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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 06.04.2023 608 2022 138

6 avril 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·5,744 mots·~29 min·4

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2022 138 Urteil vom 6. April 2023 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Daniela Kiener Richter: Anne-Sophie Peyraud, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin: Anne-Françoise Boillat Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch) Beschwerde vom 14. September 2022 gegen die Verfügung vom 26. Juli 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1979, verheiratet, seit Oktober 2017 getrennt lebend, Vater von drei minderjährigen Kindern (Jahrgänge 2007, 2009 und 2012), wohnhaft in B.________, hat eine Ausbildung zum Maler (1995-1998) und eine Ausbildung zum Landwirt (2000-2003) absolviert. Seit 2005 ist er als Landwirt selbständig erwerbstätig. B. Der Versicherte leidet seit Geburt an einem Klumpfuss rechts. Im Jahr 1994 wurde ausserdem eine Hüftdysplasie links bei Status nach wahrscheinlichem Morbus Perthes und im Jahr 2012 ein zerviko-radikuläres Syndrom bei links foraminaler Diskushernie C6/7 sowie eine Coxarthrose links bei Zustand nach Morbus Perthes diagnostiziert. Die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) übernahm die Kosten für verschiedene medizinische Massnahmen und Hilfsmittel und die Kosten für ein Assessment durch die C.________. Ausserdem gewährte sie dem Versicherten Kostenbeiträge für die Anschaffung eines Frontladers mit einer Silagegreifgabel (CHF 11'008.-; Mitteilung vom 12. Oktober 2012) und zweier Traktorsitze (CHF 2'597.40; Mitteilung vom 17. Juni 2015) sowie drei zinslose, selbstamortisierende Darlehen von CHF 10'000.- (für die Anschaffung eines Frontladers mit einer Silagegreifgabel; Mitteilung vom 12. Oktober 2012), CHF 60'000.- (für die Abänderung des Entmistungssystems resp. den Einbau einer Schubstangenentmistungsanlage; Mitteilung vom 23. Dezember 2013) und CHF 46'000.- (für die Anschaffung eines Ladewagens mit Querförderband sowie eines Futter-Mischwagens; Mitteilung vom 6. April 2016). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. Februar 2014 indes verneint. Zur Begründung brachte die IV-Stelle vor, dass eine wirtschaftliche Analyse vorgenommen worden sei. Mit der gewährten finanziellen Unterstützung zum Einsatz arbeitserleichternder Massnahmen sollte es dem Versicherten trotz Gesundheitsschadens möglich sein, seine selbständige Tätigkeit als Landwirt weiter in einem rentenausschliessenden Ausmass aufrecht zu erhalten. C. Am 7. November 2019 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er gab an, dass er seit August 2017 zu 50 Prozent arbeitsunfähig sei. In der Begründung seines Gesuchs verwies er auf seine bereits bekannten gesundheitlichen Beschwerden, zu welchen ein Burnout hinzugekommen sei. Nachdem der behandelnde Psychiater der IV-Stelle einen detaillierten Bericht zu den Akten gereicht hatte, holte diese eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn ein, welcher eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrische) Begutachtung empfahl. In der Folge gab die IV-Stelle beim D.________ ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 19. Januar 2021 von den Dres. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde. Des Weiteren holte die IV-Stelle diverse Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Versicherten ein und liess die Akten der Krankentaggeldversicherung edieren. Am 20. Januar 2022 fand ausserdem eine Abklärung vor Ort statt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Gestützt auf diese Grundlagen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. März 2022 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 36 Prozent, den sie wie folgt begründete: Der Versicherte erziele als selbständig erwerbender Landwirt ein durchschnittliches landwirtschaftliches Einkommen von CHF 127'042.- (Durchschnitt der Jahre 2015-2020). Der Betrieb habe einen Bedarf an rund 8'300 Arbeitsstunden pro Jahr. Davon würden ca. 1'500 Stunden auf die Produktionsführung und den administrativen Aufwand entfallen. Der Versicherte beschäftige in der Regel zwei Lehrlinge und einen Angestellten. Die Lehrlinge würden ca. 4'200 Arbeitsstunden (2 x 2'100 Stunden) erfüllen, der letzte Angestellte, der für 5 Monate vom 1. Mai bis 30. September 2021 angestellt gewesen sei, habe insgesamt 1'100 Arbeitsstunden erbracht. Gesamthaft seien dies 5'300 Arbeitsstunden. Die restlichen 3'000 Arbeitsstunden müsse der Versicherte erbringen. Dieser sei jedoch wegen seines Gesundheitsschadens auf zusätzliche Hilfe angewiesen. Mit der Anstellung einer qualifizierten Person über das ganze Jahr wäre es ihm möglich, sein Pensum zu reduzieren und nur noch leichtere Arbeiten auszuführen und die Betriebsführung aufrecht zu erhalten. Ein qualifizierter Angestellter erhalte einen Lohn von CHF 5'170.- pro Monat, inklusive Naturalleistungen (Richtlohn des Schweizerischen Bauernverbandes 2020/2021), was ein Jahresgehalt von CHF 62'040.- ausmache. Da der Beschwerdeführer für seine Hilfskraft im Jahr 2020 einen Bruttolohn von CHF 16'009.- deklariert habe, wäre deshalb mit einer Zunahme der Personalkosten von CHF 46'031.- zu rechnen (CHF 62'040.- abzüglich CHF 16'009.-). Das landwirtschaftliche Einkommen würde sich deshalb mutmasslich um diesen Betrag vermindern. Bei einem Valideneinkommen von CHF 127'042.- und einer Erwerbseinbusse von CHF 46'031.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 36 Prozent, der nicht zum Rentenbezug berechtige. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 9. Mai 2022 schriftliche Einwände, die er am 9. Juni 2022 begründete. Er brachte vor, dass die beiden Lernenden aufgrund von Ferien nur insgesamt 3'619 Arbeitsstunden erbringen würden; ausserdem würden die Lehrlinge aufgrund von Freizeit und Schule nur 4 Tage die Woche arbeiten. Folglich seien zusätzliche Kosten von mindestens CHF 1'650.- (1/2 vom Minimallohn für eine zusätzliche Hilfskraft zu einem Pensum von 50 Prozent) zu berücksichtigen. Ausserdem seien die Einschränkungen beim Futterbau sowie die psychischen Einschränkungen nicht berücksichtigt worden und noch zu evaluieren. Am 21. Juni 2022 nahm der Abklärungsfachmann, der die Abklärung vor Ort vom 20. Januar 2022 durchgeführt hatte, zu den erhobenen Einwänden Stellung. Mit formellen Verfügung vom 26. Juli 2022 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid, wonach kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Zu den Einwänden des Versicherten nahm sie – gestützt auf die Stellungnahme des Abklärungsfachmanns – wie folgt Stellung: Die Lehrlinge, die in der Regel nicht am selben Tag vom Betrieb schulabwesend seien, würden über das ganze Jahr ein Pensum von 3'619 Stunden (55 Stunden/Woche x 47 Wochen x 70 Prozent) absolvieren. Ein qualifizierter Angestellter könne vertraglich über das ganze Jahr 2'640 Arbeitsstunden leisten. Mit dem Angestellten und den Lehrlingen seien somit 6'259 Stunden abgedeckt. Mit den dem Versicherten zumutbaren 1'500 Arbeitsstunden für Produktionsführung und Administration würden bereits 7'759 jährliche Arbeitsstunden erreicht. Somit würden für eine optimale Betriebsbewirtschaftung noch 541 Arbeitsstunden fehlen (8'300 Stunden abzüglich 7'759 Stunden). Verteilt auf das ganze Jahr entspreche dies knapp etwas mehr als 10 Arbeitsstunden pro Woche. Dank einer optimalen Organisation und Aufteilung der anfallenden Arbeiten sei es dem Versicherten durchaus zumutbar, diese Reststunden durch angepasste und etwas leichtere Arbeiten auf dem Betrieb zu bewältigen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm rückwirkend ab dem 7. Mai 2020 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 Prozent auszurichten. Subsidiär sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unrichtige Feststellung des massgebenden Sachverhalts geltend. Ausserdem kritisiert er die Berechnung des Invaliditätsgrades. Der mit Verfügung vom 19. September 2022 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 800.- wurde am 23. September 2022 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 2. November 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. E. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 14. September 2022 gegen die Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz seinen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer moniert in einem ersten Punkt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weder dargelegt habe, wieso sich sein Gesamtaufwand gegenüber dem Vorbescheid erhöht habe, noch inwiefern ihm 541 Stunden schwere körperliche Arbeit zugemutet werden können. 2.1. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und dieser wiederum Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101), und Art. 29 Abs. 1 BV. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Begehrens nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 2.2. Vorliegend erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Begründungspflicht sei verletzt worden, als nicht stichhaltig. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich sehr wohl, weshalb sich der vom Beschwerdeführer zu erbringende Gesamtaufwand gegenüber dem Vorbescheid erhöht hat. Die Vorinstanz hat nämlich den Einwänden des Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen, als sie für die Lernenden – wie beantragt – eine tiefere Anzahl Arbeitsstunden berücksichtigt hat (3'619 anstatt 4'200 Arbeitsstunden). Da alle anderen Parameter (Gesamtbedarf, Aufwand für die Betriebsführung/Administration, Arbeitsstunden des Betriebsangestellten) nicht verändert wurden, resultierte ein Saldo von 541 Arbeitsstunden, der dem Beschwerdeführer zugewiesen wurde. Auch wurde von der Vorinstanz rechtsgenüglich dargelegt, weshalb sie der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer diese verbleibenden 541 Arbeitsstunden zu leisten im Stande sei. Sie verweist in ihrer Verfügung auf die Möglichkeit, sich so zu organisieren, dass nur angepasste und etwas leichtere Arbeiten vom Beschwerdeführer übernommen werden müssten. Zudem könne der Beschwerdeführer die anfallenden Arbeiten, welche verteilt auf das ganze Jahr knapp etwas mehr als 10 Arbeitsstunden pro Woche ausmachen würden, aufteilen. Davon, dass dem Beschwerdeführer 541 Stunden schwere körperliche Arbeit zugemutet werden, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, ist in der angefochtenen Verfügung keine Rede. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Begründungspflicht sei verletzt worden, kann damit nicht stattgegeben werden. 3. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.1. Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (WEIV) wurden das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mit Wirkung ab 1. Januar 2022 revidiert (Änderung vom 19. Juni 2020; AS 2021 705; BBl 2017 2535). Grundsätzlich sind in zeitlicher Hinsicht – auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage – diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 148 V 174 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Im Hinblick auf das lineare Rentensystem, das mit Wirkung per 1. Januar 2022 eingeführt wurde, halten die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (lit. c) indessen fest, dass für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. In seinem Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems (KS ÜB WE IV, Ziffer 1007 f.) präzisiert das Bundesamt für Sozialversicherungen, dass die altrechtlichen IV-Renten jene Renten sind, deren Anspruch vor dem 31. Dezember 2021 entstanden ist; neurechtliche IV-Renten sind demgegenüber Renten, auf die der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht. Wenn also der Anspruch auf eine IV-Rente nach dem 1. Januar 2022 verfügt wird, beurteilt sich der Rentenanspruch nach dem alten Recht, wenn der Eintritt der Invalidität und der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 31. Dezember 2021 liegen (siehe auch KS ÜB WE IV Ziffer 1009, wonach bei Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenanspruchs vor dem 31. Dezember 2021 die erstmalige Festsetzung der IV-Rente nach altem Recht zu erfolgen hat). Dies ist auch vorliegend der Fall. Im November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Neuanmeldung ein (IV-Akten S. 269-277). Auf dem Anmeldeformular machte er geltend, seit August 2017 zu 50 Prozent arbeitsunfähig zu sein (IV-Akten S. 302). Auch aus den edierten Akten der Krankentaggeldversicherung ergibt sich, dass ab 7. August 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bestand, wofür die Krankentaggeldversicherung entsprechende Leistungen erbrachte (vgl. IV-Akten S. 569, 576, 580). Ausserdem verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm ab dem 7. Mai 2020 (Ablauf der Wartefrist; vgl. hierzu sogleich E. 3.3) eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Damit beurteilt sich der vorliegende Fall nach den Gesetzesbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft waren. Im Folgenden werden die massgebenden rechtlichen Bestimmungen in dieser Fassung zitiert. 3.2. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG, welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente wird nach Art. 28 Abs. 2 IVG nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Der Rentenanspruch entsteht im Übrigen gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 4. 4.1. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (Art. 16 ATSG). In der Regel hat der Einkommensvergleich in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solche bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; Urteil BGer 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2c; Urteil EVGer I 120/03 vom 21 Januar 2004 E. 2.2). 4.2. Um die erwerblichen Auswirkungen einer verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen, ist die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene betriebswirtschaftliche Abklärung an Ort und Stelle die geeignete Vorkehr. Für den Beweiswert eines solchen Abklärungsberichts gelten die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a analog. Es sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Die Abklärungsperson muss fachlich qualifiziert sein und die örtlichen Verhältnisse kennen; weiter muss der Bericht in Kenntnis der medizinisch indizierten Einschränkungen und Behinderungen verfasst worden sein. Der Experte hat die Angaben des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei abweichende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Der Abklärungsbericht muss schliesslich umfassend und einleuchtend sein sowie begründete, mit den Abklärungen übereinstimmende Schlussfolgerungen aufweisen. Sind diese Anforderungen erfüllt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen des Experten ein, wenn klare und offensichtliche Fehleinschätzungen oder Widersprüche vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das Gericht (BGE 128 V 93 E. 4; Urteile EVGer I 120/03 vom 21. Januar 2004 E. 2.2; I 316/02 vom 22. August 2003 E. 1; I 352/01 vom 26. April 2002 E. 2c/bb). So wenig wie bei der Bemessung des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG ist beim erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsun-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 fähigkeit ausschlaggebend, sondern die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Den ärztlichen Schätzungen kommt indessen für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu (vgl. ZAK 1972 S. 301 E. 1a; Urteile EVGer I 120/03 vom 21. Januar 2004 E. 2.2; I 316/02 vom 22. August 2003 E. 1). 5. 5.1. Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Beschwerden leidet und in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Um die konkrete Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit festzustellen, hat die Vorinstanz beim D.________ ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, das am 19. Januar 2021 erstattet wurde (IV-Akten S. 332-368). Darin werden die folgenden Diagnosen gestellt (IV- Akten S. 338; siehe auch S. 351, 361: Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronische Hüftbeschwerden links (ICD-10: M79.65, M87.05, Q65.8) - radiologisch Hüftdysplasie und Zustand nach Morbus Perthes (MRI 07.05.2012 und Röntgen 25.11.2020) 2. Chronische Fussbeschwerden rechts (ICD-10: M79.66, Q66.0, Z98.8) - anamnestisch St.n. Achillessehnenverlängerung im Säuglingsalter - anamnestisch St.n. mehrfacher Fraktur 2008 3. Chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10: M54.2, M79.60) - radiologisch Diskushernie HWK6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 links (MRI 15.02.2012) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: St.n. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung halten die Experten fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden könne. Aus orthopädischer Sicht würden die chronischen Hüftbeschwerden links, die chronischen Fussbeschwerden rechts und die chronischen Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden links die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen. Für körperlich regelmässig mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte bis selten mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung seien dem Beschwerdeführer hingegen aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten über 15kg sollte dabei aber ebenso wie das längere Stehen und Gehen sowie die Einnahmen kauernder und gebückter Positionen vermieden werden. lnsgesamt könne also aus bidisziplinärer (orthopädisch-psychiatrischer) Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in körperlich leichten bis selten mittelschweren Verrichtungen festgestellt werden. Für Tätigkeiten mit darüberhinausgehendem Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akten S. 338). 5.2. Es ist festzustellen, dass das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde und in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge plausibel und absolut überzeugend ist. Da das Gutachten als solches und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen vom Beschwerdeführer nicht kritisiert werden, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. 6.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 6.1. Nachdem das D.________-Gutachten erstattet worden war, liess die Vorinstanz am 20. Januar 2022 eine betriebswirtschaftliche Abklärung an Ort und Stelle durchführen. In seinem Abklärungsbericht, der am 2. März 2022 erstattet wurde, hält der Abklärungsfachmann Folgendes fest (vgl. IV-Akten S. 530-532): Der Beschwerdeführer betreibe trotz gesundheitlicher Beschwerden einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb. Das landwirtschaftliche Einkommen sei in den Jahren 2015-2018 stabil bis zunehmend gewesen. Im selben Zeitraum seien auch die Personalkosten stabil geblieben. Der Beschwerdeführer beschäftige einen Angestellten (G.________, jeweils nur vom 1. Mai bis 30. September; Grundlohn für 220 Arbeitsstunden: CHF 3'200.-) und zwei Lehrlinge. Zusätzliche Hilfe bekomme er durch den Bruder von G.________. Auch sein im Jahr 2007 geborener Sohn, der nach Ende der obligatorischen Schulzeit 2022/2023 zu Hause die landwirtschaftliche Lehre absolvieren werde, helfe sehr viel. Häufig werde der Lohn für kurzfristige Dienstleistungen in bar ausbezahlt und nicht verbucht. Auch seine Ex-Frau packe mit an und erhalte hierfür einen Lohn von monatlich CHF 1'000.-. Der Betrieb stelle einen Bedarf an ca. 8'300 Arbeitsstunden pro Jahr. Der Angestellte leiste rund 1'100 Arbeitsstunden (5 Monate à 220 Stunden), die Lehrlinge je ca. 2'100 Stunden (70 Prozent von 3'000 Stunden), d.h. 4'200 Arbeitsstunden. Es blieben dann noch rund 3'000 Arbeitsstunden, die der Beschwerdeführer selber leisten müsse. Damit der Beschwerdeführer gesundheitlich wirklich entlastet werde, sein Arbeitspensum auf ca. 50 Prozent (1’500-1'700 Stunden/Jahr) reduzieren und sich vor allem auf organisatorische und administrative Aufgaben sowie leichtere Handreichungen konzentrieren könne, wäre er über das ganze Jahr auf seinen Angestellten (G.________) angewiesen. Nach den Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbands (Stand 2020/2021) sei für einen solchen qualifizierten Betriebshelfer ein monatlicher Bruttolohn von CHF 5'170.- vorgegeben. Für das Betriebsjahr 2020 sei für G.________ ein Bruttolohn von CHF 16'009.- ausgerichtet worden. Diese Lohnsumme müsse also auf CHF 62'040.- (12 Monate à CHF 5'170.-) angepasst werden (Naturallohn inbegriffen). Der Mehraufwand der Personalkosten würde somit CHF 46'031.- (CHF 62'040.- abzüglich CHF 16'009.-) ausmachen und das landwirtschaftliche Einkommen von CHF 127'042.- (Durchschnitt der Betriebsjahre 2015-2020) sich entsprechend um diesen Betrag auf CHF 81'011.- verringern. 6.2. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den negativen Vorbescheid vom 22. März 2022 am 9. Mai 2022 bzw. 9. Juni 2022 schriftliche Einwände erhoben hatte, äusserte sich der Abklärungsfachmann am 21. Juni 2022 wie folgt (vgl. IV-Akten S. 622-623): Der Betrieb benötige rund 8'300 Arbeitsstunden über das ganze Jahr verteilt. Davon entfielen ca. 1'500 Stunden auf die Produktionsführung und den administrativen Aufwand, welche dem Beschwerdeführer auch weiter uneingeschränkt zumutbar seien. Wenn der Beschwerdeführer nun über das ganze Jahr eine qualifizierte Hilfskraft anstellen würde, könnte diese alleine schon mindestens 2'640 Arbeitsstunden übernehmen (55 Stunden/Woche x 48 Wochen). Mit zwei Lehrlingen, die eigentlich nicht an denselben Tagen schulabwesend sein sollten, wären dann weitere 3'619 Stunden abgedeckt, gesamt also 6'259 Arbeitsstunden. Damit würden für eine optimale Bewirtschaftung noch 541 Arbeitsstunden fehlen (8'300 abzüglich 1'500 und abzüglich 6'259). Dies seien für den Betriebsleiter ca. 10 Stunden Wochenarbeit, verteilt auf das ganze Jahr. Es sei eindeutig davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, genügend angepasste Arbeit auf seinem Betrieb auszuführen, um diese Stunden zu erfüllen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 6.3. Vorliegend ist festzustellen, dass der Abklärungsbericht auf einer Abklärung vom 20. Januar 2022 beim Beschwerdeführer zu Hause beruht (vgl. IV-Akten S. 485). Der Bericht vom 2. März 2022 wie auch die Stellungnahme vom 21. Juni 2022 sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der medizinischen Situation, welche im Abklärungsbericht korrekt wiedergegeben wird, abgegeben. Auch inhaltlich sind der Abklärungsbericht und die Stellungnahme nicht zu beanstanden. Namentlich wird den ärztlich festgestellten Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen. So hat die Abklärungsperson festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Produktionsführung und den administrativen Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist, was von diesem nicht kritisiert wird und auch nicht dem D.________-Gutachten, das für körperlich leichte bis selten mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15kg, ohne längeres Stehen und Gehen und ohne die Einnahme kauernder und gebückter Positionen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akten S. 339, 363), widerspricht. Bleibt zu prüfen, wie es sich mit den verbleibenden 541 Arbeitsstunden verhält, die in der Stellungnahme vom 21. Juni 2022 sowie in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2022 dem Beschwerdeführer angerechnet werden. Sowohl die Abklärungsperson wie auch die Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar sei, diese Stunden – ausmachend ca. 10 Stunden pro Woche – zu leisten, könne er sich doch bei einer optimalen Aufteilung der anfallenden Arbeiten so organisieren, dass er diese Reststunden durch angepasste und etwas leichtere Arbeiten bewältigen könne. Das Gericht schliesst sich dieser Beurteilung an. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit verschiedentlich Kostenbeiträge sowie selbstamortisierende Darlehen für die Anschaffung von arbeitserleichternden Geräten gewährt wurden. Da auf einem landwirtschaftlichen Betrieb – entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers – nicht nur körperlich schwere, sondern auch körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten anfallen, ist nicht einsichtig, weshalb dem Beschwerdeführer – trotz der bereits gewährten Hilfe – keinerlei körperlichen Arbeiten auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb sollten zugemutet werden können. So kann dem Beschwerdeführer beispielsweise zugemutet werden, sich um die Fütterung seiner Milchkühe, Aufzuchtrinder und Kälber zu kümmern, wofür ihm ein von der Vorinstanz finanzierter Ladewagen mit Querförderband sowie ein Futter-Mischwagen zur Verfügung steht, was ihm die Arbeit gemäss eigenen Angaben erheblich erleichtert (vgl. die Stellungnahme der Abklärungsfachperson; IV-Akten S. 251-252). Zumutbar sind ihm des Weiteren die Herdenbeobachtung, die regelmässige Kontrolle des Wassertanks auf der Weide sowie der Weidezäune, das Aus- und Eintreiben der Viehherde sowie die Überwachung der Kälber und frischgekalbten Kühe. Auch das ebenfalls von der Vorinstanz (mit-) finanzierte Entmistungssystem mit Schubstangen und der Frontlader mit einer Silagegreifgabel erleichtern dem Beschwerdeführer die Arbeit, weshalb der Beschwerdeführer auch beim Ausmisten gewisse, körperlich leichte Arbeiten übernehmen kann. Zu denken ist dabei beispielsweise an das Evakuieren des übriggebliebenen Mistes im Aussenbereich mit dem Frontlader (vgl. insbesondere die Stellungnahme der Abklärungsfachperson vom 19. Dezember 2013; IV-Akten S. 218, 251). Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer zwei luftgefederte pneumatische Traktorsitze finanziert, weshalb ihm auch gewisse Arbeiten auf dem Feld (z.B. Aussähen, Mähen, Austragen von Mist und Gülle mit dem Traktor) ohne weiteres zugemutet werden können. Auch in der Obstanlage und beim Ackerbau kann der Beschwerdeführer gewisse, körperlich leichte Tätigkeiten übernehmen (z.B. Kontrolle auf Schädlinge, Schädlingsbekämpfung).

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Damit ist nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer den ganzen Tag über körperlich tätig sein kann. Die Rede ist von insgesamt 541 Arbeitsstunden pro Jahr, respektive 10 Arbeitsstunden pro Woche oder 1,5 Arbeitsstunden pro Tag. Als Betriebsleiter ist es dem Beschwerdeführer einerseits möglich, sich so zu organisieren, dass er die körperlich leichten Arbeiten übernimmt und die mittelschweren und schweren Arbeiten seinem Betriebsangestellten und seinen beiden Lehrlingen überlässt. Andererseits kann er die von ihm auszuführenden Arbeiten, die zu drei Vierteln aus nichtkörperlichen (1'500 Arbeitsstunden) und zu einem Viertel aus körperlichen Arbeiten (541 Arbeitsstunden) bestehen, über die Woche und den Tag so einteilen, dass er diese physisch bewältigen kann. 6.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag ihm nicht weiterzuhelfen. So macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Lehrlinge nicht am selben Tag vom Betrieb schulabwesend seien. Er stellte in Aussicht, eine Bestätigung einzureichen, dass beide Lernenden am gleichen Tag (Montag) die Schule im landwirtschaftlichen Institut von Grangeneuve besuchen würden. Diese Bestätigung wurde indessen nie zu den Akten gereicht, so dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handeln dürfte. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, weshalb es nicht möglich sein sollte, sich so zu organisieren, dass nicht beide Lernenden am selben Tag schulabwesend sind. Wie dem auch sei, selbst wenn beide Lernenden am gleichen Tag schulabwesend sein sollten, hat der Beschwerdeführer immer noch einen Betriebsangestellten, der das Melken übernehmen kann. Auch die Ex-Frau und der Sohn helfen auf dem Hof tatkräftig mit (die Ex-Frau namentlich auch beim Melken). Es ist deshalb nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer an den Tagen, an denen die Lehrlinge schulabwesend sind, auf eine zusätzliche Hilfskraft beim Melken angewiesen sein sollte. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass für die gesamte Dauer der Lernzeit ein Durchschnittswert an geleisteten Arbeitsstunden angewendet werden müsse, welcher höher ausfalle als die berechneten 3'619 Stunden. Hierzu gilt es zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz für die Lernenden zunächst insgesamt 4'200 Arbeitsstunden veranschlagte (Vorbescheid vom 22. März 2022; IV-Akten S. 542). In seinen schriftlichen Einwänden vom 9. Juni 2022 argumentierte der Beschwerdeführer dahingehend, dass durch die beiden Lernenden maximal 3'619 Stunden erledigt werden könnten (55 Stunden x 47 Wochen x 70 Prozent; IV-Akten S. 616). Diesem Einwand wurde stattgegeben (Verfügung vom 21. Juli 2022; IV-Akten S. 626). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun beantragt, es seien mehr als insgesamt 3'619 Stunden zu berücksichtigen, verhält er sich widersprüchlich. Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus diesem Argument zu seinen Gunsten ableiten will. Würde für die Lernenden eine höhere Stundenanzahl veranschlagt, so wie es der Beschwerdeführer verlangt, würde sich der verbleibende Saldo von 541 Arbeitsstunden entsprechend reduzieren; dies mit der Folge, dass weniger Arbeitsstunden auf den Beschwerdeführer entfielen. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Argument indes darauf abzielen wollen, dass die Lernenden in den von ihnen zu erbringenden Stunden weniger Arbeit erledigen können wie ein Betriebsangestellter, so ist ihm zwar grundsätzlich beizupflichten, befinden sich doch die Lernenden noch in Ausbildung. Der Beschwerdeführer beschäftigt aber zwei Lernende, die sich nicht im selben Lehrjahr befinden, so dass stets ein Lernender auf dem Betrieb tätig ist, der bereits über etwas Erfahrung verfügt. Zudem ist der Beschwerdeführer auch hier auf die Möglichkeit zu verweisen, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Arbeitskraft der Lernenden möglichst effizient genutzt wird, indem ihnen zunächst nur einfachere und erst nach und nach auch anspruchsvollere Arbeiten übertragen werden. Ausserdem steht dem Beschwerdeführer für die anspruchsvollen Tätigkeiten das ganze Jahr über ein Betriebsangestellter zur Seite.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Was die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Hanglage anbelangt, so ist auch dieses Argument nicht stichhaltig. Es wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er denjenigen Teil seines landwirtschaftlichen Landes bestellt, das nicht mit dem Traktor maschinell bewirtschaftet werden kann. Diese Arbeiten wären ihm – gemäss Leistungsprofil – denn auch gar nicht zumutbar. Es wurde aber bereits ausgeführt, dass auf dem Betrieb des Beschwerdeführers nicht nur körperlich schwere, sondern auch körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten anfallen (vgl. hierzu E. 6.3). Als Betriebsinhaber hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass er die körperlich leichten (und selten mittelschweren) Arbeiten verrichten kann. Diejenigen Arbeiten, die mit seinem Leistungsprofil nicht übereinstimmen, kann er an seinen Betriebsangestellten und seine Lernenden delegieren. 6.5. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens in der Lage ist, im Jahr 541 Stunden körperlich leichte und selten mittelschwere Arbeit zu leisten. Dabei ist ihm auch zuzumuten, seinen Betrieb entsprechend zu organisieren und die regelmässig mittelschweren bis schweren Tätigkeiten dem Betriebsangestellten und den Lernenden zu übertragen. 6.6. Bleibt zu erwähnen, dass nur die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse durch die Invalidenversicherung zu entschädigen ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der in der Berechnung berücksichtigte Mehraufwand von CHF 46'031.- (ausmachend knapp CHF 3’836.-/Monat) ausreicht, um den invaliditätsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Zu verweisen ist hier namentlich auf die Richtlöhne des Schweizerischen Bauernverbandes 2021 (vgl. IV-Akten S. 533), gemäss welchen für einen landwirtschaftlichen Betriebsangestellten mit Teilprüfung LAP 1 oder Eidgenössischem Berufsattest EBA, der über Grundkenntnisse verfügt und die Arbeiten gemäss Auftrag selbständig ausführt, der Richtlohn zwischen CHF 3'385.- bis CHF 4'125.liegt. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher Betriebsangestellter die Arbeiten, die der Beschwerdeführer – invaliditätsbedingt – nicht mehr selber ausführen kann, übernehmen kann. Sollte der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Hilfskräfte benötigen, um seien landwirtschaftlichen Betrieb aufrecht zu erhalten, so ist dies nicht mehr auf seine gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen und deshalb von der Invalidenversicherung auch nicht zu entschädigen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erweist sich damit auch unter diesem Aspekt als richtig. 7. 7.1. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads hat die Vorinstanz für das Valideneinkommen auf das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Betriebsjahre abgestellt (CHF 127'042.-; Betriebsjahre 2015-2020), was in Anbetracht der Einkommensschwankungen nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil BGer 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Beim Invalideneinkommen hat die Vorinstanz vor dem Hintergrund, dass den erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation der versicherten Person Rechnung zu tragen ist, die Mehrkosten berücksichtigt, die dem Beschwerdeführer entstehen würden, wenn er ganzjährig einen Betriebsangestellten beschäftigt, der ihm die Arbeiten abnimmt, die er selber invaliditätsbedingt nicht mehr ausführen kann. Sie berücksichtigte Mehrkosten von insgesamt CHF 46'031.-, was ohne Weiteres ausreichen sollte, um die invaliditätsbedingten Mehrkosten auszugleichen (vgl. hierzu auch vorstehende E. 6.6). Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Bei einem Valideneinkommen von CHF 127'042.- und einem Invalideneinkommen von CHF 81'011.- (CHF 127'042.- abzüglich CHF 46'031.-) resultiert eine Einkommenseinbusse von CHF 46'031.- und ein Invaliditätsgrad von 36 Prozent, der nicht zum Rentenbezug berechtigt. 7.2. Bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer irrt, wenn er davon ausgeht, dass der Invaliditätsgrad steigen würde, wenn man die einkommensschwächeren Betriebsjahre 2016 und 2017 nicht in die Berechnung miteinbeziehen würde. Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 139'090.- (Durchschnitt der Betriebsjahre 2015 und 2018-2020) und einem Invalideneinkommen von CHF 93'059.- (CHF 139'090.- abzüglich CHF 46'031.-) würde ein Invaliditätsgrad von 33 Prozent resultieren. Abgesehen davon, dass es nicht angeht, bei einem Durchschnittseinkommen gewisse Betriebsjahre – ohne weitere Begründung (wie z.B. längere Arbeitsunfähigkeit, Investitionen, Weiterbildungen, Auslandaufenthalt) – ausser Acht zu lassen, erweist sich auch dieser Einwand als nicht begründet. 8. Insgesamt ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, welche auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. April 2023/dki Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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