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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 28.08.2023 608 2023 60

28 août 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,335 mots·~12 min·4

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2023 60 Urteil vom 28. August 2023 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Anne-Sophie Peyraud Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung) Beschwerde vom 5. Mai 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 In Anbetracht dessen, dass A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) Vater von 5 Kindern (Jahrgänge 1999, 2003, 2004, 2007 und 2008) ist, wovon ein Kind (dasjenige mit Jahrgang 1999) in Mazedonien lebt; dass der Versicherte seit dem 1. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV-Grad: 100 Prozent) und seit dem 1. Mai 2016 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades mit Aufenthalt zu Hause bezieht; dass die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) im April 2018 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren betreffend Rente und Hilflosenentschädigung einleitete; dass die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, im Namen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, mit Verfügung vom 19. Mai 2021 und Wirkung ab 1. Juli 2021 die ganze Rente der Invalidenversicherung auf eine Viertelsrente herabsetzte und diese Verfügung mit Urteil C- 2890/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2022 zufolge Unzuständigkeit der verfügenden Behörde aufgehoben wurde; dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2021 die Hilflosenentschädigung aufhob und auch diese Verfügung mit Urteil 608 2021 117 vom 16. November 2022 des Sozialversicherungshofs des Kantonsgerichts aufgehoben wurde; dass die IV-Stelle der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts zustellte und sie anwies, die Auszahlung der ganzen Rente sowie der Zusatzrente ins Ausland wiederaufzunehmen; dass die IV-Stelle der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK am 13. März 2023 zwei Schreiben, datiert vom 17. Januar 2023 und 7. März 2023, des Versicherten weiterleitete mit der dringenden Bitte, die Anpassung der Rentenzahlung vorzunehmen; dass die IV-Stelle ausserdem am 5. Mai 2023 telefonischen Kontakt mit der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK aufnahm und sich über den Stand des Verfahrens erkundigte, worauf ihr mitgeteilt wurde, dass Abklärungen betreffend die Ausbildung der im Ausland lebenden Tochter des Versicherten im Gange seien; dass der Versicherte am 5. Mai 2023 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht einreichte und die folgenden Rechtsbegehren stellt: "1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sich die IV-Stelle des Kantons Freiburg einer Rechtsverweigerung schuldig gemacht hat, indem sie nach Erlass des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2022 nicht die notwendigen Schritte eingeleitet hat, damit dem Beschwerdeführer die ihm zustehende volle IV-Rente rückwirkend wieder ausbezahlt wird. 3. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg sei anzuweisen, unverzüglich die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Zentrale Ausgleichskasse ZAS (zuständige Ausgleichskasse vor Erlass der Verfügung vom 19. Mai 2021) oder die Ausgleichskasse EXFOUR (zuständige Ausgleichskasse nach Erlass der Verfügung vom 19. Mai 2021) dem Beschwerdeführer rückwirkend wieder die ihm zustehende volle IV-Rente ausbezahlt. 4. Die Gerichtskosten werden der IV-Stelle des Kantons Freiburg auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 5. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sei dem Beschwerdeführer zulasten der IV-Stelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung zuzusprechen." dass der Beschwerdeführer moniert, dass ihm, obschon die Verfügung 19. Mai 2021, mit welcher die ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden war, bereits seit über einem Jahr aufgehoben sei, nach wie vor eine Viertelsrente ausgerichtet werde; mittlerweile seien gar über 18 Monate vergangen, ohne dass ihm die ganze Invalidenrente, auf welche er Anspruch habe, ausgerichtet werde; dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Juli 2023 auf eine Abweisung der Beschwerde schliesst und sich auf den Standpunkt stellt, dass seitens der IV-Stelle keine Rechtsverweigerung vorliege; dass der Beschwerdeführer das Kantonsgericht mit Eingabe vom 20. Juli 2023 darüber in Kenntnis setzte, dass er eine Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2023 erhalten habe, wonach ihm ab 1. August 2023 für drei seiner Kinder eine Kinderrente zugesprochen werde; die zugesprochene Rente (monatlich je CHF 228.-) basiere indes auf einer Viertelsrente, obschon er Anspruch auf eine ganze Rente habe; dass, nachdem die Instruktionsrichterin die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Schreiben vom 18. Juli 2023 um eine Stellungnahme aufgefordert hatte, diese dem Kantonsgericht am 21. Juli 2023 ein Gesuch an die Ausgleichskasse EXFOUR um Übermittlung der Rentenakten und am 4. August 2023 zwei auf den 4. August 2023 datierte Mitteilungen zu den Akten reichte, aus welchen sich entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer - für vier seiner Kinder rückwirkend vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2023 eine ganze Kinderrente (bis Dezember 2022: monatlich je CHF 653.-; ab Januar 2023: monatlich je CHF 670.-) ausgerichtet werde; die Kinderrenten seien wegen Überversicherung gekürzt und die IV-Nachzahlung (in der Höhe von CHF 45'236.-) vorübergehend auf ein Wartekonto gebucht worden, bis die Meldeverfahren mit verschiedenen Sozialeinrichtungen abgeschlossen seien; die Mitteilung betreffend das im Ausland lebende Kind werde zu einem späteren Zeitpunkt erstellt, da noch Abklärungen betreffend seine Ausbildung im Gange seien; - für drei seiner Kinder ab dem 1. August 2023 eine ganze Kinderrente (monatlich je CHF 837.-) ausgerichtet werde; durch das Erlöschen des Anspruchs auf eine Kinderrente würden die wegen Überversicherung gekürzten Beträge der Kinderrenten angepasst; die Mitteilung betreffend das im Ausland lebende Kind werde zu einem späteren Zeitpunkt erstellt, da noch Abklärungen betreffend seine Ausbildung im Gange seien; dass sich die IV-Stelle in ihrer Eingabe vom 17. August 2023 darauf beruft, dass mit den Mitteilungen vom 4. August 2023 (ganze Rente), auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, die fehlerhafte Verfügung vom 19. Juli 2023 (Viertelsrente) annulliert und ersetzt worden sei; ausserdem sei anzunehmen, dass die SAK zeitnah auch die Nachzahlung der ganzen Rente des Beschwerdeführers verfügen werde und die hinsichtlich der Kinderrente für das im Ausland lebende Kind notwendigen Abklärungen abgeschlossen werden könnten;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 erwägend, dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann; Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] anwendbar ist); dass sich Art. 56 Abs. 2 ATSG auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung bezieht, wobei Rechtsverzögerung anzunehmen ist, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst, und Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt; beides gilt als Verfügung, wogegen gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG ein Rechtsmittel eingereicht werden kann (KIESER, ATSG-Kommentar, 4., vollständig revidierte Auflage 2020, Art. 56 N. 24); dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Rechtspflegeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG zu beurteilen ist (BGE 130 V 90 E. 2); dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 5. Mai 2023 an das Kantonsgericht dagegen wehrt, dass ihm seit 1. Juli 2021 nur eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ausgerichtet werde, obschon die der Herabsetzung der Rente zugrundeliegende Verfügung vom 19. Mai 2021 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2890/2021 vom 3. Januar 2022 aufgehoben wurde; dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mehrmals an die IV-Stelle gewandt und diese aufgefordert hat, die Ausrichtung der ganzen IV-Rente (wie auch der Hilflosenentschädigung) wiederaufzunehmen, ihm aber trotzdem weiterhin bloss eine Viertelsrente ausbezahlt wurde, obschon seitens der IV-Stelle nicht bestritten wird, dass er auch über den 1. Juli 2021 hinaus Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat; dass die IV-Stelle entsprechend mehrmals bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vorstellig geworden ist und diese aufgefordert hat, dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente auszurichten, die Schweizerische Ausgleichskasse SAK diesen Aufforderungen aber nicht nachkam; dass, da die IV-Stelle nicht untätig geblieben ist, die Eingabe vom 5. Mai 2023 als Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Hand zu nehmen ist; dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde formgerecht vom rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer eingereicht wurde und dieser ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das sachlich und örtlich zuständige Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, und gegebenenfalls die IV-Stelle anweist, die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, damit dem Beschwerdeführer wieder eine ganze Invalidenrente ausbezahlt wird; dass unter den Parteien nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer – auch über den 1. Juli 2021 hinaus – Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 dass auch nicht bestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2023 nur eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ausbezahlt wurde; dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK zwar mittlerweile zwei auf den 4. August 2023 datierte Mitteilungen erlassen hat, mit welchen sie den Anspruch auf eine ganze IV-Rente über den 1. Juli 2021 hinaus bestätigt, diese Mitteilungen aber nur die Kinder des Beschwerdeführers und nicht ihn selbst betreffen und der nachzuzahlende Betrag (in der Höhe von CHF 45'236.-) dem Beschwerdeführer auch nicht überwiesen, sondern auf ein Wartekonto gebucht wurde, weshalb er nach wie vor nicht darüber verfügen kann, obschon die entsprechenden Rentenbetreffnisse teilweise über zwei Jahre zurückliegen; dass der Beschwerdeführer über den 1. Juli 2021 hinaus nicht nur Anspruch auf eine ganze IV- Rente hat, sondern auch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades mit Aufenthalt zu Hause; dass die Hilfslosenentschädigung mit Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 2021 aufgehoben wurde, diese Verfügung aber mit Urteil 608 2021 117 des Kantonsgerichts vom 16. November 2022 aufgehoben wurde, die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung aber nichts desto trotz nicht wiederaufgenommen wurde und die IV-Stelle auch keinerlei Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen hat; dass darüber hinaus festzustellen ist, dass das Kantonsgericht mit Urteil 608 2021 117 vom 16. November 2022 die IV-Stelle angewiesen hat, im Rahmen des bei ihr seit April 2018 hängigen Revisionsverfahrens umfassende medizinische Abklärungen zu tätigen und ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen, sich aber den vorliegenden Akten nicht entnehmen lässt, dass die IV-Stelle in dieser Hinsicht bereits tätig geworden wäre; dies obschon seit dem Urteil des Kantonsgerichts über 9 Monate vergangen sind; dass damit zusammenfassend festzustellen ist, dass gleich mehrfach eine unzulässige Rechtsverweigerung vorliegt; dass die (Invaliden-) Versicherung durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG) durchgeführt wird (Art. 53 Abs. 1 IVG); dass in Zusammenhang mit der Zusprechung bzw. Abänderung von Invalidenrenten die Aufgaben nach dem Gesetz zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen aufgeteilt sind; während die IV-Stellen die versicherungsmässigen Voraussetzungen abklären, die Invalidität bemessen und über die Leistungen der Invalidenversicherung verfügen (Art. 57 Abs. 1 lit. c, f und g IVG), wirken die Ausgleichskassen bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 lit. a, b und c IVG); dass mit anderen Worten im Bereich der Invalidenversicherung die IV-Stellen die Verfügungen erlassen und die Ausgleichskassen die Verfügungen der IV-Stellen umzusetzen haben, wofür wiederum die IV-Stellen die Verantwortung tragen; dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die Ausgleichskasse dazu auffordert, dem Beschwerdeführer unverzüglich die ihm seit 1. Juli 2021 zustehende ganze IV-Rente und Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades mit Aufenthalt zu Hause auszurichten und ihm auch die Nachzahlung betreffend Kinderrenten (in der Höhe von CHF 45'236.-) zur freien Verfügung zu überweisen;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 dass die IV-Stelle darüber hinaus aufzufordern ist, unverzüglich umfassende medizinische Abklärungen einzuleiten und ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen, um anschliessend über den Rentenanspruch und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung zu verfügen; dass das kantonale Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG); die Ausnahme von der Kostenlosigkeit trifft nicht nur die Beschwerde führende Partei, sondern beide Parteien; mithin kann auch zulasten des Versicherungsträgers eine Kostenauflage erfolgen (KIESER, Art. 61 N. 77); dass dem Beschwerdeführer, obschon er (unbestrittenermassen) Anspruch auf eine ganze IV-Rente und eine Hilflosenentschädigung bei Hilfslosigkeit mit Aufenthalt zu Hause hat, seit nunmehr über zwei Jahren nur eine Viertelsrente ausgerichtet wird; dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mehrfach bei der IV-Stelle intervenierte und die IV-Stelle seine Eingaben zwar an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK weiterleitete mit der Aufforderung, dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente auszurichten, sich aber in der Folge nicht weiter mit dem Fall beschäftigte (Wiederausrichtung der Hilflosenentschädigung; Einholung eines polydisziplinären Gutachtens); dass es unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt erscheint, der IV-Stelle die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- aufzuerlegen; dass der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 61 lit. g ATSG) und diese gestützt auf die Honorarnoten vom 19. Juli 2023 und 25. August 2023 sowie unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes sowie der Wichtigkeit der Angelegenheit auf insgesamt CHF 2'145.80 (5 h 45 min und 2 h 50 min à CHF 250.-), zuzüglich Spesen von CHF 100.- (vgl. den kantonalen Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 [Tarif VJ; SGF 150.12], der keine Spesenpauschale kennt) und einer Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent von CHF 172.90, ausmachend insgesamt CHF 2'418.70, festzusetzen und der IV-Stelle aufzuerlegen ist; erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als festgestellt wird, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. II. Die Angelegenheit wird an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen, damit sie die Schweizerische Ausgleichskasse SAK dazu auffordert, A.________ unverzüglich die ihm seit 1. Juli 2021 zustehende ganze IV-Rente und Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades mit Aufenthalt zu Hause auszurichten und ihm auch die Nachzahlung betreffend Kinderrenten (in der Höhe von CHF 45'236.-) zur freien Verfügung zu überweisen. III. Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg wird sodann dazu aufgefordert, unverzüglich umfassende medizinische Abklärungen einzuleiten und ein neues

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 polydisziplinäres Gutachten einzuholen, um anschliessend über den Rentenanspruch und den Anspruch auf Hilflosenentschädigung von A.________ zu verfügen. IV. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- erhoben. Diese gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. V. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'418.70 (davon Mehrwertsteuer zu 7.7 Prozent von CHF 172.90) zugesprochen. Diese geht zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. August 2023/dki Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

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