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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 29.04.2021 608 2020 220

29 avril 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,642 mots·~13 min·5

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 220 Urteil vom 29. April 2021 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, B.________, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Fürsprecher Franz Müller gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen – anrechenbare Einnahmen, Berücksichtigung von Volljährigenunterhalt Beschwerde vom 27. November 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1996, wohnhaft in C.________, absolviert seit August 2017 eine Berufslehre als Polymechaniker. Am 10. August 2017 reichte er bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) ein Gesuch um Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL) ein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Versicherten auf EL ab September 2017, weil sich aus den zu berücksichtigenden Ausgaben (bestehend aus der Prämienpauschale Krankenversicherung, der Miete und dem Lebensbedarf) und den anrechenbaren Einnahmen (bestehend aus dem Erwerbseinkommen, den Kinderzulagen, den Kinderrenten aus AHV/IV und BVG sowie den familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen beider Elternteile) ein Einnahmenüberschuss ergebe. Diese Verfügung wurde vom Versicherten nicht angefochten. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass sich die Berechnungsgrundlage verändert habe, indes nach wie vor kein Anspruch auf EL bestehe, da den zu berücksichtigenden Ausgaben von CHF 29'866.- anrechenbare Einnahmen von CHF 32'248.- (darunter unter anderem ein jährlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters in der Höhe von CHF 1'800.- und der Mutter in der Höhe von CHF 10'800.-) entgegenstehen würden, woraus ein Einnahmenüberschuss resultiere. Am 14. Januar 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte geltend, dass seiner Mutter aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit von 25 Prozent ein Unterhaltsbeitrag von CHF 10'800.- nicht zugemutet werden könne, weshalb ihm dieser Betrag nicht als Einnahme angerechnet werden dürfe. Ebenfalls könne der Unterhaltsbeitrag seines Vaters in der Höhe von jährlich CHF 1'800.- nicht berücksichtigt werden, da dieser die Unterhaltszahlung verweigere. In der Folge traf die Ausgleichskasse weitere Sachverhaltsabklärungen. Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020, welcher gestützt auf eine Vollmacht vom 12. Januar 2019 der Mutter des Versicherten, B.________, eröffnet wurde, wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben der Versicherte und seine Mutter, beide vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, am 27. November 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, mit welcher sie die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks neuer Beurteilung beantragen. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin treffe gegenüber dem Beschwerdeführer keine Unterhaltspflicht, sodass diesem kein hypothetischer Unterhaltsbeitrag seiner Mutter angerechnet werden könne. In ihren Bemerkungen vom 15. Februar 2021 hält die Vorinstanz fest, sie habe bei der Berechnung einer eventuellen Unterhaltspflicht in Anwendung der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (nachfolgend: WEL) das steuerbare Vermögen der Beschwerdeführerin von CHF 424'000.- gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2018 nicht berücksichtigt. Sollte auch das Kantonsgericht zum Schluss gelangen, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen sei, werde gestützt auf die den Bemerkungen beigelegten neuen Berechnungsblätter die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt. Im gegenteiligen Fall sei die Angelegenheit zur Neuberechnung eines eventuellen EL- Anspruchs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Mit Schreiben vom 24. März 2021 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Bemerkungen der Vorinstanz. Eine Rückweisung komme nicht in Frage, da das Vermögen der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden könne. Weiter machen sie geltend, dass der Beschwerdeführer von September 2019 bis Dezember 2019 CHF 900.- statt CHF 450.- Mietzins bezahlt habe, da seine Mitbewohnerin per 31. August 2019 aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei. Entsprechend erhöhe sich der EL- Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate September bis Dezember 2019 von CHF 148.auf CHF 598.-. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 27. November 2020 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020 ist durch die rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat als Versicherter ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf EL-Leistungen hat. Entsprechend kann offenbleiben, ob auch die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids aufweist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig ist vorliegend der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeitperiode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019. 2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) per 1. Januar 2021 diverse Änderungen erfahren hat. Da in zeitlicher Hinsicht – auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. Urteil BGer 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen), ist der vorliegend streitige EL-Anspruch des Beschwerdeführers, welcher das Jahr 2019 beschlägt, anhand der bisherigen Normen zu prüfen. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen in der im Jahr 2019 in Kraft gewesenen Fassung zitiert. 2.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Altersund Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, wird wie folgt berechnet: Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Art. 7 Abs. 2 ELV). 2.3. Auch die WEL sieht vor, dass Kinder, für die eine Kinderrente ausgerichtet wird, grundsätzlich keinen eigenen EL-Anspruch haben; für Kinder, deren EL gesondert berechnet wird und die einen Ausgabenüberschuss ausweisen, wird jedoch selbst dann ein jährlicher EL-Betrag ausgerichtet, wenn der EL-berechtigte Elternteil keinen Ausgabenüberschuss aufweist (Rz. 2220.01; vgl. auch Rz. 3143.01). Rechtsprechungsgemäss richtet sich die WEL als Ausführungsvorschrift nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind Verwaltungsweisungen nicht verbindlich. Das heisst indessen nicht, dass sie für dieses unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (vgl. BGE 142 V 442 E. 5.2; 130 V 163 E. 4.3.1). 2.4. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine AHV-Rente und für den Beschwerdeführer eine Kinderrente. Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden. Der mittlerweile 25-jährige Beschwerdeführer wohnte im Jahr 2019 weder bei seinem Vater, wohnhaft in D.________, noch bei seiner Mutter, wohnhaft in E.________, sondern in einer eigenen Wohnung in E.________. Entsprechend hat die Ausgleichskasse den EL-Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht gesondert berechnet. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich weiter, dass nicht nur die Mutter des Beschwerdeführers über ein hohes Vermögen verfügt (CHF 505'135.- gemäss Veranlagungsanzeige 2019), sondern auch der Vater, welcher mit seiner neuen Ehefrau gemeinsam ein Vermögen von insgesamt beinahe CHF 3 Mio. versteuert (Veranlagungsanzeige 2017). Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf EL haben kann, trifft doch seine Eltern grundsätzlich die Pflicht, für seinen Unterhalt zu sorgen, bis er eine Erstausbildung abgeschlossen hat, wie die Beschwerdeführer im Übrigen selbst anerkennen (S. 4 der Beschwerdeschrift). Dabei ist nicht entscheidend, ob das vom Vater versteuerte Vermögen diesem selbst oder seiner Ehefrau zuzuordnen ist, da die Ehefrau eine indirekte Beistandspflicht gegenüber ihren Stiefkindern trifft (vgl. SCHWANDER, in BSK ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 159 N. 10 mit Hinweis auf BGE 127 III 68 E. 3).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 3. Streitig und zu prüfen ist, ob das Vermögen der Eltern bei der Berechnung eines allfälligen hypothetischen Unterhaltsbeitrags im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG zu berücksichtigen ist. 3.1. Gemäss den WEL sind Unterhaltsleistungen geschuldet bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis dieses eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Person in jedem Fall gewahrt bleiben muss (Rz. 3495.01). Für die Festsetzung des Barunterhaltes für Kinder, deren Eltern sich die Obhut nicht teilen, ist bei einem Kind von 17 Prozent, bei zwei von 27 Prozent und bei drei Kindern von 35 Prozent des Nettoeinkommens abzüglich der Kinderzulagen auszugehen. Davon sind die Kinderrenten der AHV, der IV und der beruflichen Vorsorge sowie allfällige Erwerbseinkommen des Kindes in Abzug zu bringen, wobei der Abzug des Erwerbseinkommens vollumfänglich – d.h. ohne Berücksichtigung eines Freibetrags und ohne Reduktion um einen Drittel – zu erfolgen hat. Für die Bemessung des Erwerbseinkommens der unterhaltspflichtigen Person kann die EL-Stelle auf die Steuererklärung und -veranlagung zurückgreifen (Rz. 3495.05). Bei der Festsetzung von Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder ist die Zumutbarkeit in die Leistungspflicht miteinzubeziehen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern sowie die persönliche Beziehung zwischen ihnen und dem volljährigen Kind zu beachten (Rz. 3495.09). 3.2. In ihren Bemerkungen weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie das steuerbare Vermögen der Beschwerdeführerin in Anwendung der WEL nicht berücksichtigt habe. Angesichts der Subsidiarität der EL stelle sich ihr jedoch die Frage, ob dieses Vermögen als Ressource zur Festlegung des Unterhaltsbeitrags der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen wäre. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, Art. 277 Abs. 2 ZGB gebe keine Handhabe dafür, das Vermögen des Unterhaltspflichtigen in die Berechnung einzubeziehen. Unter Verweis auf das kürzlich ergangene und zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 machen sie geltend, die Vermögenssituation der unterhaltspflichtigen Person spiele nach der Praxis des Bundesgerichts bei der Festsetzung des Volljährigenunterhalts keine Rolle. 3.2.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 und Art. 285 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (vgl. BGE 135 III 66 E. 4). Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsberechnung vor, doch hat das Bundesgericht für die Berechnung des Kindesunterhalts die zweistufige Methode mit Überschussverteilung schweizweit für verbindlich erklärt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.4; für den nachehelichen Unterhalt das ebenfalls zur Publikation vorgesehene Urteil BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021), wobei der Bedarf volljähriger Kinder auf das familienrechtliche Existenzminimum einschliesslich der Ausbildungskosten begrenzt ist (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet Zumutbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinn zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Mittel beiträgt (Urteil BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.1). Zu den wirtschaftlich relevanten Rahmenbedingungen zählen namentlich Einkommen und Vermögen aller Beteiligten (BGE 111 II 410; 107 II 406; Urteil BGer 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 6.2). Der Pflichtige muss seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausnutzen, auf die Gefahr hin, sich ansonsten ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen zu müssen (BGE 128 III 4 E. 4a; Urteil BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). Soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein (vgl. zum nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E. 11.1.2; 134 III 581 E. 3.3; Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.1). Die bundesgerichtliche Praxis erachtet Volljährigenunterhalt weiter nur dann als zumutbar, wenn dem Unterhaltsschuldner ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20 Prozent übersteigendes Einkommen verbleibt (BGE 132 III 209 E. 2.3; 118 II 97 E. 4b/aa; Urteil BGer 5C.238/2003 vom 27. Januar 2004 E. 2.1). Ist nur für eine kürzere Übergangszeit Unterhalt erforderlich, kann dem Schuldner aber auch eine stärkere Einschränkung zugemutet werden (BGE 118 II 97 E. 4b/cc; Urteil BGer 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.4.1). In diesen Notbedarf sind Unterhaltsbeiträge einzubeziehen, die der Pflichtige unmündigen Kindern schuldet, aber auch eherechtliche Unterhaltsbeiträge (BGE 132 III 209; vgl. auch Urteil BGer 5C.53/2003 vom 31. Mai 2005 E. 4.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesamten Umständen (d.h. sowohl in wirtschaftlicher wie in persönlicher Hinsicht) zugemutet werden kann, für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 113 II 374 E. 2; Urteil BGer 5A_129 vom 10. Mai 2019 E. 2.2). 3.2.2. Damit ist dargetan, dass die Vermögensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers sowohl bei der Berechnung des Kindesunterhalts im Allgemeinen (vgl. Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.1) als auch bei der Berechnung des Volljährigenunterhalts im Besonderen (vgl. FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in BSK ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N. 15 mit Hinweisen) zu berücksichtigen sind. Dies hat erst recht für die Anrechnung eines Unterhaltsbeitrags im Rahmen der gesonderten Berechnung des EL-Anspruchs eines volljährigen Kindes zu gelten, da dieser gegenüber der familienrechtlichen Unterhaltspflicht subsidiär ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG; BGE 100 V 48 E. 1b; Entscheid Versicherungsgericht St. Gallen EL 2010/42 vom 9. Juni 2011 E. 2.8). 3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die Mutter des Beschwerdeführers wie auch sein Vater über ein hohes Vermögen verfügen, das im Rahmen der Festsetzung eines hypothetischen Volljährigenunterhaltsbeitrags zu berücksichtigen ist und ihnen vorliegend ohne weiteres erlaubt, den Beschwerdeführer zu unterstützen, bis er eine Erstausbildung abgeschlossen hat. Die Allgemeinheit hat erst dann für den Unterhalt eines volljährigen Kindes aufzukommen, wenn die Eltern – in Anbetracht ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse – nicht in der Lage sind, dem Kind finanziell unter die Arme zu greifen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne nicht der Fall, zumal der Ausgabenüberschuss des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 lediglich CHF 7'740.50 betrug (CHF 4'910.50 für die Monate Januar bis Juli [8'418 * 7/12] und CHF 2'830 für die Monate August bis Dezember [6'792 * 5/12]), was einem Bruchteil der steuerbaren Vermögenswerte seiner Eltern entspricht. Da familienrechtliche Unterhaltspflichten dem Anspruch auf EL vorgehen, hat sich der Beschwerdeführer, sofern seine Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, an das Zivilgericht zu wenden, bevor ihm Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden können. Unterlässt er dies, ist ihm ein hypothetischer Unterhaltsbeitrag anzurechnen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Damit kann auch offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1) zu einem Elternteil zu ziehen, um seine Mietkosten zu reduzieren (vgl. Urteil Verwaltungsgericht Bern 200 15 32 EL vom 23. April 2015). 4. Somit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2020 ist zu bestätigen und die Beschwerde vom 27. November 2020 abzuweisen. 5. Auch wenn der vorliegende Fall an der Grenze zum Rechtsmissbrauch liegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. April 2021/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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