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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 01.06.2023 608 2022 197

1 juin 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,675 mots·~18 min·4

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2022 197 Urteil vom 1. Juni 2023 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Johannes Frölicher, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Anne-Françoise Boillat Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen – Vergütung von Zahnbehandlungskosten Beschwerde vom 15. Dezember 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1950, verheiratet, wohnhaft in B.________, bezieht Ergänzungsleistungen. In einer Eingabe vom 5. März 2022 informierte der Versicherte die Ausgleichskasse des Kantons Freiurg (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) über eine Zahnbehandlung (Zahnreinigung, Wurzelkanalbehandlung, Versorgung keilförmiger Defekte). Die Kosten für diese Zahnbehandlung seien ihm von der Ausgleichskasse zu erstatten. Am 18. März 2022 orientierte die Ausgleichskasse den Versicherten unter anderem dahingehend, dass nur die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet werden. Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung voraussichtlich höher als CHF 1'000.-, so müsse der Ausgleichskasse vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag zugestellt werden. Mit Eingabe vom 1. April 2022 liess der Versicherte der Ausgleichskasse zwei Rechnungen seiner behandelnden Zahnärztin, Dr. med. dent. C.________, Zahnärztin SSO, zukommen. Die Honorarrechnung vom 8. Februar 2022 im Betrag von CHF 201.40 beinhaltet unter anderem die Kosten für ein Röntgenbild und eine Zahnreinigung, die Honorarrechnung vom 21. März 2022 im Betrag von CHF 2'899.80 die Kosten für ein weiteres Röntgenbild, die Wurzelkanalbehandlung und Füllung von Zahn 46 sowie die Versorgung von insgesamt 8 Zähnen mit keilförmigen Defekten. Der Versicherte ersuchte um die sofortige Vergütung von insgesamt CHF 3'101.20 und wies darauf hin, dass von ihm aufgrund der bestehenden Schmerzen nicht habe erwartet werden können, mit der Behandlung zuzuwarten, bis die Ausgleichskasse den Kostenvoranschlag beurteilt hätte. Am 6. und 13. April 2022 bat die Ausgleichskasse den Versicherten, einen Fragebogen von seiner behandelnden Zahnärztin ausfüllen zu lassen, und machte ihn nochmals darauf aufmerksam, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen nur einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlungen übernommen werden könnten und es deshalb wichtig sei, die Stellungnahme der Ausgleichskasse abzuwarten, bevor mit der Behandlung begonnen werde. Nachdem der einverlangte Fragebogen vom Versicherten nicht zu den Akten gereicht worden war, wandte sich die Ausgleichskasse am 1. Juni 2022 direkt an die behandelnde Zahnärztin mit der Bitte, den beigelegten Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden. Der Bericht von Dr. med. dent. C.________ ging am 17. Juni 2022 bei der Ausgleichskasse ein und wurde am 21. Juni 2022 dem Vertrauenszahnarzt, Dr. med. dent. D.________, Zahnarzt SFMD-SSO, zur Stellungnahme unterbreitet, welcher sich mit Rapport vom 30. Juni 2022 zur durchgeführten Behandlung äusserte. B. Am 12. Juli 2022 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass sie von den entstandenen Behandlungskosten einen Betrag von insgesamt CHF 425.40 (CHF 186.50 und CHF 238.90) übernehmen könne. Sie berief sich auf den Rapport von Dr. med. dent. D.________, in dem dieser ausführte, dass die Wurzelkanalbehandlung und Füllung von Zahn 46 nicht übernommen werden könne, da diese Behandlung die Anforderungen zur Kostenübernahme (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) nicht erfülle. Da die Extraktion des Zahnes die akzeptierte Therapie gewesen wäre, könnten nur die Kosten für die Notfallbehandlung und eine provisorische Füllung übernommen werden; dies zu einem angepassten Taxpunktwert von CHF 1.00 (anstatt CHF 1.08). Was die Versorgung der keilförmigen Defekte anbelange, so liege keine Dokumentation (Fotoauf-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 nahmen) vor, welche die Ausprägung dieser Defekte aufzeige. Diese Dokumentation könne aber noch nachgereicht werden. Mit formeller Verfügung vom 13. Juli 2022 bestätigte die Ausgleichskasse, dass von den dem Versicherten entstandenen Zahnbehandlungskosten ein Betrag von insgesamt CHF 425.40 vergütet werde. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. August 2022 schriftliche Einsprache. Mit Eingabe vom 29. August 2022 reichte die behandelnde Zahnärztin der Ausgleichskasse ein Röntgenbild (aufgenommen am 8. Februar 2022) zu den Akten. Dieses wurde am 1. September 2022 dem Vertrauenszahnarzt zur Stellungnahme unterbreitet, worauf sich dieser in einem weiteren Rapport vom 22. Oktober 2022 dahingehend äusserte, dass die Übernahme der Kosten für die Wurzelkanalbehandlung und Füllung von Zahn 46 zu Recht abgelehnt worden sei. Unter Berufung auf die Planungs- und Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS Empfehlung M: Endodontie) führte der Vertrauenszahnarzt aus, dass der Zahn 46 kein Front- oder Eckzahn und auch kein Prämolar sei. Ohne Zahn 46 bestehe eine vollständige Prämolarenokklusion mit zusätzlich weiteren Kaueinheiten. Der Zahn 46 sei kein Pfeilerzahn, kein Hauptkauzahn und die Bisshöhe sei auch ohne ihn erhalten. Somit wäre hier die Extraktion des Zahnes ohne Ersatz die wirtschaftliche Therapie gewesen. Was die keilförmigen Defekte anbelange, so seien diese sehr häufig zu finden und würden sich über mehrere Jahre bis sogar Jahrzehnte entwickeln. Eine Füllungstherapie werde häufig aufgeschoben oder mit entsprechenden Prophylaxemassnahmen zu vermeiden versucht. Somit sei eine notfallmässige Versorgung dieser Defekte nicht nötig. Eine Versorgung mit Komposit sei in der Regel erst bei Karies, Hypersensibilität (welche mit gängigen Massnahmen wie Fluoridierung etc. nicht beherrschbar sei) und einer Defekttiefe ab ca. 3mm indiziert. In der der Ausgleichskasse eingereichten Dokumentation werde aber keine Karies oder Hypersensibilität der Zähne erwähnt. Ebenso werde keine Angabe betreffend der Defekttiefe gemacht; entsprechende Fotoaufnahmen seien nicht eingereicht worden und Röntgenbilder zur Dokumentation von keilförmigen Defekten ungeeignet. Somit sei auch die Übernahme dieser Kosten abzulehnen. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2022 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. C. Am 15. Dezember 2022 (Datum der Postaufgabe) erhob der Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht. Er verlangt abermals, es seien ihm die Kosten für die notfallmässig durchgeführte Zahnbehandlung von der Ausgleichskasse zu erstatten. In ihren Bemerkungen vom 2. Februar 2023 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde und reicht einen weiteren Rapport von Dr. med. dent. D.________ vom 16. Januar 2023 zu den Akten, in dem dieser erklärt, dass die in der Einsprache vorgebrachten Argumente von zahnmedizinischer Seite her keine neuen Erkenntnisse bringen würden und am Rapport vom 22. Oktober 2022 festgehalten werden könne. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2022 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die entstandenen zahnärztlichen Behandlungskosten im Betrag von insgesamt CHF 3'101.20 durch die Vorinstanz im Rahmen der Ergänzungsleistungen übernommen werden müssen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Es ist vorwegzunehmen, dass sich die Vorinstanz in der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2022 zu Grunde liegenden Verfügung vom 13. Juli 2022 bereit erklärt hat, von den zahnärztlichen Behandlungskosten für die Zahnreinigung und die Notfallbehandlung des Zahnes 46 (inkl. provisorischer Füllung) einen Betrag von insgesamt CHF 425.40 zu übernehmen. Nicht übernommen wurden hingegen die Kosten für die Wurzelkanalbehandlung und Füllung von Zahn 46 sowie für die Versorgung der keilförmigen Defekte der Zähne 11-14, 21-23 und 35. Der streitige Betrag beläuft sich damit auf CHF 2'675.80 (CHF 3'101.20 – CHF 425.40). 3. 3.1. Die Vergütung von Zahnbehandlungskosten ist seit Januar 2008 auf Bundesebene nicht mehr geregelt. Es wird einzig bestimmt, dass die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlungen vergüten (Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]); ausserdem sind den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung auch die Kostenbeteiligungen nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG). Damit besteht grundsätzlich Anspruch darauf, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen sowohl die Kostenbeteiligungen für zahnärztliche Leistungen, die ausnahmsweise – gemäss Art. 31 KVG – von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden, vergütet werden, als auch jene anteilmässig weit überwiegenden Aufwendungen, welche die Krankenversicherung nicht zu ersetzen hat. Durch die beiden Normen (Art. 14 Abs. 1 lit. a und g ELG) werden grundsätzlich alle notwendigen zahnärztlichen Behandlungen erfasst. Ein genereller Ausschluss bestimmter Massnahmen ist nicht vorgesehen (BGE 130 V 185 E. 4.3.4; da die hier relevante kantonale Ordnung im Wesentlichen die unter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden aELG in Kraft gewesenen Bestimmungen übernimmt, kann ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Kanton Freiburg die Verordnung vom 6. September 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF; SGF 841.3.21) erlassen und die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Kostenvergütung auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen beschränkt (Art. 10 Abs. 1 ELKVF). Was diese Begriffe im Einzelnen bedeuten, welche Kosten vergütet werden können und welche nicht, wird ausführlich in den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und der Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) geregelt. Diese Behandlungsempfehlungen sind im Internet unter www.kantonszahnaerzte.ch abrufbar; sie sind sowohl für Zahnärzte und Zahnärztinnen als auch für die EL-Durchführungsstellen ein wichtiges Hilfsmittel (KOCH, Nicht gedeckte Zahnarztkosten – Wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 27, Der Zahnarztpatient – Sozialversicherungsund sozialhilferechtliche Fragen, 2008, S. 121 ff., S. 131). Das grundsätzliche Abstellen auf die Richtlinien der VKZS ist somit nicht zu beanstanden und es steht im Einklang mit Bundesrecht, wenn sich die EL-Durchführungsstellen an diese Behandlungsempfehlungen als Richtlinien halten (vgl. Urteil BGer 9C_576/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3.3; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 750). Zugelassen sind ausschliesslich Behandlungen, die von einem Zahnarzt mit eidgenössischem Diplom oder mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung durchgeführt werden. Kronen, Brücken oder Zahnprothesen, die direkt von einem Zahntechniker angepasst werden, werden nicht vergütet (Art. 10 Abs. 2 ELKVF). Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inklusive Labor) voraussichtlich höher als CHF 1'000.-, so muss der Ausgleichskasse vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag zugestellt werden (Art. 10 Abs. 3 ELKVF). Das Erfordernis eines Voranschlags bei besonders kostspieligen Behandlungen will dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei einer abgeschlossenen Zahnbehandlung im Nachhinein oft schwierig ist, sachverhaltsmässig festzustellen, ob sie einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war, und was allenfalls eine diesen Kriterien entsprechende Vorkehr gekostet hätte. Zudem soll vermieden werden, dass der Bezüger respektive die Bezügerin von Ergänzungsleistungen einen Teil der entstandenen Kosten selbst tragen muss, weil sich im Nachhinein erweist, dass die Behandlung den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ELKVF nicht entspricht (Urteil BGer 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.1). Um zu bestimmen, ob die Behandlung den Kriterien nach Art. 10 Abs. 1 ELKVF entspricht, verlangt die Ausgleichskasse die notwendigen Informationen und unterbreitet die Situation wenn nötig ihrem Vertrauenszahnarzt. Danach gibt sie eine Stellungnahme zuhanden der versicherten Person und des behandelnden Arztes ab (Art. 10 Abs. 5 ELKVF). 3.2. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte werden von den Rentenberechtigten nicht immer über ihren EL-Bezug informiert und halten sich daher auch nicht immer an die Behandlungsempfehlungen der VKZS, sondern behandeln die Rentenberechtigten wie Privatpatienten. Reichen die EL-Berechtigten dann der EL-Stelle die Zahnarztrechnung ein, so muss diese im Nachhinein prüfen, ob und in welchem Umfang die Rechnung vergütet werden kann. Dabei kann die EL-Stelle beispielsweise, im Allgemeinen nach Absprache mit dem Vertrauenszahnarzt bzw. der Vertrauenszahnärztin, zum Schluss kommen, dass eine Behandlung mittels Extraktion die kostengünstigere Variante gewesen wäre und nur die Kosten für diese Behandlung zu vergüten sind. Erweist sich eine Behandlung als überhaupt nicht zweckmässig, wird die EL-Stelle eine Vergütung ganz ablehnen. Bei einer Vergütung wird sie zudem den angewandten Taxpunktwert überprüfen, der seit Januar 2018 bei CHF 1.liegt (CARIGET/KOCH, a.a.O., Rz. 751 und 753). 4. 4.1. Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten, das sich der Beschwerdeführer einer notfallmässigen Behandlung von Zahn 46 unterzogen hat. Die durchgeführte Wurzelkanalbehandlung dauerte

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 vom 9. bis 24. Februar 2022. Am 14. und 17. März 2022 folgte die Kompositfüllung an Zahn 46 sowie – wegen entsprechender keilförmiger Defekte – auch an weiteren 8 Zähnen (Zähne 11, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 35). Am 8. Februar 2022 und 21. März 2022 stellte die behandelnde Zahnärztin einen Betrag von insgesamt CHF 3'101.20 (CHF 201.40 und CHF 2'899.80) in Rechnung. Diese Rechnungen liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 1. April 2022 zukommen und forderte die Vergütung der entstandenen Zahnbehandlungskosten. Der Vorinstanz wurde aktenkundig und unbestrittenermassen aber nie ein Kostenvoranschlag unterbreitet. Da Art. 10 Abs. 3 ELKVF keinen Sanktionscharakter hat, ist indessen eine Behandlung auch ohne genehmigten Kostenvoranschlag zu bezahlen, wenn der rechtsgenügliche Nachweis der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Zahnbehandlung möglich ist (vgl. Urteil EVGer P 59/05 vom 29. März 2006 E. 1). Entsprechend unterbreitete die Vorinstanz die Angelegenheit ihrem Vertrauenszahnarzt, Dr. med. dent. D.________. Dieser äusserte sich in seinen Rapporten vom 30. Juni 2022, 22. Oktober 2022 und 16. Januar 2023 dahingehend, dass die ausgeführte Behandlung nicht einfach, zweckmässig und wirtschaftlich gewesen sei und deshalb nicht übernommen werden könne; dies gelte gleichermassen für die Wurzelkanalbehandlung und Füllung von Zahn 46 wie auch für die Versorgung von weiteren 8 Zähnen mit keilförmigen Defekten. Gestützt auf diese Berichte des Vertrauenszahnarztes hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nur einen Teilbetrag von CHF 425.40 (von insgesamt CHF 3'101.20) vergütet. 4.2. Vorliegend ist festzustellen, dass sich der Vertrauenszahnarzt, Dr. med. dent. D.________, insgesamt dreimal zur durchgeführten Behandlung geäussert hat (Rapporte vom 30. Juni 2022, 22. Oktober 2022 und 16. Januar 2023; Vorakten Reg. 23, 38, 44). Insbesondere der zweite Rapport vom 22. Oktober 2022 ist umfassend, gut begründet und überzeugend. Darin führt der Vertrauenszahnarzt aus, dass der Zahn 46 kein Front- oder Eckzahn und auch kein Prämolar sei. Ohne Zahn 46 bestehe eine vollständige Prämolarenokklusion mit zusätzlich weiteren Kaueinheiten. Der Zahn sei kein Pfeilerzahn, kein Hauptkauzahn und die Bisshöhe sei auch ohne Zahn 46 erhalten. Somit wäre die Extraktion des Zahnes ohne Ersatz die wirtschaftliche Therapie gewesen. Mit dieser Begründung nimmt der Vertrauenszahnarzt Bezug auf die VKZS Empfehlung M. Diese sieht eine Wurzelkanalbehandlung namentlich in folgenden Fällen vor (Gewichtungskriterien; vgl. Vorakten Reg. 40):  Front-, Eckzähne inkl. 1. und 2. Prämolar zur Vermeidung von Lücken  Prämolarenokklusion zur Vermeidung von Prothesen  Strategische Bedeutung des Zahnes ist sichergestellt: o Pfeilerzahn o Hauptkauzahn (sein Verlust würde die Kaufähigkeit entscheidend reduzieren) o Bisshöhe durch funktionierende Antagonistenpaare halten Unter der Überschrift "Behandlungsindikation Notfall und Sanierung – Asylwesen/Öffentliche Sozialhilfe/Ergänzungsleistungen" wird in der VKZS Empfehlung M weiter festgehalten, dass der Notfallzahnarzt in der Notfallbehandlung die Indikation stellt und die primäre Schmerztherapie durchführt. In der nächsten Sitzung erfolgt eine Reevaluation und allenfalls eine Zahnextraktion bzw. ein Kostengutspracheverfahren für die Weiterbehandlung. Im Normalfall ist der fragliche Zahn in maximal zwei weiteren Sitzungen endodontisch fertig zu behandeln (zusätzlich zur Füllungstherapie). Die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Schmerzbehandlung ist nicht bewilligungspflichtig, hingegen braucht die endodontische Weiterbehandlung eine Kostengutsprache. In der Folge wird das Vorgehen wie folgt zusammengefasst: 1. Schmerzbehandlung: a. Extraktion oder b. Exstirpation oder c. Pulpaamputation 2. Reevaluation (2. Sitzung): d. Extraktion oder e. Wurzelkanalfüllung mit Endometrie (wenn möglich in 1 Sitzung) unter Kofferdam f. Patient bezahlt die Wurzelkanalbehandlung selbst und hat keinen Anspruch auf Rückvergütung durch EL und Sozialhilfe 4.3. Es wurde bereits ausgeführt, dass die VKZS-Empfehlungen im Sinne einer Richtlinie der Auslegung und Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "einfach", "wirtschaftlich" und "zweckmässig" im Bereich der Zahnbehandlungen dienen und dass es in Einklang mit Bundesrecht steht, wenn sich die EL-Durchführungsstellen an diese Behandlungsempfehlungen als Richtlinien halten (vgl. vorstehende E. 3.1). Vorliegend nimmt der Vertrauenszahnarzt Bezug auf die VKZS Empfehlung M und begründet auf dieser Grundlage nachvollziehbar und völlig überzeugend, weshalb die Kosten für die Wurzelkanalbehandlung und Füllung von Zahn 46 nicht übernommen werden können. Seine Argumentation ist in keiner Weise zu beanstanden, weshalb die Vorinstanz ohne weiteres auf seine Rapporte abstellen durfte. 4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Rapporte des Vertrauenszahnarztes sowie gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2022 vorbringt, vermag ihm nicht weiterzuhelfen. Wenn der Beschwerdeführer auf die Dringlichkeit der Behandlung und sein Recht auf Behandlung im Notfall verweist, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Kosten für die Notfallbehandlung – auch ohne entsprechenden Kostenvoranschlag – ohne weiteres übernommen werden können und im konkreten Fall auch gemäss den VKZS-Empfehlungen vollständig übernommen wurden (so die Kosten für die erste Befundaufnahme vom 8. Februar 2022 wie auch die Kosten für die Reevaluation vom 9. Februar 2022; vgl. Vorakten Reg. 23). Im Rahmen der Austauschbefugnis, die auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Anwendung findet (vgl. hierzu Urteil BGer 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 4), wurden des Weiteren auch die Kosten im Umfang der (günstigeren) Leistung übernommen, auf die ein Anspruch besteht (namentlich die Taxpunkte 4.4020 Vitalamputation oder notfallmässige Trepanation sowie 4.5000 Provisorische Füllung, Schnellverschluss; vgl. Vorakten Reg. 23). Auf die Übernahme der Kosten für die teurere Wurzelkanalbehandlung besteht nach dem Gesagten kein Anspruch (vgl. namentlich die VKZS Empfehlung M und den Rapport des Vertrauenszahnarztes vom 22. Oktober 2022; Vorakten Reg. 38, 40). Bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die vollständige Kostenübernahme der durchgeführten Zahnbehandlung denn auch zu Recht nicht mit der Begründung verweigert hat, er habe ihr nicht vorgängig eine Kostengutsprache unterbreitet.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Was die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte angespannte finanzielle Situation anbelangt, so hat es sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, dass er seine behandelnde Zahnärztin nicht darüber informiert hat, dass er EL-Bezüger sei. Diesfalls hätte ihn nämlich seine Zahnärztin, wie er selbst vorbringt, vor die Wahl gestellt, den Zahn 46 entweder zu extrahieren oder aber die Wurzelkanalbehandlung selbst zu bezahlen (Vorakten Reg. 33). So hätte sich verhindern lassen, dass die Zahnärztin den Beschwerdeführer wie einen Privatpatienten behandelt und dieser nun nicht vergütete Zahnbehandlungskosten selbst zu übernehmen hat. Bleibt nochmals zu erwähnen, dass sich die Kostenvergütung im Rahmen der EL auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen beschränkt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELKVF). Dies bedeutet beispielsweise die Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, die Erhaltung strategisch wichtiger Zähne und das Legen von Füllungen (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 749). Im vorliegenden Fall wäre mit der Extraktion von Zahn 46 eine einfache, zweckmässige und weit wirtschaftlichere Zahnbehandlung möglich gewesen, zumal der Zahn 46 gemäss der VKZS Empfehlung M kein strategisch wichtiger Zahn ist. Davon scheint nicht nur der Vertrauenszahnarzt der Vorinstanz, sondern auch die behandelnde Zahnärztin auszugehen (vgl. auch hier Vorakten Reg. 33). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der weit aufwändigeren und teureren Wurzelkanalbehandlung besteht damit auch aus diesem Grunde nicht. 5. 5.1. Was die ebenfalls behandelten keilförmigen Defekte anbelangt, so führt der Vertrauenszahnarzt in seinem Rapport vom 22. Oktober 2022 (Vorakten Reg. 38) aus, dass diese sehr häufig zu finden seien und sich über mehrere Jahre bis sogar Jahrzehnte entwickeln würden. Eine Füllungstherapie werde häufig aufgeschoben oder mit entsprechenden Prophylaxemassnahmen zu vermeiden versucht. Somit sei eine notfallmässige Versorgung dieser Defekte nicht nötig. Eine Versorgung mit Komposit sei in der Regel erst bei Karies, Hypersensibilität (welche mit gängigen Massnahmen wie Fluoridierung etc. nicht beherrschbar sei) und einer Defekttiefe ab ca. 3mm indiziert. In der der Vorinstanz eingereichten Dokumentation werde aber keine Karies oder Hypersensibilität der Zähne erwähnt. Ebenso werde keine Angabe betreffend der Defekttiefe gemacht; entsprechende Fotoaufnahmen seien nicht eingereicht worden und Röntgenbilder zur Dokumentation von keilförmigen Defekten ungeeignet. 5.2. Auch diese Begründung ist ausführlich, nachvollziehbar und absolut überzeugend, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz darauf abgestellt hat. Kommt hinzu, dass sich in den vorliegenden Akten kein Hinweis darauf finden lässt, weshalb diese Behandlung überhaupt durchgeführt wurde. So gibt der Beschwerdeführer selber an, er habe – aufgrund seiner langen Oberlippe – die keilförmigen Defekte gar nicht bemerkt. Auch macht er nicht geltend, diese hätten ihm Probleme (Schmerzen) bereitet. Entsprechendes findet sich auch auf dem von der behandelnden Zahnärztin ausgefüllten Fragebogen nicht (vgl. Vorakten Reg. 16). Da der Beschwerdeführer vor der hier zu beurteilenden Behandlung mehrere Jahre keinen Zahnarzt mehr konsultiert hatte, ist nicht bekannt, wie lange die keilförmigen Defekte schon bestehen. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren unter keilförmigen Defekten leidet, ihn diese aber nicht störten, weshalb auch nicht gesagt ist, dass eine entsprechende Behandlung (in Form einer Kompositfüllung) je notwendig geworden wäre. Damit ist bereits die Einfachheit und Zweckmässigkeit dieser Behandlung in Frage gestellt. Ausserdem stellt sich auch hier die Frage der Wirtschaftlichkeit. Zur Behandlung von keilförmigen Defekten stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung, wobei die Herabsetzung der Schmerz-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 empfindlichkeit der Zähne im Vordergrund steht. So kann auch mit entsprechenden Prophylaxemassnahmen – namentlich der Verwendung einer Zahnpasta für schmerzempfindliche Zähne mit desensibilisierenden Wirkstoffen – versucht werden, eine Füllungstherapie aufzuschieben oder gar zu vermeiden. Diese Option wurde aktenkundig aber gar nie in Betracht gezogen. Bleibt zu erwähnen, dass, wenn die Versorgung von Zahn 46 notfallmässig erfolgte, die zeitliche Dringlichkeit bei der Versorgung der keilförmigen Defekte nicht gegeben war. Der Beschwerdeführer hätte also ohne Weiteres mit der ihm von seiner Zahnärztin vorgeschlagenen Behandlung zuwarten und mit der Vorinstanz zuerst die Kostenfrage für diese kostspielige Behandlung abklären können. Ausserdem hätte er seine behandelnde Zahnärztin über die Tatsache, dass er EL-Bezüger ist, informieren können und auch müssen, um zu verhindern, dass die Zahnärztin ihn wie einen Privatpatienten behandelt. 6. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht die gesamten Behandlungskosten der zahnärztlichen Behandlung vom 8. Februar 2022 bis 17. März 2022 übernommen, sondern nur die Kosten für eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlung im Betrag von insgesamt CHF 425.40 vergütet hat; dies zum revidierten Tarif mit dem Ansatz von CHF 1.- pro Taxpunkt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2022, der die Verfügung vom 13. Juli 2022 bestätigt, ist daher nicht zu beanstanden, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. Mit Art. 61 ATSG in seiner Fassung vom 1. Januar 2021 wurde der Grundsatz der Kostenlosigkeit sozialversicherungsrechtlicher Verfahren abgeschafft. Eine Streitigkeit über Leistungen ist jedoch gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG – unter dem Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – nur kostenpflichtig, wenn ein Einzelgesetz dies vorsieht, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist deshalb zu verzichten. Der unterliegende Beschwerdeführer, der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht vertreten liess, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. Juni 2023/dki Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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