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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.04.2016 608 2015 147

14 avril 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,757 mots·~9 min·6

Résumé

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 147 Urteil vom 14. April 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Anne-Sophie Peyraud, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Höhe der Ergänzungsleistung) Beschwerde vom 11. August 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) A.________, geboren im Jahr 1951, geschieden, wohnhaft in B.________, mit Wirkung ab 1. April 2015 die folgenden monatlichen Leistungen zu: Ergänzungsleistung CHF 197.- und Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 374.-, ausmachend total CHF 571.-. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 16. Juni 2015 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2015 ab. Sie erwog, dass die BVG-Rente im Betrag von monatlich CHF 108.- bei den Einnahmen anzurechnen sei, selbst wenn sie gepfändet sei. Auch könne der Einkommensfreibetrag von CHF 1‘000.-, da gesetzlich festgelegt, nicht erhöht werden. B. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 14. Juli 2015 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2015 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt sinngemäss den Antrag, es seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihr höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Zur Begründung führt sie aus, der Freibetrag von CHF 1‘000.- reiche nicht aus, um ihr monatliches Defizit zu decken, weshalb er entsprechend zu erhöhen sei. Da ihre BVG-Rente im Betrag von monatlich CHF 108.- gepfändet sei, verbleibe ihr ein monatliches Einkommen von nur CHF 2‘347.-. Dies reiche nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. In ihren Bemerkungen vom 7. September 2015 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte keine Gegenbemerkungen ein. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 11. August 2015 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 14. Juli 2015 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die ihr zustehende jährliche Ergänzungsleistung korrekt berechnet wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Ausgleichskasse die der Beschwerdeführerin zustehende jährliche Ergänzungsleistung korrekt berechnet hat, insbesondere, ob die gepfändete BVG-Rente unter den Einnahmen anzurechnen ist und ob die Beschwerdeführerin über einen höheren Freibetrag als CHF 1‘000.- verfügen muss. Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3. a) Bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr CHF 19‘290.- als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Als weitere Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nachnoch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Bei alleinstehenden Personen wird als jährlicher Höchstbetrag CHF 13‘200.- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei allen Personen werden zudem die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), als Ausgaben angerechnet. Die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben ist abschliessend und es ist nicht möglich, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, selbst wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt erschiene. Alle Ausgaben, die einer versicherten Person entstehen, die aber nicht in Art. 10 ELG aufgezählt sind (z.B. der Wasser- und Stromverbrauch, Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern; vgl. Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7), bilden somit Teil des allgemeinen Lebensbedarfs (Urteil BGer 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.2; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7. September 2005, in: BBl 2005 6029 ff., S. 6228). Ebenfalls Teil des allgemeinen Lebensbedarfs bilden die Schuldentilgung sowie Schuldzinsen; diese können, da der Katalog der vom Gesetz anerkannten Ausgaben abschliessend zu verstehen ist, nicht als zusätzlich anerkannte Ausgaben Berücksichtigung finden (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 134; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur 3. ELG-Revision vom 20. November 1996, in: BBl 1997 I 1197 ff., mit welcher der Schuldzinsenabzug gestrichen wurde [S. 1205]). b) Damit berechnen sich die anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin wie folgt: Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf beträgt CHF 19‘290.-. Die Durchschnittsprämien für die Prämienregion 2, zu welcher der Greyerzbezirk gehört, lagen im Jahr 2015 bei CHF 4‘488.- (Art. 3 der Verordnung des EDI vom 27. Oktober 2014 über die Durchschnittsprämien 2015 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von CHF 7‘992.- als Mietzins anerkannt, was von ihr nicht kritisiert wird. Die anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin belaufen sich somit auf insgesamt CHF 31‘770.-. 4. a) Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1‘000.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Dabei sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Weiter werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Schliesslich sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. d. ELG). b) Streitig ist vorliegend, ob die gepfändete BVG-Rente als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen ist. Im Urteil P 68/06 vom 7. August 2008 fasste das Bundesgericht die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, was unter „anrechenbar“ im Sinne von aArt. 3c Abs. 1 ELG (in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) zu verstehen sei, wie folgt zusammen: Bei den Ergänzungsleistungen gehe es um die laufenden Lebensbedürfnisse, weshalb „nur tatsächlich vereinnahmtes Einkommen“ bzw. „der versicherten Person rechtlich ungeschmälert zur Verfügung stehendes Vermögen“ anrechenbar sei. Dieser Grundsatz finde dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte habe, davon aber faktisch keinen Gebrauch mache (Einkommens- bzw. Vermögensverzicht). Diese Ausführungen zur angemessenen Deckung des Existenzminimums und der Anrechenbarkeit von Einkommen und Vermögen seien mehrfach höchstrichterlich bestätigt worden (E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Diese durch die Rechtsprechung zum Einnahmenverzicht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) geschaffene, Regel, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte, über die ungeschmälert verfügt werden kann, als Einnahmen anzurechnen sind, bezieht sich hingegen nicht auf die Frage, ob über die Verwendung der Einkünfte frei bestimmt werden kann, sondern nur auf die Frage, ob Einkünfte zufliessen oder eben aufgrund eines Verzichtsverhaltens nicht zufliessen. Deshalb ist diese Regel nicht geeignet, das Problem der Anrechnung eines gepfändeten Lohns oder einer gepfändeten Rente zu lösen. Werden der Lohn oder eine Rente durch das Betreibungsamt gepfändet, so ist auch der gepfändete Anteil bei den anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG zu berücksichtigen. Dies aus den folgenden Gründen: Würde man auf die Anrechnung eines betreibungsrechtlich gepfändeten Lohns oder einer betreibungsrechtlich gepfändeten Rente als Einnahme verzichten, müsste der dadurch resultierende Einnahmenausfall durch eine entsprechend höhere Ergänzungsleistung gedeckt werden. Die versicherte Person erhielte so eine Ergänzungsleistung, von der ein Teil nicht zur Deckung der Lebensbedürfnisse, sondern ausschliesslich dazu bestimmt wäre, Schulden zu tilgen. Dies würde eine unzulässige Bevorzugung gegenüber denjenigen versicherten Personen bedeuten, die ihre Ergänzungsleistung aus eigenem Antrieb (d.h. ohne entsprechende Pfändung) zur Schuldentilgung verwenden, denn hier kann die Schuldentilgung nicht als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 ELG bei der EL- Anspruchsberechnung Berücksichtigung finden und damit die Ergänzungsleistung erhöhen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2002/71 vom 25. März 2003, bestätigt im Urteil EL 2008/27 vom 24. Februar 2010). Mit anderen Worten könnte auf diese Weise der abschliessende Katalog der zum Abzug zugelassenen Auslagen ausgeweitet werden.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Dies hat vorliegend zur Folge, dass die BVG-Rente im Betrag von monatlich CHF 108.- beim Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist, selbst wenn sie betreibungsrechtlich gepfändet ist. c) Insoweit als die Beschwerdeführerin verlangt, ihr müsse ein höherer Freibetrag als CHF 1‘000.- angerechnet werden, so ist ihr zu entgegnen, dass ein solcher, da sie über kein Erwerbseinkommen, sondern bloss über Rentenleistungen verfügt, gar nicht zusteht. Im Übrigen wäre eine Erhöhung des Freibetrags auch nicht möglich, da der Ausgleichskasse bei der Berechnung der Ergänzungsleistung keinerlei Ermessensspielraum zukommt, weil sowohl die anerkannten Ausgaben wie auch die anrechenbaren Einnahmen in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt sind und keine Abweichungen zulassen. d) Zusammenfassend belaufen sich somit die der Beschwerdeführerin anrechenbaren Einnahmen auf insgesamt CHF 24‘929.- (Renten AHV/IV: CHF 22‘704.-; Renten BVG/Pensionskassen: CHF 1‘296.-; Erträge aus Nutzniessung: CHF 929.-). 5. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf die folgende monatliche Ergänzungsleistung: Den anerkannten Ausgaben von CHF 31‘770.- stehen anrechenbare Einnahmen von CHF 24‘929.- gegenüber. Dies ergibt einen Fehlbetrag von CHF 6‘841.-. Zieht man von diesem Betrag die Direktzahlung des Pauschalbetrags an die Krankenkasse im Betrag von CHF 4‘488.- ab, beträgt die der Beschwerdeführerin zustehende Ergänzungsleistung CHF 2‘353.- pro Jahr resp. CHF 197.- pro Monat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2015 zu bestätigen. 6. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind keine Gerichtskosten zu erheben. Obwohl die Ausgleichskasse obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 199). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. April 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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