Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2020 160 Urteil vom 23. November 2020 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen – Berücksichtigung des Mietzinses Beschwerde vom 21. August 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren 1952, wohnhaft in C.________, bezieht seit mehreren Jahren eine AHV-Rente sowie jährliche Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL). Sie wohnt gemeinsam mit B.________ in einem Chalet bzw. Mobilheim auf dem Campingplatz D.________. Am 17. März 2020 leitete die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein. Im Zuge dieser Überprüfung teilte die Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass sie B.________ monatlich einen Mietzins von CHF 470.- in bar bezahle. B. Mit Verfügung vom 31. März 2020 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine monatliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 442.- (Prämienpauschale Krankenversicherung) zu. Dieser Betrag werde direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt. Darüber hinaus wurde ein Anspruch auf EL verneint. Dem beigelegten Berechnungsblatt lässt sich entnehmen, dass die Ausgleichskasse bei den anerkannten Ausgaben einen jährlichen Mietzins von CHF 2'337.- berücksichtigte. Am 27. April 2020 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung, welche mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 abgewiesen wurde. Die Ausgleichskasse begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Versicherte keinen Beleg für die Mietzahlung in der Höhe von CHF 470.- vorgelegt habe. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 21. August 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ein Mietzins von monatlich CHF 470.- anzuerkennen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, zwischen ihr und B.________ sei ein rechtmässiger Mietvertrag im Sinne des OR geschlossen worden und der Mietzins von CHF 470.- sei nicht übersetzt. Sie bezahle den Mietzins jeweils anfangs Monat in bar oder aber dieser Betrag werde als Schuld aufgeführt. Per Datum der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin ein Guthaben von CHF 480.- bei B.________. B.________ wurde mit Schreiben vom 27. August 2020 aufgefordert, sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Dieser Aufforderung ist er am 4. September 2020 nachgekommen. Am 1. Oktober 2020 reichte die Ausgleichskasse ihre Bemerkungen ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 forderte das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin auf, zusätzliche Unterlagen ins Recht zu legen. Gleichzeitig wurde die Ausgleichskasse angewiesen, die Höhe des angerechneten Mietzinses zu erläutern. Die Ausgleichskasse äusserte sich mit Eingabe vom 28. Oktober 2020, die Beschwerdeführerin mit solcher vom 2. November 2020. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 21. August 2020 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Juli 2020 ist durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie zusätzlich zur zugesprochenen Prämienpauschale Krankenversicherung im Betrag von monatlich CHF 442.- Anspruch auf weitere EL-Leistungen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (lit. a) oder wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben (lit. c). 2.1. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Rahmen der Festsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung bildet – für zu Hause lebende Personen – der Mietzins einer Wohnung eine anerkannte Ausgabe, die in der Berechnung bis zu einer Höhe von CHF 13'200.- pro Jahr für alleinstehende Personen zu berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 2.2. Gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020) können der jährliche Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) als Ausgabe anerkannt werden (Rz. 3231.01). Bewohnt eine EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer und besteht zwischen den Parteien ein Mietvertrag, ist dieser grundsätzlich zu beachten und der vereinbarte Mietzins als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung dazu ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist (Rz. 3231.05). Gemäss Ziff. 3231.01 und 3237.04 WEL werden bei Personen, die dauerhaft oder vorübergehend in einer mobilen Unterkunft leben, als Mietkosten der Mietzins oder die Leasingraten für die Unterkunft sowie die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete berücksichtigt; hinzu kommt die Heizkostenpauschale nach Art. 16b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Wenn sich die Unterkunft im Eigentum der EL-beziehenden Person befindet, werden die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete sowie ein jährlicher Betrag für die Abschreibung der Unterkunft berücksichtigt; anstelle der Heizkostenpauschale kommt die Pauschale für Nebenkosten nach Art. 16a ELV zur Anwendung (Rz. 3237.04 WEL).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2.3. Rechtsprechungsgemäss richtet sich die WEL als Ausführungsvorschrift nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind Verwaltungsweisungen nicht verbindlich. Das heisst indessen nicht, dass sie für dieses unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 3. Streitig ist vorliegend die Höhe des als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigenden Mietzinses und folgedessen die Höhe der Ergänzungsleistungen ab Februar 2020. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei gemäss gültigem Mietvertrag ein Mietzins von CHF 470.- monatlich zu berücksichtigen, während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einen monatlichen Mietzins in der Höhe von CHF 470.- bezahle, weshalb die Hälfte der effektiv anfallenden Kosten für die Standmiete inkl. Nebenkosten und Heizkostenpauschale zu berücksichtigen sei. 3.1. Der Beschwerdeführerin ist es sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass sie tatsächlich einen Mietzins von monatlich CHF 470.- bezahlt. Der mit Eingabe vom 2. November 2020 eingereichte Auszug einer Excel-Tabelle ist ungenügend, ihre Behauptung zu belegen. Namentlich ist weder erstellt, dass die Beschwerdeführerin B.________ tatsächlich einen Betrag von CHF 12'000.- für die Monate April 2019 bis Juli 2020 überwiesen hat. Da die tatsächliche Bezahlung eines monatlichen Mietzinses von CHF 470.- nicht nachgewiesen wurde und die Beschwerdeführerin dafür die Beweislast trägt, kann nicht auf den behaupteten Mietzins von CHF 470.- abgestützt werden. Der anrechenbare Betrag ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen zu ermitteln. 3.2. Der im Berechnungsblatt vom 31. März 2020 berücksichtigte Betrag von CHF 2‘337.- unter dem Posten "Miete" setzt sich gemäss den Angaben der Vorinstanz aus den folgenden Einzelposten zusammen: Parzelle Camping D.________: CHF 3'108.00 Nebenkosten: CHF 300.00 TV: CHF 168.00 Briefkasten: CHF 40.00 MwSt: CHF 216.65 Heizkosten (Pauschale nach Art. 16b ELV): CHF 840.00 Zieht man hiervon einen hälftigen Mitbewohneranteil ab, ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein anrechenbarer Mietzins von gerundet CHF 2'337.-. Die hiervor aufgeführten Beträge decken sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Rechnung Camping D.________ AG vom 31. Januar 2020). Die Berechnung der Vorinstanz erfolgte in Einklang mit Rz. 3237.04 WEL sowie Art. 16c ELV, indem sowohl die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete als auch die Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV berücksichtigt wurden. Dass die Beschwerdeführerin für die (Mit-)Benützung des Mobilheims einen Mietzins an B.________ bezahlt, wurde nicht nachgewiesen, weshalb ein solcher auch nicht zusätzlich
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 berücksichtigt werden kann. Die geltend gemachten Abschreibungskosten wiederum können nicht berücksichtigt werden, da sich die Unterkunft im Eigentum von B.________ und nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet. Es ist kein triftiger Grund auszumachen, von der die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen konkretisierenden Verwaltungsweisung abzuweichen. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht von jährlichen Mietkosten in der Höhe von CHF 2'337.- ausgehen. Dieses Ergebnis erscheint auch dadurch gerechtfertigt, dass der jährlich von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mietzins die obenstehenden effektiven Gesamtkosten deutlich überschreitet. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse die der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2020 zustehenden Ergänzungsleistungen korrekt berechnet hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 ist zu bestätigen und die Beschwerde vom 21. August 2020 abzuweisen. 5. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1]) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 23. November 2020/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: