Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2021 121 Urteil vom 18. März 2022 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung – Hilfsmittel, Sorgfaltspflicht Beschwerde vom 1. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 31. Mai 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1940, wohnhaft in B.________, ist auf ein Hörgerät angewiesen, dessen Kosten seit dem Jahr 1997 von der Invalidenversicherung übernommen werden. Seit 1. Juni 2002 bezieht der Versicherte zudem eine volle Rente der Invalidenversicherung. B. Mit Kostengutsprache vom 26. Juli 2019 übernahm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) die Kosten für zwei Hörhilfen vom Typ MED-EL RONDO 2 (Cochlea-Implantat) mit Akku im Betrag von CHF 22'290.-. Am 28. Dezember 2020 meldete das C.________ der IV-Stelle im Namen des Versicherten, dass die äussere Komponente rechts der Hörhilfe beim Einkaufen verloren gegangen sei, und beantragte die Kostenübernahme eines neuen Geräts desselben Typs. Mit Mitteilung vom 5. März 2021 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass sie bei Ersatzversorgung infolge Verlusts lediglich einen anteilsmässigen Kostenbeitrag übernehme. Da die Hörhilfe im zweiten Nutzungsjahr verloren gegangen sei und der Betrag der angefragten Ersatzversorgung gleich hoch ausfalle wie die ursprünglich zugesprochene Versorgung, übernehme sie einen Kostenbeitrag von CHF 1'857.50 (1/6 von CHF 11'145.-). Im Nachgang an ein Schreiben vom 29. April 2021, in welchem der Versicherte erklärte, mit der anteilsmässigen Kostenübername nicht einverstanden zu sein, bestätigte die IV-Stelle die Mitteilung vom 5. März 2021 mit formeller Verfügung vom 31. Mai 2021. C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 1. Juli 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragt, die Vorinstanz habe für die Kosten der Ersatzversorgung vollumfänglich aufzukommen; eventualiter sei der Kostenbeitrag neu festzulegen. In ihren Bemerkungen vom 7. September 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 1. Juli 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2021 ist fristund formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz zu Recht nur auf eine anteilsmässige Übernahme der Kosten für die Ersatzversorgung geschlossen hat.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2. Da der Beschwerdeführer sich bereits im AHV-Alter befindet, stellt sich vorab die Frage, ob die Invalidenversicherungsstelle zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2021 überhaupt zuständig war. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch der einzelnen Leistungen erfüllt sind (lit. b). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt namentlich die Abgabe von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 21 ff. IVG (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). 2.1.1. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und damit auch auf Abgabe von Hilfsmitteln im Sinne der Art. 21 ff. IVG erlischt nach Art. 10 Abs. 3 IVG spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das Rentenalter erreicht. Für Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, bestimmt gemäss Art. 43quater Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf solche Hilfsmittel besteht. Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt, regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat hat diese Kompetenz in Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert. 2.1.2. Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, weiterhin Anspruch auf Leistungen in gleicher Art und Umfang, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. Für das Verfahren gelten die Artikel 65–79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 HVA). Gemäss Art. 6 Abs. 3 HVA wird der Anspruch aber durch die IV-Stelle geprüft. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) entschieden, erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (siehe diesbezüglich auch Urteil BGer H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007 E. 3). 2.2. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zuständig war. Zwar ist der IV-Stelle im Hilfsmittelbereich nicht jegliche Zuständigkeit abzusprechen, weshalb deren sachliche Unzuständigkeit vorliegend keinen Nichtigkeitsgrund
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 darstellt (vgl. Urteil BGer H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007 E. 3). Erhebt die versicherte Person Beschwerde gegen eine Verfügung, hat das kantonale Sozialversicherungsgericht die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Verfügungserlass indes ungeachtet der konkret erhobenen Rügen von Amtes wegen zu prüfen. Anders als im zitierten Urteil des Bundesgerichts kann vorliegend im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung der Angelegenheit an die Ausgleichskasse nicht die Rede von einem leeren Formalismus sein, hatte doch die Ausgleichskasse – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Kenntnis von der angefochtenen Verfügung, sodass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, sie hätte gleich entschieden bzw. die im formlosen Verfahren erlassene Mitteilung der Vorinstanz vom 5. März 2021 bestätigt. Zudem hat der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass sich die sachlich zuständige Behörde mit seinen Argumenten auseinandersetzt und einen Entscheid fällt. 2.3. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg zu überweisen, damit diese über die beantragte Kostenübernahme eine formelle Verfügung erlässt. 3. Dabei ist aus prozessökonomischen Gründen Folgendes hervorzuheben: 3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1976 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), die aufgrund der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA zur Anwendung gelangt, sind von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sorgfältig zu gebrauchen. Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten (Abs. 2). Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung dieser Bestimmung sah eine Kostenbeteiligung der versicherten Person nur wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vor. Verlangt war somit unter dem alten Recht ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der versicherten Person (vgl. BGE 133 V 511 E. 5.1). Das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (nachfolgend: KHMI), auf welches das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung für Fälle der Besitzstandgarantie (Rz. 1003) verweist, sieht in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung in Rz. 1045 vor, dass leihweise abgegebene Hilfsmittel im Falle von Verlust oder Beschädigung durch die Invalidenversicherung ersetzt werden, sofern die versicherte Person ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat. Bei "Verschulden (fahrlässig)" seitens der versicherten Person ist ihr ein Kostenbeitrag aufzuerlegen oder im Wiederholungsfall eine Ersatzfinanzierung ganz abzulehnen (Rz. 1046). 3.2. Somit kommt es für die Frage, ob die versicherte Person einen Kostenbeitrag zu leisten hat, nicht darauf an, ob dieser ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Ein Kostenbeitrag fällt nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 HVI in der Fassung vom 1. Januar 2008 bei jeder Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. grundsätzlich auch bei leichter Fahrlässigkeit, in Betracht, wobei sich im vorliegenden Fall die Frage stellt, ob dem zum Zeitpunkt des Verlusts des Hörgerätes 80-jährigen Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben das Hörgerät verlor, als er nach dem Einkaufen seine Hygienemaske auszog und dabei mit dem Gummizug an der äusseren Komponente des Hörgeräts hängen blieb, worauf diese wegspickte, was er aber erst zu Hause bemerkte, überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworden werden kann.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Weiter ist fraglich, ob – gegebenenfalls – zur Bemessung des Kostenbeitrags bzw. der "angemessenen" Entschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 HVI unbesehen die unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteile BGer I 375/06 vom 28. August 2007; H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007; I 250/05 vom 30. September 2005) herangezogen werden kann, zumal in der aktuellen Fassung des KHMI zur Bestimmung des Kostenbeitrags der versicherten Person die Amortisationsdauer nicht mehr berücksichtigt wird (Rz. 1046; vgl. demgegenüber Rz. 1056 in der Fassung vom 1. Juli 2011) und Beiträge an Hörgeräte seit 1. Juli 2011 nicht mehr gemäss den altrechtlichen Tarifverträgen (vgl. Urteil BGer H 79/06 und H 80/06 vom 28. August 2007 E. 7.2) vergütet werden. 4. Da es sich bei Anwendungsfällen der Besitzstandgarantie nach Art. 4 HVA um Leistungen der Altersund nicht solche der Invalidenversicherung handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- ist diesem zurückzuerstatten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene Beschwerdeführer (vgl. BGE 135 V 473) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 137 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Der vorliegende Fall wurde durch eine bei der Rechtsschutzversicherung angestellte Juristin und Fachspezialistin im Bereich Sozialversicherungen behandelt, weshalb eine Vergütung nach Stundentarif im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF; 150.12), die auf freiberufliche Rechtsanwälte beschränkt ist, ausser Betracht fällt (vgl. Urteil KG FR 608 2014 123 vom 27. Juni 2016 E. 6b). Auch eine Vergütung in der Höhe von CHF 130.- pro Stunde, wie sie die Rechtsprechung des Bundesgerichts für im Anwaltsregister eingetragene Anwälte von gemeinnützigen Organisationen vorsieht (vgl. Urteil BGer 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 5.2.1), fällt ausser Betracht. Aus den vorgenannten Gründen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung von CHF 400.- zuzusprechen, wobei dieser Betrag auch die Auslagen sowie eine eventuelle Mehrwertsteuer umfasst. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg überwiesen, damit diese eine formelle Verfügung betreffend die beantragte Übernahme der Kosten für die Ersatzversorgung mit einem Hörgerät des Typs MED-EL RONDO 2 (Cochlea-Implantat) erlässt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. A.________ wird zulasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 400.- (eine allfällige Mehrwertsteuer eingeschlossen) zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Gegen die Festsetzung der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. März 2022/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: