Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 25.08.2022 608 2021 180

25 août 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·5,903 mots·~30 min·3

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 180 Urteil vom 25. August 2022 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenanspruch) Beschwerde vom 18. Oktober 2021 gegen die Verfügung vom 14. September 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1991, verheiratet, Mutter zweier minderjähriger Kinder (Jahrgänge 2013 und 2017), ist kosovarische Staatsangehörige und wohnt seit dem Jahr 2012 in der Schweiz (B.________). Sie hat im Kosovo die obligatorische Schule besucht, in der Folge aber keinen Beruf erlernt. Seit März 2015 arbeitete sie als Reinigungsangestellte im Stundenlohn. Diese Tätigkeit gab sie im Jahr 2017 auf. B. Am 3. Januar 2020 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Auf dem Gesuchsformular gab sie an, aufgrund einer Hautallergie an den Händen und Asthma zu 100 Prozent arbeitsunfähig zu sein. Auf entsprechende Nachfrage seitens der IV-Stelle erklärte sie am 8. Januar 2020, eine IV-Rente sowie Unterstützung bei der Suche nach einer angepassten Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zu beantragen. Ihr Gesundheitszustand ermögliche es ihr, eine solche Massnahme sofort oder innerhalb der nächsten vier Monate durchzuführen. Am 12. März 2020 führte die IV-Stelle mit der Versicherten ein Erstgespräch, worauf sie bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte sowie beim Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) eine Stellungnahme einholte und eine Haushaltsabklärung durchführen liess. Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie erwäge, das Leistungsbegehren abzuweisen. Unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit: 40 Prozent; Tätigkeit im Haushalt: 60 Prozent) sowie der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 7 Prozent (Erwerbstätigkeit: 0 Prozent; Tätigkeit im Haushalt: 12,01 Prozent), der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 11. Juni 2021 schriftlich Einwände. Nachdem die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten mit formeller Verfügung vom 14. September 2021 mit, dass am Vorbescheid festgehalten werde. Bei einem Invaliditätsgrad von 7 Prozent bestehe weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Angelegenheit zur näheren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihr nach erfolgter Abklärung die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In der Begründung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die krankheitsbedingten Einschränkungen derart gravierend seien, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine bzw. nicht viele zumutbare Tätigkeiten gebe, welche ausgeübt werden könnten. Tätigkeiten in der Industrie oder in einem Labor seien ausgeschlossen, ebenfalls sämtliche Tätigkeiten im tertiären Bereich, bei denen Handschuhe getragen werden müssen. Gleiches gelte für die oft genannten Verweistätigkeiten wie Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband oder leichte Verpackungsarbeiten. Es sei also nicht ersichtlich, welche einfache Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sie

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 ausüben könnte, und folglich davon auszugehen, dass die bestehende Restarbeitsfähigkeit unverwertbar sei. Komme hinzu, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, Wiedereingliederungsmassnahmen (namentlich eine Arbeitsvermittlung) durchzuführen, obschon die Ärzte des C.________ explizit empfohlen hätten, ihr bei der Stellensuche zu helfen. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, dass die ärztlich begründeten Einschränkungen im Haushalt bei der Haushaltsabklärung beinahe vollständig ausser Acht gelassen worden seien. So werde nicht berücksichtigt, dass bei sämtlichen Haushaltstätigkeiten, namentlich in der Küche, regelmässig die Hände gewaschen werden müssen. Auch beim Putzen und Sortieren schmutziger Wäsche komme man ständig mit Schmutz in Kontakt. Wenn die Abklärungsperson argumentiere, der Ehemann könne diese Arbeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht erledigen, verkenne sie den Invaliditätsbegriff. Nicht die Kompensation durch andere Familienangehörige gelte es zu prüfen, sondern die Einschränkungen der versicherten Person. Auf den Abklärungsbericht könne damit nicht abgestellt werden. Der mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 800.- wurde am 8. November 2021 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 15. Dezember 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, in welcher sie an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung festhält. Ergänzend kritisiert sie, dass kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn geprüft und gewährt worden sei. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich – soweit für die Urteilsfindung von Bedeutung – in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 18. Oktober 2021 gegen die Verfügung vom 14. September 2021 wurde durch den ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz ihren Leistungsanspruch zu Recht abgelehnt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend ist streitig, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder auf berufliche Massnahmen besteht. 2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging indes vor dem 1. Januar 2022. Nach den allge-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 meinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Rechtsbestimmungen in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). Im Folgenden werden die massgebenden rechtlichen Bestimmungen in dieser Fassung wiedergegeben. 2.2. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt, die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 130 V 97 E. 3.3.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (Urteil BGer 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfin-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 den der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Dabei stellt die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil EVGer I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2 in AHI 2003 S. 215). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteile EVGer I 249/04 vom 6. September 2004 E. 5.1.1 in SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3 in AHI 2004 S. 137 und I 99/00 vom 26. Oktober 2000 E. 3c in AHI 2001 S. 158; vgl. zum Ganzen: Urteile BGer 8C_680/2011 vom 16. November 2011 E. 3.1; 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2). 2.4. Das Sozialversicherungsgericht prüft objektiv alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 3. 3.1. Unbestritten ist vorliegend die Anwendung der gemischten Methode sowie die Gewichtung von Erwerbstätigkeit (40 Prozent) und Tätigkeit im Haushalt (60 Prozent). 3.2. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft dauernd zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit (Tätigkeit in gut temperierten Innenräumen ohne Nass- und Feuchtarbeiten, ohne langes Tragen von Gummi-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 handschuhen, ohne Exposition gegenüber Chemikalien/Reinigungsmitteln, ohne starke Schmutzbelastung und ohne ständiges oder regelmässiges Waschen oder Desinfizieren der Hände) besteht jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung. Dies ergibt sich namentlich aus dem Versicherungsbericht der Universitätsklinik für Dermatologie des C.________ vom 3. Dezember 2020 (IV-Akten S. 62-69): Klinisch persistiere ein chronisches toxisch-irritatives Handekzem (Atopie ohne kontaktallergische Begleitkomponente), welches unter topischen Massnahmen sowie Hautschutzmassnahmen ungenügend kontrolliert sei. Da es während der Tätigkeit als Reinigungskraft (aufgrund der langdauernden Nass- und Feuchtarbeiten, der Exposition gegenüber Reinigungsmitteln und dem langen Gummihandschuhtragen) zu einer Manifestation und Exazerbation des Handekzems gekommen sei, sei von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft auszugehen. Eine leidensangepasste Tätigkeit (keine Nass- und Feuchtarbeiten, kein langes Tragen von Gummihandschuhen, keine Exposition gegenüber Chemikalien/Reinigungsmitteln, keine starke Schmutzbelastung) sei jedoch zu 100 Prozent (9 Stunden pro Tag) ohne Leistungsminderung zumutbar; dabei seien Hautschutz- und Pflegemassnahmen regelmässig anzuwenden und die dermatologische Therapie konsequent durchzuführen. Aufgrund der deutlich eingeschränkten Sprachkenntnisse benötige die Versicherte jedoch Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit. Auch müsse eine mögliche Unterstützung im Haushalt durch den Ehemann oder die Familie abgeklärt werden, da die Versicherte auch in diesem Bereich (bei Nassarbeiten, Reinigungstätigkeiten, Windelwechsel und Waschen der Kinder) eingeschränkt sei. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit deckt sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte, med. pract. D.________ (Bericht vom 26. Juni 2020, IV-Akten S. 44-47, 50-51) und Dr. med. E.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie (Berichte vom 1. Oktober 2019 und 28. Januar 2020; IV-Akten S. 48 und 49) und wird auch von der RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, geteilt (Berichte vom 23. Dezember 2020 und 28. Juli 2021, IV-Akten S. 73-74, 107-108). Letztere weist ergänzend darauf hin, dass auch sämtliche Tätigkeiten, bei denen ständiges oder regelmässiges Waschen oder Desinfizieren der Hände notwendig ist, nicht zumutbar seien. Da der Versicherungsbericht der Universitätsklinik für Dermatologie des C.________ auch von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert wird (vgl. Beschwerde S. 9), kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. 4. 4.1. Streitig sind im vorliegenden Fall die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (nachfolgend E. 4.2), die Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit (nachfolgend E. 4.3), die Berechnung des Invaliditätsgrades, namentlich die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (nachfolgend E. 5) sowie der Anspruch auf berufliche Massnahmen (nachfolgend E. 6). 4.2. Von einer versicherten Person können rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008, publ. in SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil BGer 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil BGer 8C_1050/2010 vom 28. April 2010 E. 3.3). Gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten kann die Beschwerdeführerin aufgrund eines chronischen toxisch-irritativen Handekzems ihre Hände nur bedingt einsetzen, sind doch Nass- und Feuchtarbeiten, das lange Tragen von Gummihandschuhen, die Exposition gegenüber Chemikalien und Reinigungsmitteln, eine starke Schmutzbelastung sowie ständiges oder regelmässiges Waschen oder Desinfizieren der Hände nicht mehr möglich. Der theoretische ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet indes auch für Personen mit einem solchen Tätigkeitsprofil ausreichende realistische Beschäftigungsmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen, jegliche Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten sowie Verpackungsarbeiten. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Hände bei trockenen und sauberen resp. nicht stark schmutzigen Tätigkeiten ohne Exposition gegenüber Chemikalien durchaus einsetzen und auch für kurze Zeit Gummihandschuhe tragen kann, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann, wenn sie geltend macht, dass ihr sämtliche Tätigkeiten in der Industrie sowie Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband oder leichte Verpackungsarbeiten nicht mehr zugemutet werden können. Vielmehr ist beim bestehenden Zumutbarkeitsprofil ohne weiteres von einer grundsätzlichen Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch die involvierten Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (bei der sie ihre Hände nicht lange Zeit benützen muss; vgl. med. pract. D.________, IV-Akten S. 46) ohne Leistungsminderung vollzeitig arbeitsfähig ist. Derselben Meinung war auch die Beschwerdeführerin, als sie anlässlich des Leistungsbegehrens am 8. Januar 2020 angab, dass es ihr Gesundheitszustand ermögliche, sofort oder innerhalb der nächsten vier Monate eine neue angepasste Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zu finden resp. anzutreten (vgl. IV-Akten S. 17). Selbst das Bundesgericht hat schon bei einer Beschwerdeführerin (Zimmermädchen), die unter einem Lumbovertrebralsyndrom, degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule, einer grossen, medialen Diskushernie L4/L5, einer leichten Haltungsinsuffizienz, einem Cervicovertebral-Syndrom, einer depressiven Symptomatik sowie einem stark chronifizierten, trotz wiederholter Therapien nicht beherrschbaren Handekzem leidet, eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestätigt, ohne diese jedoch näher zu definieren (Urteil BGer I 84/04 vom 13. September 2004). Damit geht die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorhalt, die bestehende Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, fehl. 4.3. Bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushaltsbereich hat die Vorinstanz auf die Haushaltsabklärung vom 13. April 2021 abgestellt (Abklärungsbericht vom 28. April 2021; IV-Akten S. 76-87). Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aufgaben im Haushalt zu 12,01 Prozent eingeschränkt sei (gewichtete Einschränkung). Die Einschränkung betreffe namentlich die Ernährung (Rüsten/Vorbereiten/Kochen, Grossreinigung von Küche und Küchengeräten; insgesamt 5,6 Prozent), die Wohnungspflege (Reinigung der sanitären Anlagen, gründliche Reini-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 gung; insgesamt 1,77 Prozent), die Wäsche- und Kleiderpflege (Waschen; insgesamt 0,84 Prozent) und die Betreuung der Kinder (insgesamt 3,8 Prozent). Bei verschiedenen Punkten (so bei den alltäglichen Reinigungsarbeiten in der Küche, der Grossreinigung der Küche, dem Staubsaugen und Bodenaufnehmen, der gründlichen Reinigung der Wohnung, dem Grosseinkauf und der Betreuung der Kinder) wurde auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen und die Mitarbeit des Ehemannes und der Schwiegermutter mitberücksichtigt. Vorliegend ist festzustellen, dass der Abklärungsbericht auf einer Abklärung vom 13. April 2021 bei der Beschwerdeführerin zu Hause beruht. Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der medizinischen Situation, welche im Abklärungsbericht korrekt wiedergegeben wird, abgegeben. Auch inhaltlich ist der Abklärungsbericht nicht zu beanstanden; namentlich wird den ärztlich festgestellten Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen. So hat die Abklärungsperson bei sämtlichen (Reinigungs-) Arbeiten, bei denen Kontakt mit Wasser und/oder Reinigungsmitteln besteht, eine entsprechende Einschränkung angenommen; dies obschon – wie bereits ausgeführt wurde – der Beschwerdeführerin das Tragen von schützenden Gummihandschuhen (gegebenenfalls mit einem Baumwollfutter, das die Feuchtigkeit aufnimmt) für eine kurze Zeit durchaus möglich ist und es ihr mangels auswärtiger Erwerbstätigkeit auch zugemutet werden kann, die anstehenden Haushaltsarbeiten so über den Tag resp. die Woche zu verteilen, dass die schützenden Gummihandschuhe nicht längere Zeit am Stück getragen werden müssen. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritik, die ärztlich begründeten Einschränkungen im Haushalt seien beinahe vollständig ausser Acht gelassen worden, kann unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall nicht gefolgt werden. Kommt hinzu, dass die Abklärungsperson auf eine Einschränkung im Haushalt von immerhin 12,01 Prozent geschlossen hat (ohne Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht würde die medizinische Einschränkung im Haushalt mit gar insgesamt über 27 Prozent zu Buche schlagen). Was die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift explizit erwähnten Küchenarbeiten (Kochen und alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche) anbelangt, so wurde eine gewichtete Einschränkung (ohne Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht) von über 38 Prozent angenommen. Das von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführte Putzen der Wohnung und Sortieren schmutziger Wäsche wiederum ist nicht mit starker Schmutzbelastung verbunden, so dass es der Beschwerdeführerin überhaupt nicht zumutbar wäre. Bleibt zu erwähnen, dass der Abklärungsbericht teilweise auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin beim Erledigen gewisser Tätigkeiten (bspw. beim Rüsten/Vorbereiten/Kochen, Staubsaugen, Versorgen des Grosseinkaufs, Wäschetransportieren) Schmerzen in den Händen verspürt, obschon sich aus den medizinischen Akten nicht ergibt, dass auch aufgrund von Schmerzen gewisse, medizinisch begründbare Einschränkungen bestehen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson – unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht – die Mitarbeit des Ehemannes und der im selben Haus wohnenden Schwiegermutter berücksichtigt hat, ist doch vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie unter anderem die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen müssen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin geht damit fehl, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dass der Umstand, dass der Ehemann die Aufgaben übernimmt, welche sie nicht mehr ausführen kann, nicht berücksichtigt werden darf. Dass der Ehemann und die Schwiegermutter die (Zusatz-) Aufgaben aus gesundheitlichen oder zeitlichen Gründen nicht übernehmen würden oder könnten resp. dass dem Ehemann durch die zusätzliche Tätigkeit im Haushalt eine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entstehen würde, wird auf jeden Fall nicht geltend gemacht. Vielmehr argumentiert die Beschwerdeführerin selber dahingehend, dass der Ehemann alle Arbeiten übernehme, die sie aufgrund ihrer Einschränkungen im Haushalt nicht mehr erledigen könne, und dass damit ihre Einschränkungen durch den Ehemann kompensiert würden (Beschwerde S. 6). Damit ist die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorhalt, ihren Einschränkungen im Haushalt sei nur ungenügend Rechnung getragen worden, nicht zu hören. 5. 5.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG); dabei handelt es sich um die als Betätigungsvergleich bezeichnete spezifische Methode der Invaliditätsbemessung. Die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) schliesslich gelangt bei Versicherten zur Anwendung, die nur zum Teil erwerbstätig sind und sich daneben im Aufgabenbereich betätigen (zum Ganzen: BGE 142 V 290 E. 4; zur Rechtsprechung des Bundesgerichts im Nachgang an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016: BGE 144 I 28 E. 4.3). Dabei werden gemäss Art. 27bis IVV der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich zusammengezählt (Abs. 1). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet sowie das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und die prozentuale Erwerbseinbusse

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Abs. 2). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt und dieser anhand der Differenz zwischen der Teilwerwerbstätigkeit und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3). 5.2. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Entscheidend ist, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Hingegen kann sich das Valideneinkommen nicht auf den zuletzt beim früheren Arbeitgeber erzielten Lohn beziehen, falls der Versicherte diese Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat und aus anderen Gründen als Gesunder nicht mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteile BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so werden im Bereich der Invalidenversicherung in der Regel die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 143 V 295 E. 2.2.). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Verweisen; siehe ferner Urteil BGer 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6 ff., zur Publikation vorgesehen). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von Tabellenlöhnen ermittelt, kann der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls gekürzt werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen jedoch nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen). 5.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz für die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Tabellenlöhne («Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2018» – Tabelle TA1, Tirage Skill Level, Kat. 77- 82 resp. Total der Löhne, Niveau 1, Frauen) abgestellt und hat diese auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 resp. 41,7 Stunden aufgerechnet, was ein Valideneinkommen von CHF 49'287.- und ein Invalideneinkommen von CHF 54’681.- ergibt. Insoweit ist die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden; auch die Beschwerdeführerin erhebt keine entsprechenden Einwände. Dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, die beiden ermittelten Einkommen auf das Jahr 2020 zu indexieren, ist vorliegend, da das Invalideneinkommen höher ist als das Valideneinkommen, ohne Relevanz. Gleiches gilt hinsichtlich des nicht gewährten Abzugs vom Tabellenlohn. Selbst wenn beim Invalideneinkommen (CHF 54'681.-) der maximale Abzug von 25 Prozent gewährt und von einem Invalideneinkommen von lediglich CHF 41'011.- ausgegangen worden wäre, würde sich die Erwerbseinbusse auf lediglich CHF 8’276.- (49'287 – 41'011) belaufen, was einen für die Erwerbstätigkeit zu berücksichtigenden Invaliditätsgrad von nur 16,8 Prozent (8’276 ./. 49'287 x 100) ergeben und folglich nichts am Ergebnis ändern würde. 5.4. Gemäss Haushaltsabklärung beträgt die Einschränkung im Haushalt 12,01 Prozent, was einen Teilinvaliditätsgrad von 7,21 Prozent (60 Prozent von 12,01) ergibt. Die Einschränkung in der Erwerbstätigkeit beträgt 0 Prozent respektive würde – würde man den maximalen Abzug vom Tabellenlohn gewähren – maximal 6,72 Prozent (40 Prozent von 16,8) betragen. Damit ist mit einem Invaliditätsgrad von maximal 13,93 Prozent (7,21 + 6,72) die Schwelle von 40 Prozent (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) bei weitem nicht erreicht. Entsprechend hat die Vorinstanz den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 6. Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) hat. 6.1. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Arbeitsvermittlung, namentlich auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist von der Arbeitsvermittlung Behinderter durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) zu unterscheiden. Die Invalidenversicherung ist für invalide Versicherte hinsichtlich der Arbeitsvermittlung vorrangig zuständig (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz. 12). Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG sind indes die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 E. 6a; AHI 2000 S. 70 E. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 E. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 E. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil EVGer I 421/01 vom 15. Juli 2002, bestätigt durch Urteil EVGer I 169/02 vom 25. November 2002; DUC, L'assuranceinvalidité, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz. 85). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 E. 6a; AHI 2000 S. 69 E. 2b) erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn verstandenen – Stellensuche selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil EVGer I 421/01 vom 15. Juli 2002, bestätigt durch Urteil EVGer I 169/02 vom 25. November 2002; vgl. zum Ganzen Urteil EVGer I 167/02 und I 292/02 vom 13. Dezember 2002 E. 3.4.1, bestätigt durch Urteile EVGer I 240/02 vom 17. Januar 2003 E. 3.2 f. und I 765/01 vom 20. März 2003 E. 3.2). 6.2. Gesundheitliche Schwierigkeiten, die bei der Beschwerdeführerin zu Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle führen könnten, sind vorliegend aber nicht gegeben und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht ins Feld geführt. Diese vertritt zwar die Meinung, dass sie Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit benötige, wobei sie sich auf den Bericht der Ärzte der Universitätsklinik für Dermatologie des C.________ vom 3. Dezember 2020 beruft (Beschwerde S. 4 und 10), welche empfehlen, der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit behilflich zu sein (vgl. IV-Akten S. 68). Invaliditätsbedingte Gründe, die eine Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung als notwendig erscheinen liessen, lassen sich dem angerufenen Bericht aber nicht entnehmen. So sind die ärztlich bestätigten Einschränkungen

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 nicht derart, dass die Beschwerdeführerin auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Invalidenversicherung angewiesen wäre, sind ihr doch trockene und nicht stark schmutzige Tätigkeiten ohne langes Tragen von Gummihandschuhen, ohne Exposition gegenüber Chemikalien/Reinigungsmitteln und ohne ständiges oder regelmässiges Waschen oder Desinfizieren der Hände uneingeschränkt zumutbar. Es kommen also viele Tätigkeiten in Frage, die die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen ausüben kann (vgl. hierzu vorstehend E. 4.2). So verweist auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Arztbericht bei der Frage nach allfälligen Faktoren, die einer Eingliederung im Wege stehen, unter anderem auf die deutlich eingeschränkten Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin. Diese dürften denn auch – abgesehen von der fehlenden Berufsausbildung und der beschränkten Berufserfahrung – der massgebliche Grund dafür sein, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer angepassten Arbeitsstelle auf Hilfe angewiesen sein dürfte. Diese Gründe sind indes nicht invaliditätsbedingt, weshalb nicht die Invalidenversicherung dafür zuständig ist, ihr die entsprechende Hilfe zu gewähren, sondern die Arbeitslosenversicherung. Damit hat die Vorinstanz auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) zu Recht verneint. 7. Insgesamt ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, die einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, nicht zu beanstanden, weshalb sie zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8. Die Verfahrenskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt werden, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 25. August 2022/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

608 2021 180 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 25.08.2022 608 2021 180 — Swissrulings