Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 08.07.2016 608 2016 80

8 juillet 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,767 mots·~14 min·6

Résumé

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 80 Urteil vom 8. Juli 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Anne-Sophie Peyraud, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Nichteintreten auf Neuanmeldung) Beschwerde vom 8. April 2016 gegen die Verfügung vom 14. März 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1953, verheiratet, Vater von zwei volljährigen Kindern (Jahrgänge 1982 und 1983), wohnhaft in B.________, ist eidgenössisch diplomierter Kaminfegermeister. Seit dem Jahr 1981 war er selbständig erwerbstätig. Sein Beschäftigungsgrad betrug bis Ende 2002 100 Prozent, ab Januar 2003 reduzierte er sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50 Prozent. B. Am 26. November 2003 meldete sich A.________ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, am 28. September 2002 einen Herzinfarkt erlitten zu haben und seither unter Herzrhythmusstörungen und Vorhofflimmern zu leiden. Die IV-Stelle holte diverse ärztliche Berichte ein und liess den Versicherten auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) kardiologisch begutachten. Das Gutachten datiert vom 23. November 2006 und kommt zusammenfassend zum Schluss, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Kaminfeger seit dem 1. Oktober 2002 zu einem Pensum von 50 Prozent zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit mit geringer körperlicher und psychischer Belastung bestehe indessen eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit. Am 19. Februar 2007 erachtete der RAD das Gutachten als medizinisch nachvollziehbar. Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es dem Versicherten zumutbar sei, seine selbständige Tätigkeit zugunsten einer leichten industriellen Tätigkeit aufzugeben; dies umso mehr, als sein in der Unternehmung arbeitender Sohn die Lehre als Kaminfeger in der Zwischenzeit beendet habe. Die sich aus einem Wechsel in eine unselbstständige Tätigkeit ergebende Erwerbseinbusse entspreche einem Invaliditätsgrad von 30.31 Prozent, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. C. Am 13. November 2015 (Datum des Gesucheingangs) meldete sich der Versicherte ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle stellte dem Versicherten am 7. Dezember 2015 einen Vorentscheid zu, mit welchem sie ihm eine Frist einräumte, um einen begründeten Nachweis mittels eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen, woraus hervorgehe, inwiefern, seit wann und mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Nachdem der Versicherte der IV-Stelle mehrere Arzt- und Spitalberichte zugestellt hatte, unterbreitete die IV-Stelle diese dem RAD zur Stellungnahme, welcher am 11. März 2016 zum Schluss kam, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei. Mit Verfügung vom 14. März 2016 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. D. Gegen diese Nichteintretensverfügung vom 14. März 2016 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2016 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt sinngemäss den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 aufzuheben und auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Zur Begründung macht er geltend, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse sowohl wirtschaftlich wie medizinisch verschlechtert hätten. Im Jahr 2015 sei er mehrmals hospitalisiert gewesen. Auch habe er seine berufliche Tätigkeit in der Zwischenzeit stark reduzieren müssen. So könne er nur noch leichtere Arbeiten ausführen, was sich in seinen Umsätzen niederschlage. Auch sei der Vertrag mit der Kantonalen Gebäudeversicherung auf den 31. Dezember 2016 gekündigt worden. Da damit zu rechnen sei, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere, sei er gezwungen, in finanzieller Hinsicht eine Lösung zu finden. Am 20. April 2016 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.-. In ihren Bemerkungen vom 25. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts erheben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 8. April 2016 gegen die Verfügung vom 14. März 2016 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das neue Leistungsbegehren hätte materiell geprüft werden müssen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach voran-gegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch respektive in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Dabei wird die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides geprüft und nicht, wie er im Urteilszeitpunkt wäre (Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 1). Nach dem Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmeldeverfahrens grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5; Urteil EVGer I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.4.1). Die Beweislast für die Glaubhaftmachung der Veränderung obliegt der versicherten Person (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3). Im Falle eines Beschwerdeverfahrens hat der Richter denn auch einzig diejenigen Arztberichte zu berücksichtigen, welche vor der IV-Stelle bereits eingereicht worden sind (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). c) Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil EVGer I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108 E. 2). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Unterbreitet die Verwaltung einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellungnahme, bedeutet dies noch nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil BGer 9C_789/2012 vom 27. Juli 2013 E. 3.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behauptet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4; 130 V 71 E. 3.2.3). d) Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3. Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich seine gesundheitliche Situation, wie sie anlässlich des letzten rechtskräftigen materiellrechtlichen Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2007 vorlag, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. a) Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldung vom 13. November 2015 wurden die folgenden medizinischen Berichte eingereicht: Das C.________, Kardiologie, äusserte sich am 4. Dezember 2008 über eine hartnäckige Angina pectoris. Angiographisch zeige sich ein sehr gutes Langzeitresultat nach PTCA/Stent der RCA im Oktober 2002 mit einer nicht-signifikanten Stenose. Die übrigen Gefässe würden ebenfalls keine relevanten Stenosen zeigen. Die systolische LV-Funktion sei ventrikulographisch normal. Für die Thoraxschmerzen habe in der Untersuchung keine koronare Ursache gefunden werden können (Vorakten S. 247 ff.). Ein Operationsbericht des C.________, Universitätsklinik für Herz- und Gefässchirurgie, vom 12. Juli 2010 berichtet über eine videoassistierte Thorakoskopie und eine Radiofrequenzablation mit dem Kobra Adhere XL von Estech bei prognostischer und therapeutischer Indikation (Vorakten S. 244 f.).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 In einem Bericht des C.________, Universitätsklinik für Kardiologie, vom 8. April 2015 wird die Hospitalisation vom 7. bis 8. April 2015 beschrieben. Der Beschwerdeführer sei dem C.________ bei tachykardem Vorhofflattern zugewiesen worden; er klage aktuell über Palpitationen. Das TEE am 8. April 2015 habe keinen Anhalt für einen Thrombus im linken Ventrikel und am Device im LAA, welches regelrecht liege, gezeigt. Die anschliessende Elektrokardioversion habe erfolgreich durchgeführt werden können. Postinterventionell zeige sich ein Sinusrhythmus im EKG und der Patient sei hämodynamisch stabil. Er habe bei subjektivem Wohlbefinden in seine häusliche Umgebung entlassen werden können (Vorakten S. 229 f.). Der Hausarzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte am 22. Dezember 2015 die folgenden Diagnosen: schwere rhythmogene und koronare Herzkrankheit, chronisches Vorhofflimmern mit Verschlechterung bei Anstrengung und Hypertonie, St.n. zweimal Herzoperation mit Stenting, St.n. dreimal Ablation, St.n. x-mal Defibrillation sowie Diabetes unter Insulin. Der Beschwerdeführer könne mit seiner Herzerkrankung ein Pensum von mehr als 50 Prozent nicht mehr leisten. Aufgrund der Chronifizierung sei eine Besserung nicht mehr zu erwarten (Vorakten S. 240; vgl. auch den Bericht vom 2. Juli 2015 zuhanden der Krankentaggeldversicherung, in welchem eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 17. März 2015 bis 7. Mai 2015 attestiert wird [Vorakten S. 230]). b) Am 11. März 2016 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie FMH, wie folgt: Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft nachgewiesen, liege doch laut dem Bericht der Kardiologie keine Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Die Angina-Pectoris-Beschwerden könnten nicht durch eine Koronoropathie erklärt werden und seien auch nach dem Spitalaufenthalt restlos verschwunden. Die Herzfunktion sei hervorragend. Der Beschwerdeführer fahre mit der gleichen Therapie weiter; Kontrollen beim Hausarzt seien vorgesehen. Die Herzrhythmusstörungen hätten im jetzigen Zeitpunkt keinen Krankheitswert (Vorakten S. 248). c) Der Beurteilung durch den RAD-Arzt ist nichts entgegenzuhalten. Zum Zeitpunkt des letzten materiell-rechtlichen Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2007 war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Kaminfeger zu 50 Prozent arbeitsunfähig, während in einer angepassten Tätigkeit mit geringer körperlicher und psychischer Belastung eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit bestand (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007, Vorakten S. 212 ff.; Kardiologisches Gutachten vom 23. November 2006, Vorakten S. 155; RAD-Bericht vom 19. Februar 2007, Vorakten S. 160 f.). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Der Hausarzt geht weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent aus (Vorakten S. 240), lediglich für die Zeit vom 17. März 2015 bis 7. Mai 2015 wird eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Vorakten S. 230). Da der Beschwerdeführer weiterhin als selbständiger Kaminfeger tätig ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich die durch den Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit auf diese angestammte Tätigkeit bezieht und nicht auf eine angepasste Tätigkeit; auf jeden Fall bestehen in den hausärztlichen Berichten keinerlei Hinweise dafür, dass die attestierte 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit auch für jede Tätigkeit mit geringer körperlicher und psychischer Belastung gilt. Damit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder von seinem Hausarzt noch von den Spezialisten des C.________ langfristig eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, als sie bereits zum Zeitpunkt des letzten materiell-rechtlichen Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2007 bestand. Da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst berücksichtigt wird,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), ist die hausärztlich attestierte, vorübergehende 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vom 17. März 2015 bis 7. Mai 2015 nicht von Belang. Der Beschwerdeführer vermochte somit keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun. d) Schliesslich ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen: Da für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit einzig die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind, stösst die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend seine wirtschaftliche Situation ins Leere, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Auch mit dem Argument, es stelle sich aufgrund seines hohen Alters (63 Jahre) die Frage, wie sinnvoll eine Umschulung noch sei, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Bereits im letzten materiell-rechtlichen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit geringer körperlicher und psychischer Belastung eine 100prozentige Arbeitsfähigkeit attestiert und wurde der IV-Grad aufgrund der Verdienstmöglichkeiten in einer leichten industriellen Tätigkeit errechnet. Damals war der Beschwerdeführer 54-jährig und eine Umschulung resp. ein Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ohne Weiteres zumutbar. Dass er weitere 9 Jahre in seinem angestammten Beruf weiterarbeitete, kann deshalb im vorliegenden Neuanmeldeverfahren nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt wurde und die Vorinstanz damit zu Recht am 14. März 2016 das Nichteintreten verfügt hat. Die gegen die Nichteintretensverfügung am 8. April 2016 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 5. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 400.festgesetzt und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Obschon die Vorinstanz obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. Juli 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

608 2016 80 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 08.07.2016 608 2016 80 — Swissrulings