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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.03.2026 608 2025 244

9 mars 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,286 mots·~11 min·2

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2025 244 Urteil vom 9. März 2026 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Anne-Sophie Peyraud Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, Klägerin gegen B.________, Beklagter Gegenstand Berufliche Vorsorge – Beitragsforderungen Klage vom 16. Dezember 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. B.________ war Inhaber der Einzelunternehmung C.________ mit Sitz in D.________ (nachfolgend: Einzelunternehmung), welche zum Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge für das beschäftigte Personal an die A.________ (nachfolgend: Pensionskasse oder Klägerin) angeschlossen war (Anschlussvertrag vom 3. Oktober 2023). B. Am 6. Dezember 2024 setzte die Pensionskasse gegen den Inhaber der Einzelunternehmung, B.________, einen Betrag von CHF 4'620.80 zuzüglich Zins zu 1.5 Prozent seit dem 15. Januar 2025 in Betreibung (Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des F.________). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Beitragsrechnung (akonto) 1. Quartal 2024 vom 07.03.2024 Offene Beiträge Total CHF 1'977.00 Verwaltungskosten CHF 200.00 Beitragsrechnung (akonto) 2. Quartal 2024 vom 06.06.2024 Offene Beiträge Total CHF 1'977.00 Verzugszins CHF 20.65 Beitragsrechnung (akonto) 3. Quartal 2024 vom 05.09.2024 Offene Beiträge Total CHF 1'977.00 Verzugszins CHF 28.65 Abzug Akontorechnungen - CHF 1'559.50 Total CHF 4'620.80 Gegen den Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2024 erhob B.________ am 21. Januar 2025 totalen Rechtsvorschlag. C. Am 16. Dezember 2025 erhob die Pensionskasse gegen B.________ (nachfolgend: Beklagter) Klage beim Kantonsgericht. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 4'729.05 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag vom 21. Januar 2025 in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des F.________ aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Klägerin macht geltend, dass sich gemäss Kassenreglement die jährlichen Beiträge aus den Altersgutschriften, den individuell errechneten Prämien zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität sowie weiteren Kosten zusammensetzen würden. Die prozentuale Höhe der Altersgutschriften ergebe sich aus Ziff. 1.4 des Leistungsplans/Anhang 1 des Anschlussvertrags. Die Risikobeiträge seien im Reglement nicht prozentual fixiert, sondern würden sich nach den jeweils gültigen Tarifen richten; diese seien auf dem Versichertenverzeichnis ausgewiesen. Die Verwaltungskosten und der Verzugszins wiederum würden auf dem Kostenreglement beruhen. Der Beklagte habe die ihm in Rechnung gestellten Beträge nicht bestritten. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 informierte das Kantonsgericht den Beklagten über die gegen ihn erhobene Klage und forderte ihn auf, seine Klageantwort einzureichen. Da der Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihm mit Einschreiben vom 27. Januar 2026 eine Nachfrist von zehn Tagen ab Erhalt gesetzt, um die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Auch auf dieses Schreiben, das nicht abgeholt und deshalb dem Beklagten nochmals mit einfachem Brief (A) zugestellt wurde, erfolgte keine Reaktion seitens des Beklagten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 Bst. f des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Kanton Freiburg. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist damit gegeben. Die Klage ist am 16. Dezember 2025 formrichtig durch die Klägerin erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin sowie des Beklagten ist gegeben. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2. Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). 2. 2.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestimmungen festgelegt wird (Art. 66 BVG). 2.2. Das Unternehmen des Beklagten war rückwirkend seit dem 1. Juni 2023 bis zum 12. Dezember 2023 der Klägerin in deren Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Gemäss Art. 15 Ziff. 1 des Kassenreglements, gültig ab 1. Januar 2022, ist die Mitgliedfirma verpflichtet, an die gesamten Beiträge der versicherten Arbeitnehmer mindestens die Hälfte zu leisten. Der Arbeitnehmerbeitrag wird den versicherten Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die Mitgliedfirma schuldet die gesamten Beiträge; sie sind in vierteljährlichen Raten aufgrund der Quartalsrechnungen nachschüssig zu überweisen. Die Beitragsrechnung für das 4. Quartal ist gleichzeitig die Schlussabrechnung. Eine Jahresschlussrechnung wird nur erstellt, wenn nach der 4. Quartalsrechnung noch Mutationen verarbeitet werden müssen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge werden ab Fälligkeit Verzugszinsen und Verwaltungskosten für weitere ausserordentliche Aufwendungen gemäss Kostenreglement erhoben. 2.3. Da sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen und auch im Vorfeld keine entsprechenden Einwände erhoben hat, gelten der Anschluss als solcher, die Berech-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 tigung der Beitragsforderung sowie der Umstand, dass der Beklagte die Forderungen noch nicht bezahlt hat, als unbestritten. 3. 3.1. Der Beklagte schloss mit Anschlussvertrag vom 2. September 2023 resp. 3. Oktober 2023 einen Vertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge mit der Klägerin ab. Dieser entfaltete seine Wirkung (rückwirkend) ab dem 1. Juni 2023 (Klagebeilage 2). Am 7. Dezember 2023 stellte die Klägerin dem Beklagten eine Akonto-Rechnung für das 4. Quartal 2023 in der Höhe von CHF 4'762.60 zu (Klagebeilage 11). Mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 der Präsidentin des Zivilgerichts des F.________ wurde über den Inhaber der Einzelunternehmung mit Wirkung ab dem 12. Dezember 2023 der Konkurs eröffnet, der am 8. Februar 2024 mangels Aktiven als geschlossen erklärt wurde. Da die Klägerin nicht über das Konkursverfahren in Kenntnis gesetzt wurde, stellte sie dem Beklagten weitere Akonto- Rechnungen zu: am 7. März 2024 eine Akonto-Rechnung für das 1. Quartal 2024 über einen Betrag von CHF 2'177.- (Klagebeilage 12), am 6. Juni 2024 eine Akonto-Rechnung für das 2. Quartal 2024 über einen Betrag von CHF 1'977.65 (Klagebeilage 13) und am 5. September 2024 eine Akonto- Rechnung für das 3. Quartal 2024 über einen Betrag von CHF 2'005.65 (Klagebeilage 14). Am 3. Oktober 2024 erhielt die Klägerin Kenntnis vom Konkursverfahren, worauf sie den Anschlussvertrag mit dem Einzelunternehmen rückwirkend per 12. Dezember 2023 auflöste. Dem Beklagten wurde daraufhin am 7. Oktober 2024 eine Nachtragsrechnung für das Jahr 2023 zugestellt, welche eine Korrektur der Beiträge für das Jahr 2023 mit einem Saldo zugunsten der Einzelunternehmung von CHF 391.10 beinhaltet (Klagebeilage 15). Am 5. Dezember 2024 erhielt der Beklagte ausserdem eine Akonto-Rechnung für das 4. Quartal 2024 (Klagebeilage 16) mit einem Saldo zugunsten der Einzelunternehmung von CHF 5'931.-; hierbei handelt es sich um eine Korrektur der für das Jahr 2024 geltend gemachten Beitragsforderungen. 3.2. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Beiträge für das Jahr 2023 geltend. Die ausstehenden Beträge für das Jahr 2023 belaufen sich auf insgesamt CHF 4'171.50 (Akonto-Rechnung 4. Quartal 2023: CHF 4'562.60; abzüglich Nachtragsrechnung 2023: CHF 391.10). Weiter macht die Klägerin für die Jahre 2023 und 2024 ordentliche Verwaltungskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 400.- geltend. Die Höhe der Verwaltungskosten ergibt sich aus Art. 2 des Kostenreglements (gültig ab 1. Januar 2021), wo festgehalten wird, dass die Grundkosten pro Anschlussvertrag und Jahr CHF 200.- betragen. Der Wortlaut „pro Anschlussvertrag und Jahr“ setzt indes voraus, dass im betreffenden Jahr überhaupt ein Anschlussvertrag bestand. Da im vorliegenden Fall der Vertrag mit der Einzelunternehmung rückwirkend auf den 12. Dezember 2023 gekündigt wurde, fehlt es für das Jahr 2024 an einem solchen. Folglich sind nur die ordentlichen Verwaltungskosten für das Jahr 2023 in der Höhe von CHF 200.- geschuldet. Schliesslich macht die Klägerin Verzugszinsen von insgesamt CHF 49.30 geltend. Die Höhe des Verzugszinses richtet sich nach Vertrag beziehungsweise nach den Reglementen der Vorsorgeeinrichtung und bei Fehlen solcher Bestimmungen nach der gesetzlichen Vorschrift von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220). Eine Verzugszinsverfügung ist nicht erforderlich, wenn die Beiträge einfach ausgerechnet und liquide dargelegt werden können (Urteil BGer

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2). Verzugszinsen auf Beitragsforderungen sind ohne Mahnung ab Fälligkeit der Forderungen geschuldet (VETTER-SCHREIBER, in BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, Art. 66 N. 25). Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen ergibt sich vorliegend aus dem Kostenreglement (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 BVG), wobei die Höhe des Zinssatzes auf 1.5 Prozent festgelegt wurde (Art. 12 des Kostenreglements; vgl. auch Art. 14 Ziff. 5 und 15 Ziff. 1 des Kassenreglements). Auch hier ist aber zu berücksichtigen, dass für das Jahr 2024 kein Anschlussvertrag (mehr) bestand, was folglich dazu führt, dass auf die Akonto-Rechnungen des Jahres 2024, welche am 5. Dezember 2024 annulliert wurden (vgl. Klagebeilage 16), keine Verzugszinsen geschuldet sind. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich folglich nur auf der Grundlage der Akonto-Rechnung für das 4. Quartal 2023 vom 7. Dezember 2023 über einen Betrag von CHF 4'562.60 (vgl. Klagebeilage 11), welche indes noch um CHF 391.- nach unten zu korrigieren ist (vgl. Nachtragsrechnung 2023 vom 7. Oktober 2024, Klagebeilage 15). Da ein daraus resultierender Verzugszins den geforderten Verzugszins der Klägerin übersteigt, aber für vorliegendes Verfahren die Dispositionsmaxime greift (BGE 135 V 23 E. 3.1), kann nur der Betrag zugesprochen werden, den die Klägerin geltend macht. Folglich ist festzustellen, dass auch der Verzugszins in der Höhe von CHF 49.30 geschuldet ist. Letztlich macht die Klägerin Kosten für den Zahlungsbefehl in der Höhe von CHF 108.25 geltend. Auch die entstandenen Betreibungskosten, die gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen sind, stehen der Klägerin zweifelsohne zu. 3.3. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Klägerin einen Betrag von insgesamt CHF 4'729.05 geltend macht, der im Umfang von CHF 4'529.05 (ausstehende Beiträge von CHF 4'171.50, Verwaltungskosten von CHF 200.-, Zinsen von CHF 49.30 und Betreibungskosten von CHF 108.25) geschuldet ist. 4. Schliesslich beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des F.________. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die klägerischen Anträge bis auf die geltend gemachte Forderung von CHF 200.- (Verwaltungskosten 2024) im vorliegenden Verfahren geschützt werden, ist der Rechtsvorschlag in der vorerwähnten Betreibung – bis auf den Zins von 1.5 Prozent ab dem 15. Januar 2025, der im Zahlungsbefehl noch aufgeführt ist, im vorliegenden Klageverfahren aber nicht verlangt wird und deshalb auch nicht zugesprochen werden kann (Dispositionsmaxime) – im Umfang von CHF 4'420.80 zu beseitigen (vgl. BGE 134 III 115 E. 3.1). Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klägerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu STAEHELIN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage 2021, Art. 79 N. 28 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 5. Zusammenfassend ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Klage zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 4'529.05 (ausstehende Forderungen zuzüglich Betreibungskosten) zu bezahlen. Zudem ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des F.________ im Umfang von CHF 4'420.80 zu beseitigen und über diesen Betrag die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. 6.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichtskosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertretenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E. 1a; VETTER-SCHREIBER, Art. 73 N. 45 ff.). Vorliegend hat es der Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für seine Angestellten zu bezahlen und hat die Klägerin mittels Rechtsvorschlags zur Klageerhebung gezwungen. Indem der Beklagte in diesem von ihm selber veranlassten Prozess überdies nichts von sich hat hören lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat, hat er mutwillig gehandelt (vgl. BGE 124 V 285 E. 4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Daher rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Verfahrenskosten vor dem Kantonsgericht von CHF 800.- aufzuerlegen. 6.2. Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat, da sie sich nicht anwaltlich vertreten liess und es sich auch nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelte, die einen Arbeitsaufwand notwendig machte, der den Rahmen dessen sprengte, was normalerweise in einem analogen Fall erforderlich ist (vgl. BGE 127 V 205 E. 4), keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Umstand, dass solche Gebühren im Kostenreglement vorgesehen sind (vgl. Art. 12 des Kostenreglements: Klagebegehren, nach Aufwand, mindestens CHF 1'000.-, zuzüglich ordentliche Betreibungs- und Gerichtsgebühren), erlaubt kein Abweichen von diesem Rechtsprechungsgrundsatz (vgl. Urteile KG FR 608 2024 34 vom 27. Juni 2024; 608 2023 21 vom 27. Juni 2023 E. 4.3). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und B.________ verpflichtet, der A.________ einen Betrag von CHF 4'529.05, davon Betreibungskosten in der Höhe von CHF 108.25, zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des F.________ wird im Umfang von CHF 4'420.80 beseitigt und über diesen Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilt. III. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden B.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 9. März 2026/sba Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

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