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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.02.2016 608 2016 21

22 février 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,668 mots·~8 min·8

Résumé

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Krankenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 21 Verfügung vom 22. Februar 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Der Präsident Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen B.________ AG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Beschwerdefrist) Beschwerde vom 2. Februar 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen dass sich A.________, geboren im Jahr 1950, wohnhaft in C.________, am 4. Dezember 2012 einer minimal invasiven Mitralklappenrekonstruktion unterzogen hat, welche im D.________ (USA) durchgeführt wurde; dass die B.________ AG (nachfolgend: Krankenversicherung), bei welcher er im Jahr 2012 obligatorisch krankenpflegeversichert war, eine Übernahme der entstandenen Behandlungs- und Spitalkosten von insgesamt 98‘416 US Dollar, umgerechnet CHF 92‘651.55, mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2013 verweigerte; dass das Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2015 (608 2013 98) guthiess, soweit es darauf eintrat, den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit an die Krankenversicherung zurückwies, damit diese nach durchgeführter Sachverhaltsergänzung im Sinne der Erwägungen über eine allfällige Übernahme der Spital- und Behandlungskosten im Ausland neu verfüge; dass die Krankenversicherung nach weiteren Sachverhaltsabklärungen mit Verfügung vom 13. August 2015 eine Kostenübernahme erneut verweigerte; dass der Versicherte gegen diese Verfügung am 11. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, erhob, welches auf die Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2015 (608 2015 174) nicht eintrat und diese an die Krankenversicherung weiterleitete, damit sie das Schreiben vom 11. September 2015 als Einsprache entgegennehme und einen Einspracheentscheid erlasse; dass die Krankenversicherung die Einsprache vom 11. September 2015 mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 vollumfänglich abwies; dass der Versicherte mit Schreiben vom 2. Februar 2016 (Datum der Postaufgabe) an das Kantonsgericht gelangte und beantragte, es sei ihm eine Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerde an das Kantonsgericht bis zum 29. März 2016 zu gewähren; dass er zur Begründung vorbrachte, er habe erst bei seiner Rückkehr aus dem Ausland (USA) am 29. Januar 2016 Kenntnis des Einspracheentscheides genommen; da er während seiner Auslandreise auch das D.________ besucht und dabei einige interessante Erkenntnisse gewonnen habe, brauche er etwas Zeit, seine Antwort zu formulieren; dass die Krankenversicherung am 10. Februar 2016 den angefochtenen Einspracheentscheid zu den Akten reichte;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 erwägend dass gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) anwendbar ist, die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ist und diese Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG); dass nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG die 30-tägige Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird; dass, falls das fristauslösende Ereignis während der Dauer des Fristenstillstandes (vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG) eintritt, die Frist infolge des Fristenstillstandes erst am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt (BGE 131 V 305 E. 4.4) dass, falls die Frist unbenützt abläuft, der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das kantonale Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2 mit Hinweis); dass der Präsident einer kollegialen Beschwerdeinstanz für den Nichteintretensentscheid bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde zuständig ist (Art. 100 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass der Präsidialentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 100 Abs. 2 VRG); dass im vorliegenden Fall der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 am 21. Dezember 2015 als Postsendung mit Zustellnachweis an die Adresse des Beschwerdeführers versandt und am 22. Dezember 2015 bei der Poststelle am Wohnort des Beschwerdeführers einging; dass die Post die Sendung aufgrund eines Rückbehaltungsauftrags des Beschwerdeführers bis zum 1. Februar 2016 zurückbehielt und der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 am 30. Januar 2016 am Schalter der Poststelle seines Wohnortes in Empfang nahm; dass gemäss Art. 38 ATSG eine Frist, welche sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Abs. 1); eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten bzw. der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Abs. 2bis); dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 zu betrachten ist, soweit der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (Urteil BGer 9C_186/2015 vom 5. Juni 2015 mit Verweis auf BGE 134 V 49 E. 4); dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2015 die erneute Verweigerung einer Kostenübernahme durch die Krankenversicherung (Verfügung vom 13. August 2015) beim Kantonsgericht Freiburg beanstandete, welches die Eingabe an die Krankenversicherung weiterleitete, damit diese das Schreiben vom 11. September 2015 als Einsprache entgegennehme und einen Einspracheentscheid erlasse (Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2015); dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen mit der Zustellung des in der Folge erlassenen Einspracheentscheides vom 18. Dezember 2015 rechnen musste; dass nach dem hievor Gesagten als Zustelldatum des ablehnenden Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2015 der 29. Dezember 2015 – d.h. der siebente Tag nach Eingang bei der Poststelle am Wohnort des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2015 – zu gelten hat und die 30-tägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) – am 3. Januar 2016 zu laufen begann und am 1. Februar 2016 endete; dass die Eingabe vom 2. Februar 2016 (Datum des Poststempels) praxisgemäss als Beschwerde entgegenzunehmen und festzustellen ist, dass die Beschwerde erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht worden ist; dass gemäss Art. 41 ATSG eine versäumte Frist auf Gesuch wiederhergestellt werden kann, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln; dass das Bundesgericht eine Wiederherstellung der Frist etwa zugelassen hat bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten; eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit, bei Arbeitsüberlastung oder bei einem Computerproblem (KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 41 N. 9); dass eine Krankheit nur dann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein kann, wenn die gesuchstellende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweis), wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass die gesuchstellende Person trotz ihrer Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann (BGE 119 II 86 E. 2a); die Wiederherstellung der Frist wegen Krankheit setzt voraus, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung der gesuchstellenden Person jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln – insbesondere auch in Bezug auf den Beizug einer Drittperson – verunmöglichte (vgl. Urteil BGer 9C_154/2010 vom 24. Februar 2010 mit Hinweis); die Wiederherstellung der Frist kann nicht gewährt werden, wenn die Krankheit die gesuchstellende Person zwar daran hindert, selber zu handeln, sie aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen könnte, dies aber versäumt (BGE 112 V 255 E. 2a);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass vorliegend vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seine Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte, hätte er doch vor seiner geplanten, krankheitsbedingten Landesabwesenheit eine Drittperson damit beauftragen können, seine Interessen zu vertreten oder ihm mindestens den Einspracheentscheid zur Kenntnis zu bringen; dass der Umstand, dass er vor seiner Abreise bei der Post einen Rückbehaltungsauftrag deponierte und die Behörden über seine Landesabwesenheit informierte, aufzeigt, dass er trotz seiner Krankheit in der Lage war, seine Angelegenheiten für die Zeit seiner (krankheitsbedingten) Landesabwesenheit zu regeln; dass eine Landesabwesenheit nur dann zu den vom Bundesgericht zugelassenen Wiederherstellungsgründen zu zählen ist, wenn eine Partei mangels Kenntnis des hängigen Verfahrens nach Treu und Glauben nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass Zustellungen an sie möglich sind (Urteil EVGer H 216/02 vom 23. Juni 2003 E. 3.2 mit Hinweisen); dass der Beschwerdeführer sehr wohl Kenntnis vom hängigen Verfahren hatte und auch mit der Zustellung des in der Folge erlassenen Einspracheentscheides vom 18. Dezember 2015 rechnen musste, weshalb seine Landesabwesenheit nach dem Gesagten keinen zulässigen Wiederherstellungsgrund darstellt; dass deshalb zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 2. Februar 2016 (Datum des Poststempels) ausserhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht hat und auch kein gültiger Grund für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegt, da der Beschwerdeführer aufgrund der gegebenen Umstände mit der Zustellung des Einspracheentscheides rechnen musste und deshalb verpflichtet gewesen wäre, die notwendigen Vorkehren zu treffen, um auch während seiner geplanten, krankheitsbedingten Landesabwesenheit rechtzeitig vom Einspracheentscheid der Krankenversicherung Kenntnis zu nehmen; dass schliesslich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer noch vor Ablauf der Beschwerdefrist vom Einspracheentscheid Kenntnis erhalten hat und sein Schreiben vom 2. Februar 2016 auch am vorangehenden Tag und damit innert der Frist hätte einreichen können; dass demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und diese aus dem Geschäftsverzeichnis zu streichen ist; dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 verfügt: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. a VRG I. Auf die nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 22. Februar 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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