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Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32)

13 mai 2016·Deutsch·Glaris·Obergericht·HTML·12,672 mots·~1h 3min·2

Résumé

Schwere Körperverletzung

Texte intégral

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss und Urteil vom 13. Mai 2016

Verfahren OG.2015.00010

A.______

Beschuldigter Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

verteidigt durch X.______  

gegen

1. Staatsanwaltschaft

Berufungsbeklagte und und Anschlussberufungsklägerin

2. B.______

Berufungsbeklagter und

und Anschlussberufungskläger

vertreten durch Y.______

3. C.______

Berufungsbeklagte

4. D.______

Berufungsbeklagter

betreffend

Schwere Körperverletzung etc.

Anträge des Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (gemäss Berufungserklärung vom 10. Februar 2015 [act. 46] sowie den Ausführungen des Verteidigers an der Verhandlung vom 28. August 2015 [act. 62], sinngemäss):

1.

Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 2, 5, 7 und 8 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 1. Oktober 2014 im Verfahren SG.2014.00006 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3.

Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à CHF 100.– zu bestrafen.

4.

Der Vollzug der Geldstrafe sei für die Dauer von drei Jahren aufzuschieben.

5.

In den übrigen Anklagepunkten, nämlich betreffend Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, versuchten Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, sei der Beschuldigte freizusprechen.

6.

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte bereit ist, dem Privatkläger B.______ eine Genugtuung von maximal CHF 1‘500.– zu bezahlen.

7.

Die vorinstanzlichen Verfahrens- und Gerichtskosten seien je hälftig dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.

8.

Verfahrensantrag: Es sei Rechtsanwalt X.______ mit Wirkung ab 6. Oktober 2014 auch für das obergerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen.

9.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das obergerichtliche Verfahren zu Lasten des Staates.

Anträge der Anklägerin, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägerin 1 (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 23. Februar 2015 [act. 52] sowie den Ausführungen des Ersten Staatsanwalts an der Verhandlung vom 28. August 2015 [act. 62], sinngemäss):

1.

Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 1. Oktober 2014 im Verfahren SG.2014.00006 aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 1‘000.– zu bestrafen.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Im Übrigen sei die Freiheitsstrafe (12 Monate, abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), zu vollziehen.

4.

Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene Urteil, abgesehen von den begehrten Änderungen gemäss vorstehenden Anträgen 1-3, zu bestätigen.

Anträge des Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägers 2 (gemäss Anschlussberufungserklärungen vom 23. Februar 2015 [act. 53] und 3. März 2015 [act. 55] sowie den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin an der Verhandlung vom 28. August 2015 [act. 62 und 64], sinngemäss):

1.

Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 1. Oktober 2014 im Verfahren SG.2014.00006 teilweise aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungskläger 2 eine Genugtuung von CHF 7‘500.– zu bezahlen.

3.

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungskläger 2 Schadenersatz im Betrag von CHF 14‘904.– zu bezahlen.

4.

Es sei die Haftung des Beschuldigten für zukünftige Forderungen des Geschädigten (insbesondere nicht gedeckte Therapiekosten und allfälligen Schadenersatz), welche auf die Tat vom 29. März 2013 zurückzuführen sind, dem Grundsatz nach (ohne Bezifferung der Höhe) gerichtlich festzustellen und es sei festzustellen, dass die Verjährung für solche Forderungen frühestens am 29. März 2028 eintritt.

5.

Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die Parteikosten des Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägers 2 zu bezahlen.

6.

Dem Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungskläger 2 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Y.______ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

____________________

Das Gericht zieht in Betracht:

I. Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung

1. Dem vorliegenden Berufungsbzw. den Anschlussberufungsverfahren liegen zwei Ereignisse zugrunde. Zum einen wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ vor (act. 2), am 29. März 2013 C.______ eine Ohrfeige und B.______ zwei Faustschläge gegen das Kinn verpasst zu haben, wodurch Letzterer einen doppelten Kieferbruch erlitten habe (nachfolgend: „Vorfall Holenstein“). Zum anderen habe A.______ gemäss Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2012 erfolglos versucht, in die Liegenschaft von D.______ einzubrechen (nachfolgend: „Vorfall 2 [...]“).

2. A.______ wurde mit Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 1. Oktober 2014 (act. 42) der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (abzüglich 2 Tage Haft) bestraft und die Probezeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. Zudem wurde A.______ mit einer Busse von CHF 1‘000.– belegt. Für den Fall, dass diese nicht bezahlt würde, sah die Vorinstanz die Umwandlung der Busse in eine unbedingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vor. Sodann wurde festgestellt, dass A.______ gegenüber B.______ dem Grundsatz nach für den ihm am 29. März 2013 zugefügten Schaden ersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe des Schadens bzw. des Schadenersatzes wurde B.______ auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen wurde A.______ im vorinstanzlichen Urteil verpflichtet, B.______ eine Genugtuung von CHF 4‘000.– zu bezahlen.

3. Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 6. Oktober 2014 zugestellt (act. 36-39). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 (act. 40) meldete A.______ rechtzeitig Berufung an. Das begründete Urteil (act. 42) wurde ihm am 23. Januar 2015 zugestellt (act. 44). Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (act. 46) reichte A.______ innert Frist die ausführlich begründete Berufungserklärung ein. Daraufhin erhoben die Anklägerin wie auch der Berufungsbeklagte 2 fristgerecht Anschlussberufung (vgl. act. 52-55). In ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärungen respektive anlässlich der am 28. August 2015 abgehaltenen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. 62-66).

4. Im Nachgang zur Berufungsverhandlung zog das Gericht zwecks Ergänzung der Beweise die Akten des bei der […], dem Unfallversicherer des Berufungsbeklagten 2, laufenden Verfahrens bei (act. 68-70). Diese Akten wurden den Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; hierzu auch Heimgartner/Niggli, BSK-StPO, Art. 349 N 1; Schmid, Handbuch StPO, N 1339) am 23. September 2015 zugeschickt (act. 71). Der Beschuldigte liess sich hierzu mit Eingabe vom 30. September 2015 (act. 73) vernehmen. Dieser Schriftsatz wurde den übrigen Parteien des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (act. 75) zur Kenntnisnahme zugestellt.

II. Prozessuales

1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die von der Berufungserklärung bzw. von den Anschlussberufungserklärungen nicht erfassten Aspekte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs erwachsen rückwirkend auf den Tag der Entscheidfällung in Rechtskraft (Art. 437 StPO). Vom Moment des Ablaufs der Fristen zur Berufungserklärung bzw. Erklärung der Anschlussberufung an kann der Berufungsumfang durch eine weitere Erklärung bzw. weitere Anträge zwar noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden (zum Ganzen: Eugster, BSK-StPO, Art. 399 N 6 und Art. 402 N 2).

Der Beschuldigte focht mit seiner Berufungserklärung (act. 46) die Dispositiv-Ziff. 3 (Einziehung und Vernichtung eines sichergestellten Gegenstandes) sowie die Dispositiv-Ziff. 9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) des vorinstanzlichen Urteils (act. 42) nicht an, ebenso bilden diese Punkte nicht Gegenstand der Anschlussberufungen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien). Es ist somit vorab mit Beschluss festzustellen, dass die Dispositiv Ziff. 3 und 9 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberufungskläger 2 liess anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 den Antrag stellen, in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils (act. 42), in welchem ihm eine Genugtuung von CHF 4‘000.– zugesprochen wurde, sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Genugtuung im höheren Betrag von CHF 7‘500.– zu bezahlen (vgl. act. 64 S. 1). In seiner Berufungserklärung vom 3. März 2015 (act. 55) verlangte er – nachdem er seitens des Gerichts aufgefordert worden war (act. 54), seine zuvor eingereichte, unzureichende Berufungserklärung vom 23. Februar 2015 (act. 53) innert der noch laufenden Frist zur Erklärung der Anschlussberufung zu spezifizieren – ausdrücklich einzig eine teilweise Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv-Ziff. 4 (Schadenersatz) des vorinstanzlichen Urteils. Wie soeben (E. II.1.) dargelegt, ist eine Ausdehnung der Anschlussberufung zu einem späteren Zeitpunkt als nach Ablauf der Frist zur Erklärung derselben unzulässig. Der genannte Antrag des Anschlussberufungsklägers 2 ist somit unbeachtlich. In Bezug auf die Genugtuung wird immerhin der Antrag des Beschuldigten auf Reduktion derselben (vgl. vorne, S. 2) zu beurteilen sein, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO einzig entweder auf eine Bestätigung der vorinstanzlichen Festlegung der Höhe der Genugtuung oder aber auf eine Reduktion derselben erkannt werden kann.

3. Bei den zur Anklage gebrachten Tatbeständen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Die als Prozessvoraussetzung erforderlichen entsprechenden Strafanträge der Privatklägerin C.______ respektive des Privatklägers D.______ liegen vor und wurden rechtzeitig gestellt (vgl. act. 1/V/03 und act. 1/XVII/05). Da ein Strafantrag der Erklärung, sich am Strafverfahren als Privatkläger zu beteiligen, gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO), haben sich somit die Berufungsbeklagten 3 und 4 als Privatkläger konstituiert. Diese beiden Privatkläger haben indes im vorliegenden Berufungsverfahren wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren davon abgesehen, eigene Anträge zu stellen.

4. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wie auch des Berufungsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift wiedergegeben Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. StPO). Die rechtliche Würdigung des durch die Anklageschrift bestimmten Prozessgegenstandes ist ausschliesslich Aufgabe des Gerichts. Es kann daher von den Anträgen der Parteien abweichen. Eine allfällige abweichende Beurteilung des Anklagesachverhalts durch das Gericht zieht dabei keinen Freispruch oder Teilfreispruch hinsichtlich des angeklagten Tatbestandes nach sich, sondern es hat lediglich eine Verurteilung wegen des vom Gericht bejahten Tatbestandes zu ergehen (zum Ganzen: BGer 6B_254/2015 vom 27. August 2015, E. 3.1 f. m.w.H.). Die vom Beschuldigten erhobene Berufung zielt denn auch im Wesentlichen auf eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anstelle der gemäss Anklageschrift postulierten und gemäss vorinstanzlichem Urteil erkannten schweren Körperverletzung (vgl. act. 46 und 62 S. 19 ff.). Die Anklägerin hat sodann in der Berufungsverhandlung dafür gehalten (act. 62 S. 15 f.), falls nicht eine vollendete schwere Körperverletzung zu bejahen sei, liege eventualiter zumindest eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Auf all diese Vorbringen wird zurückzukommen sein (vgl. Erw. IV.). Bereits an dieser Stelle ist indes festzuhalten, dass falls nachfolgend auf einfache Körperverletzung erkannt werden sollte, jedenfalls ein gültiger Strafantrag vorliegt:

a) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Ein Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein und auch eine falsche Bezeichnung schadet nicht (Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 53). Erforderlich ist lediglich eine Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Qualifizierung (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4; Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg, Basel/Genf/München 2004, S. 400). Letztere obliegt den Strafbehörden. Nennt der Antragsteller dennoch einen Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese rechtliche Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 98 E. 3.1). Eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Strafantrag somit nicht ungültig (Riedo, BSK-StGB I, Art. 30 N 54).

b) B.______ ist am 29. März 2013, mithin am Tag des anklagegegenständlichen Vorfalls um neun Uhr morgens beim Polizeistützpunkt Glarus persönlich erschienen, um gegen den Beschuldigten wegen des anklagegegenständlichen Vorfalls Anzeige zu erstatten (vgl. act. 1/I/01, 05). Dabei füllte offenbar eine Polizeibeamtin für ihn das Formular „Strafantrag/Privatklage“ aus, welches er daraufhin unterzeichnete. Die Unterschrift von B.______ findet sich auf dem Formular je in den Rubriken „Strafklage“ und „Zivilklage“, verbunden mit der entsprechenden Erklärung, sich im Strafverfahren als Straf- bzw. Zivilkläger beteiligen zu wollen. Demgegenüber blieben insbesondere die Rubriken „Strafantrag“, „Kenntnisnahme der Rechts-/ Bedenkfrist“ sowie „Verzicht auf Strafantrag“ unausgefüllt (vgl. zum Ganzen: act. 1/V/01).

c) Gerade bei juristischen Laien, wie vorliegend B.______, ergibt sich der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige. Wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (BGer 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.5.1; Riedo, a.a.O., S. 399; OG ZH SB150172 vom 31. August 2015, E. 5.2.1.3.). Mit seinem Erscheinen auf dem Polizeistützpunkt Glarus am Tag des Vorfalls, mit der Bekundung, gegen den Beschuldigten Anzeige erstatten zu wollen und da sich auf dem von B.______ unterzeichneten Formular „Strafantrag/Privatklage“ (act. 1/V/01) eingangs unter „Vorfall/Delikt“ der Vermerk „schwere Körperverletzung“ sowie die genauen Orts- und Zeitangaben der angezeigten Deliktsbegehung finden, hat B.______ gegenüber der Kantonspolizei innert der Antragsfrist von Art. 31 StGB seinen klaren Willen zum Ausdruck gebracht, dass er die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten für die ihm zugefügten Verletzungen verlangt respektive eine Bestrafung desselben wegen schwerer bzw. a maiore minus eventualiter wegen leichter Körperverletzung will. Obwohl im Formular „Strafantrag/Privatklage“ die Rubrik „Strafantrag“ unausgefüllt blieb, liegt somit in casu bezüglich einfacher Körperverletzung ein gültiger Strafantrag nach Art. 30 StGB vor.

5. Der Verteidiger des Beschuldigten rügt Verletzungen der Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 4 Abs. 1 StPO, weil der seitens der Anklägerin ursprünglich fallführende frühere Erste Staatsanwalt voreingenommen gewesen sei, weil der Landammann in unzulässiger Weise Einfluss auf das Verfahren genommen habe und weil sich der ehemalige Erste Staatsanwalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in seinem Plädoyer einer unangemessen aggressiven Rhetorik bedient habe (act. 43 S. 3-5 m.H. auf act. 1/1/77 f., act. 1/0/36 und act. 17). Das angerufene Obergericht ist indes in der Rechtsanwendung unabhängig, allein dem Recht verpflichtet und ohne Weiteres in der Lage, die vorliegende Angelegenheit mit der gebotenen Sachlichkeit zu behandeln (Art. 4 Abs. 1 StPO), womit allfällige im vorinstanzlichen Verfahren bzw. im Vorverfahren eingetretene Rechtsverletzungen als im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt gelten. Deshalb und weil zudem der Beschuldigte hinsichtlich dieser von ihm gerügten Rechtsverletzungen keine (Feststellungs-) Anträge o.ä. stellen liess, braucht auf die entsprechenden Rügen nicht weiter eingegangen zu werden.

III. Schuldpunkt Vorfall Holenstein – eingeklagter Sachverhalt

A.           Anklagesachverhalt Vorfall Holenstein; Beweismittel

1. Gemäss Anklageschrift vom 27. Januar 2014 (act. 2) seien C.______ und B.______ am 29. März 2013, morgens um zirka 02:30 Uhr beim Nachtlokal „[...]“ im „Holenstein“-Areal in Glarus im Bereich des Zugangswegs zum Parkplatz gestanden und hätten sich unterhalten, nachdem sie dieses Lokal zuvor besucht hätten. Etwas später sei der Beschuldigte zusammen mit vier Kollegen aus demselben Lokal durch diesen Zugangsweg gekommen und unterwegs in Richtung Parkplatz gewesen. Als er an C.______ und B.______ vorbeigegangen sei, habe er C.______ unvermittelt eine Ohrfeige gegeben. Daraufhin habe B.______ „He“ gesagt, worauf der Beschuldigte diesem zwei Faustschläge gegen das Kinn versetzt habe. B.______ sei bewusstlos zu Boden gestürzt und habe einen doppelten Kieferbruch erlitten. Der Beschuldigte habe dann die Flucht ergriffen, ohne sich um den Verletzten zu kümmern.

2. Der Beschuldigte hat im Laufe des Strafverfahrens eingestanden, am 29. März 2013 zur vorgeworfenen Tatzeit vor dem „[...]“ im Holenstein-Areal gewesen zu sein und B.______ einen Schlag ausgeteilt zu haben (vgl. u.a. act. 1/II/23 ff.). Nicht geständig ist er hingegen in Bezug auf die weiteren Teile des Anklagesachverhalts (insbesondere Ohrfeige an C.______; zweiter Faustschlag an B.______). Nachfolgend ist daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die strittigen Sachverhaltsteile erstellt werden können.

3. In Bezug auf den „Vorfall Holenstein“ liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei den Akten: Protokolle von Befragungen des Beschuldigten (act. 1/0/06-10; act. 1/II/01-10; act. 1/II/11-22; act. 1/II/23-31; act. 19 S. 1 ff.; act. 62 S. 3 ff.), von B.______ (act. 1/0/01-05; act. 1/III/01-09; act. 1/III/10-15), von C.______ (act. 1/0/11-15; act. 1/III/16-25; act. 1/III/26-30) und der Passantin bzw. Bardame I.______ (act. 1/0/16-18). Weiter finden sich Protokolle polizeilicher Befragungen der Schwester des Beschuldigten, J.______ (act. 1/IV/30-37), von dessen Cousin K.______ (act. 1/IV/01-06; act. 1/IV/07-10; act. 1/IV/11-17) und von drei seiner Kollegen, nämlich von L.______ (act. 1/I/19-23 = act. 1/IV/18-22; act. 1/IV/23-29), M.______ (act. 1/I/53-59 = act. 1/IV/43-49) und N.______ (act. 1/IV/38-42) bei den Akten. Ferner bestehen ein Polizeirapport (act. 1/I/01-18) sowie eine Dokumentation zur Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/XIII/01-18). Sodann liegen hinsichtlich der Verletzungen von B.______ Arztberichte des Kantonsspitals Glarus (act. 1/I/46-48; act. 23/1), von PD Dr. Dr. V.______ (act. 1/I/80-81 = act. 33/2; act. 23/1 = act. 33/6; act. 23/3 = act. 33/1; act. 23/6 = act. 33/4; act. 33/3; act. 33/5; act. 65/1), von Dr. med. W.______ (act. 1/VII/01; act. 23/2) und von Zahnarzt Dr. U.______ (act. 65/5-6) vor. In den vom Obergericht beigezogenen Akten der Suva Linth (act. 70) finden sich zusätzlich im Wesentlichen eine Beurteilung des die Suva beratenden Zahnarztes PD Dr. Dr. T.______ vom 2. März 2015 (act. 70/47), je ein Befund bzw. Kostenvoranschlag von Zahnarzt Dr. U.______ vom 30. August 2013 (act. 70/18-19) und vom 14. Mai 2014 (act. 70/36-37) sowie je eine Gesprächsnotiz zu zwei Telefonaten der Suva mit dem ehemaligen Arbeitgeber von B.______ vom 26. November 2013 (act. 70/33) respektive mit Dr. W.______ vom 14. Januar 2014 (act. 70/35).

B.           Grundsätze der Beweiswürdigung; Verwertbarkeit von Beweismitteln

1. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b). Dem Beschuldigten sind somit alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen – er hat nicht seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). Verlangt wird aber nicht, dass ein Sachverhalt mit absoluter Gewissheit erstellt ist, sondern es genügt, wenn vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden können (Schmid, Handbuch StPO, N 227 f.).

2. Die vorhandenen Beweismittel sind frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist.

3. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem (wirtschaftlichen) Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen (innere Gehalt derselben; Art und Weise, wie die Angaben erfolgen). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist somit generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen und auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (zum Ganzen statt vieler: OG Zürich, Urteil SB140425 vom 27. Februar 2015, S. 13 ff. m.w.H.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 72 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.).

4. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere der in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Als „Belastungszeuge“ in diesem Sinne gilt jede Person, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten, also z.B. auch Sachverständige, als Auskunftspersonen einvernommene Personen sowie gegebenenfalls Mitbeschuldigte (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Komm. StPO, 2. Aufl., Zürich 2014 [nachfolgend: „ZK-StPO“], Art. 147 N 12 ff. m.w.H.). Eine belastende Aussage von Zeugen oder Auskunftspersonen ist deshalb grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, diese Aussage in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person oder auf eine ergänzende Befragung von Belastungszeugen/Auskunftspersonen kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden, etwa wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern, wenn sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werden oder wenn sie verstorben sind (zum Ganzen: BGer 6B_620/2014 vom 25. September 2014, E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2.). Auch haben die Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit des Vorverfahrens). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht – auch nicht als Indiz – zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.1.; vgl. zum Ganzen auch Schleiminger Mettler, BSK-StPO, Art. 147 N 29 ff., v.a. N 33 und Fn. 58).

5. Die Protokolle der Befragungen des Cousins des Beschuldigten, K.______ (act. 1/IV/01-06; act. 1/IV/07-10; act. 1/IV/11-17), der Schwester des Beschuldigten, J.______ (act. 1/IV/30-37), sowie seiner drei Kollegen L.______ (act. 1/I/19-23 = act. 1/IV/18-22; act. 1/IV/23-29), M.______ (act. 1/I/53-59 = act. 1/IV/43-49) und N.______ (act. 1/IV/38-42) sind als Beweismittel nicht verwertbar, da der Beschuldigte mit diesen Personen nie konfrontiert wurde. Ohnehin wären aber die Aussagen dieser Personen nicht beweiserheblich, da diese zur eigentlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.______ keine Aussagen machten. Dies, weil sie entweder zur Tatzeit zu Hause waren (J.______, act. 1/IV/33), angeblich erst zum Tatort hinzukamen, als B.______ bereits am Boden lag (K.______, act. 1/IV/05, 13; L.______, act. 1/IV/19, 21, 25; M.______, act. 1/IV/45 f.) oder offenbar sonst vom Vorfall nichts mitbekommen haben (N.______, act. 1/IV/40). Bei den übrigen Beweismitteln bestehen hingegen keine Einschränkungen bezüglich deren Verwertbarkeit. Insbesondere wurden in den Befragungen des Beschuldigten, von B.______, von C.______ und von I.______ die strafprozessualen Belehrungsvorschriften eingehalten und die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt. Unschädlich ist, dass eine der Befragungen von B.______ in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde (vgl. act. 1/III/01-09), da dieser bzw. sein Verteidiger später Gelegenheit erhielt, B.______ Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. act. 1/0/01-05). Sodann wurde der Beschuldigte zwar in seiner allerersten Einvernahme durch die Polizei weiterbefragt, obwohl er sagte, er wünsche einen Verteidiger (vgl. act. 1/II/02). Da er die dabei gemachten Aussagen aber in späteren Befragungen (in welchen er jeweils eine Verteidigerin bzw. einen Verteidiger zur Seite hatte) widerrief und ein Teilgeständnis abgab (act. 1/II/24), ist dies nicht weiter relevant.

C.           Aussagen des Beschuldigten

1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2013 (act. 1/II/01-10) gab der Beschuldigte an, er habe nichts mit der fraglichen Auseinandersetzung vor dem „[...]“ im Holenstein-Areal in Glarus zu tun. Er sei zwar am Abend des 28./29. März 2013 in diesem Lokal gewesen, zur Tatzeit habe er sich aber bereits zu Hause befunden, nachdem er alleine mit dem Auto nach Hause gefahren sei. Angesprochen auf die Auskunftsperson C.______ sagte der Beschuldigte, er kenne diese vom Ausgang im „[...]“ her. Sie sei „nicht als braves Mädchen bekannt“ und seiner Meinung nach „ein Absturz“, da sie alle möglichen Drogen konsumiere. Jedes Mal, wenn er in den „[...]“ gegangen sei, habe er dort C.______ gesehen und nie ein Problem mit ihr gehabt. Er habe sie auch am 29. März 2013 zweimal draussen vor dem Eingang des „[...]“ gesehen, ohne dabei mit ihr gesprochen zu haben. Um welche Zeit dies gewesen sei, wisse er nicht, ebenso nicht, mit wem sie dort gestanden sei.

2. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2013 (act. 1/II/11-22) hielt der Beschuldigte an seiner am Tag zuvor gemachten Aussage, wonach er am Freitag, 29. März 2013 um 02.30 Uhr zu Hause und nicht mehr im „[...]“ in Glarus gewesen sei, fest. Er sei an jenem Abend alleine zum „[...]“ gefahren und habe dort seinen Cousin K.______ und seinen Kollegen L.______ getroffen. Alkoholische Getränke habe er keine getrunken, da er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Zwischen 01.00 und 01.30 Uhr sei er alleine nach Hause gegangen und seine Schwester habe ihm zu dieser Zeit zu Hause die Türe geöffnet. Später hätten ihm L.______ und K.______ erzählt, dass an jenem Abend beim „[...]“ eine Auseinandersetzung stattgefunden habe, nach welcher eine Person am Boden gelegen sei und geblutet habe. B.______ kenne er nicht, er habe diesen nicht mit Faustschlägen im Gesicht verletzt. Er wisse nicht, weshalb B.______ und eine weitere Person anlässlich einer Fotowahlkonfrontation angaben, dass er der Täter gewesen sei. Auch habe er C.______ nicht geschlagen.

3. Am 13. Mai 2013 legte der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung (act. 1/II/23-31) ein Teilgeständnis ab. Er gab an, er habe urinieren gehen wollen und sei auf dem Weg vor dem „[...]“ alleine an B.______ und C.______ vorbeigegangen. K.______ und L.______ hätten sich hinter ihm befunden, er wisse aber nicht in welcher Distanz. B.______ habe ihn mit der Hand „geführt“, zu reden begonnen und den Weg schmal gemacht. Er (der Beschuldigte) habe sich umgedreht und gefragt, was los sei. Als er weitergegangen sei, habe er eine Diskussion gehört, B.______ und eine Frau hätten geschrien. B.______ habe sich gegen ihn gestellt, von der Frau gelöst und sich zu ihm gedreht. Genau könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe einmal zugeschlagen, sich umgedreht und sei weggegangen. Wie und mit welcher Hand er geschlagen habe, wisse er nicht mehr. In diesem Moment habe er weder den Barbesitzer S.______ noch Mitarbeitende des Sicherheitsdienstes gesehen. L.______ und K.______ hätten dann Hilfe geleistet und ihm danach gesagt, dass B.______ und C.______ betrunken gewesen seien. Ausser ihm habe niemand B.______ geschlagen. C.______ habe er nicht angefasst. Mit ihr habe er „nichts zu tun“ gehabt, insbesondere habe er sie nicht ins Gesicht geschlagen. Er sei betrunken gewesen, nicht so wie er normalerweise sei. Er habe recht viel getrunken – was genau, wisse er nicht mehr, u.a. aber Vodka und „Champagner Café de Paris“. In der Folge sei er ins Zentrum von Glarus gelaufen, von wo er seinen Cousin K.______ angerufen habe. L.______ und K.______ seien dann beim dortigen Güterschuppen mit seinem Auto vorgefahren. Er sei hinten eingestiegen und zusammen seien sie nach Hause gefahren.

4. Anlässlich der Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (recte: 2014, act. 1/0/06-10) bekräftigte der Beschuldigte abermals, C.______ keine Ohrfeige gegeben zu haben. Auch habe er beim Vorbeigehen keinen Körperkontakt o.ä. mit ihr gehabt und ihr auch nichts gesagt. Zum Vorfall mit B.______ sagte der Beschuldigte, als er damals aus dem „[...]“ zu seinem Auto den engen Weg an B.______ vorbei hochgelaufen sei, habe dieser seine Hand vor ihn gehalten und etwas zu ihm gesagt. Beide hätten sich gegeneinander gedreht und sich angeschaut. Er habe das Gefühl gehabt, B.______ schaue aggressiv und habe gedacht, dass ihn dieser im nächsten Moment angreifen bzw. schlagen könnte. Um dies zu verhindern, habe er ihm die Faust ins Gesicht geschlagen. Dann sei B.______ zu Boden gefallen. Er (der Beschuldigte) habe ihn liegen gelassen und sei weitergegangen, habe aber gesehen, dass sich mehrere Leute um B.______ kümmerten. Er sei in Begleitung von vier Kollegen (K.______, L.______, O.______ und M.______) gewesen und habe sich betrunken gefühlt. Er wisse aber nicht mehr, wie viel Alkohol er getrunken habe. Daran, dass er mit seinen Kollegen in Überzahl war, habe er im Moment des Vorfalls nicht gedacht, sondern er habe nur B.______ und sich gesehen.

5. Am 18. Juni 2014 hielt der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 19 S. 2 f.) daran fest, B.______ einen einzigen Faustschlag verpasst zu haben, hingegen C.______ nicht geohrfeigt zu haben. Mit dem Kopf nach unten gerichtet sei er betrunken aus dem „[...]“ den Weg in Richtung Parkplatz hochgegangen. Dabei habe er B.______ und C.______ gesehen. B.______ sei plötzlich vor ihm gestanden und habe die Hand auf seine Brust gelegt. Er habe die Hand weggeschoben und sei weitergegangen. B.______ habe etwas gerufen, worauf er sich umgedreht habe und B.______ sich gegen ihn gestellt habe. Darauf habe er mit einem Faustschlag reagiert. Er könne sich nicht daran erinnern, dass ein eigentlicher kurzer Wortwechsel mit B.______ und/oder C.______ stattgefunden hätte.

6. Schliesslich gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 28. August 2015 (act. 62 S. 3 ff.) an, er könne sich an den Vorfall nicht mehr in jedem Detail erinnern, jedenfalls seien aber B.______ und er aufeinandergestossen, als er mit seinen Kollegen nach Hause habe gehen wollen. B.______ habe die Hand vor seine Brust gestellt und habe einen bösen Blick gehabt. Dann habe er blöderweise mit einem Schlag reagiert, er habe damit aber keine Schlägerei bewirken wollen. Er habe gegen B.______ mit der rechten Faust einmal zugeschlagen (er sei „eher Rechtshänder“) und sei daraufhin weitergegangen. Wie heftig der Faustschlag gewesen sei, könne er nicht sagen, er habe sich nicht darauf konzentriert, sondern einfach blöd reagiert. Jedenfalls habe er aber nicht gewollt, dass sich B.______ verletze und diese Möglichkeit in jenem Moment auch nicht realisiert bzw. in Kauf genommen. Er habe damals nicht überlegt, dass etwas Schweres hätte geschehen können. C.______ habe er keine Ohrfeige gegeben, er habe diese überhaupt nicht berührt. Nachdem er gesehen habe, wie u.a. seine Kollegen erste Hilfe leisteten, habe er sich vom „[...]“ entfernt und sei zum Bahnhof Glarus gelaufen, wohin danach die Kollegen gekommen seien. Sie seien an jenem Abend mit seinem Auto zum Holenstein-Areal gefahren. Dann habe er die Autoschlüssel vor dem Eintritt in den „[...]“ seinem Kollegen L.______ abgegeben, weil er ziemlich viel Alkohol zu trinken begonnen habe, namentlich Vodka mit Red-Bull oder mit Orangensaft.

D.           Aussagen von B.______

1. B.______ wurde am 6. April 2013 erstmals polizeilich als Auskunftsperson befragt (act. 1/III/01-09). Dabei gab er zu Protokoll, er habe sich am 29. März 2013 zwischen 02.00 und 03.00 Uhr draussen vor dem „[...]“ im Bereich links beim Container, wo ein schmaler Weg zu den oberhalb des „[...]“ liegenden Parkplätzen führe, mit seiner Kollegin C.______ unterhalten. Neben ihnen sei eine Gruppe von ungefähr fünf Männern gestanden. Plötzlich habe einer der Männer mit C.______ ein Gespräch begonnen bzw. diese „angefickt“. Dann habe einer der Gruppe, nämlich der Beschuldigte, dieser eine Ohrfeige gegeben. Er (B.______), habe in der Folge zum Beschuldigten – hinter C.______ stehend – „He“ gesagt. Daraufhin habe ihn derselbe unverzüglich zweimal mit der rechten Hand mitten ins Gesicht geschlagen. Bereits nach dem ersten Schlag sei er nicht mehr „bei sich“ gewesen, den zweiten Schlag habe er gar nicht mehr richtig gespürt. Der erste Schlag habe ihn am Kinn getroffen. Wie ihn der zweite Schlag getroffen habe, könne er nicht mehr genau sagen. Er sei „wie ein Kartoffelsack“ zu Boden gegangen und habe ungefähr zehn Sekunden lang das Bewusstsein verloren. Dann habe er die Männer-Gruppe gefragt, was dies solle. Ob ihm die Gruppe etwas geantwortet habe, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte aber sei nicht mehr bei der Gruppe gestanden. Er (B.______) sei kein Schlägertyp und habe noch nie mit jemandem Probleme gehabt. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb der Beschuldigte diesen Angriff verübt habe, habe er doch keinerlei Anlass dazu gegeben. Alkohol habe er an jenem Abend in normalem Masse getrunken, nämlich vermutlich zwei bis drei Biere. Beim Vorfall habe er einen doppelten Kieferbruch und Rippenprellungen erlitten. Ausserdem leide er unter starken Kopf- und Ohrenschmerzen, Schlafproblemen und Bluthochdruck. Er sei aufgrund einer Lebertransplantation gesundheitlich vorbelastet und regelmässig in ärztlicher Kontrolle. Er könne seit der Kieferoperation nicht beissen und den Mund nur wenige Zentimeter weit öffnen. Während mindestens sechs Wochen könne er ausschliesslich flüssige Nahrung zu sich nehmen und er werde für längere Zeit arbeitsunfähig sein.

2. Bei seiner zweiten polizeilichen Befragung als Auskunftsperson vom 15. April 2013 (act. 1/III/10-15) sagte B.______, er sei sich „200 Prozent sicher“, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Nicht ganz sicher sei er bezüglich der Tatzeit, es könne auch früher als um 02.30 Uhr gewesen sein. Er habe sich damals vor dem „[...]“ beim Container mit seiner Kollegin C.______ unterhalten. Eine vier Männer (u.a. den Beschuldigten und L.______) umfassende Gruppe Ausländer sei wohl auf dem Heimweg gewesen und habe den schmalen Kiesweg hoch zu den Parkplätzen gehen wollen. Zwei der Männer seien zirka einen Meter vor den anderen beiden gelaufen. Ob der Beschuldigte vorne oder hinten gelaufen sei, wisse er nicht mehr. Plötzlich habe der Beschuldigte etwas zu C.______ gesagt. Ob diese geantwortet habe, wisse er nicht. Dann habe er gesehen, wie der Beschuldigte C.______ eine Ohrfeige gegeben habe. Anschliessend habe er „He“ gesagt, den Beschuldigten aber nicht angefasst. Nun habe ihm der Beschuldigte mit der rechten Hand zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst. L.______ sei direkt beim Schlag dabei gewesen, mit nicht mehr als einem Meter Abstand zu ihm. Nachdem er (B.______) zu Boden gefallen sei, sei der Täter in Richtung Parkplätze gerannt und seine Kollegen seien normal zu den Parkplätzen gelaufen. Er sei zirka zehn Sekunden am Boden gewesen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich an ein Geländer gelehnt und Blut ausgespuckt. Dann sei er zu den Parkplätzen hochgegangen, wo sich bereits S.______ (Betreiber des „[...]“), C.______ und sein Kollege R.______ wie auch zwei bis drei Männer der fraglichen Ausländergruppe befunden hätten. Der Beschuldigte sei nicht mehr vor Ort gewesen. Aus der Stimmung der Gruppe schliesse er, dass der Beschuldigte sicherlich betrunken gewesen sei. Die Heilung seiner Verletzungen verlaufe gut, abends habe er aber immer noch starke Kiefer- und Kopfschmerzen und der Bluthochdruck sei noch nicht in Ordnung. Auch leide er nach wie vor unter Schlafproblemen. Sodann müsse er wahrscheinlich eine Zahnkorrektur vornehmen. Er könne noch nicht beissen und müsse noch Schmerzmittel nehmen.

3. Sodann wurde B.______ am 14. Januar 2014 durch die Anklägerin als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt (act. 1/0/01-05). Dabei gab B.______ wiederum an, am fraglichen Abend (28./29. März 2013) ab zirka 23.00 oder 23.30 Uhr mit C.______ im „[...]“ in Glarus gewesen zu sein. Zirka eine Viertelstunde vor dem Vorfall seien sie beide nach draussen gegangen, wo sie sich beim Kiesweg zum Parkplatz unterhalten hätten. Sie hätten sich gegen eine Mauer gelehnt und plötzlich den Beschuldigten gesehen, welchen er zuvor nie getroffen bzw. nicht gekannt habe. Dieser sei mit einigen Kollegen auf sie zugekommen, wobei der Beschuldigte einer der vordersten in der Gruppe gewesen sei. Er denke, diese hätten nichts mit ihnen zu tun haben, sondern zu den parkierten Autos gelangen wollen. Er habe keinen Blickkontakt zu den Männern gehabt und den Beschuldigten gar nicht beachtet, sondern mit C.______ gesprochen. Plötzlich habe der Beschuldigte C.______ ohne Grund eine Ohrfeige gegeben. Er habe daraufhin nur „He“ gesagt, Provokationen habe er keine geäussert, da er nach einer Lebertransplantation gesundheitlich angeschlagen sei. In diesem Moment habe ihm der Beschuldigte einen Faustschlag gegen den Kiefer versetzt. Als er das Gesicht zur Seite gewendet habe, habe ihm der Beschuldigte einen zweiten Faustschlag versetzt, und zwar gegen seine linke Wange. Er sei dann bewusstlos zu Boden gefallen und als er erwacht sei, sei von der Gruppe niemand mehr da gewesen. C.______ habe ihm später erzählt, dass die Männer weggerannt seien und ihn der Beschuldigte, als er schon bewusstlos gewesen sei, noch gegen die Rippen getreten habe. Davon oder vom Sturz habe er Rippenprellungen erlitten. Heute habe er noch Probleme beim Essen und die Geometrie des Kiefers bzw. die Zahnstellung sei trotz zweier Operationen verschoben. Er habe vor allem am Abend und beim Schlafen grosse Schmerzen, müsse eine Zahnspange tragen und könne grundsätzlich keine grossen und/oder harten Sachen mehr essen. Je nach Witterung seien seine Lippen „taub“ und er fühle sich auch optisch entstellt. Sodann habe er seine Arbeit verloren, weil er wegen seinen Verletzungen oft nicht zur Arbeit habe erscheinen können.

E.           Aussagen von C.______

1. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 9. April 2013 (act. 1/III/16-25) gab C.______ an, ihr Kollege B.______ und sie seien am Freitag, 29. März 2013 um zirka 02.30 Uhr in der Nähe des „[...]“ beim zu den Parkplätzen führenden Weg gestanden. Zuvor seien sie beide seit zirka 23.00/24.00 Uhr im „[...]“ im Ausgang gewesen, wobei sie zwei bis drei Vodka mit Red Bull getrunken habe. Eine Gruppe von zirka sechs bis sieben Ausländern sei vom Ausgangslokal „[...]“ oder vom anderen Ausgangslokal „[…]“ her an ihnen vorbeigegangen. Dann habe der Beschuldigte etwas zu B.______ und zu ihr gesagt – was genau wisse sie nicht mehr. Sie hätten freundlich etwas völlig Normales geantwortet, da sie beide gut aufgelegt gewesen seien. Daraufhin habe der Beschuldigte ihr gleich – wohl mit der rechten Hand – einmal auf die linke Gesichtsseite geschlagen. Nachdem alsdann B.______ den Beschuldigten gefragt habe, was dies solle, habe dieser auch B.______ mit der rechten Faust zweimal ziemlich weit ausholend ins Gesicht (Mundgegend) geschlagen. Daraufhin sei B.______ wie ein Sack umgekippt und „wie im Dilirium“ gewesen. Er habe komische Sachen gesprochen und nicht begriffen, dass er verletzt sei. Auch habe B.______ stark geblutet, das gesamte Gesicht sei blutüberströmt gewesen. Ob ihr der Beschuldigte eine Ohrfeige gegeben habe oder sie mit der Faust geschlagen habe, wisse sie nicht. Ihre Brille sei aber weggeflogen und sie habe nicht mehr viel gesehen. Kaputtgegangen sei die Brille nicht. Unmittelbar nach dem Schlag habe sie Schmerzen gehabt, danach habe sie sich auf B.______ konzentriert und nicht mehr auf Ihr eigenes Befinden geachtet. Am folgenden Tag habe sie aber wegen des Schlags des Beschuldigten Kopfschmerzen gehabt. Auf den Schlag des Beschuldigten habe sie nicht reagiert, vielmehr sei sie geschockt gewesen, weil sie überhaupt nicht damit gerechnet habe. Die anderen Ausländer seien weitergegangen und bereits bei den Parkplätzen in zirka zehn Meter Entfernung gestanden. Sie hätten zwar mitbekommen, was der Beschuldigte getan habe, hätten aber selber nicht bei der Auseinandersetzung mitgewirkt. Der Beschuldigte selber sei davongerannt, als B.______ zu Boden gegangen sei, und zwar zunächst in Richtung seiner Kollegen und anschliessend in Richtung Hauptstrasse oder Bahnhof.

2. Am 29. April 2013 wurde C.______ erneut durch die Polizei als Auskunftsperson befragt (act. 1/III/26-30). Dabei sagte sie aus, B.______ und sie seien am fraglichen Abend vor dem „[...]“ gestanden. Dann sei eine Gruppe Ausländer an ihnen vorbeigegangen und zirka zehn Meter dahinter sei noch der Beschuldigte gekommen. Dieser habe etwas gesagt und sie hätten darauf etwas, jedenfalls nichts Schlimmes, erwidert. Nun habe der Beschuldigte ihr ins Gesicht geschlagen. Als B.______ ihr zu Hilfe gekommen sei, habe der Beschuldigte diesen ebenfalls geschlagen. Danach sei der Beschuldigte weggerannt. B.______ sei dann maximal eine Minute lang am Boden gelegen. Auch der beste Kollege des Beschuldigten, L.______, den sie von gemeinsamem Kampfsport her von früher kenne, sei in der Gruppe gewesen. L.______ habe die Tat des Beschuldigten aus einer Entfernung von 20 bis 30 Metern gesehen, sei dann zu ihnen gerannt und habe gefragt, ob alles in Ordnung sei. Vor dem Vorfall habe sie den Beschuldigten am fraglichen Abend bereits ein oder zwei Mal im „[...]“ gesehen, dies jedoch ohne dass sie miteinander etwas geredet oder sonst wie zu tun gehabt hätten. An jenem Abend habe sie insgesamt zwei bis drei Vodka-Red Bull getrunken, Betäubungsmittel hingegen habe sie keine konsumiert. Sie habe sich „tiptop“ gefühlt, sei sicher nicht betrunken gewesen und wisse, was geschehen sei.

3. Schliesslich wurde C.______ am 24. Januar 2014 durch die Anklägerin als Auskunftsperson befragt (act. 1/0/11-15). Sie bestätigte die anlässlich ihrer polizeilichen Befragungen gemachten Aussagen und erklärte, sie habe den Beschuldigten vom Sehen her gekannt, ihn schon im Ausgang getroffen und mit einigen seiner Kollegen Kampfsport betrieben. Auch am fraglichen Abend habe sie die Kollegengruppe des Beschuldigten im „[...]“ wahrgenommen, aber mit dem Beschuldigten habe sie im „[...]“ nicht gesprochen. B.______ sei seit rund viereinhalb bis fünf Jahren ein recht guter Kollege von ihr. Sie hätten sich bis vor einem halben Jahr jeweils am Wochenende gesehen. Sie seien befreundet, aber kein Paar gewesen. Vom Vorfall habe sie keine Verletzungen davongetragen, sondern lediglich in jenem Moment einen Schock erlitten. Sie sei am 29. März 2013 um zirka 02.00 bis 02.15 Uhr mit B.______ zusammen beim „[...]“ im Freien gestanden, als eine Gruppe Jugendlicher dahergekommen sei. Bei der Gruppe habe es sich um Kollegen des Beschuldigten gehandelt. Der Beschuldigte selber sei in einem Abstand von zirka vier bis fünf Metern der Gruppe nachgefolgt und habe dann „irgend einen Spruch“ geäussert. Sie habe ihm geantwortet, wisse aber nicht mehr, was genau. Dann sei es schnell gegangen und der Beschuldigte habe ihr eine Ohrfeige gegeben, sodass ihre Brille weggeflogen sei. B.______ habe den Beschuldigten daraufhin gefragt, was dies solle, worauf dieser – ohne zuvor zu antworten – mit der rechten Faust zweimal gegen den Mund von B.______ geschlagen habe. B.______ sei auf das Gesicht gestürzt und der Beschuldigte sei davongerannt. Der Beschuldigte habe B.______ indes nicht getreten, als dieser am Boden gelegen sei. Die Kollegengruppe sei zirka zwanzig Meter davon entfernt gestanden und deren Mitglieder hätten realisiert, was sich ereignet hatte, zumal L.______, ein Kollege des Beschuldigten, zu ihnen gekommen sei und gefragt habe, ob alles in Ordnung sei. B.______ habe den Beschuldigten nicht provoziert, sondern sei mit ihr ins Gespräch verwickelt und darauf konzentriert gewesen, als der Beschuldigte zu ihnen gekommen sei. Ob der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei, könne sie nicht beurteilen, er habe aber nicht nach Alkohol gerochen, sei nicht getorkelt und habe auch nicht „gelallt“.

F.           Aussagen von I.______

Die von der Anklägerin am 24. Januar 2014 als Zeugin befragte I.______ sagte aus (act. 1/0/16-18), sie sei am 29. März 2013 im „[...]“ im Ausgang gewesen und habe an anderen Abenden dort als Bardame gearbeitet. Sie habe damals zur fraglichen Zeit die Schwester ihres Freundes vom „[...]“ nach Murg gefahren. Als sie zum Auto gegangen sei, habe sie B.______ und C.______ am Weg am Geländer stehen gesehen. Als sie zurückgekehrt sei, habe sich B.______ seinen Mund gehalten und alles sei voller Blut gewesen. Sie habe B.______ gefragt, ob es gehe, worauf dieser die Hand weggenommen habe und „ja“ gesagt habe. Es habe „grausig“ ausgesehen. Den Vorfall selber hingegen habe sie nicht gesehen. Auf Vorhalt einer entsprechender Foto erklärte I.______ sodann, der Beschuldigte sei ihr an jenem Abend als extrem aggressiv aufgefallen. Er habe sie aus heiterem Himmel, nachdem sie zuvor nicht miteinander zu tun gehabt hätten, weggestossen und gesagt „geh weg!“, als sie nicht sofort weggegangen sei. Ob und wie stark der Beschuldigte alkoholisiert war, wisse sie nicht.

G.          Beweismittel zu den Verletzungen des Berufungsbeklagten 2

1.                a)      In einem Bericht des Kantonsspitals Glarus zur dortigen ambulanten Erstbehandlung von B.______ am 29. März 2013 (act. 23/1 = act. 70/8) wird im Wesentlichen festgehalten, dass die durchgeführte Computertomographie eine Unterkieferfraktur ergeben habe. Sodann bestehe eine Inkongruenz der unteren Zahnreihe, ein nicht regelrechter Kieferschluss und eine leichte Blutung innerhalb des Mundes. Im Übrigen sei B.______ bei Spitaleintritt bei vollem Bewusstsein gewesen.

b)                Ferner erteilte die chirurgische Klinik des Kantonsspitals Glarus der Anklägerin am 10. Mai 2015 eine schriftliche Auskunft (act. 1/I/46-48 = act. 23/1). Gemäss dieser habe der Beschuldigte eine Unterkieferfraktur erlitten, welche einen unvollständigen Kieferschluss, Zahninkongruenz und Schmerzen zur Folge gehabt habe. Die Verletzung sei durch einen Schlag gegen den Unterkiefer entstanden und eine Selbstbeibringung sei unwahrscheinlich. Es habe zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr für B.______ bestanden und eine solche wäre auch nicht zu erwarten gewesen, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. Über bleibende Schäden könne derzeit nichts ausgesagt werden. Es hätten keine krankhaften vorbestehenden Veränderungen den Ablauf der Ereignisse beeinflusst und Hinweise auf unübliche Zustände, welche den Verlauf oder die Heilung erschweren, gebe es keine.

2.                a)      PD Dr. Dr. V.______ (Universitätsspital Zürich, Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) hält in einem Bericht an die Anklägerin vom 19. Juni 2013 (act. 1/I/80-81 = act. 33/2) fest, B.______ habe – abgesehen von Nebendiagnosen wie Kapillarblutungen der Haut sowie (vorbestehenden) Leber-, Nieren und Schilddrüsenkrankheiten – eine zweifache Unterkieferfraktur erlitten (Paramedian rechts und Kieferwinkel links), welche am 30. März 2013 operiert worden sei (zur Operation im Detail, u.a. bezüglich Setzen von Schrauben und Platten, vgl. Operationsbericht von PD Dr. Dr. V.______ vom 30. März 2013 [act. 33/5]). Am 4. April 2013 sei B.______ in die ambulante Nachbehandlung entlassen worden. Bei zwei ambulanten Nachkontrollen am 10. April 2013 und am 23. April 2013 habe sich ein regelrechter Heilungsverlauf gezeigt. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 12. April 2013 bestanden. Die Beschreibung des Vorfallhergangs (wie das Kantonsspital Glarus erwähnt PD Dr. Dr. V.______ einen Faustschlag) sei für die erlittenen Verletzungen des Unterkiefers schlüssig.

b)                Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 4. April 2013 (act. 23/1 = act. 33/6) werden ebenfalls die soeben genannten Diagnosen aufgeführt. Ferner geben die Ärzte an, der unmittelbare Verlauf nach der Operation vom 30. März 2013 sei komplikationsfrei verlaufen. Am 4. April 2013 sei B.______ ohne Komplikationen nach Hause entlassen worden. Insbesondere habe sich bei Austritt die Haut allseits intakt ohne Schwellungen gezeigt und die Kiefergelenke seien ohne Auffälligkeiten. Die Mundöffnung sei gerade, die Zungenbeweglichkeit gut und die Wundränder unauffällig. In den kommenden zwei Wochen sollte die Ernährung mittels weicher Kost erfolgen.

c)                Gemäss dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. Oktober 2013 (act. 23/6 = act. 33/4) und dem dazugehörigen Operationsbericht vom 23. Oktober 2013 (act. 33/3) war B.______ vom 23. Oktober 2013 bis zum 24. Oktober 2013 zwecks geplanter Operation (Entfernung des Osteosynthesematerials [Schrauben, Platten], Konturkorrektur des Kieferwinkels links und Entfernung der Weisheitszähne 18, 28 und 48) nochmals dort hospitalisiert. Der Verlauf habe sich komplikationsfrei gestaltet und B.______ habe am 24. Oktober 2013 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Bis am 28. Oktober 2013 habe er Antibiotika einzunehmen und sich während zwei Wochen mittels weicher Kost zu ernähren. Vom 16. Oktober 2013 (recte wohl 23. Oktober 2013, vgl. act. 70/31) bis am 3. November 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent.

d)                In einem Kostengutsprachegesuch vom 11. April 2014 (act. 23/3 = act. 33/1) hält PD Dr. Dr. V.______ sodann fest, bei B.______ liege eine schmerzhafte „ausgeprägte Hypertrophie des musculus masseter linksseitig“ (übermässige Vergrösserung des linksseitigen Kaumuskels) vor. Zur Behandlung plane er die Injektion von Botulinumtoxin in die Muskulatur. Der Krankenversicherer von B.______ lehnte indes die Kostengutsprache mit Schreiben vom 29. April 2014 (act. 23/3) ab.

e)                Aus der Patientendokumentation des Universitätsspitals Zürich (act. 65/1) ist zusätzlich zu den sich aus den vorstehenden Arztberichten ergebenden Informationen ersichtlich, dass B.______ mehrmals bei PD Dr. Dr. V.______ in Kontrolluntersuchungen war (10. April 2013, 23. April 2013, 9. Juli 2013, 8. Oktober 2013, 29. Oktober 2013, 12. November 2013 und 4. März 2014). So führt PD Dr. Dr. V.______ beispielsweise zur Kontrolle vom 9. Juli 2013 aus, der Kieferwinkel links sei „etwas prominent“, es bestehe kein mentaler Kompressions- oder Distraktionsschmerz, der Kieferknochen bewege sich regelrecht mit und es seien keine Geräusche wahrnehmbar. Zur letzten in der Patientendokumentation verzeichneten Kontrolle vom 4. März 2014 heisst es, es gehe soweit recht, der Patient plane allenfalls eine Korrektur der Zahnfehlstellung des Unterkiefers, wobei die Kostenübernahme unklar sei. Objektiv wird von einem „immer noch prominenten“ Kieferwinkel links und einem ausgeprägten Masseter links berichtet, ebenfalls von der besagten Zahnfehlstellung der Unterkieferfront, wobei diesbezüglich festgehalten wird, diese sei auch bereits auf dem allerersten Tomographenbild nach dem Unfall zumindest in Ansätzen zu sehen gewesen. Im Übrigen wird ein unauffälliger Verlauf geschildert (gewöhnliche Okklusion, keine Geräusche, kein mentaler Kompressions- oder Distraktionsschmerz).

3.                Vom Hausarzt von B.______, Dr. med. W.______, liegen zwei ärztliche Zeugnisse bei den Akten. Im Arztzeugnis vom 5. April 2013 (act. 1/VII/01 = act. 23/2), mithin einen Tag nach Austritt aus dem Universitätsspital Zürich, hält dieser Arzt fest, die Heilung mache gute Fortschritte, es werde aber mehrere Wochen dauern, bis B.______ wieder ohne Beschwerden werde kauen können und wieder arbeitsfähig sein werde. Im Zeugnis vom 6. Mai 2013 (act. 23/2) schreibt Dr. W.______, der Heilungsverlauf sei zeitgerecht, es sei jedoch mit einer recht langwierigen Heilungszeit zu rechnen. Kompliziert werde die Heilung durch eine Krankheit, welche die Blutplättchenbildung betreffe und zusätzlich müsse B.______ wegen einer früheren Lebertransplantation regelmässig Medikamente einnehmen. B.______ sei vom 29. März 2013 bis am 21. April 2013 arbeitsunfähig gewesen, seine sportlichen Tätigkeiten dürfe er nur mit grosser Vorsicht wieder aufnehmen. In einem Arztzeugnis vom 5. November 2013 (act. 70/30) bescheinigte Dr. W.______ sodann B.______ eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis am 10. November 2013 (vgl. auch act. 70/31, 33). Schliesslich liess Dr. W.______ am 14. Januar 2014 auf telefonische Anfrage der Suva hin erklären, bei ihm fänden keine weiteren Behandlungen von B.______ mehr statt (vgl. Telefonnotiz der Suva, act. 70/35).

4.                a)      Zahnarzt Dr. U.______ hält in einem Befund- bzw. Kostenvoranschlagformular vom 30. August 2013 (act. 70/18-19) unter der Rubrik „Sofortmassnahmen“ fest, bei B.______ sei eine Schliffkorrektur und Herstellung von Beweglichkeit notwendig (therapeutische Massnahmen: Politur und schleifen). Dafür erteilte die Suva mit Schreiben vom 10. September 2013 (act. 70/20) Kostengutsprache. Im Übrigen hielt Dr. U.______ unter „Vorschläge für die Zwischenbehandlung“ fest, es sei eine Beobachtung von mindestens einem Jahr nötig. Unter „Vorschläge für die definitive Versorgung“ notierte er schliesslich: „mal so lassen“.

b)                Mit einem weiteren Befund- bzw. Kostenvoranschlagformular vom 14. Mai 2014 (act. 70/36-37) ersuchte Zahnarzt Dr. U.______ die Suva um Kostengutsprache für eine Invisalign-Therapie (Zahnspange) von B.______ zwecks Korrektur einer Zahnfehlstellung aufgrund des Kieferbruchs.

c)                In einem Schreiben der Zahnarztpraxis Dr. U.______ (unterzeichnet von der Praxismanagerin Q.______) vom 11. August 2015 (act. 65/5) wird sodann ausgeführt, die Notwendigkeit einer Zahnkorrektur im Unterkiefer (vgl. auch die diesbezüglichen Kostenvoranschläge, act. 65/6 und act. 70/36) sei auf den am 29. März 2013 erlittenen doppelten Kieferbruch zurückzuführen. Der Zahnengstand habe vorher nicht bestanden, Röntgenbilder und Gebissmodelle aus der Zeit vor dem Vorfall lägen indes keine vor.

5.                Schliesslich schreibt der die Suva beratende Zahnarzt PD Dr. Dr. T.______ in einer Beurteilung vom 2. März 2015 (act. 70/50), der fragliche Unterkiefer-Zahnengstand sei im Rahmen der natürlichen Engstandsbildung zu sehen. Weil das Unfallversicherungsgesetz lediglich eine restitutio ad similem (Wiederherstellung des Gesundheitszustands vor dem Unfall) vorsehe, könne dem Antrag auf Kostenübernahme nicht zugestimmt werden. Infolgedessen erliess die Suva nach zunächst informeller Mitteilung der Verweigerung der Kostengutsprache (vgl. act. 70/49, 52) am 3. August 2015 eine entsprechende abschlägige Verfügung (act. 70/54), gegen welche B.______ Einsprache erheben liess (vgl. act. 59).

H.           Weitere Beweismittel

Der ebenfalls als Beweismittel bei den Akten liegende Polizeirapport vom 6. Juli 2013 (act. 1/I/01-18) sowie die Dokumentation der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 1/XIII/01-18) enthalten keine Angaben, aus welchen sich Erkenntnisse zum genauen Tathergang (allfälliger zweiter Faustschlag, Tätlichkeit, u.ä.) entnehmen liessen. Sie brauchen daher im Folgenden mangels Relevanz nicht weiter gewürdigt zu werden.

I.            Würdigung der Aussagen und der weiteren Beweismittel

1.                a)      Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht unter Strafdrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als unmittelbar vom Strafverfahren Betroffener ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.

b)                C.______ und B.______ wurden als Auskunftspersonen einvernommen und waren dementsprechend ebenfalls nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Ebenso dürften beide als unmittelbar vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene sowie zumindest damals freundschaftlich verbundene Personen ein legitimes – bei B.______ angesichts der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche auch finanzielles – Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens und somit daran haben, den Vorfall so zu schildern, dass es für sie selbst und für die Kollegin bzw. den Kollegen möglichst vorteilhaft erscheint. Ihre Aussagen sind daher ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (insoweit übereinstimmend der Verteidiger des Beschuldigten, vgl. act. 46 S. 7: act. 62 S. 21, vgl. im Übrigen aber hinten, E. III.I.6.). Im Übrigen sind zwar an sich Aussagen von Auskunftspersonen wie C.______ und B.______ ein weniger wertvolles Beweismittel als Zeugenaussagen, da die Aussagen nicht unter Androhung von Strafe bei unwahrer Aussage (Art. 307 StGB) gemacht wurden (Riklin, OFK-StPO, Art. 178 N 2). Entscheidend ist aber ohnehin nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Auskunftsperson, Zeugin oder beschuldigten Person, sondern die Glaubhaftigkeit von deren konkreten Aussagen (vgl. vorne, E. III.B.3.; Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Ausserdem erfolgten die Aussagen von C.______ und B.______ – wie jene des Beschuldigten – immerhin durchwegs unter Hinweis auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB).

c)                Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin I.______ ist festzuhalten, dass diese ihre Aussagen unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB gemacht hat (act. 1/0/16). Weil sie sich somit der Konsequenz einer Falschaussage bewusst war und in den Akten keine anderweitigen Umstände ersichtlich sind, welche ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen vermöchten (gemäss eigenen Aussagen kenne sie zwar B.______ aus dem „[...]“, sei aber keine Kollegin desselben, act. 1/0/17), geniesst sie erhöhte Glaubwürdigkeit.

2.                a) In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass dieser – wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 42 E. III.2.6.) – die erste Phase des Aufeinandertreffens mit B.______ ab der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2015 mit jeder Befragung zunehmend zugespitzter bzw. etwas bedrohlicher darstellte: Konkret gab er zunächst an, B.______ habe ihn mit der Hand „geführt“ (act. 1/II/24), dann sagte er aus, B.______ habe seine Hand vor ihn gehalten (act. 1/0/07) und später sprach er gar davon, dass B.______ ihm die Hand auf seine Brust gelegt habe (act. 19 S. 2; act. 62 S. 8). Wenngleich einige Zeit zwischen den verschiedenen Einvernahmen verging und gewisse Abweichungen in den Aussagen daher durchaus als normal gelten können, handelt es sich vorliegend doch um gewichtige Abweichungen, mithin um ein auffälliges Aussageverhalten.

b)                Auffällig ist sodann – abgesehen von gewissen widersprüchlichen Angaben zum Randgeschehen (vgl. insbesondere seine Aussagen in der Einvernahme vom 13. Mai 2013 [act. 1/II/24], wonach er urinieren habe gehen wollen, wohingegen er später aussagte [act. 1/0/07; act. 19 S. 2; act. 62 S. 10], er habe zu seinem Auto bzw. nach Hause gehen wollen) –, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme, in welcher er erstmals sein Teilgeständnis abgab, aussagte, nicht mehr zu wissen, wie und mit welcher Hand er geschlagen habe (act. 1/II/27), in der Berufungsverhandlung dann aber auf einmal überzeugt angab, dies sei mit der rechten Faust geschehen (act. 62 S. 7). Ebenso sprach er zunächst (vgl. z.B. act. 1/II/23-31.) noch in keiner Weise davon, dass B.______ aggressiv geschaut haben soll und er das Gefühl gehabt habe, angegriffen zu werden. Entsprechende Aussagen erfolgen erst in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Januar 2014 (act. 1/0/08) und an der Berufungsverhandlung (act. 62 S. 8).

c)                All diese Aspekte deuten darauf hin, dass der Beschuldigte sich seine Version der Geschehnisse zurechtlegte und mit zunehmender Anzahl der Einvernahmen in einigen Punkten noch verfeinerte, um sich in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Aber auch innerhalb seiner Version der Geschehnisse ist eine gewisse Widersprüchlichkeit bzw. fehlende Logik auszumachen: In der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2013 (act. 1/II/24-30) hatte der Beschuldigte noch ausgeführt, nachdem er von B.______ berührt worden sei und mit ihm gesprochen habe, sei er weitergegangen und erst danach habe sich B.______ gegen ihn gestellt und habe er zugeschlagen. Ein derartiger Ablauf macht indes keinen Sinn, ist doch nicht nachvollziehbar, wie B.______ sich hätte gegen den Beschuldigten stellen können, wenn Letzterer darin begriffen war, sich vom Ort des Zusammentreffens zu entfernen. In der darauffolgenden Schlusseinvernahme vor der Anklägerin vom 14. Januar 2013 (act. 1/0/06-10) erwähnt der Beschuldigte dieses Weitergehen denn auch nicht mehr, sondern führt nunmehr aus, sogleich nachdem er etwas zu B.______ gesagt habe, hätten sie sich angeschaut und dann habe er B.______ geschlagen.

d)                Der Beschuldigte (act. 1/II/27) bzw. dessen Verteidiger (act. 46 S. 7) bringen vor, dass er mit seinem in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2015 geäusserten teilweisen Geständnis reinen Tisch habe machen wollen, mithin zu den Fragen der Tätlichkeit gegen C.______ und jener eines zweiten Faustschlags gegen B.______ sicher nicht lügen würde bzw. hierfür kein Anreiz bestehe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, denn wenn sich anstatt eines Faustschlags zwei solche Schläge und zusätzlich eine Tätlichkeit erstellen lassen, hat dies für den Beschuldigten nachteilige Auswirkungen bei der Strafzumessung. Es besteht somit seitens des Beschuldigten durchaus ein Interesse, die eingeklagte Tätlichkeit und den ebenfalls zur Debatte stehenden zweiten Faustschlag abzustreiten. Bezüglich dieser Sachverhaltselemente bietet sich ein Abstreiten auch an, weil sich diese – anders als das Faktum, dass B.______ wegen (eines oder mehreren) Schlägen einen Kieferbruch erlitt – nicht direkt z.B. mittels Arztberichten o.ä. beweisen lassen, sondern der Sachverhalt diesbezüglich mittels Aussagen- bzw. Indizienwürdigung zu erstellen ist.

e)                Im Übrigen ist bei der Version des Beschuldigten nicht einzusehen, weshalb B.______ dem Beschuldigten gegenüber hätte aggressiv auftreten sollen (Berührungen, aggressive Blicke, sich gegen ihn stellen [vgl. vorne, E. III.C.4.-6.]) respektive aufgrund welcher Geschehnisse sich der Beschuldigte von B.______ provoziert gefühlt haben sollte, wie dessen Verteidiger geltend macht (act. 43 S. 5). Zumindest in der Wahrnehmung von B.______ und C.______ (vgl. act. 1/III/02; act. 1/III/18, 26, 28), befand sich die Gruppe mit den Kollegen des Beschuldigten (K.______ und L.______) beim Vorfall in der Nähe. Demgegenüber hatte der gesundheitlich angeschlagene B.______ neben sich einzig C.______, sodass offenkundig unausgeglichene Kräfteverhältnisse zum Nachteil von B.______ geherrscht hätten. Ausserdem haben sich gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten dieser sowie B.______ vor dem Vorfall nicht einmal gekannt und auch C.______ kannte er nur flüchtig und sprach mit ihr in der Tatnacht nicht, sondern hat diese lediglich gesehen. Als Auslöser deutlich plausibler als ein provokatives, aggressives Auftreten von B.______ ist somit, dass B.______ und C.______ in ein Gespräch verwickelt waren und der angetrunkene (vgl. hinten, E. III.I.8.) Beschuldigte sie plötzlich angesprochen und sogleich zugeschlagen hat (vgl. nachfolgend, E. III.I.3.-7.). Jedenfalls steht die Aussage, B.______ habe ihm die „Hand geführt“, zu reden begonnen und den Weg schmal gemacht, in Widerspruch zu den Aussagen von B.______ und C.______, dass sie quasi mit dem Rücken zum Beschuldigten in ein Gespräch verwickelt gewesen seien.

f)                 Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass die Aussagen des Beschuldigten in mehrerlei Hinsicht unplausibel, in Einzelheiten inkonstant sowie teils widersprüchlich sind. Zwar verging zwischen den einzelnen Einvernahmen des Beschuldigten jeweils einige Zeit, doch weisen diese Implausibilitäten ein derart schweres Gewicht auf, dass allein dieses Faktum die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten nicht zu entkräften mag. Die vom Beschuldigten verfochtene Beschreibung des anklagegegenständlichen Ereignisses vor dem „[...]“ in Glarus vermag demnach bereits als solche nicht zu überzeugen.

3.                a)      B.______ sagte in allen drei polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Einvernahmen konstant aus, wie er sich zur fraglichen Zeit vor dem „[...]“ befand und mit C.______ sprach, wie jemand aus der Kollegengruppe des Beschuldigten sie angesprochen hat und wie es gemäss seinen Wahrnehmungen plötzlich zu einer Ohrfeige gegenüber C.______ und nach einer Rückfrage seinerseits zu zwei Faustschlägen des Beschuldigten ihm gegenüber kam. Aus den Aussagen von B.______ ergibt sich ein plausibler Ablauf der Dinge.

b)                Dieser hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.______ schaden einige leichte Unschärfen nicht: Zwar machte B.______ von Einvernahme zu Einvernahme leicht unterschiedliche Aussagen zur Anzahl Kollegen in der Gruppe des Beschuldigten („ungefähr fünf Männer“ [act. 1/III/02], „vier Männer“ [act. 1/III/11], „einige Kollegen“ [act. 1/0/03]) und zur örtlichen Position der Gruppe bzw. jener des Beschuldigten innerhalb derselben (die Männergruppe sei neben ihm und C.______ gestanden [act. 1/III/02] vs. diese sei zu ihnen gelaufen, wobei zwei Männer weiter vorne als die anderen gelaufen seien und er nicht wisse, in welcher Position der Beschuldigte gelaufen sei [act. 1/III/11] vs. der Beschuldigte sei einer der Vordersten gewesen [act. 1/0/04]), doch geht es dabei lediglich um ein Randgeschehen. Prima vista fehlt es sodann den von B.______ in der zweiten polizeilichen Einvernahme und in der staatsanwaltlichen Einvernahme zum Folgegeschehen nach den Faustschlägen gemachten Aussagen an Logik (so auch der Verteidiger des Beschuldigten, act. 43 S. 6): War B.______ – wie er in jeder Befragung angab – bewusstlos, so konnte er nicht mitbekommen haben, was nach dem einen Faustschlag bzw. den zwei Faustschlägen geschah. Dennoch gab er in der zweiten polizeilichen Einvernahme an, nachdem er zu Boden gefallen sei, sei der Beschuldigte in Richtung Parkplätze weggerannt (act. 1/III/12). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte er sodann (act. 1/0/03), der zweite Faustschlag sei gegen seine linke Wange erfolgt, nachdem er sein Gesicht zuvor noch zur Seite gewendet habe, und dann sei er zu Boden gefallen. Dem steht die Aussage von B.______ in der ersten polizeilichen Einvernahme gegenüber, wonach er den zweiten vom Beschuldigten verpassten Schlag gar nicht mehr richtig gespürt habe (act. 1/III/04). Aufgrund des Gesamtbilds der Aussagen von B.______ liegt indes der Schluss nahe, dass dieser hinsichtlich der Geschehnisse nach dem zweiten erlittenen Faustschlag lediglich vom Hörensagen berichtete, indes vergass bzw. unterliess, dies entsprechend zu deklarieren (vgl. insbesondere act. 1/0/03: „C.______ erzählte mir später […]“; auch C.______ gab an, mit B.______ über den Vorfall gesprochen zu haben, vgl. act. 1/0/15; dabei handelt es sich aber nicht um Absprachen, vgl. hinten, E. III.I.6.). Damit lässt sich nicht sagen, in den Aussagen von B.______ lägen logische Brüche oder Ähnliches vor.

c)                Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen auch deshalb gegeben, weil dieser – zumindest in seinen polizeilichen Befragungen (act. 1/III/11-12; act. 1/III/02, 04, 05) – häufig gewissenhaft angab, in welchen Punkten er sich bei seinen Aussagen sicher ist und in welchen nicht. Sodann sagte B.______ zum Thema der erlittenen Rippenverletzungen vorsichtig aus, indem er deklarierte, dass er von C.______ erfahren habe, dass der Beschuldigte ihn getreten habe und sogleich relativierend anfügt, die Rippenprellungen könnten auch vom Sturz herrühren (act. 1/0/03). Glaubhaft ist aufgrund dieses gewissenhaften Aussageverhaltens von B.______ daher auch seine Bemerkung, weil er gesundheitlich vorbelastet sei, sei er nicht der Typ, welcher die Konfrontation suche (act. 1/III/02; act. 1/0/04). Dies wiederum verleiht seiner Schilderung der Geschehnisse zusätzliche Überzeugungskraft.

d)                Nach dem Gesagten und insbesondere, weil B.______ bezüglich des Kerngeschehens in allen seiner drei Einvernahmen übereinstimmend aussagte, erscheinen dessen Aussagen nicht als konstruiert, sondern als glaubhaft und ist es naheliegend, dass sich der anklagegegenständliche Vorfall seinen Aussagen entsprechend abgespielt hat.

4.                a)      Die von C.______ in drei Einvernahmen gemachten Aussagen stimmen weitgehend, insbesondere bezüglich des Kerngeschehens, überein, was ihnen eine hohe Glaubhaftigkeit zukommen lässt. Dass sie in ihrer zweiten Einvernahme sagte, der Beschuldigte sei vor ihrem Aufeinandertreffen zirka zehn Meter hinter seiner Kollegengruppe gelaufen (act. 1/III/28), in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme diese Distanz hingegen auf zirka vier bis fünf Meter bezifferte (act. 1/0/13), bedeutet lediglich eine geringfügige Abweichung hinsichtlich des Randgeschehens, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hingegen nicht in Zweifel zu ziehen.

b)                Ferner sind die Darlegungen von C.______ detailliert (vgl. v.a. act. 1/III/16-25) und fallen differenziert aus. Letzteres kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass C.______ sehr exakt zu den Vorgängen bei B.______ aussagt und von zwei Faustschlägen des Beschuldigten mit dessen rechter Hand berichtet (act. 1/III/21-22), hingegen in Bezug auf die ihren Aussagen nach selber erlittene Ohrfeige offen lässt, ob dieser Schlag auf die linke Seite ihres Gesichts mit der Faust oder mit der Handfläche erfolgte (act. 1/III/19). In den Aussagen von C.______ lassen sich sodann keine Übertreibungen ausmachen, äussert sie doch vielmehr auch den Beschuldigten entlastende Angaben wie z.B., dass dieser den am Boden liegenden B.______ nicht getreten habe (act. 1/0/13; entgegen anderslautenden Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten [act. 43 S. 5 f.] hat C.______ in anderen Einvernahmen nie von Tritten des Beschuldigten auf den am Boden liegenden B.______ gesprochen, vgl. z.B. act. 1/III/22 unten). All dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

c)                Der Verteidiger des Beschuldigten bringt sinngemäss vor (act. 46 S. 7), es sei widersprüchlich, wenn C.______ einerseits behaupte, ihre Brille sei durch die Ohrfeige des Beschuldigten zu Boden gefallen, andererseits aber die Kosten für die beschädigte Brille bei diesem nicht geltend mache. Dabei verkennt er indes, dass C.______ selber aussagte (act. 1/III/19 Mitte), die Brille sei infolge des in Frage stehenden Schlags des Beschuldigten zwar zu Boden gefallen, nicht aber beschädigt worden.

d)                Insgesamt sind somit bei den Aussagen von C.______ keine Lügensignale oder dergleichen auszumachen. Somit ist davon auszugehen, dass ihre Schilderungen das Erlebte wiedergeben.

5.                Die Aussagen der Zeugin I.______ betreffen nicht den eigentlichen Tathergang, enthalten aber plausible Angaben zum Geschehen vor dem Vorfall (Verhalten des Beschuldigten im „[...]“; Präsenz von B.______ und C.______ vor dem „[...]“). Dabei fällt auf, dass auch I.______ – sehr ähnlich wie C.______ und B.______ – berichtet, dass der Beschuldigte sie unvermittelt angegangen habe. I.______ äusserte in ihrer Befragung zwar meist kurz gehaltene Antworten, gab diese jedoch ohne Umschweife oder Widersprüche zu Protokoll. Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erwecken würden, sind keine ersichtlich.

6.                  Vergleicht man die Aussagen der Auskunftspersonen C.______ und B.______ miteinander, so lässt sich feststellen, dass diese zum Kerngeschehen (Beschuldigter spricht C.______ an, diese antwortet; Ohrfeige des Beschuldigten an C.______; B.______ greift verbal ein; zwei Schläge des Beschuldigten an B.______) durchwegs einwandfrei übereinstimmende Ausführungen machten. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich abgesprochen hätten, bestehen – entgegen dem Verteidiger des Beschuldigten (act. 46 S. 7; act. 62 S. 21) – keine. Dies insbesondere, weil C.______ und B.______ bezüglich des Randgeschehens zum Teil abweichende Schilderungen äusserten. Solche Abweichungen bestehen namentlich bei deren Aussagen zur Dauer der Bewusstlosigkeit von B.______ (diese Differenz mag sich damit erklären, dass bei B.______ als – zeitweise bewusstlosem Opfer – ein gegenüber unverletzten Personen verändertes Zeitempfinden vorlag), zur Position des Beschuldigten im Verhältnis zu dessen Kollegengruppe beim Aufeinandertreffen mit C.______ und B.______ sowie zur Frage, ob L.______ zum Zeitpunkt des Vorfalls unmittelbar neben ihnen stand oder etwas weiter entfernt (auf Letzteres weist auch der Verteidiger hin [act. 43 S. 6]). Nach dem Gesagten ist die Bemerkung von C.______ somit glaubhaft, dass sie und B.______ nach dem Vorfall zwar über den fraglichen Abend, nicht aber über Aussagen in Befragungen gesprochen bzw. solche Aussagen abgesprochen hätten (act. 1/0/15).

7.                  Im Übrigen erscheint es als deutlich plausibler, dass beim Vorfall das erste Ansprechen vom Beschuldigten bzw. einem Kollegen seiner Gruppe ausging und nicht von B.______ oder C.______. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von B.______ und C.______ waren sie vor dem „[...]“ miteinander in ein Gespräch vertieft und beachteten die Kollegengruppe des Beschuldigten nicht. Diese Aussagen erscheinen auch aufgrund der von I.______ gemachten Aussagen, wonach der Beschuldigte zuvor (auch) sie „aus heiterem Himmel“ gestossen und angesprochen habe (act. 1/0/17 f.), als glaubhaft. Demgegenüber vermag nicht einzuleuchten, weshalb B.______ oder C.______ die Gruppe des Beschuldigten hätten ansprechen sollen, wenn die beiden Lager zuvor den gesamten Abend lang wie auch in der Zeit vor diesem Abend – wie alle Beteiligten betonen (vgl. u.a. act. 1/II/06-09; act. 1/III/05; act. 1/III/21) – nichts bzw. nur flüchtig miteinander zu tun gehabt haben.

8. Was den Alkoholkonsum des Beschuldigten anbelangt, so ist es plausibel, dass dieser – wie er ausführt (vgl. u.a. act. 1/II/29; act. 46 S. 5; anders noch in act. 1/II/15), aber auch B.______ (act. 1/III/12) mutmasst (ungenau diesbezüglich die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.4.) – in der Tatnacht eine gewisse Menge alkoholischer Getränke konsumierte. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass dies in einem Masse geschah, bei welchem er sich nicht mehr zu kontrollieren vermochte. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass nicht nur B.______, sondern auch C.______ und/oder I.______ in ihren Befragungen entsprechende Bemerkungen geäussert hätten, wenn der Beschuldigte beispielsweise unverständlich gesprochen hätte, getorkelt wäre oder dergleichen. Stattdessen liess C.______ offen, ob der Beschuldigte alkoholisiert war (act. 1/0/13) und I.______ beantwortete diese Frage mit Nichtwissen (act. 1/0/17; vgl. auch die bereits von der Vorinstanz [act. 42 E. III.9.4.] zitierte Aussage des Beschuldigten, wonach er in diesem Zustand gewöhnlich – mit Ausnahme ausgerechnet des Tatabends – trotzdem mitbekomme, was um ihn herum laufe, act. 1/II/29). Sodann war der Beschuldigte offenkundig in der Lage, sich im Anschluss an den Vorfall auf dem Holenstein zum Güterschuppen beim Bahnhof Glarus zu begeben und seine dortige Abholung durch seine Kollegen zu organisieren (vgl. z.B. act. 1/II/25, 28; ähnlich bereits die Vorinstanz in act. 42 E. III.9.4.; zum Ganzen ferner hinten, E. VI.B.2b).

9.                a)      Schliesslich kann in Bezug auf die Verletzungsfolgen aufgrund der im Recht liegenden, schlüssigen medizinischen Akten sowie der Aussagen insbesondere von C.______ und B.______, aber auch jener von I.______ – entgegen anderslautenden Ausführungen des Verteidigers (vgl. act. 46 S. 12; act. 62 S. 21 unten) – als erstellt gelten, dass B.______ infolge des Vorfalls entsprechend der Anklageschrift eine zweifache Fraktur des Unterkiefers sowie eine kurze Bewusstlosigkeit erlitt (zum Ganzen ferner hinten, E. IV.3b und E. IV.4c).

                   b) Das Vorliegen einer solchen doppelten Fraktur ist ebenfalls ein gewisses Indiz dafür, dass der Beschuldigte gegen B.______ zwei Faustschläge ausführte, wenngleich gewiss auch mit lediglich einem Schlag eine doppelte Kieferfraktur resultieren kann (z.B. wegen Sturzfolgen o.ä.; ähnlich auch der Verteidiger des Beschuldigten in act. 43 S. 6; vgl. hierzu hinten, E. IV.3b und E. IV.4c). In einigen der bei den Akten liegenden Arztberichten (act. 23/1 = act. 70/8; act. 1/I/46-48 = act. 23/1; act. 1/I/80-81 = act. 33/2) heisst es indes, die von B.______ erlittene Unterkieferfraktur sei auf einen Faustschlag zurückzuführen. Der Verteidiger des Beschuldigten sieht dies als Beweis an, dass der Beschuldigte nur einmal und nicht zweimal gegen B.______ zuschlug (act. 46 S. 6). Dem ist nicht beizupflichten, denn es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte genaue Erkundungen zum Sachverhalt, welcher den Verletzungen zugrunde liegt, anstellten. Vielmehr fokussieren deren Berichte wesensgemäss auf die erlittenen Verletzungen und deren Behandlung, womit auf die darin wiedergegebenen – in nicht näher bekannter Weise vom Hörensagen gewonnenen – Angaben zum Hergang des Vorfalls nicht abgestellt werden kann.

J.           Fazit

Zusammenfassend bestehen nach Würdigung sämtlicher Beweismittel – insbesondere, weil die Aussagen von C.______, I.______ und B.______ als schlüssig sowie einleuchtend einzustufen sind – keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Sachverhalt tatsächlich entsprechend der Darstellung in der Anklageschrift zugetragen hat. Der (äussere) Sachverhalt zum Vorfall Holenstein, wie er der Anklage zugrunde liegt (insbesondere: zwei Faustschläge des Beschuldigten gegen das Kinn von B.______ sowie ein Schlag desselben gegenüber C.______), ist damit rechtsgenügend erstellt, wovon im Weiteren auszugehen ist (zum inneren Sachverhalt vgl. auch hinten, E. IV.4.).

IV. Schuldpunkt Vorfall Holenstein – rechtliche Würdigung

1.                a)      Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (act. 42 E. III.9.1.-9.6.), der Beschuldigte habe sich aufgrund der B.______ zugefügten Verletzungen der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Die Verletzungen erreichten die aufgrund der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB geforderte Intensität, da B.______ zweimal habe operiert werden müssen, eine Zeit lang arbeitsunfähig gewesen sei und gemäss eigener Aussage rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall immer noch an Schmerzen leide sowie Probleme beim Essen habe. Letzteres bedeute wohl für sich alleine bereits eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität. In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, wer jemandem im Rahmen eines Disputes mit derartiger Wucht ins Gesicht schlage, dass der Gegner einen Kieferbruch erleide und bewusstlos zu Boden sinke, müsse billigend in Kauf nehmen, dass er seinem Kontrahenten Verletzungen zufüge. Auch medizinischen Laien müsse dabei bewusst sein, dass beispielsweise Kieferbrüche oder der Verlust von Zähnen häufige dadurch verursachte Verletzungen sind. Die Erklärung des Beschuldigten, dass er einen drohenden Angriff habe abwenden wollen, lasse darauf schliessen, dass er zum Ziel gehabt habe, B.______ mit seinem Schlag möglichst rasch ausser Gefecht zu setzen. Der Beschuldigte habe somit eventualvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Putativnotwehr lägen keine vor. Sodann sei zwar durchaus glaubhaft, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, es sei aber – wenn überhaupt – lediglich von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich aufgrund der C.______ verpassten Ohrfeige der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

b)                Der Verteidiger des Beschuldigten macht im Berufungsverfahren geltend (act. 46 S. 8 ff.; act. 62 S. 19 ff.), der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vielmehr sei der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Zwar sei die vom Beschuldigten dem B.______ zugefügte Verletzung eines doppelten Kieferbruchs gewiss nicht als unwesentlicher Eingriff in dessen körperliche Integrität zu qualifizieren und es gehe nicht im Geringsten um eine Beschönigung des Vorgefallenen. Doch damit der qualifizierte Straftatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt sei, müssten gewisse objektive Kriterien erfüllt sein, welche nicht zwingend von der Gesellschaft gemeinhin allenfalls als schwer empfundenen Verletzungen entsprächen. Die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB erfasse Fälle, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den unter Abs. 2 von Art. 122 StGB beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich seien. Der Verteidiger verweist diesbezüglich auf zahlreiche Gerichtsentscheide und beanstandet, die Vorinstanz sei in ihrem Urteil auf diese bereits in der dortigen Hauptverhandlung vorgebrachten Präjudizien in keiner Weise eingegangen. Er folgert, der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB sei auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität zu begrenzen. Vorliegend habe B.______ einen doppelten Kieferbruch erlitten, wobei nicht auszuschliessen sei, dass der zweite Kieferbruch allenfalls beim Aufprall des Kopfes von B.______ am Boden entstanden sei. Aktenkundig sei eine Operation mit einem sechstägigen Spitalaufenthalt. Die Arbeitsunfähigkeit von B.______ habe zwei Wochen betragen und bleibende Schäden müsse dieser keine befürchten. Demnach seien die bei der Anwendung von Art. 122 Abs. 3 StGB vorausgesetzten objektiven Kriterien nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht führt der Verteidiger aus, die Begründung der Vorinstanz, weshalb Eventualvorsatz vorliege, könne der Beschuldigte nachvollziehen, jedoch nicht vollends akzeptieren. Der alkoholisierte Beschuldigte habe das Opfer wie auch dessen Befindlichkeit nicht gekannt und spontan reagiert, da er sich – im Nachhinein besehen wohl zu Unrecht – von B.______ bedrängt gefühlt habe. Mit Sicherheit aber habe er die Tat nicht lange im Voraus geplant, sei er doch kein notorischer Schläger. Der Beschuldigte habe B.______ für eine kurze Zeit ruhig stellen wollen, nicht aber beabsichtigt, dass dieser mit dem Gesicht nach vorne zu Boden fällt. In diesem Sinne habe der Beschuldigte keinen kontrollierten Faustschlag ausgeführt.

c)                Die Anklägerin machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend (act. 62 S. 14 ff.), die Vorinstanz habe den Beschuldigten zu Recht der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Selbst wenn man den Eintritt des Taterfolgs in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB verneinen würde, stehe fest, dass ein Faustschlag grundsätzlich geeignet sei, schwere Verletzungen im Sinne dieser Norm zu bewirken. Da vorliegend (eventualiter) der Erfolg aus blosser Zufälligkeit ausgeblieben sei, sei eventualiter ein vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB erstellt.

d)                Der Privatkläger B.______ stellte sich an der Berufungsverhandlung (act. 64 S. 4 f.) ebenfalls auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllt habe. Er sei durch die Tat des Beschuldigten massiv verletzt worden und der Heilungsverlauf sei schwierig. Ein Kieferzustand wie vor der Tat sei nicht mit Sicherheit zu erwarten. Sein Gesicht habe sich verändert und sei sichtbar nicht mehr symmetrisch (einseitige „Ausbuchtung“). Auch sonst habe er seit dem Vorfall diverse Beeinträchtigungen (z.B. beim Essen, Kauen oder Schlafen) hinnehmen müssen.

2.                a)      Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich – unter anderem – strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, wer einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, wer das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) sowie wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Der letztgenannte Absatz beinhaltet eine Generalklausel und gilt im konkreten Einzelfall für Schädigungen, welche hinsichtlich Qualität und Auswirkungen den vorgenannten Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bei wertender Betrachtung gleichkommen bzw. ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind unter der Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, der Grad und die Dauer der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen und allfällige Einbussen in der Lebensqualität. Unter Umständen kann auch eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, den Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB erfüllen (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 122 N 20 ff. m.w.H.; Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB, Art. 122 N 6; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], PK-StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 122 N 9).

b)                Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen „in anderer Weise“ an Körper oder Gesundheit schädigt. Dieser Straftatbestand erfasst diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, welche einerseits nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind, andererseits aber die Voraussetzungen des Art. 126 StGB (Tätlichkeit) nicht erfüllen (Donatsch, in Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, OFK-StGB, Art. 123 N 1). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Demgegenüber handelt es sich um blosse Tätlichkeiten, wenn Schürfungen, Kratzwunden oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen oder ausheilen (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 123 N 4). Keine Tätlichkeit, sondern eine Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Opfer Knochenbrüche, eigentliche Wunden oder Schussverletzungen zugefügt werden (BGE 74 IV 81 E. 2; BGE 119 IV 25 E. 2a = Pra. 1994 Nr. 17; BGE 134 IV 189 E. 1 ff. = Pra. 2008 Nr. 148; Stratenwerth/Wohlers, HK-StGB, Art. 123 N 2).

c)                Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung unterliegt einem weiten Ermessen. Angesichts dessen, dass die Strafandrohung bei der schweren Körperverletzung verglichen mit verwandten Tatbeständen wie Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Angriff im Sinne von Art. 134 StGB oder Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 StGB sehr hoch ist (Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre), mithin vorsätzliche schwere Körperverletzung in Nähe zu den Tötungsdelikten steht, postuliert die Lehre, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung, wo nicht Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB vorliegt und dies die hohe Strafe rechtfertigt, auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben muss (Roth/Berkemeier, BSK-StGB II, Art. 122 N 24; Stratenwerth/Jenny/Bommer, StGB BT I, § 3 N 41: vor allem Verletzungen, die ein sehr schweres, lang andauerndes Krankenlager zur Folge haben).

d)                In der Rechtsprechung wurde beispielsweise in folgenden Fällen auf schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erkannt (vgl. die Übersichten

OG.2015.00010 — Glarus Obergericht 13.05.2016 OG.2015.00010 (OGS.2016.32) — Swissrulings