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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.07.2022 608 2022 37

19 juillet 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,011 mots·~5 min·3

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2022 37 Urteil vom 19. Juli 2022 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung – Plafonierung der Altersrente Beschwerde vom 8. März 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass A.________ gemäss Urteil der Präsidentin des Zivilgerichts des Broyebezirks vom 12. Oktober 2021 seit dem 7. April 2021 getrennt von seiner Ehefrau B.________ lebt; dass die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) am 9. November 2021 den Wegfall der Plafonierung der Altersrente von A.________ infolge gerichtlicher Trennung per 1. November 2021 verfügte; dass A.________ gegen diese Verfügung am 10. Dezember 2021 Einsprache erhob; dass die Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 bestätigte; dass A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher, gegen diesen Einspracheentscheid am 8. März 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und beantragt, dass ihm ab 1. Mai 2021 eine ungekürzte Altersrente auszurichten sei; dass die Ausgleichskasse in ihren Bemerkungen vom 25. Mai 2022 die Gutheissung der Beschwerde beantragt, indem sie anerkennt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 – d.h. ab dem Monat, der auf den vom Gericht festgestellten Zeitpunkt des Getrenntlebens folgt – Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente habe; erwägend, dass die Beschwerde vom 8. März 2022 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2022 durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden ist, und der Beschwerdeführer als Versicherter ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ab welchem Datum ihm eine ungekürzte Altersrente auszurichten ist; dass mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, gemäss Art. 85 Abs.1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) auf die Beschwerdeinstanz übergeht; dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid ändern oder aufheben kann, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat (sog. Wiedererwägung lite pendente), wobei sie den neuen Entscheid ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Art. 85 Abs. 2 VRG); dass vorliegend die Vorinstanz von einer Wiedererwägung abgesehen und stattdessen die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, womit die Zuständigkeit zur Behandlung der Angelegenheit definitiv auf das Kantonsgericht übergegangen ist; dass zu prüfen ist, ab wann dem Beschwerdeführer – der nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz gemäss dem Urteil der Präsidentin des Zivilgerichts des Broyebezirks vom 12. Okto-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 ber 2021 seit dem 7. April 2021 getrennt von seiner Ehefrau lebt – eine ungekürzte Altersrente auszurichten ist; dass gemäss Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) die Kürzung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 AHVG bei Ehepaaren entfällt, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde; dass die Ausnahme von der Plafonierung gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVG dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Haushalt mit zwei Personen in finanzieller Hinsicht weniger benötigt als zwei Haushalte mit je einer Person (Urteil BGer 9C_143/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 5.2); dass gemäss Rz. 5517 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 (nachfolgend: RWL), Stand 1. Januar 2021 (der seither unverändert geblieben ist), die Renten bei gerichtlich getrennt lebenden Ehegatten erstmals ab dem der Trennung folgenden Monat unplafoniert ausgerichtet werden, wobei der vom Richter festgelegte Zeitpunkt der Trennung massgebend ist; dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind, dieses sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen soll, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen; insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3.4); dass folglich zu prüfen ist, ob Rz. 5517 RWL eine dem Einzelfall angepasste Auslegung von Art. 35 Abs. 2 AHVG im obigen Sinn darstellt; dass dies zu bejahen ist, da nach dem Gesagten mit der Berücksichtigung der gerichtlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass mit dem Getrenntleben die Kosten zweier Haushalte und damit höhere Kosten anfallen; dass dabei nicht auf den Folgemonat des Urteilsdatums oder der Rechtskraft des Urteils, sondern auf den Folgemonat des Zeitpunkts des Getrenntlebens bzw. der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, wie ihn das Zivilgericht festlegt, abzustellen ist, da die Mehrkosten bereits ab diesem Datum anfallen und nicht erst ab Urteilsdatum oder Eintritt der Rechtskraft; dass die Beschwerde daher im Sinne der Anträge gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist; dass dem Beschwerdeführer somit ab dem Folgemonat der gerichtlich festgelegten Trennung, d.h. ab 1. Mai 2021 eine ungekürzte Altersrente auszurichten ist; dass aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit keine Gerichtskosten zu erheben sind; dass der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, die – in Anbetracht des geringen Aufwands (dreiseitige Beschwerdeschrift, einfacher Schriftenwechsel) – ermes-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 sensweise auf CHF 500.-, zuzüglich MwSt. zu 7.7 Prozent, ausmachend CHF 38.50, festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen ist; erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 2. Februar 2022 wird aufgehoben. A.________ hat ab dem 1. Mai 2021 Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 538.50 (davon CHF 38.50 MwSt.) zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. Juli 2022/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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