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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 10.10.2023 608 2023 25

10 octobre 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,703 mots·~24 min·2

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2023 25 608 2023 26 Urteil vom 10. Oktober 2023 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Berechnung des EL-Anspruchs; hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten) Beschwerde vom 20. Februar 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 (608 2023 25) Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (608 2023 26)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1960, bezieht seit dem 1. Januar 2019 Ergänzungsleistungen. Aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen wurden die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2022 neu berechnet und dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 und Wirkung ab 1. Januar 2022 Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 347.-, zuzüglich einer Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 894.-, ausmachend insgesamt CHF 1'241.-, zugesprochen. Wie bereits in den vorangegangenen Verfügungen wurde bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Versicherten, B.________, im Betrag von CHF 24'000.- berücksichtigt. Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 1. Februar 2022 Einsprache. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 forderte die Ausgleichskasse den Versicherten auf, ihr zusätzliche Unterlagen zuzustellen, insbesondere aktuelle und detaillierte Arztzeugnisse, welche sich zum Gesundheitszustand sowie der Restarbeitsfähigkeit seiner Ehefrau während des Jahres 2022 äussern. Am 30. November 2022 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass er keine Arztzeugnisse einreichen könne, da keine vorhanden seien. Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und hielt an der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien nach weiteren Abklärungen höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Ausserdem sei ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er im Wesentlichen aus, seine Ehefrau sei bis ins Jahr 2017 bei der Arbeitslosenkasse gemeldet gewesen und habe damals die maximalen Taggelder ausgeschöpft. Sie habe sich aus verschiedenen Gründen nicht zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet und selbst wenn, würde ihr wohl kaum ein IV-Grad von über 40 Prozent anerkannt werden. Momentan verdiene sie ungefähr CHF 400.pro Monat. Sie könne aufgrund ihres Alters keine ihren Fähigkeiten angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt finden, weshalb sie es aufgegeben habe, eine Stelle zu suchen. Ausserdem sei sie mittlerweile über 60 Jahre alt, weshalb die Heranziehung eines hypothetischen Einkommens nicht statthaft sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer auf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und die sachdienlichen Urkunden, die über die schwierige finanzielle Situation der Familie Auskunft geben, einzureichen. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 20. März 2023 dahingehend, dass die Bedürftigkeit durch den Umstand, dass er Ergänzungsleistungen beziehe, nachgewiesen sei. Die Ausgleichskasse schliesst in ihren Bemerkungen vom 13. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 C. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird – soweit für die Entscheidfindung massgebend – in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 20. Februar 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen korrekt berechnet wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig ist, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2022 zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau berücksichtigt hat. 2.1. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hat per 1. Januar 2021 diverse Änderungen erfahren (EL-Reform). Grundsätzlich sind in zeitlicher Hinsicht – auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage – diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 148 V 174 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Im Hinblick auf die EL-Reform halten die Übergangsbestimmungen indessen unter anderem fest, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht gilt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Zusammen mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform wurde das Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL), gültig ab 1. Januar 2021, erlassen. Es regelt den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts. Einleitend hält auch das KS-R EL fest, dass die gesetzlichen Übergangsbestimmungen vorsehen, dass für Bezügerinnen und Bezüger, für welche die EL-Reform eine Verschlechterung zur Folge hat, während einer Übergangsfrist von drei Jahren das bisherige Recht gilt (Rz. 1101 und 1102). Führt die EL-Berechnung nach neuem Recht im Einzelfall zu einem höheren Betrag der jährlichen EL oder bleibt der Betrag der jährlichen EL nach neuem Recht gleich, so wird die EL-Berechnung per 1. Januar 2021 auf das neue Recht umgestellt (Rz. 1103). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die EL bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (Rz. 2101). So hat namentlich in allen Fällen, in denen am 31. Dezember 2020 EL ausgerichtet werden, sofern der EL-Anspruch am 1. Januar

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 2021 voraussichtlich immer noch besteht (Rz. 2102 1. Lemma), eine Vergleichsrechnung zu erfolgen, bei welcher zwei komplette EL-Berechnungen mit sämtlichen Ausgaben- und Einnahmenelementen zu erstellen sind (Rz. 2211). Massgebend für die Beurteilung, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Beträge der jährlichen EL, welche die gemeinsame Berechnung, d.h. die Berechnung für alle Personen, die in der EL-Berechnung berücksichtigt werden, nach dem alten und nach dem neuen Recht ergibt (Rz. 2212). Anwendbar für die Berechnung nach neuem Recht sind die Bestimmungen des ELG und der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) mit Stand am 1. Januar 2021 (Rz. 2231). Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht ergeben sich insbesondere bei den Anspruchsvoraussetzungen (Vermögensschwelle), der EL-Mindesthöhe, den anerkannten Ausgaben, den anrechenbaren Einnahmen und der Berücksichtigung des Vermögens (Rz. 1201). Aufgrund der Vergleichsrechnung ist für jeden laufenden Fall per 1. Januar 2021 zu verfügen, ob die EL weiterhin nach dem bisherigen oder bereits nach dem neuen Recht berechnet werden (Rz. 2301). Anstelle der Vergleichsrechnung kann die EL-Stelle der EL-beziehenden Person nur die Berechnung gemäss dem anwendbaren Recht zustellen, sofern sie der EL-beziehenden Person in der Verfügung den Betrag der jährlichen EL, den die Berechnung nach dem nicht anwendbaren Recht ergeben hat, mitteilt, und die EL-beziehende Person in der Verfügung darauf hinweist, dass sie innerhalb von 30 Tagen die Vergleichsrechnung verlangen kann (Rz. 2303). Der Betrag der jährlichen EL, die weiterhin nach dem bisherigen Recht berechnet werden, ist grundsätzlich auch während der dreijährigen Übergangsfrist nach den Bestimmungen des alten Rechts anzupassen (Rz. 3102). 2.2. Gemäss dem soeben zitierten Kreisschreiben ergeben sich Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht insbesondere bei den anrechenbaren Einnahmen. So wurde unter anderem Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG, wonach Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet werden, gestrichen und die Gesetzesbestimmung Art. 11a ELG eingeführt. Nach dessen Abs. 1 ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen, wenn eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG, wonach als Einnahmen zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet werden, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1'500.- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet und bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet. Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100'000.- liegt die Grenze bei CHF 10'000.- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG). Gemäss der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BBl 2016 7465) wird die bisherige Praxis zur Anrech-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 nung hypothetischer Erwerbseinkommen mit Art. 11a Abs. 1 ELG grundsätzlich beibehalten. Auch die bisherige Praxis, wonach hypothetische Erwerbseinkommen in derselben Weise in der EL- Berechnung berücksichtigt werden wie tatsächlich erzielte, wird mit Art. 11a Abs. 1 ELG beibehalten. Hypothetische Erwerbseinkommen werden somit nach Abzug eines Freibetrages lediglich zu zwei Dritteln in der EL-Berechnung berücksichtigt. Davon ausgenommen sind gemäss der Botschaft die hypothetischen Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne EL-Anspruch, die neu – analog zu den effektiv erzielten Erwerbseinkommen dieser Person – voll als Einnahme angerechnet werden. Auch die Artikel 14a und 14b ELV bleiben in Kraft, wonach bei teilinvaliden und verwitweten Personen vermutet wird, dass sie ein gewisses Einkommen erzielen können (BBl 2016 7465, 7538). 2.3. Ein Verzicht wird nur angenommen, wenn jemand freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (vgl. BGE 117 V 287 E. 3b). Ist es einer Person aus Gründen, die sie nicht selber zu verantworten hat, nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, darf in der EL-Berechnung weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werden (BBl 2016 7465, 7538). Gemäss WEL, Stand 1. Januar 2021, Rz. 3521.02, ist, falls das zumutbare Erwerbseinkommen nicht invalider Ehegatten wesentlich höher ist als das effektiv erzielte, ersteres als Erwerbseinkommen anzurechnen. Nicht invaliden Ehegatten ist jedoch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (1) Der nicht invalide Ehegatte findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellen-bemühungen nachweist; (2) die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung; (3) die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden. Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Rz. 3521.03). Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Rz. 3521.04). Rechtsprechungsgemäss richtet sich die WEL als Ausführungsvorschrift nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind Verwaltungsweisungen nicht verbindlich. Das heisst indessen nicht, dass sie für dieses unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 2.4. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist darauf, dass bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehegatten der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen ist (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Urteil BGer 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Bei der Berücksichtigung eines allfälligen hypothetischen Einkommens ist ausserdem zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeitspensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; Urteile BGer 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1; 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 mit Hinweis). Von der Einräumung einer Anpassungsfrist ist abzusehen, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4; Urteil BGer 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1). 3. 3.1. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die im Jahr 1962 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers seit 1997 in der Schweiz ist und seit 2016, mithin seit ihrem 54. Altersjahr nicht bzw. nur in einem kleinen Pensum erwerbstätig ist (Vorakten Nr. 3a). Momentan erzielt sie ein monatliches Einkommen von etwa CHF 480.- mit der Reinigung von Einkaufswagen ([CHF 5'743.im Jahr 2019 + CHF 6'184.- im Jahr 2020 + CHF 5'384.- im Jahr 2021]; vgl. Einspracheentscheid S. 6), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, geht er doch selber davon aus, das Einkommen seiner Ehefrau liege bei rund CHF 400.- pro Monat (Beschwerde S. 4). In den Vorakten wie auch in den Beilagen zur Beschwerde finden sich keine Hinweise darauf, dass sich die Ehefrau bemüht hätte, ihr Arbeitspensum (bei ihrem aktuellen Arbeitgeber oder anderswo) zu erhöhen; auch eine Erklärung, wie viele Arbeitsstunden die Ehefrau pro Woche arbeitet und ob bei ihrem aktuellen Arbeitgeber ein höheres Pensum möglich wäre, findet sich nicht. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, seine Ehefrau habe aufgrund ihres Alters keine ihren Beschwerden angepasste Tätigkeit finden können, deshalb habe sie es in den letzten Jahren aufgegeben, eine Stelle zu suchen. Kommt hinzu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet ist und aktuell auch keine Taggelder der Arbeitslosenkasse bezieht. Gemäss Auskunft des Amtes für den Arbeitsmarkt (AMA) sei sie bis zum 1. Juli 2015 angemeldet gewesen; sie habe Anspruch auf 400 Taggelder gehabt, aber nur 78,8 (+78,8 im Zwischenverdienst) bezogen; auch sei nie als nicht vermittelbar erklärt worden (E-Mail vom 12. März 2019; Vorakten Nr. 7). Die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Ehefrau erfülle die Voraussetzungen für eine Anmeldung nicht bzw. sie habe bereits die maximale Anzahl Taggelder bezogen, finden damit keine Stütze in den Akten. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch keine Arztzeugnisse zu den Akten reichen, die eine eventuelle krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau bestätigen, da solche offenbar nicht vorhanden sind. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder nachweisen konnte, dass seine Ehefrau trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine (zusätzliche) Arbeit finden, noch dass sie gesundheitsbedingt ihr Arbeitspensum nicht erhöhen konnte. Folglich ist von einem freiwilligen Vermögensverzicht auszugehen und in der Berechnung des EL-Anspruchs ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen, welches über das von ihr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen hinausgeht.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 3.2. Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, wobei den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen ist. Mit Blick auf den Gesundheitszustand der Ehefrau ist festzustellen, dass bereits seit dem Jahr 2019 geltend gemacht wird, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein (Vorakten Nr. 5 und 11). Es wurde aber bis heute – trotz entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz – kein Arztzeugnis eingereicht, welches die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme oder gar eine darauf zurückzuführende (teilweise) Erwerbsunfähigkeit ärztlich bescheinigen würden. Auch wurde die Ehefrau nie als nicht vermittelbar erklärt oder bei der IV angemeldet, obschon bereits ab einem IV-Grad von 20 Prozent Anspruch auf gewisse (berufliche) Massnahmen besteht. Dass die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt wäre, konnte damit nicht glaubhaft begründet nachgewiesen werden. Aus den Akten folgt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Januar 2022 im 59. Altersjahr befand bzw. im Verlauf der vorliegend streitigen Periode (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) 60 Jahre alt wurde. Der Beschwerdeführer fordert deswegen eine analoge Anwendung von WEL Rz. 3424.07, da ansonsten eine Ungleichbehandlung auf Grund des Geschlechts resultiere. Diese Randziffer bezieht sich indes auf das hypothetische Einkommen teilinvalider Personen selbst, nicht auf das Einkommen von Ehegatten. Auch ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder eine direkte noch eine analoge Anwendung von Art. 14a ELV auf Ehegatten vorgesehen (Urteil BGer 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2). Kommt hinzu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erst seit dem Jahr 2022, sondern bereits seit 2016 nicht bzw. nur in einem kleinen Pensum erwerbstätig ist. Damals war sie erst 54 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem sie durchaus eine neue Anstellung hätte suchen und auch finden können, zumal davon auszugehen ist, dass sie auch damals keine gesundheitlichen Gründe daran hinderten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, seine Ehefrau sei seit längerer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert. Was im Übrigen auch nicht den Tatsachen entspricht, geht sie doch bis heute einer Erwerbstätigkeit nach, wenn auch in einem bescheidenen Ausmass. Dass seine Ehefrau aufgrund familiärer Verpflichtungen nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte resp. kann, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Bleiben also nur die gemäss eigenen Aussagen beschränkten Deutschkenntnisse der Ehefrau. Diesbezüglich ist aber zu erwähnen, dass die Ehefrau seit 1997, mithin seit bald 30 Jahren, in der Schweiz lebt und auch schon erwerbstätig war. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass sie sich in dieser Zeit zumindest minimale Deutschkenntnisse aneignen konnte, die es ihr erlauben, eine Stelle zu suchen und in einem Bereich, wo die Sprache nur eine untergeordnete Rolle spielt (wie z.B. in der Reinigung), zu arbeiten. Auf jeden Fall kann sich der Beschwerdeführer, nachdem seine Ehefrau bald 30 Jahre in der Schweiz gelebt und auch gearbeitet hat, nicht mehr auf ihre mangelhaften Sprachkenntnisse berufen. 3.3. Die Vorinstanz führt aus, sie habe den Bruttojahreslohn angesichts des Alters, der Sprachkenntnisse und der allgemeinen Situation (Ausbildung, bisher ausgeübte Tätigkeit) um 40 Prozent gekürzt. Angesichts der konkreten Umstände und trotz der obigen Ausführungen ist gegen eine solche Kürzung nichts einzuwenden und das berücksichtigte hypothetische Einkommen der Ehefrau in der Höhe von CHF 24'000.- auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden (gemäss der "Schweizeri-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 schen Lohnstrukturerhebung 2020", TA1_tirage_skill_level, tiefste Kategorie 96 [sonst. persönliche Dienstleistungen], Frauen, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art] entsprechen CHF 3'908.- einer 100-prozentigen Tätigkeit und CHF 24'000.- damit einer etwa 50-prozentigen). 3.4 Was die grundsätzlich zu gewährende Übergangs- resp. Anpassungsfrist anbelangt, ist festzustellen, dass die Ehefrau bereits seit dem Jahr 2015 nicht bzw. nur in einem kleinen Pensum erwerbstätig ist und der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2019 Ergänzungsleistungen bezieht. Ihm wurde denn auch von Beginn weg ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau angerechnet (vgl. Vorakten Nr. 10), wobei er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihm ein solches angerechnet werde, wenn sich seine Ehefrau nicht beim RAV anmelde (siehe Vorakten Nr. 5). Eine entsprechende Anmeldung blieb jedoch bis heute aus, ebenso wie ausreichende Stellenbemühungen. Da somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 57. Altersjahr auf ein (höheres) Erwerbseinkommen verzichtet, obschon sie ein solches durchaus erzielen könnte, ist von der Einräumung einer Anpassungsfrist abzusehen. 4. 4.1. In Bezug auf die Anwendung der altrechtlichen anstellte der neurechtlichen Bestimmungen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäss den Berechnungen nach den altrechtlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch resultiere. In den Akten befindet sich denn auch einzig die Berechnung nach den Bestimmungen vor dem 1. Januar 2021 (vgl. Vorakten Nr. 20). Es kann davon ausgegangen werden, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beide Berechnungen erhalten hat; er hat zumindest keine Vergleichsrechnung angefordert. So oder anders folgt aus den Akten, den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und dem oben Ausgeführten, dass die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten sowohl unter dem neuen wie auch unter dem alten Recht vorgesehen ist. Während unter dem alten Recht – nach Abzug des Freibetrages – 2/3 des Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, sind unter dem neuen Recht 80 Prozent des Erwerbseinkommens zu berücksichtigen, ohne Abzug eines Freibetrages (vgl. Art. 11a Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG sowie BBl 2016 7465, 7538). Unter Anwendung der altrechtlichen Bestimmungen ist dem Beschwerdeführer demnach ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau von CHF 15'000.- anzurechnen ([CHF 24'000.- abzüglich Freibetrag von CHF 1'500.-] x 2/3), unter Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen wären es CHF 19'200.- (CHF 24'000.- x 0.8). Zwar würde sich für den Beschwerdeführer unter neuem Recht bei den anrechenbaren Ausgaben theoretisch das Mietzinsmaximum von CHF 15'000.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [Stand 1. Januar 2019]) auf CHF 15'900.- erhöhen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [Stand 1. Januar 2022] i.V.m. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 14. Juni 2021 [SR 831.301.114] wonach sich Murten in der Region 2 befindet). Es wird aber bereits in der Berechnung nach altem Recht nicht der Maximalbetrag berücksichtigt, sondern nur der Anteil des Beschwerdeführers an der gesamten Miete, da er mit seiner Ehefrau, dem Sohn und dessen Ehefrau wohnt (CHF 23'580.- ./. 4 = CHF 5'895.-, vgl. Vorakten Nr. 20). Daran würde sich auch bei Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen nichts ändern. Gleiches gilt für die zu berücksichtigenden Ausgaben für die obligatorische Krankenversicherung. Dem Beschwerdeführer wurde bereits unter altem Recht die Prämienpauschale angerechnet (siehe

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Vorakten Nr. 20). Unter neuem Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG [Stand 1. Januar 2022]) ist die Prämienpauschale, höchstens jedoch die tatsächliche Prämie, zu berücksichtigen. Die tatsächliche Prämie des Beschwerdeführers betrug bereits im Jahr 2019 CHF 458.60 und war damit höher als die Prämienpauschale von CHF 447.- (CHF 5'364.- ./. 12). Unter Anwendung des neuen Rechts verändert sich damit einzig die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens, dies zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Die anderen wesentlichen Beträge bleiben unverändert in dem Sinne, als sowohl unter altem wie auch unter neuem Recht ein Viertel der gesamten Mietkosten und die Prämienpauschale berücksichtigt werden. Demnach ist die Anwendung der altrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer insgesamt vorteilhafter. 4.2. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen und dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau in der Höhe von CHF 24'000.- anzurechnen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Lorenz Fivian als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auch das kantonale Recht sieht in Art. 142 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) vor, dass, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (Abs. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Abs. 2); sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung im Verlauf des Verfahrens wegfallen (Abs. 3). Gemäss Art. 143 Abs. 1 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den Berechtigten die vollständige oder teilweise Befreiung von den Verfahrenskosten (Bst. a) sowie der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Bst. b) und, wenn es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist, auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Abs. 2). Das Gesuch muss ausreichende Angaben über die Mittel des Gesuchstellers enthalten und die zur Beurteilung seiner Begründetheit erforderlichen Belege sind beizulegen (Art. 145 Abs. 2 VRG). Es ist grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen; es trifft ihn diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall auch der aktuelle Grundbedarf der das Gesuch stellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden. Gelingt es ihr – in grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten – in ihrer ersten Eingabe nicht, die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 ist sie zur Klärung aufzufordern. Art. 29 Abs. 3 BV schreibt jedoch der Behörde, die mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasst ist, den Untersuchungsgrundsatz nicht vor. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss indessen den Sachverhalt dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil BGer 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 mit Hinweis, bestätigt in Urteil BGer 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern und das Gesuch kann, wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil BGer 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die gesuchstellende Person Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL) ist, führt nicht ohne Weiteres zur Bejahung ihrer prozessualen Bedürftigkeit. Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den EL-Anspruch prüfende Behörde ist zwar ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit, jedoch für die behördliche Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht bindend (Urteil BGer 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2.1.4 mit Hinweisen), so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das kantonale Gericht eine separate Bedarfsrechnung vornimmt (Urteil BGer 8C_375/2009 vom 3. Juni 2009 E. 2.2); 5.2. Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer am 20. Februar 2023 um unentgeltliche Rechtspflege und stellte Unterlagen zu seinen Ausgaben und Einnahmen sowie seinen Vermögensverhältnissen in Aussicht (Beschwerde S. 4). Daraufhin setzte ihm das Kantonsgericht mit Schreiben vom 27. Februar 2023 eine Frist, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und um die sachdienlichen Urkunden, die über seine schwierige finanzielle Situation Auskunft geben, einzureichen. Mit Schreiben vom 20. März 2023 stellte sich der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, durch den Bezug von Ergänzungsleistungen gelte er als bedürftig und seine Mittel-losigkeit sei genügend begründet, weshalb er auf die Einreichung weiterer Unterlagen verzichte. Aus einer EL-Verfügung inkl. Berechnungsblatt ergeben sich zwar diverse Hinweise auf die Einkommens- und Vermögenslage der versicherten Person, es ergibt sich aber daraus keine umfassende Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Zudem ist der Bezug von EL-Leistungen, wie dargestellt, einzig ein Indiz für das Vorliegen einer prozessualen Bedürftigkeit und genügt für sich alleine nicht, um die Bedürftigkeit zu belegen (siehe Urteil KG FR 605 2021 99 vom 3. Mai 2021 mit weiteren Hinweisen). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich damit zwar grundsätzlich aus den Akten, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist aber a – trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht – seiner Obliegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit aktualisierten Belegen darzulegen und soweit möglich zu belegen, nicht nachgekommen. Er hat damit seine Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 6. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2023 25). II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (608 2023 26). III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Oktober 2023/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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