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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.03.2018 608 2018 62

26 mars 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·802 mots·~4 min·1

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 62 608 2018 71 Urteil vom 26. März 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen CONCORDIA SCHWEIZERISCHE KRANKEN- UND UNFALL- VERSICHERUNG AG, Vorinstanz Gegenstand Parteientschädigung Beschwerde vom 12. März 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2018 (608 2018 62) Gesuch vom 12. März 2018 um vollständige unentgeltliche Rechtspflege (608 2018 71)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia) mit Einspracheentscheid vom 1. März 2018 die Einsprachen von A.________, welcher dieser in Zusammenhang mit von der Concordia geltend gemachten Prämienausständen erhoben hatte, guthiess, die angefochtenen Verfügungen aufhob und die entsprechenden Betreibungen zurückzog; dass sie darüber hinaus das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege abwies und weder Verfahrenskosten erhob noch dem Einsprecher eine Parteientschädigung zusprach; dass A.________ am 12. März 2018 gegen diesen Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Freiburg Beschwerde erhob und im Wesentlichen moniert, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf Parteientschädigung trotz Obsiegens mit der Begründung abgewiesen habe, er sei rechtlich nicht vertreten gewesen; dass der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem er sich selber vertritt, Antrag auf vollständige unentgeltliche Rechtspflege stellt; erwägend, dass die Beschwerde frist- und formgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht wurde und der Beschwerdeführer als Entscheidadressat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Einspracheentscheides hat; dass der Beschwerdeführer somit aus dem Umstand, dass ihm der angefochtene Einspracheentscheid offenbar ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, keinen Nachteil erlitten hat, weshalb auf seine diesbezügliche Rüge nicht weiter einzutreten ist; dass für das Verfahren gegen den Krankenversicherer das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]); dass sich eine Partei in einem Verfahren jederzeit vertreten lassen kann (Art. 37 Abs. 1 ATSG); dass der gesuchstellenden Person auf Gesuch hin und wo es die Verhältnisse erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird (Art. 37 Abs. 4 ATSG); dass das Einspracheverfahren kostenlos ist und im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung gesprochen wird, weil aus dem Vertretungsverhältnis kein Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Versicherungsträger entsteht (Art. 52 Abs. 3 ATSG; KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 37 N. 26); dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 130 V 570) der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden soll; dass vorliegend im Einspracheverfahren keine Verfahrenskosten erhoben wurden und der Beschwerdeführer sich – im Gegensatz zu dem von ihm zitierten Bundesgerichtsurteil – auch nicht anwaltlich vertreten liess, weshalb ihm keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen hat; und auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen war; dass der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Einsprechers auseinandersetzen muss und sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a); dass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid begründete, weshalb dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen sei, und dieser in der Lage war, den Kostenentscheid sachgerecht anzufechten; dass der angefochtene Einspracheentscheid somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist; dass das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG); dass vorliegend, obschon es sich um einen Grenzfall handelt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist; dass bei diesem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdeführer, der sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten liess, keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (Art. 61 lit. g ATSG); dass auch die obsiegende Concordia keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (KIESER, Art. 61 N. 199); dass, weil dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Verfahrens- oder Parteikosten entstanden sind, sein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (608 2018 62). II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (608 2018 71). V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. März 2018/asp Präsident Gerichtsschreiberin

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