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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 05.11.2019 608 2019 208

5 novembre 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,843 mots·~9 min·6

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 208 Urteil vom 5. November 2019 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Hilflosenentschädigung) Beschwerde vom 31. Juli 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1933, wohnhaft in C.________, erlitt im Juli 2016 einen cerebrovaskulären Insult und kann sich seither infolge einer Gehunsicherheit mit Sturzgefährdung nicht mehr ohne Dritthilfe in der weiteren Umgebung ihrer Wohnung fortbewegen. B. Aus diesem Grund beantragte die Versicherte am 2. September 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) eine Hilflosenentschädigung. Am 26. September 2018 lehnte die Ausgleichskasse ihr Gesuch mit der Begründung ab, dass sie nur für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine regelmässige Hilfe benötige, was zur Anerkennung einer Hilflosigkeit leichten Grades nicht ausreiche. Mit Einsprache vom 5. Oktober 2018 machte die Versicherte geltend, dass die regelmässige Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) und Randziffer 8068 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) als Hilflosigkeit anzuerkennen sei. Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Versicherte alleine in ihrer Wohnung lebe und weder Spitex noch Hilfsdienste zur Unterstützung im Haushalt benötige. Da sie somit nur für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte, also nur für eine alltägliche Lebensverrichtung, auf Dritthilfe angewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter B.________, am 31. Juli 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung der Beschwerde bringt sie im Wesentlichen vor, dass es ihr aufgrund ihrer Gehunsicherheit nicht mehr möglich sei, eigenständig gesellschaftliche Kontakte zu pflegen, zumal sie in einem Weiler von C.________ wohne, der nicht an den öffentlichen Verkehr angebunden sei. Sie könne den weiten Weg ins Dorf wegen der beachtlichen Steigung weder mit dem Rollator noch mit dem Rollstuhl (ohne Motor) bewältigen. Demzufolge sei sie für sämtliche Arzt- und Therapietermine, den Besuch beim Coiffeur, den Einkauf und die Kontaktpflege mit Freundinnen auf Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin hat am 13. August 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 400.- geleistet. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2019 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie betont, dass die Gehunsicherheit der Versicherten nicht ausreiche, um von einer schweren körperlichen Behinderung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV bzw. der Randziffer 8068 KSIH sprechen zu können. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den folgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 31. Juli 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 wurde fristund formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der II. Sozialversicherungsgerichtshof ihn überprüft. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] zur Anwendung kommt). 2.2. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat hat dazu ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 66bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 66bis Abs. 1 AHVV richtet sich die Bemessung der Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a - d IVV. 2.3. Nach der herrschenden Praxis wird das Vorliegen von Hilflosigkeit anhand von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen beurteilt. Dazu zählen (1) das An- und Auskleiden, (2) das Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (3) das Essen, (4) die Körperpflege, (5) die Verrichtung der Notdurft sowie (6) die Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2). 2.4. Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 1 IVV als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (b). Die Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf (c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (d).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Stand: 1. Januar 2018) liegt Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann. Unter gesellschaftlichen Kontakten sind die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der Alltag mit sich bringt (z.B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder religiösen Anlässen und so weiter; Rz. 8022 f. KSIH). Bei Körperbehinderten, die sich wegen ihrer schweren körperlichen Behinderung in einer weiteren Umgebung der Wohnung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe fortbewegen können, wird eine leichte Hilflosigkeit anerkannt (Rz. 8068 KSIH). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Rz. 8025 KSIH). Sie ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde resp. wenn sie eine solche selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (z.B. ist die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wegen schwerster Hirnschädigungen und rein vegetativen Lebenserscheinungen mit vollständiger Bettlägerigkeit nicht möglich; Rz. 8026 KSIH). 3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer Gehunsicherheit ohne Dritthilfe nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann, Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades hat. Dass die Beschwerdeführerin, die alleine lebt und ihren Haushalt ohne Spitex oder Unterstützungsdienste selbständig führen kann, nur im Bereich der gesellschaftlichen Kontakte eingeschränkt ist, ist unbestritten. 3.1. Gemäss der Ansicht des Hausarztes konnte die aus dem cerebrovaskulären Insult resultierende Gehunsicherheit durch die Physiotherapie stabilisiert bis leicht verbessert werden. Die Beschwerdeführerin bleibt aber sehr sturzgefährdet (Arztbericht vom 16. April 2019, Dossier S. 31 f.). Nach Angaben der Physiotherapeutin kann die Beschwerdeführerin ausserhalb ihrer eigenen vier Wände höchstens fünf Minuten alleine gehen, da sie in der Koordination und Kondition stark eingeschränkt ist. Es fehlt ihr zudem die Kraft in den oberen Extremitäten, um einen Stock als Gehhilfe zu benützen oder sich mit einem Rollstuhl fortzubewegen (Bericht vom 1. Mai 2019, Dossier S. 34). 3.2. Eine leichte Hilflosigkeit wird dann anerkannt, wenn eine Person wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Ein schweres körperliches Gebrechen ist im vorliegenden Fall aber nicht auszumachen. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen cerebrovaskulären Insult erlitten. Davon hat sie sich aber weitgehend erholt. Geblieben ist einzig eine Gehunsicherheit mit Sturzgefahr, was zwar, da sie nur noch in der Lage ist, ausserhalb ihrer eigenen vier Wände höchstens fünf Minuten am Stück zu gehen, ihre Mobilität erschwert, nicht aber ihre Möglichkeit zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte einschränkt. So ist die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, ohne die Hilfe Dritter beispielsweise Besuch zu empfangen und zu tele-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 fonieren resp. Briefe und Karten zu schreiben und solche zu lesen und sich so mit ihren Mitmenschen auszutauschen. Kommt hinzu, dass auch eine regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter nicht ausgewiesen ist. Dabei ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin regelmässig unter die Arme greift, indem sie sie besucht und beispielsweise zu Arzt- und Therapieterminen, zum Coiffeur, zum Einkaufen im Dorf oder zu Besuchen bei Freundinnen fährt resp. begleitet. Da die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrer Gehunsicherheit mit Sturzgefahr keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen beklagt, dürfte die von der Tochter geleistete Hilfe aber weder täglich anfallen (den Akten lässt sich entnehmen, dass die Tochter ein- bis zweimal pro Woche bei der Beschwerdeführerin vorbeischaut; IV Dossier S. 28, 31), noch in dem Sinne erheblich sein, dass die Beschwerdeführerin auf diese Hilfe angewiesen wäre, um überhaupt gesellschaftliche Kontakte pflegen zu können. So wäre es der Beschwerdeführerin auch zumutbar, sich mit dem Taxi ins Dorf resp. zu ihren Ärzten, Therapeuten oder Freundinnen zu begeben. Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Schwierigkeiten in der Kontaktpflege im vorliegenden Fall nicht durch ein schweres körperliches Gebrechen, sondern massgebend durch den abgeschiedenen Wohnort der Beschwerdeführerin – der 2,6 km vom Dorfzentrum C.________ entfernt ist - und die fehlenden öffentlichen Transportmittel bedingt sind. Diese (äusseren) Umstände sind aber für die Beurteilung der Frage, ob eine (leichte) Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin wegen eines schweren körperlichen Gebrechens auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter angewiesen ist. Dies ist nach dem Gesagten aber nicht der Fall. 3.3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Gehunsicherheit mit Sturzgefährdung zwar in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht hilflos im Sinne des Gesetzes ist. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen wurde, ist demnach zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von A.________ geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- wird ihr zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 5. November 2019/asp Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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