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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.06.2015 608 2015 85

24 juin 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,511 mots·~8 min·3

Résumé

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 85 Urteil vom 24. Juni 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Marc Sugnaux, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE FER CIFA, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Massgebender Lohn) Beschwerde vom 27. April 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Anlässlich der periodischen Arbeitgeberkontrolle des Advokaturbüros A.________ vom 18. Dezember 2014 stellte die Revisorin fest, dass im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2013 die Löhne von vier Angestellten nicht korrekt deklariert worden waren. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Arbeitgeberkontrolle teilte die Ausgleichskasse FER CIFA (nachfolgend: Ausgleichskasse) A.________ mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 mit, dass sich die im massgebenden Zeitraum ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge auf einen Gesamtbetrag von 930.55 Franken belaufen würden. Am 2. Februar 2015 erhob A.________ gegen diese Verfügung Einsprache. Er machte geltend, auf das Abgangsgeschenk, das er B.________ zur Pensionierung gegeben habe, seien keine AHV-Beiträge zu bezahlen, da es sich nicht um ein Gehalt, sondern um ein einmaliges Geschenk gehandelt habe. Die Ausgleichskasse erliess am 10. März 2015 einen ablehnenden Einspracheentscheid. Sie erwog, es sei auf die Einsprache nicht einzutreten, da diese verspätet erhoben worden sei, äusserte sich aber gleichwohl materiell zum Fall, indem sie darauf hinwies, dass gemäss Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien (lit. c) sowie Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (lit. q) zum massgebenden Lohn gehören würden und somit AHV-pflichtig seien. Mit Schreiben vom 7. April 2015 ersuchte A.________ die Ausgleichskasse darum, ihm eine Kopie des Kuverts seiner Einsprache vom 2. Februar 2015 zuzustellen. Die Ausgleichskasse antwortete am 9. April 2015, die Beweislast für die Einhaltung einer Frist trage diejenige Partei, die daraus Folgen ableite. B. Mit Eingabe vom 27. April 2015 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass auf das Abgangsgeschenk an B.________ keine AHV-Beiträge zu entrichten seien. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, er sehe nicht ein, weshalb ein Abgangsgeschenk an eine langjährige Mitarbeiterin, welche in Rente gegangen sei, beitragspflichtig sein solle, zumal es sich um eine kleine einmalige Zuwendung von 1‘300 Franken handle. Er habe die Einsprache am 2. Februar 2015 nach Schalterschluss mit 0.85 Franken frankiert der Post übergeben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Versanddauer fünf Tage in Anspruch genommen und die Ausgleichskasse die Einsprache somit erst am 9. Februar 2015 erhalten habe. Der Ausgleichskasse obliege eine Mitwirkungspflicht, den Briefumschlag aufzubewahren. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zu verbessern. Dieser Aufforderung kam er – nach zweimaliger Fristerstreckung – mit Eingabe vom 1. Juni 2015 teilweise nach. Am 2. Juni 2015 legte das Kantonsgericht Deutsch als Verfahrenssprache fest. In ihren Bemerkungen vom 11. Juni 2015 stellte die Ausgleichskasse den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die erhobene Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 27. April 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2015 wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertrage (Art. 38 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] zur Anwendung kommt) fristgerecht in zulässiger Form beim örtlich zuständigen Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, eingereicht. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (Art. 52 Abs. 5 AHVG). Dies ist im konkreten Fall der Kanton Freiburg. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss dem Wortlaut des Einspracheentscheides hat die Ausgleichskasse die Einsprache des Beschwerdeführers „abgelehnt“. Diesen Entscheid begründete sie damit, die Einsprache sei verspätet erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei; dennoch führte die Ausgleichskasse auch materielle Erwägungen ins Recht, wonach der Einsprache – würde darauf eingetreten – auch in materieller Hinsicht nicht stattzugeben und diese abzuweisen wäre. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern im Dispositiv unklar, weil nicht klar bestimmt wurde, ob die Ausgleichskasse auf die Einsprache überhaupt eingetreten ist oder nicht. Da der Einspracheentscheid sowohl die Eintretensfrage behandelt als auch Ausführungen zum materiellen Recht enthält, kann diese Frage aber offen gelassen werden. 3. a) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, werden Beiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt dabei jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 AHVV beispielhaft näher aufgeführt, während Art. 8 ff. AHVV die Ausnahmen davon umschreibt. Begrifflich gehören sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden zum massgebenden Lohn, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 113/03 vom 14. April 2004, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 128 V 176, E. 3c, 126 V 221, E. 4a und 124 V 100, E. 2, je mit weiteren Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Gemäss Art. 7 lit. q AHVV gehören Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht gemäss Art. 8bis AHVV (Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge) oder Art. 8ter AHVV (Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen) vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. b) Im konkreten Fall stand das Abgangsgeschenk, dass der Beschwerdeführer seiner Mitarbeiterin anlässlich deren Pensionierung bezahlte, ganz offensichtlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis; Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. In Anwendung von Art. 7 lit. q AHVV zählt diese freiwillig erbrachte Leistung zum massgebenden Lohn. Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme im Sinne von Art. 8bis und Art. 8ter AHVV liegt nicht vor. Damit hat die Ausgleichskasse auf dem B.________ ausbezahlten Abgangsgeschenk im Betrag von 1‘300 Franken zu Recht AHV/IV/EO- sowie AL-Beiträge erhoben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Einsprache rechtzeitig bei der Ausgleichskasse eingereicht hat. Nichts desto trotz rechtfertigen sich die folgenden Ausführungen: Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will. Dies wird im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die versicherte Person sein. Ihr obliegt der Nachweis dafür, dass sie die Frist eingehalten hat. Anders verhält es sich aber bezüglich des Nachweises, dass die Frist begonnen hat. Hier liegt die Beweislast bei der eröffnenden Behörde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 39 N. 5). Im Urteil U 8/98 vom 27. November 1998 (in: Pra 12/1999, S. 1002 ff., Nr. 194) hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass, wenn das Kuvert einer uneingeschrieben eingesendeten Einsprache nicht im Dossier aufbewahrt wird, eine obligatorische Unfallversicherung die Aktenführungspflicht verletze. Sie verletze zudem den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie bei Nichtaufbewahrung des Kuverts dem Beschwerdeführer entgegenhalte, er könne die Einhaltung der Frist nicht beweisen (E. 2). Der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid der Unfallversicherung wurden aus diesem Grund aufgehoben und es wurde die Versicherung verpflichtet, materiell auf die Einsprache einzutreten (vgl. auch AJP 1999 S. 339 f.). Vorliegend hat die Ausgleichskasse den Umschlag der Einsprache vom 2. Februar 2015 nicht zu den Akten genommen, was zu beanstanden ist. Dem Beschwerdeführer bleibt nun der Beweis verwehrt, er habe rechtzeitig Einsprache erhoben. Da die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid auch materielle Erwägungen zum vorliegenden Fall machte und die Einsprache, soweit sie darauf eintrat, abwies (vgl. hierzu die Erwägung 2), stösst die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände in materieller Hinsicht als unbegründet erweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid, wonach die Einsprache abgewiesen wird, ist zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Auch wenn es vorliegend um einen Grenzfall geht, wird auf die Kostenerhebung verzichtet. Der bundesrechtliche

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 33). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. Juni 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin