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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.03.2018 608 2017 272

27 mars 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,569 mots·~8 min·1

Résumé

Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Berufliche Vorsorge

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2017 272 Urteil vom 27. März 2018 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richterinnen: Daniela Kiener, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Klägerin, gegen B.________ GMBH, Beklagte Gegenstand Berufliche Vorsorge (Beiträge) Klage vom 15. November 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Die B.________ GmbH (nachfolgend: Versicherte) war seit dem 1. Januar 2014 zum Zweck der Durchführung der beruflichen Vorsorge für die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die A.________ (nachfolgend: Versicherung) angeschlossen (Anschlussvertrag vom 18. November 2013). Mit Schreiben vom 25. September 2017 machte die Versicherung die Versicherte auf diverse Beitragsausstände aufmerksam. Diese würden sich mittlerweile auf CHF 9‘557.10 belaufen. Die Versicherte wurde darum ersucht, die ausstehenden Beiträge innert Frist zu begleichen, ansonsten die Betreibung eingeleitet werde. B. Am 20. Oktober 2017 setzte die Versicherung einen Betrag von insgesamt CHF 10‘197.95 in Betreibung (Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes D.________). Dieser Betrag setzt sich zusammen wie folgt: Beitragsrechnung 3. Quartal 2016 (akonto): CHF 2‘489.70 Beitragsrechnung 4. Quartal 2016 (akonto): CHF 2‘500.05 Nachtragsrechnung 2016: - CHF 82.50 Beitragsrechnung 1. Quartal 2017 (akonto): CHF 2‘716.30 Beitragsrechnung 2. Quartal 2017 (akonto): CHF 4‘649.85 Beitragsrechnung 3. Quartal 2017 (aktonto): CHF 640.85 Zahlung vom 19. Juni 2017: - CHF 2‘716.30 Total CHF 10‘197.95 Gegen den Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2017 erhob die Versicherte am 1. November 2017 Rechtsvorschlag. C. Am 15. November 2017 erhob die Versicherung beim Kantonsgericht Freiburg Klage gegen die Versicherte. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 10‘197.95 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag vom 1. November 2017 in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes D.________ aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ Mit Schreiben vom 22. November 2017 informierte das Kantonsgericht die Beklagte über die gegen sie erhobene Klage und forderte sie auf, ihre Klageantwort einzureichen. Da die Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, wurde ihr mit Einschreiben vom 1. Februar 2018 eine Nachfrist gesetzt, um die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Auch auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens der Beklagten. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. 1.1. Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die berufliche Vorsorge zu entscheiden (Art. 28 lit. f des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Freiburg. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Klage ist am 15. November 2017 formrichtig durch die Klägerin erhoben worden. Die Parteiund Prozessfähigkeit der Klägerin sowie der Beklagten ist ohne weiteres gegeben. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2. Das kantonale Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos. Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). 2. 2.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestimmungen bzw. Beitragsordnungen festgelegt wird (Art. 66 BVG). 2.2. Die Beklagte ist seit dem 1. Januar 2014 der Klägerin in deren Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Sie ist verpflichtet, die nach Gesetz, Kassenreglement, Vorsorgeplänen und Anschlussvertrag samt Anhängen bestimmten, auf den Versichertenverzeichnissen aufgeführten Beiträge aus der beruflichen Vorsorge (Sparbeiträge, Risikobeiträge, Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge für den Sicherheitsfonds) für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entrichten (vgl. Ziff. 6 des Anschlussvertrags vom 18. November 2013; Klagebeilage 2). Da sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen und auch im Vorfeld keine entsprechenden Einwände erhoben hat, gelten der Anschluss als solcher, die Berechtigung der Beitragsforderung an sich sowie die Tatsache, dass die Beklagte – bis auf eine Zahlung vom 19. Juni 2017 in der Höhe von CHF 2‘716.30 – seit September 2016 keine Zahlungen geleistet hat (vgl. den Kontoauszug vom 13. November 2017; Klagebeilage 22), als unbestritten. 2.3. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Prämienzahlungen geltend. Obschon sich die Berechnung der Höhe der ausstehenden Beitragsforderungen (Sparbeiträge, Risikobeiträge, Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge für den Sicherheitsfonds) zufolge der zahlreichen personellen Wechsel (Zu- und Abgänge) etwas schwieriger gestaltet, ergibt sie sich ohne Weiteres aus den eingereichten Unterlagen. Die ausstehenden Beitragsforde-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 rungen belaufen sich auf insgesamt CHF 15‘473.70 (abzüglich einer Beitragsbefreiung von CHF 2‘973.20; vgl. Beilage 2 zur Beitragsrechnung 3. Quartal 2017). Weiter macht die Klägerin Verzugszinsen von CHF 213.75 und Basiskosten von CHF 200.- geltend. Diese Kosten ergeben sich für die Verzugszinsen aus Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 15 Abs. 1 des Kassenreglements und Art. 12 des Kostenreglements, für die Basiskosten aus Art. 2 des Kostenreglements der Klägerin. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin der vorliegend verlangte und unbestritten gebliebene Betrag von CHF 10‘197.95 (Beitragsforderungen: CHF 15‘473.70, zuzüglich Verzugszinsen: CHF 213.75, zuzüglich Basiskosten: CHF 200.-, abzüglich Beitragsbefreiung: CHF 2‘973.20, abzüglich Zahlung vom 19. Juni 2017: CHF 2‘716.30) zuzusprechen. 2.4. Ausserdem fordert die Klägerin die Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 103.30 durch die Beklagte (Klage S. 5). Dieser von ihr für den Zahlungsbefehl verauslagte Betrag, der gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen ist, steht der Klägerin zweifelsohne zu. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht der Schuldnerin; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. EMMEL, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, Art. 68 N. 16). 2.5. Schliesslich beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes D.________ in der Höhe von CHF 10‘197.95. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die klägerischen Anträge im vorliegenden Verfahren vollumfänglich geschützt werden, ist der Rechtsvorschlag in der vorerwähnten Betreibung im beantragten Umfang von CHF 10‘197.95 zu beseitigen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klägerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu STAEHELIN, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, Art. 79 N. 28 ff.). 2.6. Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der vorliegenden Klage zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 10‘197.95 zu bezahlen. Zudem ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes D.________ zu beseitigen und über den Betrag von CHF 10‘197.95 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten von CHF 103.30 gehen zu Lasten der Beklagten. 3. 3.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichtskosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertretenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E. 1a; VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG, 3. Auflage 2013, Art. 73 N. 45 ff.). Vorliegend hat es die Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für ihre Angestellten zu bezahlen und hat die Klägerin – trotz ihres materiell offensichtlich unbegründeten

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Standpunktes – mittels Rechtsvorschlag zur Klageerhebung gezwungen. Indem die Beklagte in diesem von ihr selber veranlassten Prozess überdies nichts von sich hat hören lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat, hat sie mutwillig gehandelt (vgl. BGE 124 V 285 E. 4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Daher rechtfertigt es sich, der Beklagten die Verfahrenskosten vor dem Kantonsgericht von CHF 800.- aufzuerlegen. 3.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat, da sie sich nicht anwaltlich vertreten liess und es sich auch nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelte, die einen Arbeitsaufwand notwendig machte, der den Rahmen dessen sprengte, was normalerweise in einem analogen Fall erforderlich ist (vgl. BGE 127 V 205 E. 4), keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Klage wird gutgeheissen und die B.________ GmbH verpflichtet, der A.________ einen Betrag von CHF 10‘197.95 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes D.________ wird beseitigt und über den Betrag von CHF 10‘197.95 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Betreibungskosten von CHF 103.30 gehen zu Lasten der B.________ GmbH. III. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden der B.________ GmbH auferlegt. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. März 2018/dki Präsident Gerichtsschreiberin