Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.01.2022 608 2021 193

31 janvier 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,638 mots·~13 min·7

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Erwerbsersatz

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 193 Urteil vom 31. Januar 2022 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AHV-KASSE DES VERBANDES DER WESTSCHWEIZER UNTERNEH- MEN FER CIFA 106.2, Vorinstanz Gegenstand Erwerbsersatz (Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – selbständige Erwerbstätigkeit – Zusammenhang zwischen den beschlossenen Massnahmen und der Umsatzeinbusse) Beschwerde vom 8. November 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, wohnhaft in B.________, ist Inhaber des Einzelunternehmens C.________, das seit Januar 2009 mit folgendem Zweck im Handelregister eingetragen ist: Schreinerei, Reparatur, Renovationen, Montage. Er ist als Selbständigerwerbender bei der AHV-Kasse des Verbandes der Westschweizer Unternehmen FER CIFA 106.2 (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Seit März 2020 gingen bei der Ausgleichskasse wiederholt Anträge für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (nachfolgend: Corona-Entschädigung) ein, denen jeweils stattgegeben wurde. Namentlich wurde dem Versicherten vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 (Erwerbsausfall), 16. Oktober 2020 bis 25. Oktober 2020 (Quarantäne) und 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 (Umsatzeinbusse) ein Taggeld von CHF 173.60 zugesprochen. Hinsichtlich der zugesprochenen Corona-Entschädigung des Monats Juni 2021 erhielt der Versicherte am 11. November 2021 eine Rückforderungsverfügung. Nach Lage der Akten wurde diese Verfügung nicht angefochten. B. Am 19. September 2021 beantragte der Versicherte bei der Ausgleichskasse eine Corona- Entschädigung für den Monat August 2021. Er gab an, dass sein Unternehmen eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent erfahren und er dadurch im Antragsmonat einen Erwerbsausfall erlitten habe. Der Umsatzrückgang sei auf folgende Gründe zurückzuführen (wörtlich): «Auftragsrückgang/Ausfall durch Corona, Kunden halten Aufträge zurück und Materiallieferungen verzögern sich enorm». Mit Verfügung vom 20. September 2021 lehnte die Ausgleichskasse den Antrag ab. Der Erwerbsausfall müsse nachweislich mit den Einschränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton verordneten Massnahmen zusammenhängen. Bei der Überprüfung der Anmeldung sei festgestellt worden, dass dies vorliegend nicht der Fall sei. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 6. Oktober 2021 Einsprache. Er verwies darauf, dass er soeben zwei Aufträge nicht habe ausführen können, da vor Ort mit einem COVID-Zertifikat gearbeitet werden müsse. Ein solches könne er aber nicht vorweisen. Zudem sei ein weiterer Auftrag bis auf weiteres verschoben worden, da nicht klar sei, bis wann das dafür notwendige Material geliefert werden könne. Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. Sie erwog, dass der geltend gemachte Erwerbsausfall in keinem Zusammenhang mit den Einschränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton verordneten Massnahmen stehe. Wenn der Versicherte geltend mache, dass er verschiedene Aufträge aufgrund der Zertifikatspflicht nicht habe durchführen können, so sei ihm entgegen zu halten, dass das Zertifikat auch für nicht geimpfte Personen mittels eines Tests erhältlich sei. C. Am 8. November 2021 erhob der Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 aufzuheben und ihm für den Monat August 2021 eine Corona-Entschädigung zuzusprechen. In formeller Hinsicht bemängelt er, dass der angefochtene Einspracheentscheid nur ungenügend begründet sei, da die Vorinstanz nicht darlege, weshalb seine momentane Auftragslage nichts mit den Massnahmen zu tun habe, und von ihm diesbezüglich auch keine zusätzlichen Informationen einverlangt habe. In materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf Lieferverzögerungen, stornierte

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Aufträge sowie die «zusätzliche Hürde mit dem COVID-Zertifikat». Er verweist darauf, dass sich ganz viele in- und ausländische Unternehmen über Lieferverzögerungen beschweren würden und wöchentlich Konkurse angemeldet werden müssten. Obschon er seit Oktober 2020 von COVID-19 genesen sei, habe er immer noch kein Zertifikat für Genesene erhalten. Komme hinzu, dass ihm auch die mit der Überprüfung der Unternehmen, welche Corona-Entschädigungen bezogen haben, beauftragte Revisorin bestätigt habe, dass der Monat August 2021 ein sehr schwacher Umsatzmonat gewesen sei, weshalb sie ihm empfohlen habe, nochmals einen Antrag auf Corona-Entschädigung zu stellen. Der Antrag für den Monat August 2021 sei denn auch der letzte, da er ab September 2021 andere geplante Auträge gehabt habe, die er wie geplant habe durchführen können. In ihren Bemerkungen vom 24. November 2021 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Am 20. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere spontane Eingabe zu den Akten, in welcher er abermals auf die Probleme mit den Materiallieferungen verwies, auf welche er, da er keine Möbel herstelle, sondern nur die Planung, Montage und Terminierung übernehme, keinen Einfluss nehmen könne. Gleichwohl müsse er sämtliches Material im Voraus bezahlen. Wenn sich also die Montage auf nicht absehbare Zeit verschiebe, habe das für ihn enorm grosse finanzielle Auswirkungen (hohe Umsätze, aber kein Einkommen). Ausserdem sei es in der Praxis eben nicht so, dass man mit einem PCR-Test durchkomme. Bei der in der Einsprache erwähnten Baustelle habe eine Impfpflicht gegolten. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 8. November 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 ist frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er im Monat August 2021 Anspruch auf eine Corona- Entschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie es unterlassen habe, ihm die Gründe darzulegen, weshalb seine momentane Auftragslage nichts mit den Massnahmen zu tun habe. Ausserdem sei sie ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, da sie von ihm weder weitere Informationen einverlangt, noch das Gespräch mit ihm gesucht habe.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 2.1. Dass Einspracheentscheide zu begründen sind, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat. Die Begründungsdichte hängt also von einer Reihe von Faktoren ab, welchen zudem ein unterschiedliches Gewicht zukommen kann. Ein Verzicht auf die Begründung ist anders als bei der Verfügung oder dem Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts ausgeschlossen (KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4., vollständig revidierte Auflage 2020, Art. 52 N. 64). Die behördliche Abklärungspflicht ist in Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geregelt. Dieser sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt. Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst hat also der Versicherungsträger abzugrenzen, welche Bereiche für die zu entscheidende Frage massgebend sind. Er muss also entscheiden, welches die massgebenden Sachverhaltselemente sind. In der Folge hat der Versicherungsträger im Rahmen des so begrenzten Bereichs den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären (KIESER, Art. 43 N. 18). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1; Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, inwieweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.2; 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. auch KIESER, Art. 43 N. 20). 2.2. Vorliegend kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. Sie hat im angefochtenen Einspracheentscheid darauf verwiesen, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden könne, weil die geltend gemachte Umsatzeinbusse nicht auf bundes- oder kantonalrechtliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei. Dies gelte namentlich hinsichtlich der Zertifikatspflicht, sei doch ein Zertifikat auch für nicht geimpfte Personen mittels eines Tests erhältlich. Der Beschwerdeführer war mit dieser Begründung ohne weiteres in der Lage, den Einspracheentscheid substantiiert anzufechten und namentlich aufzuzeigen, weshalb er der Meinung sei, dass seine Umsatzeinbusse eben doch in Zusammenhang mit den vom Bund oder vom Kanton verordneten Massnahmen stehe. Dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen tätigte, kann ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, beruft sich doch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache auf Umstände, die von der Vorinstanz zwar gewürdigt, aber nicht als relevant erachtet wurden. Ausserdem ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt zu Genüge erstellt

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 ist. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darzulegen, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte tätigen müssen. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör und ihre Abklärungspflicht verletzt, geht damit fehl. 3. In materieller Hinsicht ist streitig, ob dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine Corona-Entschädigung für den Monat August 2021 zu Recht verweigert wurde. Dabei ist vorwegzunehmen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 141 V 657 E. 3.5.1), was insbesondere auch für die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) gilt (Urteil BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021, mit Verweis auf den mittlerweile publizierten BGE 147 V 278 E. 2.1). Vorliegend kommt damit dasjenige Recht zur Anwendung, das im August 2021 in Kraft stand. Soweit nicht anders vermerkt, werden die massgebenden Rechtssätze in dieser Fassung zitiert. 3.1. Der durch Ziff. I der Verordnung vom 16. April 2020 (AS 2020 1257) eingefügte Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sieht in seiner Fassung vom 1. Juli 2021 vor, dass u.a. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG unter der Voraussetzung von Abs. 1bis Bst. c anspruchsberechtigt sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist, sie einen Erwerbsoder Lohnausfall erleiden und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.- erzielt haben. Gemäss Art. 2 Abs. 3ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Auch Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sieht vor, dass der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen kann, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Die geltenden bundesrätlichen Massnahmen sind in der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) geregelt. Diese sah in ihrer Fassung vom 26. Juni 2021 unter anderem Massnahmen für Reisende im öffentlichen Verkehr (Art. 5) und Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben (Art. 6) sowie Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen (Art. 10 ff.) vor. Die kantonalen Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus sind in der Verordnung vom 10. November 2020 (SGF 821.40.73) geregelt. Diese enthielt in ihren Fassungen vom 1. Juni 2021 und 17. August 2021 Massnahmen in den Bereichen Versammlungen und Veranstal-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 tungen (Art. 2), öffentliche Gaststätten (Art. 3a), Einrichtungen des Gesundheitswesens (Art. 4), familienergänzende Tagesbetreuungseinrichtungen (Art. 5) und Bildung (Art. 6 ff., aufgehoben per 17. August 2021). 3.2. Es ist bekannt, dass Schreinereien derzeit mit Lieferengpässen und Preiserhöhungen zu kämpfen haben. Wie einer Medienmitteilung des Verbandes Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten zu entnehmen ist, sei der Markt von Holz und Holzwerkstoffen, worauf europaweit ein riesiger Bedarf bestehe, besonders betroffen. Dazu komme die hohe Nachfrage zu überhöhten Preisen aus den USA, was einen starken Exportanstieg aus Europa nach Übersee bewirke. Nicht unwesentlich sei auch die Tatsache, dass China derzeit ein immenses Wirtschaftswachstum verzeichne. All diese Faktoren hätten zur Folge, dass in Europa und in der Schweiz Rohstoffe fehlten und die Preise stark anstiegen. Betroffen sei aber längst nicht nur die Holzmarktlage. Auch die Preise für chemische Stoffe wie Klebstoffe, Binde- und Lösungsmittel sowie Kunststoffe seien in den letzten Monaten stark gestiegen. Die Gründe dafür würden auf der Hand liegen: Corona-bedingt hatten verschiedenste Werke ihre Produktion im Jahr 2020 komplett heruntergefahren und den Lagerbestand reduziert. Das begrenzte Angebot, die hohe Nachfrage und die steigenden Transportkosten dieser Stoffe führten zu starken Preiserhöhungen und verteuern Holzwerkstoffe wie OSB-, Sperrholz-, Span- und MDF-Platten zusätzlich. Die nun herrschende Unsicherheit bringe den Nebeneffekt mit sich, dass allseitig versucht werde, die Lager zu füllen, was für eine weitere Verknappung und somit auch zu Lieferverzögerungen führe (https://www.vssm.ch/de/news/ lieferfristen-und-preisesteigen-weiter; siehe auch Lignum Holzwirtschaft Schweiz: https://www.lignum.ch/auf_einen_klick/news/lignum_journal_holz_news_schweiz/news_detail/engp aesse-im-holzmarkt-fordern-auch-die-schweizer-schreiner/). 3.3. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit welchen Schreinereien im Allgemeinen und der Beschwerdeführer im Besonderen zur Zeit zu kämpfen haben, sind Folge der momentan schwierigen Rahmenbedingungen in der Holzmarktbranche. Diese werden einerseits durch Corona-fremde Faktoren (wie die hohe Nachfrage in Europa, den Exportanstieg in die USA und das immense Wirtschaftswachstum in China), andererseits aber auch durch Corona-bedingte Faktoren (vorübergehende Einstellung der Produktion, Reduzierung der Lagerbestände) beeinflusst, was nicht nur zu steigenden Preisen, sondern auch zu Lieferverzögerungen von mehreren Wochen führt. Auch wenn ein Zusammenhang zwischen den aktuell schwierigen Rahmenbedingungen in der Holzmarktbranche und der weltweiten epidemiologischen Lage nicht in Abrede gestellt werden kann, kann ein solcher Zusammenhang mit den in der Schweiz resp. im Kanton behördlich verordneten Schutzmassnahmen nicht hergestellt werden. Ein solcher muss aber gegeben sein, damit Anspruch auf eine Corona-Entschädigung besteht (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 3.4. Was die vom Beschwerdeführer angeführten «Probleme mit dem COVID-Zertifikat» anbelangt, so ist auch hier kein Zusammenhang mit den geltenden Schutzmassnahmen ersichtlich. Auf jeden Fall bestand zu keiner Zeit eine behördlich verordnete Impfpflicht auf Schweizer Baustellen. Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er, wenn er seit Oktober 2020 von COVID-19 genesen war, Anspruch auf ein Covid-19-Genesungszertifikat hatte (Art. 16 der Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19- Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses [Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2]). Zudem stand es ihm frei, sich testen zu lassen, um ein Covid-19-Testzertifikat zu erhalten. 3.5. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Corona-Entschädigung für den Monat August 2021 abgelehnt hat.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. Juni 2021 wiederholt eine Corona-Entschädigung zugesprochen wurde, ändert daran nichts, wird doch die Entschädigung pro Anmeldung längstens für einen vollen Monat ausgerichtet. Für den Folgemonat muss die Corona- Entschädigung jeweils neu beantragt werden (vgl. das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 17. September 2020, Rz. 1001.3). Der Anspruch auf Corona-Entschädigung wird somit von Monat zu Monat neu geprüft. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 ist damit nicht zu beanstanden, weshalb er zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. Aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 31. Januar 2022/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

608 2021 193 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.01.2022 608 2021 193 — Swissrulings