Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 7 Urteil vom 4. April 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Liquidationsgewinn) Beschwerde vom 9. Januar 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ und B.________, verheiratet, wohnhaft in C.________, waren selbständig erwerbstätige Landwirte. Im Rahmen dieser Tätigkeit waren sie der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 7. Februar 2012 erliess die Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung betreffend die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beitragspflichtigen und legte den für das Jahr 2012 zu entrichtenden Akontobeitrag auf CHF 1‘319.40 fest. Gestützt auf die Mitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) vom 30. Dezember 2013 rechnete die Ausgleichskasse das Beitragsjahr 2012 definitiv ab und legte den von den Beitragspflichtigen zu entrichtenden Beitrag für das Einkommen aus Landwirtschaft des Jahres 2012 mit Nachtragsverfügung vom 16. Januar 2014 auf insgesamt CHF 64‘614.- fest (Akonto: CHF 1‘319.40, Ausgleich: CHF 63‘294.60). Gegen diese Nachtragsverfügung erhoben die Beitragspflichtigen am 15. Februar 2014 schriftlich Einsprache, in welcher sie darauf hinwiesen, dass die Steuerveranlagung 2012 noch nicht rechtskräftig sei, da sie dagegen Einsprache erhoben hätten. Entsprechend könnten auch noch keine AHV/IV/EO-Beiträge nachgefordert werden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 nahm die Ausgleichskasse von dem steuerrechtlichen Einspracheverfahren Kenntnis und forderte die Beitragspflichtigen auf, entsprechende Belege hierzu zu den Akten zu reichen. Gleichzeitig wies sie die Beitragspflichtigen darauf hin, dass die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich seien und sie eine neue Beitragsverfügung erlassen werde, sobald ihr die Steuerverwaltung eine neue Mitteilung betreffend die Steuerperiode 2012 zustellen werde. Nachdem die Steuerverwaltung der Ausgleichskasse die neue Mitteilung vom 29. April 2014 betreffend das Einkommen aus Landwirtschaft des Jahres 2012 übermittelt hatte, erliess die Ausgleichskasse am 22. Mai 2014 eine Beitragsverfügung (Rektifikat), in welcher sie die Nachtragsverfügung vom 16. Januar 2014 aufhob und den zu entrichtenden Beitrag für das Jahr 2012 auf CHF 0.- festlegte. B. Am 28. August 2014 übermittelte die Steuerverwaltung der Ausgleichskasse eine dritte Mitteilung betreffend das Einkommen aus Landwirtschaft sowie (neu) den Liquidationsgewinn des Jahres 2012, worauf die Ausgleichskasse am 5. September 2014 erneut eine Beitragsverfügung (Rektifikat) erliess. Darin hob sie die Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 22. Mai 2014 auf und legte den von den Beitragspflichtigen zu entrichtenden Beitrag für das Jahr 2012 auf insgesamt CHF 63‘867.60 fest. Auch gegen diese Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 5. September 2014 erhoben die Beitragspflichtigen am 4. Oktober 2014 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich seien. Zusätzliche Abzüge könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erhoben die Beitragspflichtigen Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Ausgleichskasse vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und festzustellen, dass sie im Jahr 2012 keine AHV/IV/EO-Beiträge zu leisten hätten. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Steuerjahr 2012 sei am 22. April 2014 definitiv veranlagt worden. Gestützt auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen habe die Ausgleichskasse mit Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 22. Mai 2014 festgestellt, dass sie im Jahr 2012 keine AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten hätten. Unter den gegebenen Umständen habe kein Anlass bestanden, auf diese rechtskräftige Verfügung vom 22. Mai 2014 mit einer weiteren Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 5. September 2014 zurückzukommen und den zu entrichtenden Beitrag für das Jahr 2012 neu zu berechnen. Die Beschwerdeführer argumentieren weiter, dass die beiden im Jahr 2012 verkauften Grundstücke C.________ GB-Nr. ddd und eee nicht zu ihrem Landwirtschaftsbetrieb gehört hätten, da sie im Jahr 2004 von ihrem landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt worden und nicht mehr dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) unterstellt gewesen seien. Der Erlös aus dem Verkauf der beiden Grundstücke dürfe demnach nicht beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet werden. Sie hätten in der Vergangenheit bereits mehrmals Bauland verkauft, aber auf den jeweils erzielten Erlösen nie AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten gehabt. D. In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2015 hält die Ausgleichskasse am angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m. Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Beschwerde vom 9. Januar 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen formrichtig durch die Beschwerdeführer erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer ist vorliegend ohne weiteres gegeben, als Verfügungsadressaten und Beitragsschuldner haben sie zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 2. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 9 E. 1). Somit richtet sich die nachträgliche Erhebung von Beiträgen der Selbständigerwerbenden nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, welche im Zeitpunkt der entsprechenden Beitragsperiode gültig gewesen sind. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht auf die zum Zeitpunkt der hier streitigen Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 5. September 2014 bereits rechtskräftige Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 22. Mai 2014 zurückgekommen ist. a) Verfügungen regeln Rechtsverhältnisse in verbindlicher Weise. Die Verbindlichkeit äussert sich zuerst als Rechtswirksamkeit und im weiteren Verlauf als formelle Rechtskraft und als Rechtsbeständigkeit. Rechtswirksamkeit bedeutet, dass von den Rechten, die durch die Verfügung eingeräumt wurden, befugterweise Gebrauch gemacht werden kann (d.h. sie dürfen wahrgenommen werden, ohne dass das objektive Recht verletzt würde) und umgekehrt, dass die in der Verfügung festgesetzten Pflichten als Obliegenheiten rechtlicher Natur erscheinen (d.h. sie müssen erfüllt werden, damit das objektive Recht gewahrt bleibt). Rechtswirksamkeit erlangt die Verfügung grundsätzlich ab ihrer Eröffnung. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Verfügung mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft wird die Verfügung rechtsbeständig sowie vollstreckbar. Rechtsbeständigkeit wiederum bedeutet, dass die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufheben oder zum Nachteil des Adressaten abändern darf (BGE 137 I 69 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, 2014, S. 297 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, 2006, Rz. 990 ff.). Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sieht vor, dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. b) Vorliegend beruft sich die Ausgleichskasse auf die Mitteilung der Steuerverwaltung vom 28. August 2014. Diese Mitteilung stellt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, war doch das der Ausgleichskasse darin gemeldete beitragspflichtige Einkommen – insbesondere der im Jahr 2012 erzielte Liquidationsgewinn – zum Zeitpunkt der Verfügung (Rektifikat) vom 22. Mai 2014 nicht bekannt; dies deshalb, weil die Steuerverwaltung in der Mitteilung vom 29. April 2014, welche Grundlage der Verfügung (Rektifikat) vom 22. Mai 2014 bildete, bloss das ordentliche Einkommen, nicht aber den Liquidationsgewinn übermittelte. Die Ausgleichskasse war somit in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG befugt und auch verpflichtet, die Beiträge betreffend
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 das Jahr 2012 gestützt auf diese neue Steuermeldung vom 28. August 2014 neu festzusetzen. Weshalb die Steuerverwaltung der Ausgleichskasse den Liquidationsgewinn 2012 nicht bereits mit der Mitteilung vom 29. April 2014 meldete, ist dabei nicht entscheidend, weshalb darauf auch nicht weiter einzugehen ist. 4. Weiter ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführer persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2012 schulden. a) Versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Art. 17 AHVV gleicht die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. So nimmt Art. 17 AHVV die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Die Bestimmung führt somit bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (Urteil BGer 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 134 V 250 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 9C_455/2008 vom 5. November 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). b) Auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV, und EO (gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2012) sieht unter dem Titel „Bestandteile des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ vor, dass als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV der Beitragserhebung alle erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf und aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit unterliegen (Rz. 1088 WSN). Im Weiteren gelten als Bestandteile des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Aufwertung von Geschäftsvermögen, die bei der Veräusserung einer vom Geschäfts- in das Privatvermögen überführten Liegenschaft realisierten übrigen stillen Reserven, deren Besteuerung nach Art. 18a Abs. 1 DBG aufgeschoben worden ist, sowie Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zur Höhe der Anlagekosten (Art. 18 Abs. 4 DBG; Rz. 1089 WSN). Ebenfalls als in vollem Umfang beitragspflichtig gelten die nach Art. 37b DBG besteuerten Liquidationsgewinne; sie werden von den Steuerbehörden zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet (Rz. 1089.4 WSN). Im Urteil H 175/03 vom 8. Juni 2004 hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass es sich bei den Liquidationsgewinnen um Geschäftsgewinne handle, die während der Dauer eines Geschäftsbetriebes erzielt worden, aber steuer- und beitragsrechtlich nicht erfasst worden seien, weil zum Beispiel auf den bilanzierten Aktiven Abschreibungen vorgenommen oder Reserven gebildet worden seien, weshalb sie erst bei der Auflösung des Betriebes als Kapital- oder Liquidationsgewinne in Erscheinung treten würden. Beim Liquidationsgewinn handle es sich somit um das wirtschaftliche Ergebnis selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb er ebenfalls Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG darstelle (AHI 1993 S. 224 f. E. 6a; KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz. 41). Rechtsprechungsgemäss richten sich die WSN als Ausführungsvorschriften nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Das heisst indessen nicht, dass sie für dieses unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese – wie vorliegend – eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 mit Hinweisen). c) Nach Art. 23 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Abs. 1). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Das Sozialversicherungsgericht weicht von rechtskräftigen Steuerveranlagungen ab, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenbereich das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a; 106 V 129 E. 1; 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 f. E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 113 f.). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichtes an die rechtskräftigen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Steuerentscheide sind auf die Bemessung des für die Belange der AHV massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c mit Hinweisen; 114 V 72 E. 2; 102 V 27 E. 3b; AHI 1997 S. 26 E. 2b und 1993 S. 232 f. E. 3a, je mit Hinweisen). Die Ausgleichskassen und im Beschwerdefall die Sozialversicherungsgerichte haben eigenständig zu beurteilen, ob von der Steuerbehörde gemeldete Erträge aus Liegenschaften beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder beitragsfreien Vermögensertrag darstellen (BGE 114 V 72 E. 2; 110 V 369 E. 2a; 102 V 27 E. 3b). Die gleichen Regeln gelten auch, wenn zu bestimmen ist, ob ein von der Steuerbehörde gemeldeter Liquidationsgewinn, der steuerlich mit einer Steuer nach Art. 37b DBG erfasst wurde, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellt oder nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung, allein auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, ob auf einem von der Steuerbehörde gemeldeten Liquidationsgewinn AHV/IV/EO- Beiträge zu erheben sind. 5. a) Mit zwei rechtskräftigen Veranlagungsanzeigen vom 22. April 2014 wurde das Steuerjahr 2012 definitiv veranlagt. Die Steuerverwaltung ermittelte für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von CHF 25‘560.- (Beschwerdebeilage 3) sowie einen steuerbaren Liquidationsgewinn von CHF 409‘955.- (Beschwerdebeilage 4). Der Liquidationsgewinn stützt sich auf Art. 37b Abs. 1 DBG, wonach die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern ist, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Einkaufsbeiträge gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 DBG berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben (vgl. auch Art. 38b Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Diese privilegierte Besteuerung gemäss Art. 37b DBG kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zur Anwendung, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben wird. Eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit ohne feste Einrichtungen und ohne Personal soll jedoch auch nach der Anwendung von Art. 37b DBG möglich sein, sofern das mutmassliche jährliche Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit inskünftig nicht höher als der Betrag (Eintrittsschwelle) nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist (Kreisschreiben Nr. 28 vom 3. November 2010 mit dem Titel „Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit“, herausgegeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, in Kraft seit 1. Januar 2011, Ziff. 2.1). b) Damit ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung mit der Veranlagungsanzeige vom 22. April 2014 den im Jahr 2012 erzielten Liquidationsgewinn infolge definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Erreichen des 55. Altersjahrs besteuert hat, welcher sich aus der Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven bemisst. Da die
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Ausgleichskassen nach dem Gesagten an den von der Steuerverwaltung ermittelten und für die Bemessung der Beiträge massgebenden Liquidationsgewinn gebunden sind, stösst die Argumentation der Beschwerdeführer, welche sich im Wesentlichen darauf stützt, dass mit dem Liquidationsgewinn Sozialversicherungsbeiträge einzig auf dem Gewinn aus der Veräusserung der beiden Grundstücke C.________ GB Nr. ddd und eee erhoben wurden, ins Leere, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. c) Die Ausgleichskasse ist in der vorliegend streitigen Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 5. September 2014 von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 595‘336.und einem beitragspflichtigen Einkommen (gerundet) von CHF 633‘100.- ausgegangen. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit setzt sich zusammen aus dem Verlust aus Landwirtschaft (minus CHF 49‘442.-) sowie dem steuerbaren Liquidationsgewinn (CHF 409‘955.-) zuzüglich Ertrag aus Geschäftskapitalien (CHF 1‘303.-) und zuzüglich des steuerrechtlich bedeutsamen, sozialversicherungsrechtlich aber belanglosen fiktiven Einkaufs in die berufliche Vorsorge (CHF 233‘520.-), das investierte Eigenkapital setzt sich zusammen aus den Geschäftskapitalien (CHF 700‘922.-) und dem beweglichen Geschäftsvermögen (CHF 50‘287.-). Klar ausgewiesene Irrtümer in der rechtskräftigen Steuerveranlagung sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Ferner ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung die massgebenden Beträge der rechtskräftigen Veranlagungsanzeigen vom 22. April 2014 korrekt in das für die Meldung vorgesehene offizielle Formular übertragen hat. Die Berechnungen der Ausgleichskasse erweisen sich als korrekt und werden von den Beschwerdeführern auch nicht in einzelnen Punkten beanstandet. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausgleichskasse zu Recht den Liquidationsgewinn aus der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit beim massgebenden beitragspflichtigen Einkommen angerechnet hat. Die Berechnungen der Ausgleichskasse sind nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 zu bestätigen ist. 7. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinnige Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Obwohl die Ausgleichskasse obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. April 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin