Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 114 Urteil vom 27. Juni 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Anne-Sophie Peyraud, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Höhe der Ergänzungsleistung) Beschwerde vom 18. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 In Anbetracht dessen dass sich die Ehefrau von A.________, B.________, am 23. Januar 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldete; dass die Ausgleichskasse B.________ mit Verfügung vom 16. März 2015 Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 2‘195.- (Monate Januar und Februar 2015) bzw. CHF 2‘153.- (ab März 2015) zusprach; die Prämienpauschale für die Krankenversicherung in der Höhe von monatlich CHF 748.- werde direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt; dass die Ausgleichskasse eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. April 2015 abwies; dass auch das Kantonsgericht Freiburg eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2015 (608 2015 93) abwies; dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen; dass mit Eintritt von A.________ ins ordentliche Rentenalter die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen des Ehepaares neu berechnete; dass die Ausgleichskasse A.________ mit Verfügung vom 18. November 2015 ab November 2015 Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 748.- zusprach (Ergänzungsleistungen: CHF 0.-; Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 748.-); die Prämienpauschale für die Krankenversicherung werde direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt; dass A.________ mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 gegen diese Verfügung vom 18. November 2015 Einsprache erhob; dass die Ausgleichskasse A.________ mit einer weiteren Verfügung vom 18. Dezember 2015 ab Januar 2016 Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 778.- zusprach (Ergänzungsleistungen: CHF 0.-; Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 778.-); die Prämienpauschale für die Krankenversicherung werde weiterhin direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt; dass gegen diese Verfügung vom 18. Dezember 2015 keine Einsprache erhoben wurde; dass die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. April 2016 die gegen die Verfügung vom 18. November 2015 erhobene Einsprache vom 2. Dezember 2015 abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte; dass A.________ gegen diesen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. April 2016 mit Eingabe vom 18. Mai 2016 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und sinngemäss beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen; zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführt, die zugesprochenen Ergänzungsleistungen seien zu tief bemessen; sowohl die Fahrzeugkosten (Steuern, Unterhalt und Pflege) wie auch die Unterhaltskosten für seine Tochter seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass die Vorinstanz am 9. Juni 2016 ihre Akten beim Kantonsgericht einreichte; dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 (Postaufgabe am 16. Juni 2016) – unaufgefordert – einen Nachtrag zu seiner Beschwerde einreichte, in welchem er an seinen Standpunkten festhält und zusätzlich fordert, auch die Liegenschaftssteuer sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen; erwägend dass gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) zur Anwendung kommt, gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts über Streitigkeiten aus dem Bereich der Ergänzungsleistungen entscheidet (Art. 28 lit. g des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht bestimmt, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat (Art. 61 ATSG); dass mit einer Beschwerde grundsätzlich nur eine Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, SGF 150.1]); dass im Bereich der Sozialversicherungen eine Beschwerde ausserdem wegen Unangemessenheit geführt werden kann (Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG), was bedeutet, dass die beschwerdeführende Person rügen kann, die von der Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Ermessensspielraums vorgenommene Beurteilung sei nicht richtig, also unangemessen; dass das Kantonsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 10 Abs. 1 VRG) und es dabei verpflichtet ist, Bundesgesetze anzuwenden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]); dass der Ausgleichskasse bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keinerlei Ermessensspielraum zukommt, da sowohl die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) wie auch die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt sind und keine Abweichungen zulassen;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben abschliessend ist und es nicht möglich ist, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, selbst wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt erschiene; dass alle Ausgaben, die einer versicherten Person entstehen, die aber nicht in Art. 10 ELG aufgezählt sind (z.B. der Wasser- und Stromverbrauch, Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern; vgl. Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7), Teil des allgemeinen Lebensbedarfs bilden (Urteil BGer 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.2; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7. September 2005, in: BBl 2005 6029 ff., S. 6228); dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrzeugkosten und Liegenschaftssteuern, welche im Übrigen weder in ihrer Höhe bestimmt noch belegt werden, im allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG enthalten sind und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht zusätzlich berücksichtigt werden können; dass auch allfällige Unterhaltskosten für die im Jahr 2015 noch in Ausbildung stehende Tochter des Beschwerdeführers nicht abzugsberechtigt sind, da ein EL-Bezüger aus Gründen der Unzumutbarkeit gegenüber einem volljährigen Kind keine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat (MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, 2015, Art. 10 N. 260 mit Verweis auf ZAK 1991 324 f. E. 2b); dass im Übrigen festzustellen ist, dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen korrekt berechnet hat und aufgrund der vorliegenden Akten weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich ist; dass auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Berechnungen der Vorinstanz gegen geltendes Recht verstossen; dass, soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien höhere Ausgaben als die gesetzlich festgelegten anzuerkennen, seine Beschwerde aus den bereits genannten Gründen ins Leere stösst; dass die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geäusserte, pauschale Kritik am System unsachlich ist und zudem ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegt, weshalb darauf nicht einzutreten ist; dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. April 2016 nicht zu beanstanden ist, weshalb er zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist; dass das kantonale Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG); dass der Beschwerdeführer bereits im Urteil des Kantonsgerichtes vom 9. Juni 2015 (608 2015 93) darauf hingewiesen wurde, dass bei mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegt werden können und es sich beim damaligen ersten Beschwerdeverfahren um einen Grenzfall handelte;
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass dem Beschwerdeführer die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen bereits im Urteil vom 9. Juni 2015 dargelegt wurden und er somit wusste, dass sowohl die anerkannten Ausgaben wie auch die anrechenbaren Einnahmen in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt sind und der Ausgleichskasse bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keinerlei Ermessensspielraum zukommt; dass der Beschwerdeführer – nichts desto trotz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Anerkennung von gesetzlich nicht anerkannten Ausgaben verlangt, ohne den Erwägungen des Kantonsgerichts in irgendeiner Weise Rechnung zu tragen; dass sich auch seine allgemeine Kritik am System in wesentlichen Teilen wiederholt, obschon das Kantonsgericht bereits im Urteil vom 9. Juni 2015 darauf nicht eingetreten ist; dass sich aus den Akten keinerlei anderen Hinweise auf ein fehlerhaftes Vorgehen der Ausgleichskasse ergeben; dass die vorliegende Beschwerde unter den gegebenen Umständen als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, worüber sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Klaren sein musste; dass damit dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung Kosten aufzuerlegen sind; dass die Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerdeführenden nicht davon befreit, das Kostenrisiko bei mutwilliger Prozessführung zu tragen (vgl. Urteil BGer 8C_47/2008 vom 5. Februar 2008 E. 2); dass unter den oben geschilderten Umständen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, ihm einen Anwalt zu suchen; dass es sich daher rechtfertigt, dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung Gerichtskosten in der Höhe von CHF 200.- aufzuerlegen; dass, obwohl die Ausgleichskasse obsiegt, sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199);
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 200.- erhoben. Diese gehen zu Lasten von A.________. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 27. Juni 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin