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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.10.2019 608 2019 48

15 octobre 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,556 mots·~13 min·8

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 48 Urteil vom 15. Oktober 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Rentenanspruch) Beschwerde vom 18. Februar 2019 gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1955, verheiratet und Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1979 und 1981), wohnhaft in B.________, ist gelernter Sanitärinstallateur und seit dem Jahr 1988 selbständig erwerbstätig. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen (zervikale Diskushernie, Mikrodiskektomie und Spondylodese C6/C7; Operation vom 28. März 2002) bestand seit Dezember 2001 eine 50- bis 100prozentige Arbeitsunfähigkeit. B. Am 31. März 2003 meldete sich A.________ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Dieses Gesuch wurde insofern gutgeheissen, als dem Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2005 eine vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004 befristete Viertelsrente zugesprochen wurde (Invaliditätsgrad: 44 Prozent). Für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 wurde ein Rentenanspruch indessen verneint (Invaliditätsgrad: 23 Prozent; Verfügung vom 26. Juni 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007). Dies gestützt auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 16. Dezember 2005, wonach der Versicherte unter einem zervikozephalen/zervikobrachialen Schmerzsyndrom rechts und einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom leide und in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Sanitärinstallateur zu 50 Prozent arbeitsunfähig sei, in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung bestehe. In der Folge gelangte der Versicherte an das Kantonsgericht Freiburg, welches die Beschwerde mit Urteil 5S 2007 508 vom 11. Dezember 2009 abwies. Das Kantonsgericht erwog, dass dem Versicherten die Aufgabe der bisherigen selbständigen Tätigkeit und der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar sei. In einer solchen angepassten Tätigkeit könne der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dieses Urteil wurde nicht angefochten. C. Am 22. April 2010 meldete sich der Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Im Verlauf des Abklärungsverfahrens erlitt der Versicherte am 28. Mai 2012 einen Unfall, anlässlich dessen er sich eine zweizeitige Milzruptur Grad III zuzog. Es folgten ein Abszess in der Milzloge sowie ein Narbenbruch. Mit Verfügung vom 26. September 2013 wies die IV-Stelle die Neuanmeldung ab (Invaliditätsgrad: 21 Prozent). Sie erwog, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten (Diagnose und Zumutbarkeitsprofil) seit der neurochirurgischen Begutachtung durch Dr. med. C.________ nicht verändert habe. Die Beschwerden mit der Milz seien bloss vorübergehender Natur und der Versicherte werde sich auch von der geplanten Operation des Narbenbruchs, welche für den 17. Oktober 2013 vorgesehen sei, wieder erholen. D. Auf eine am 1. Mai 2014 eingereichte dritte Anmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2014 nicht ein. E. Am 14. Juni 2016 meldete sich der Versicherte ein viertes Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er gab an, dass sich sein Gesundheitszustand in erheblicher Weise verschlechtert habe. So seien einerseits neue Beschwerden hinzugekommen (Milzriss im Jahr 2012, Narbenbruch im Jahr 2013, in der Folge weitere Komplikationen bis hin zum Schmerzsyndrom; Ellbogenbeschwerden), andererseits hätten die bestehenden Rückenbeschwerden zugenommen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 14. Juni 2016 nicht ein. Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 6. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht, welches die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil 608 2017 20 vom 27. November 2017 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückwies, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen materiell-rechtlichen Verfügung vom 26. September 2013 neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen seien (myofasziales Schmerzsyndrom der Bauchwand bei St.n. diversen abdominellen Voroperationen) und sich auch die Rückenproblematik möglicherweise verschlechtert habe (Lumboischialgien links; aktivierte Facettenarthrose L5/S1 links; V.a. rezidivierende Baastrup-Interspinosalbursitis bei chronisch erosiver Osteochondrose L4/5). Ausserdem habe die Vorinstanz im Jahr 2013 auf ein neurochirurgisches Gutachten aus dem Jahr 2005 abgestellt, weshalb sich nicht nur wegen des Krankheitsverlaufs, sondern auch wegen des Zeitablaufs weitere medizinische Abklärungen zur Rückenproblematik geradezu aufdrängen würden. Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht habe und ganz offensichtlich neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen seien, sich hierzu aber einzig Berichte der behandelnden Ärzte sowie des RAD in den Akten finden würden, stelle sich somit zusätzlich die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2013 ausreichend abgeklärt worden sei. F. In der Folge ergänzte die IV-Stelle das medizinische Dossier, indem sie die Akten des Krankenversicherers sowie aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte einholte. Dabei erhielt sie auch Kenntnis davon, dass beim Versicherten am 29. März 2018 ein Lungenkarzinom diagnostiziert worden war, welches seither chemotherapeutisch angegangen wird, und seit Beginn der Beschwerden Anfang Februar 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Nachdem die IV-Stelle die eingegangenen Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme unterbreitet hatte, welcher sich in seinen Berichten dahingehend äusserte, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Versicherten keine weiteren medizinischen Abklärungen durchführbar seien (Stellungnahme vom 12. Juli 2018), die Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 26. September 2013 aber gut dokumentiert und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst mit dem Auftreten der Symptome des Lungenkarzinoms Anfang Februar 2018 ausgewiesen sei (Stellungnahme vom 17. Oktober 2018), stellte sie dem Versicherten mit Vorentscheid vom 19. Oktober 2018 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Gegen diesen Vorentscheid erhob der Versicherte schriftliche Einwände, worauf die IV-Stelle den RAD erneut zur Stellungnahme aufforderte. Dieser verwies in einem weiteren Bericht vom 15. Januar 2019 auf die Stellungnahmen vom 12. Juli 2018 und 17. Oktober 2018. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten ab (Invaliditätsgrad: 20,32 Prozent). Dies mit der Begründung, dass gemäss RAD bis zum Frühjahr 2018 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich auf Dauer in vermehrtem Ausmasse auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewirkt habe, ausgewiesen sei. Somit könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Aufgrund des neu diagnostizierten Lungenkarzinoms sowie der seit Anfang Februar 2018 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorentscheid vom 7. Februar 2019 in Aussicht, ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 G. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, mit Eingabe vom 18. Februar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt sinngemäss den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ab 1. Januar 2016 mindestens eine halbe und ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im Wesentlichen wird gerügt, dass keine umfassende und allseitige medizinische Abklärung vorgenommen worden sei, obschon das Kantonsgericht mit Urteil 608 2017 20 vom 27. November 2017 eine solche verlangt habe. Der mit Verfügung vom 26. Februar 2019 einverlangte Kostenvorschuss von CHF 800.- wurde am 1. März 2019 geleistet. In ihrer Stellungnahme vom 25. April 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts finden sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 18. Februar 2019 gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er bereits vor dem 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff sowie zum Rentenanspruch wurden bereits im Urteil 608 2017 20 des Kantonsgerichts vom 27. November 2017 dargelegt (E. 3). Darauf ist zu verweisen. 3. 3.1. Mit Urteil 608 2017 20 hat das Kantonsgericht eine gegen die Nichteintretensverfügung vom 3. Januar 2017 erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 14. Juni 2016 eintrete und die erforderlichen Abklärungen vornehme. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz dieser Aufforderung nachgekommen ist. Im Nachgang an das Urteil des Kantonsgerichts ist sie auf die Neuanmeldung vom 14. Juni 2016 eingetreten und hat die Akten des Krankenversicherers, aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte sowie insgesamt drei Stellungnahmen des RAD eingeholt. Gestützt auf diese Unterlagen, namentlich auf die Stellungnahmen des RAD, welcher aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitere medizinische Abklärungen als nicht durchführbar erachtete (Stellungnahme vom 12. Juli 2018, IV-Akten S. 1184), indessen die Ansicht vertrat, dass die Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 26. September

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 2013 gut dokumentiert sei und sich der Gesundheitszustand sowie die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit erst mit dem im Frühjahr 2018 neu diagnostizierten Lungenkarzinom verschlechtert habe (Stellungnahmen vom 17. Oktober 2018, IV-Akten S. 1188, und vom 15. Januar 2019, IV-Akten S. 1213), hat sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 17. Januar 2019 materiell abgewiesen. Wenn der Vorinstanz bei dieser Sachlage zwar nicht der Vorwurf gemacht werden kann, dem Urteil des Kantonsgerichts nicht nachgelebt zu haben, so ist bis heute eine umfassende Abklärung des medizinischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgeblieben. Dies ist umso problematischer, als die Vorinstanz bereits anlässlich der letzten materiell-rechtlichen Verfügung vom 26. September 2013 auf ein neurochirurgisches Gutachten aus dem Jahr 2005 abstellte, weshalb das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil 608 2017 20 vom 27. November 2017 erwogen hat, dass sich die Frage stelle, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2013 ausreichend abgeklärt worden war. 3.2. Auch die von der Vorinstanz beim RAD eingeholten Stellungnahmen lassen eine allseitige medizinische Abklärung, wie vom Kantonsgericht mit Urteil 608 2017 20 vom 27. November 2017 gefordert (E. 4d), vermissen. So hat das Kantonsgericht unter Hinweis auf die entsprechenden medizinischen Unterlagen festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach der Operation vom 17. Oktober 2013 nicht wie vom RAD-Arzt erwartet innert 6 bis 8 Wochen erholt habe, sondern aufgrund von rezidivierenden stechenden und brennenden Bauchschmerzen der ambulanten Schmerzsprechstunde des D.________, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, habe zugewiesen werden müssen, wo unter anderem ein myofasziales Schmerzsyndrom der Bauchwand bei St.n. diversen abdominellen Voroperationen diagnostiziert worden sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 einer weiteren Rückenoperation unterziehen müssen, worauf er Lumboischialgien links entwickelt habe. Ausserdem würden in den medizinischen Berichten die Diagnosen einer aktivierten Facettenarthrose L5/S1 links und eines V.a. rezidivierende Baastrup-Interspinosalbursitis bei chronisch erosiver Osteochondrose L4/5 erwähnt. Auf diese neu hinzugekommenen Diagnosen und Beschwerden ist der RAD mit keinem Wort eingegangen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, in knappen und kaum begründeten Stellungnahmen festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erst im Frühjahr 2018 verschlechtert habe. Zu dem hier streitigen Zeitraum seit Januar 2016 finden sich in den RAD-Berichten keine aussagekräftigen medizinischen Angaben. Während Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, in seinem Bericht vom 12. Juli 2018 erwägt, dass weitere Abklärungen, wie sie vom Kantonsgericht gefordert wurden, aktuell nicht durchführbar seien (IV-Akten S. 1183 f.), ohne sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der Diagnose des Lungenkarzinoms zu äussern, stellt sich Dr. med. F.________, Fachärztin für Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2018 auf den Standpunkt, dass die Entwicklung des Gesundheitszustandes vom 26. September 2013 bis März 2018 gut dokumentiert sei und erst die neue Diagnose des Lungenkarzinoms den Gesundheitszustand ab Anfang Februar 2018 verschlechtert habe. Bis zu diesem Zeitpunkt „bleiben die vorherige Beurteilung seiner rheumatologischen Leiden und die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit von 2013 unverändert“ (IV-Akten S. 1188). Mit dieser Beurteilung verkennt die RAD-Ärztin einerseits, dass der (rheumatologische) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schon im Jahr 2013 nicht umfassend abgeklärt worden war, da die Vorinstanz auf eine Begutachtung abstellte, die bereits 8 Jahre zurücklag, und seither neue gesundheitliche Probleme (Lumboischialgien links; aktivierte Facettenarthrose L5/S1 links sowie V.a. rezidivierende Baastrup-Interspinosalbursitis bei chronisch erosiver Osteochondrose L4/5) hinzugekommen waren, die im Gutachten noch nicht berücksichtigt worden waren. Ausserdem trägt sie dem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Umstand, dass nebst den rheumatischen Beschwerden noch weitere Leiden bestehen (myofasziales Schmerzsyndrom der Bauchwand bei St.n. diversen abdominellen Voroperationen; V.a. Verwachsungsbauch; Kompressionsneuropathie des nervus ulnaris links) keinerlei Rechnung. Dr. med. G.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, wiederum beschränkt sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2019 darauf, die Berichte der Dres. med. E.________ und F.________ zu bestätigen, ohne eigene Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen (IV-Akten S. 1213). Schliesslich bleiben auch die neu aufgetretenen Ellbogenbeschwerden in den RAD-Berichten gänzlich unerwähnt. Während das Kantonsgericht in seinem Urteil 608 2017 20 vom 27. November 2017 feststellte, dass die beginnende Ellbogenarthrose links mit multiplen freien Gelenkkörpern nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe (E. 4c), ergibt sich aus den seither ergänzten Akten, dass nach einer vorübergehenden deutlichen Besserung der Beweglichkeit ab März 2017 Gefühlsstörungen am Klein- und Mittelfinger links aufgetreten sind, die auf eine Ulnarisläsion am Ellbogen zurückzuführen waren (Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, Bericht vom 18. September 2017; IV-Akten S. 1121). Am 23. Februar 2018 wurde eine endoskopische Dekompression des nervus ulnarlis links durchgeführt (Operationsbericht; IV-Akten S. 1137 f.). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer bis 25. März 2018 eine 100-prozentige und für weitere 14 Tage eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom 23. März 2018; IV- Akten S. 1141). 3.3. Daraus folgt, dass der Gesundheitszustand im vorliegend streitigen Zeitraum von Januar 2016 bis und mit Januar 2018 nach wie vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2019 aufzuheben und die Angelegenheit ein weiteres Mal an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornimmt und namentlich ein pluridisziplinäres Gutachten in Auftrag gibt, welches insbesondere die Disziplinen Rheumatologie, Viszeralmedizin und Neurologie (weitere Fachgebiete nach Absprache mit dem RAD) berücksichtigt. Dabei ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sieht, trotz des neu aufgetretenen Lungenkarzinoms entsprechende Untersuchungen über sich ergehen zu lassen (Einsprache vom 19. November 2018, IV-Akten S. 1207; Beschwerde S. 11). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, wie der RAD-Arzt, ohne zuvor mit dem Beschwerdeführer und/oder seinen behandelnden Ärzten Rücksprache zu nehmen, die Meinung vertreten kann, weitere Abklärungen seien nicht durchführbar. 4. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten der Vorinstanz erhoben. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zurückzuerstatten. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist angesichts des getätigten Aufwandes (einfacher Schriftenwechsel), der Komplexität der Angelegenheit sowie des dafür notwendigen Aufwandes gestützt auf die Honorarnote vom 4. Oktober 2019 auf CHF 2‘500.- (10 Stunden à CHF 250.-), zuzüglich der Spesen von pauschal CHF 100.- und der Mehrwertsteuer von CHF 200.20 (7,7 Prozent von CHF 2‘600.-), festzusetzen. Der Totalbetrag von CHF 2‘800.20 geht zu Lasten der Vorinstanz.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg erhoben. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2‘600.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 200.20 (7,7 Prozent von CHF 2‘600.-), ausmachend insgesamt CHF 2‘800.20, zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Oktober 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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