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Gericht des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks 16.09.2014 50 2014 28, 29/mpo

16 septembre 2014·Deutsch·Fribourg·des Sensebezirks BGSEN Polizeirichter des Sensebezirks·PDF·2,611 mots·~13 min·5

Résumé

Fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, Schiesstand, Einsprache vom 10. April 2014 (B.) und 11. April 2014 (A.) gegen den Strafbefehl D 12 1432 und D 12 1726 der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2014

Texte intégral

Gericht des Sensebezirks BGSEN Tribunal de l'arrondissement de la Singine TRSI

Polizeirichter Juge de police

Amthaus, Schwarzseestrasse 5, Postfach 67, 1712 Tafers

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Dossiernummer: 50 2014 28, 29/mpo

Polizeirichter des Sensebezirks Urteil vom 16. September 2014

Besetzung Polizeirichter: Peter Rentsch Gerichtsschreiberin: Stefanie Durot Parteien A._______, Beschuldigter, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger, Murten B._______, Beschuldigter, verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Meuwly, Freiburg Gegenstand Fahrlässige Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen Einsprache vom 10. April 2014 (B.) und 11. April 2014 (A.) gegen den Strafbefehl D 12 1432 und D 12 1726 der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2014

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Erwägungen I. 1. Mit Strafbefehl vom 3. April 2014 wurde der Beschuldigte A._____ der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt; der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt, der Betrag eines Tagessatzes wurde auf CHF 210.00 festgelegt und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 3. April 2014 wurde der Beschuldigte B._____ der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt; der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt, der Betrag eines Tagessatzes wurde auf CHF 130.00 festgelegt und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (act. 4). 2. Gegen den Strafbefehl, welcher dem Beschuldigten A._____ bzw. seinem Vertreter am 4. April 2014 zugestellt wurde, erhob A._____ am 10. April 2014 (Postaufgabe) Einsprache (act. 1). Gegen den Strafbefehl, welcher dem Beschuldigten B._____ bzw. seinem Vertreter am 7. April 2014 zugestellt wurde, erhob B._____ am 11. April (Postaufgabe) Einsprache (act. 3). Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wurden die Beschuldigten zur Sitzung vom 16. September 2014 vorgeladen (act. 12 und 13). Zudem wurde Insp C._____ vorgeladen, um als Anzeiger - Zeuge einvernommen zu werden (act. 14). 3. An der Sitzung des Polizeirichters vom 16. September 2014 nahmen die Beschuldigten, begleitet von ihren Rechtsvertretern teil. Das Beweisverfahren wurde eröffnet und mit Einverständnis der Beschuldigten wurde Insp C._____ zuerst befragt. Danach wurden die Beschuldigten zur Angelegenheit befragt. Nachdem das Beweisverfahren geschlossen worden war, hielten Rechtsanwalt Markus Meuwly und Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger ihre Parteivorträge. Die Beschuldigten verzichteten auf ihr Recht auf das letzte Wort. Daraufhin schloss der Polizeirichter die Parteiverhandlung und zog sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Nach Wiederaufnahme der Sitzung wurde das Urteil öffentlich eröffnet und mündlich begründet (act. 27). 4. Das Urteilsdispositiv wurde den Rechtsvertretern der Beschuldigten am 22. und 23. September 2014 und der Staatsanwaltschaft am 22. September 2014 zugestellt (act. 32, 33, 34). Am 1. Oktober 2014 (Postaufgabe) meldete Dr. Markus Julmy, Stellvertretender Generalstaatsanwaltschaft, fristgerecht Berufung an (act. 35).

II. 1. Am 3. April 2012 zwischen 18.45 und 19.00 Uhr wurde Z._____ während eines Trainings auf dem Fussballplatz W. von einem 9mm-Geschoss an der Brust getroffen. Das Geschoss stammte aus dem Pistolenstand W., welcher sich knapp 150 Meter nördlich des Fussballplatzes in einer tieferen Lage befindet und dessen Schussrichtung genau gegen den Fussballplatz zeigt. Z._____ wurde von einem abgeprallten Projektil getroffen. Wer genau die-

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sen verirrten Schuss abgab, konnte nicht ermittelt werden. Z._____ erlitt nur eine geringfügige oberflächliche Verletzung und trug keinen bleibenden Schaden davon. Er reichte am 4. April 2012 Strafklage gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung ein. Am 14. Dezember 2012 zog er die Strafklage zurück (vgl. act. 4). Gestützt auf diesen Vorfall wurde ein Verfahren gegen A._____ und B._____ wegen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) eröffne t. In diesem Rahmen wurden das Forensische Institut Zürich mit einem Gutachten beauftragt, nachdem die Beschuldigten den Standpunkt vertreten hatten, die Schiessanlage sei einwandfrei. Das Zentrum für forensische Physik und Ballistik der Universität Bern wurde zusätzlich mit einem Gutachten beauftragt. 2. Gestützt auf die Akten, die Gutachten des Forensischen Instituts Zürich sowie des Zentrums für forensische Physik und Ballistik der Universität Bern und den allgemeinen Gegebenheiten, ist es als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass das Projektil, welches Z._____ am 3. April 2012 verletzt hat, vom Schiesstand in W. herstammte und als Prellschuss qualifiziert werden kann. Das Tatprojektil sei gemäss Kriminalpolizei vollständig und habe sechs Felderabdrücke nach rechts gewindet aufgewiesen. Die Breite der Felderabdrücke könne aufgrund der geringen Spuren nicht ermittelt werden. In der Tat könne auf dem ganzen Projektil, welches sich auf den Fussballplatz verirrt hatte, "störende Streifen", entdeckt werden. Diese seien sehr fein und regelmässig. Da das Tatprojektil nicht deformiert gewesen sei und aufgrund des sich darauf befindlichen Spurenbildes, könne daraus geschlossen werden, dass es eine weiche und glatte Masse durchbrochen hat. Demzufolge ist es gemäss Kriminalpolizei plausibel, dass es sich bei der genannten Masse um morsches Holz, wie es beim Kugelfang des 25m Schiessstandes vorhanden ist, handelt. Ein direkter Schuss vom Schiessstand aus könne aufgrund der Eigenschaften der Verletzung von Z._____ und der Topografie der Örtlichkeiten ausgeschlossen werden (vgl. Dossier der Staatsanwaltschaft D 12 1432 und D 12 1726 act. 2110ff., 4038ff. und 4049ff.). 3. Die Tathandlung von Art. 230 StGB wird primär an Sicherheitsvorrichtungen für Fabriken begangen. Der Tatbestand des Art. 230 StGB ist nicht a priori auf den vorliegenden Sachverhalt zugeschnitten, er kann jedoch trotzdem aufgrund der allgemein gehaltenen Definition gemäss Basler Kommentar darunter subsumiert werden. Überdies ist jedoch unter Umständen auch an rein private Unternehmen zu denken, bei denen entgegen bestehender Vorschriften notwendige Sicherungen nicht zweckmässig unterhalten wurden (RO- ELLI/FLEISCHA NDERL, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A., 2013, N 7 zu Art. 230 StGB). Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn vorschriftswidrig eine notwendige Sicherung nicht zweckmässig unterhalten wird. Die einzigen Vorschriften technischer Art bezüglich der Sicherheitseinrichtungen eines Schiessstandes sind in den Weisungen für Schiessanlagen (Technische Belange der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst) der Schweizer Armee aufgeführt (vgl. act. 3019-3023). Als vorliegend relevanter Erlass wird zudem die Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung / 512.313) zugezogen. 4.1 Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, sich in seiner Funktion als eidgenössischer Schiessoffizier, der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) schuldig gemacht zu haben.

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Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und auch Art. 9 der Schiessoffiziersverordnung begutachtet der eidgenössische Schiessoffizier die Sicherheit der Schiessanlagen. Er hat für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen. Bei tatsächlichem Handlungsbedarf obliegt es somit dem eidgenössischen Schiessoffizier die nötigen Schritte einzuleiten. 4.2 Dem Beschuldigten B._____ wird vorgeworfen, sich in seiner Funktion als Mitglied der kantonalen Schiesskommission, am 26. April 2011 in W., der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) schuldig gemacht zu haben. Gemäss Art. 25 der Schiessoffiziersverordnung hat das Kommissionsmitglied bei den ihm unterstellten Schiessvereinen jährlich eine Kontrolle durchzuführen, diese umfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen. Massgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte. Nach Art. 26 der Schiessoffiziersverordnung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstellen. Wenn im Rahmen dieser Kontrolle Mängel festgestellt werden, legt der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin gemäss Art. 17 der Schiessoffiziersverordnung den Kontrollbericht des Kommissionsmitglieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem eidgenössischen Schiessoffizier vor. 5.1 A._____ hat am 26. März 2012, nur wenige Tage vor den Geschehnissen des 3. April 2012, auf eigene Initiative die gesamte Schiessanlage in W. kontrolliert und fotografisch festgehalten. Dies tat er, gemäss seinen Aussagen anlässlich der Sitzung vom 26. September 2014, nicht aufgrund eines ihm zugetragenen Mangels dieses Schiessstandes, sondern aufgrund eines Auftrages des eidgenössischen Schiessanlagenexperten, wonach von jedem Schiessstand eine Fotodokumentation zu erstellen sei. Dabei hat A._____ den ganzen Schiessstand in W. angeschaut und kam zum Schluss, dass die beiden Kugelfänge (der 25 und 50 Meteranlage) den reglementarischen Sicherheitsvorschriften entsprächen, der Stirnholzstapel kein Sicherheitselement darstelle und der Kugelfang den Stirnholzstapel passierende Schüsse selbstverständlich auffangen würde. Er sah es als unmöglich an, dass ein Geschoss bei einer Neigung des Kugelfangs von 100 Prozent nach hinten wegfliegen konnte (act. 27). B._____ hat am 26. April 2011, ungefähr ein Jahr vor den Geschehnissen des 3. April 2012, den Schiessstand in W. in seiner Funktion als Mitglied der kantonalen Schiesskommission inspiziert. Dabei füllte er das Kontrollblatt der Schiesskommission anlässlich dieser jährlichen Kontrolle aus und bewertete den Schiesstand in allen Punkten mit „gut“, der besten Bewertungseinheit. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Sitzung vom 26. September 2014, wiesen die Stirnholzstapel der 25 und 50 Meteranlage keine Löcher auf und die Spälte vor dem Kugelfang der 25 Meteranlage seien sauber horizontal und vertikal aufgestellt sowie korrekt und gut gewesen (act. 27). 5.2 Gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich entspricht der Aufbau der Schiessanlage in W. grundsätzlich den einschlägigen Vorschriften. Einige Bestandteile, respektive deren Unterhalt, würde jedoch nicht den Anforderungen der Weisungen für Schiessanlagen entsprechen. So wird der Zustand der leicht nach hinten aufgestellten Holzspälten am Kugelfang der 25 Meteranlage und der nicht gehörig unterhaltene Vorge-

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schossfang in Form des Stirnholzstapels in Bezug auf die Sicherheit bemängelt (insbesondere deren Zusammenspiel). Der Schiessstand in W. verfügt sowohl bei der 25 als auch bei der 50 Meteranlage über einen natürlichen Geschossfang gemäss Ziffer 9.1 der Weisungen für Schiessanlagen. Ein Stirnholzstapel wird in den genannten Weisungen nur im Zusammenhang mit einem aufgeschütteten Kugelfang erwähnt. Das Forensische Institut Zürich ist der Ansicht, dass wenn ein Stirnholzstapel als Vorgeschossfang aufgestellt wird, dies auch nur aufgrund des Umweltschutzes sei, so müsse dieser - wenn eingebaut - gleich unterhalten werden, wie es die Weisungen für Schiessanlagen bei einem aufgeschütteten Kugelfang in Ziffer 9.2 vorsehen. Ein Entfernen aller Holzspälten sei also angezeigt gewesen, da deren Zustand und Platzierung die Sicherheit der Schiessanlage nicht mehr gewährleistete, des Weiteren wird auf Ziffer 9.6 der Weisungen für Schiessanlagen verwiesen, wonach Projektilrückstände periodisch aus den Geschossfanganlagen zu entfernen sind, um Spickgeschosse zu vermeiden (vgl. Dossier der Staatsanwaltschaft D 12 1432 und D 12 1726 act. 4038ff.). Das Gutachten vermag keine Aussage darüber zu machen, in welchem Zustand sich die einzelnen Elemente des Schiessstandes in W. bei der von B._____ durchgeführten Kontrolle am 26. April 2011 befanden, oder inwiefern sich deren Zustand bis zum 3. April 2012 verändert hätten. Es können lediglich Annahmen getroffen werden, wobei eine starke Veränderung des Zustandes der Holzspälten am Kugelfang der 25 Meteranlage innerhalb eines Jahres eher unwahrscheinlich ist. 6. Die Tat nach Art. 230 StGB wird dadurch vollendet, dass das aktive oder passive Verhalten des Täters zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben von Mitmenschen führt. Zwischen der ungenügenden Sicherung und dem Eintritt der Gefährdung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. A., 2004, § 14 1.3). Gemäss dem Forensischen Institut Zürich kann die Möglichkeit eines sogenannten Prellschusses auch bei Einhaltung aller Vorschriften bezüglich Bau und Unterhalt der Geschossfänge, nie ganz ausgeschlossen werden (vgl. Strafdossier der Staatsanwaltschaft D 12 1432 und D 12 1726 act. 4038ff.). Insofern fehlt es vorliegend am Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Sicherung durch Unterlassen und dem Eintritt der Gefährdung. 7.1 In subjektiver Hinsicht gilt es das Vorhandensein der Fahrlässigkeit zu überprüfen, da ein Vorsatz vorliegend ausgeschlossen werden kann. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Eine Begrenzung von Sorgfaltsgeboten liegt darin, dass sie nicht weiter reichen können als die Fähigkeit des Menschen, Geschehensabläufe vorherzusehen und gestaltend auf sie Einfluss zu nehmen, es kann keine Pflicht geben, sein Verhalten nach für niemanden erkennbaren Risiken auszurichten oder das Menschenunmögliche zu tun, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören

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deshalb einerseits die Voraussehbarkeit des Erfolgs und andererseits dessen Vermeidbarkeit (NIGGLI/MA EDER, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, N 99 zu Art. 12 StGB). 7.2 Gemäss den Aussagen von A._____ an der Sitzung vom 16. September 2014 habe er trotz seiner Funktion als eidgenössischer Schiessoffizier keine besonderen ballistischen Kenntnisse (act. 27). Das Institut für Rechtsmedizin, Abteilung Forensische Physik und Ballistik hat in seinem Gutachten vom 6. September 2013 untersucht, ob ein Geschoss vom Pistolenschiesstand in W. das Fussballfeld von W. erreichen kann. Aus dem Gutachten ergibt sich, und dies nach komplizierten ballistischen Berechnungen, dass ein beim Schiesstand abgepralltes Geschoss, das 400 m entfernte Fussballfeld erreichen kann (act. 4052ff.). Es kann A._____ nicht vorgeworfen und nachgewiesen werden, dass er bereits am 26. März 2012, vor Einsichtnahme in das Gutachten, die Möglichkeit der komplexen möglichen Flugbahnen eines Projektils voraussehen konnte, was zum Fehlen der Voraussehbarkeit des Erfolgs führt. 7.3 B._____ führte aus, er habe die Kontrolle des Schiessstandes in W. am 26. April 2011 nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Gemäss seinen Aussagen an der Sitzung vom 16. September 2014, habe er trotz seiner Funktion als Mitglied der kantonalen Schiesskommission keine besonderen ballistischen Kenntnisse (act. 27). Auch wenn der Zustand einzelner Elemente des Schiessstandes in W. zum Zeitpunkt der Kontrolle mangelhaft war, konnte er wohl aufgrund seiner nicht vorhandenen ballistischen Kenntnisse die allenfalls davon ausgehende Gefahr eines Spickgeschosses oder Prellschusses nicht erkennen. Aufgrund dessen erschien ihm der Zustand dieser Elemente des Schiessstandes nicht als mangelhaft, auch wenn diese allenfalls mangelhaft waren. Somit fehlt es, selbst wenn ein mangelhafter Zustand von gewissen Bestandteilen des Schiessstandes vorlag, an der Voraussehbarkeit des Erfolges. 7.4 Auch wenn der Erfolg für beide Beschuldigten voraussehbar gewesen wäre, hätte es dennoch an der Vermeidbarkeit gefehlt, da - wie bereits erwähnt - die Möglichkeit eines Prellschusses auch bei Einhaltung aller Vorschriften nie ganz ausgeschlossen werden kann. 8. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind daher frei zu sprechen. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Aufgrund der umfangreichen Akten und der Komplexität der Angelegenheit und unter Berücksichtigung der eingereichten Kostenlisten ist von einem Anwaltsaufwand von je ca. 30 Stunden auszugehen. Bei einem angemessenen Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von CHF 7'500.00 zuzüglich CHF 600.00 Mehrwertsteuer. 9. Aufgrund der Freisprüche gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staates (Art. 426 StPO e contrario).

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Demnach wird geurteilt: 1.1 A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, angeblich begangen am 26. März 2012 in W., freigesprochen. 1.2 A._____ wird zu Lasten des Staates eine Entschädigung von CHF 8‘100.00 (inkl. CHF 600.00 Mehrwertsteuer) zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.1 B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen, angeblich begangen am 26. April 2011 in W., freigesprochen. 2.2 B._____ wird zu Lasten des Staates eine Entschädigung von CHF 8‘100.00 (inkl. CHF 600.00 Mehrwertsteuer) zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 3. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittelbelehrung Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Strafappellationshof des Kantonsgerichts innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldspruch, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b. die Bemessung der Strafe; c. die Anordnung von Massnahmen; d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; e. die Nebenfolgen des Urteils; f. die Kosten -, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO, Art. 64 JG).

Peter Rentsch Polizeirichter Stefanie Durot Gerichtsschreiberin

Empfänger — - Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger (gegen Empfangsbestätigung) - Rechtsanwalt Markus Meuwly (gegen Empfangsbestätigung) - Staatsanwaltschaft (in zweifacher Ausfertigung, gegen Empfangsbestätigung)

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