Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 143 Urteil vom 5. Oktober 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Josef Hayoz, Hugo Casanova Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Gesuchsteller, gegen Anne-Sophie PEYRAUD, Präsidentin des I. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg Gegenstand Ausstand Gesuch vom 11. August 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, wohnhaft in B.________, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er dieser am 26. März 2003 einen Zeckenbiss vom Frühjahr 2002 mit konsekutiver Borreliose-Infektion meldete. Nachdem die SUVA ein erstes Mal ihre Leistungspflicht abgelehnt hatte und die Angelegenheit vom Gericht mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Dossier 605 2008 348) für weitere medizinische Abklärungen an die SUVA zurückgewiesen worden war, verneinte diese mit Verfügung vom 11. Juli 2014 ihre Leistungspflicht erneut. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Juli 2014 Einsprache. Am 5. Februar 2015 reichte er beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (Dossier 605 2015 26), da die SUVA ihren Einspracheentscheid noch nicht erlassen hatte. In ihren Bemerkungen vom 27. Februar 2015 zur Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche A.________ am 25. März 2015 zur Information zugestellt wurden, wies die SUVA darauf hin, dass der Einspracheentscheid am 23. Februar 2015 erlassen worden sei. Bereits am 18. März 2015 hatte A.________ Beschwerde gegen den soeben erwähnten Einspracheentscheid erhoben (Dossier 605 2015 69). Ebenfalls am 25. März 2015 wurde ihm in dieser Angelegenheit eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung seiner Beschwerde gesetzt. Mit Verfügung vom 27. März 2015 wurde das Rechtsverzögerungsverfahren (Dossier 605 2015 26) durch die Präsidentin des I. Sozialversicherungsgerichtshofs (nachfolgend: Präsidentin) wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen. Am 1. April 2015 reichte A.________ seine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Gleichentags monierte er in einem separaten Schreiben die Abschreibung des Rechtsverzögerungsverfahrens und erhob den Vorwurf, aus der Korrespondenz ginge hervor, dass zwischen der Rechtsanwältin der SUVA und der Präsidentin telefonischer oder mündlicher Kontakt bestanden haben müsse. Die Präsidentin sei deshalb befangen und müsse in den Ausstand treten. Das Gericht informierte ihn am 7. April 2015 darüber, dass die Abschreibung des Rechtsverzögerungsverfahrens keinerlei Auswirkungen auf seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Februar 2015 habe und es zu keinem Moment zu einem telefonischen oder mündlichen Kontakt zwischen der Rechtsanwältin der SUVA und der Präsidentin oder mit dem zuständigen Instruktionsdelegierten gekommen war, weshalb die Frage der Befangenheit der Präsidentin als erledigt betrachtet werde. B. In seinen Gegenbemerkungen vom 7. August 2015 (Dossier 605 2015 69) kritisierte er, ihm sei nur eine Frist von 10 Tagen zur Beantwortung der Beschwerdeantwort der SUVA gegeben worden und ohne seine verbesserte Beschwerde abzuwarten, sei sein Fall als gegenstandslos abgeschrieben worden. Ferner ergebe sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Präsidentin und der Rechtsanwältin der SUVA, dass die Antwortfrist von 8 Monaten angemessen sei, ihm selber aber nur 10 Tage zugestanden würden und wiederholt, es müsse von der Befangenheit der Präsidentin ausgegangen werden, weshalb diese von seinem Fall abzuziehen sei.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Am 11. August 2015 teilte ihm das Gericht mit, betreffend seines Ausstandsbegehrens werde ein neues Verfahren (Dossier 608 2015 143) eröffnet. Am gleichen Tag wurde die Präsidentin vom Ausstandsgesuch des Gesuchstellers in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 10 Tagen zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2015 bestritt die Präsidentin formell jeglichen Ausstandsgrund. Sie kenne weder den Gesuchsteller noch den ihn betreffenden Fall und es habe zu keiner Zeit irgendein Kontakt mit der SUVA stattgefunden. Sie habe einzig als Präsidentin das Rechtsverzögerungsverfahren gestützt auf die kantonalen Verfahrensbestimmungen abgeschrieben. Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller am 3. September 2015 zur Information zugestellt. In einer spontanen Eingabe vom 23. September 2015 reichte er weitere Argumente nach, wieso die Präsidentin befangen sein soll. Diese Eingabe wurde am 25. September 2015 der Präsidentin zur Kenntnisnahme übermittelt. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 18 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) richten sich die Ausstandsgründe und das Ausstandsverfahren nach der anwendbaren Verfahrensordnung (Abs. 1). Ist der Ausstand strittig, so entscheidet folgende Behörde oder Person: bei einem Kollegialgericht: das Gericht unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds und unter Beizug eines Ersatzmitglieds (Abs. 2. Bst. a). Art. 21 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) sieht vor, dass eine Person, die eine Angelegenheit zu instruieren, einen Entscheid zu treffen oder dabei mitzuwirken hat, von Amtes wegen oder auf Antrag in den Ausstand treten muss, wenn andere ernsthafte Gründe Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen können (Abs. 1 Bst. f). Die Partei, die den Ausstand verlangen will, muss ihr Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsfall Kenntnis erhält (Art. 22 Abs. 2 VRG). Bestreitet die Person, deren Ausstand verlangt wird, den Ausstandsgrund, so übermittelt sie gemäss der Regelung von Art. 24 VRG das Gesuch zur Entscheidung an ihre vorgesetzte Behörde oder an die Kollegialbehörde, deren Mitglied sie ist; handelt es sich um einen Sachverständigen, so übermittelt er das Gesuch an die Behörde, die ihn bestimmt hat (Abs. 1). Bei Streitigkeiten über den Ausstand ist ein Zwischenentscheid zu treffen (Abs. 3). b) Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwen-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dung kommt, kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung bildet nur diese Gegenstand des Verfahrens, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (Urteil BGer 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Wird ein Verfahren gegenstandslos oder fällt es wegen mangelnden rechtlichen Interesses dahin, muss bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abgestellt werden (BGE 125 V 373 Erw. 2a). 2. a) In seinen Gegenbemerkungen vom 7. August 2015, das Dossier 605 2015 69 betreffend, bringt der Gesuchsteller vor, am 25. März 2015 sei ihm die Beschwerdeantwort der SUVA weitergeleitet und ihm einzig eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Ohne seine Antwort (verbesserte Beschwerdeschrift vom 1. April 2015) abzuwarten, habe er am gleichen Tag die Verfügung der Präsidentin vom 27. März 2015 erhalten, wonach sich die Beschwerde erledigt habe, da nun die Antwort der SUVA eingetroffen sei. Der Fall werde nun wegen Gegenstandslosigkeit aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen. Aus dem Schriftverkehr zwischen der Präsidentin und der Rechtsanwältin der SUVA sei zu entnehmen, dass die Antwortfrist von 8 Monaten angemessen sei. Im Folgenden macht er namentlich geltend, es sei von einer markanten Befangenheit der Präsidentin auszugehen. Eine Antwortfrist für die SUVA von 8 Monaten sei angemessen, ihm selber würden aber nur 10 Tage zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Die Präsidentin stelle, ohne seine Stellungnahme abzuwarten, bereits nach vier Tagen mutwillig den Fall ein und untergrabe damit seinen Willen, endlich nach 13 Jahren den Fall abzuschliessen. Ferner erklärt der Gesuchsteller in seiner spontanen Eingabe vom 23. September 2015 unter anderem, die Präsidentin habe sich nicht zu einer Stellungnahme durchringen können, sondern habe nur eine dürftige Antwort gebastelt, die an der Realität vorbeiziehe und mit den Fakten nicht im Einklang stehe. Sie vermerke, weder ihn zu kennen noch den betreffenden Fall, verschweige aber geflissentlich, dass sie die Rechtsanwältin der SUVA kenne. Diese habe am 31. Oktober 2013 in Granges-Paccot an einem Workshop für Justizbeamte über kraniozervikales Beschleunigungstrauma einen Vortrag gehalten, an dem auch die Präsidentin teilgenommen habe und dabei habe sie mit der Rechtsanwältin der SUVA kommuniziert. Ferner ergebe sich ein Kontakt zwischen der Präsidentin und der Rechtsanwältin der SUVA dadurch, dass der SUVA -Bericht der Rechtsanwältin der SUVA [= Stellungnahme zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Februar 2015] nicht an einen Gerichtspräsidenten, sondern an die Präsidentin gerichtet gewesen sei. Schliesslich attestiere die Präsidentin, dass sie den Fall nicht kenne. Wie könne sie nun einen Fall knallhart abschmettern, den sie nicht kenne und ohne dem Gesuchsteller die Möglichkeit einer Einsprache einzuräumen. Für die Präsidentin scheine ein Zweifel an der Darstellung der Rechtsanwältin der SUVA tabu zu sein, da sich Kolleginnen blind trauen würden. b) Die Präsidentin ihrerseits bestreitet formell jeglichen Ausstandsgrund. Sie kenne weder den Gesuchsteller noch den ihn betreffenden Fall und es habe zu keiner Zeit irgendein Kontakt zwischen ihr und der SUVA stattgefunden. Sie habe einzig als Präsidentin das Rechtsverzögerungsverfahren abgeschrieben.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 c) Zunächst ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass das Verfahren betreffend seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie das eigentliche Beschwerdeverfahren bezüglich des Einspracheentscheids der SUVA vom 23. Februar 2015 strikt auseinander zu halten sind. Aus den Schriften des Gesuchstellers ergibt sich demgegenüber, dass dieser offenbar die Abläufe der beiden Verfahren vermengt und sich der klaren Trennung dieser beiden Verfahren nicht bewusst ist. Im Rechtsverzögerungsverfahren wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der SUVA vom 27. Februar 2015 am 25. März 2015 zur Information zugestellt. Mit dem Erlass dieses Einspracheentscheides wurde das Rechtsverzögerungsverfahren gegenstandslos. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2015 hat der Gesuchsteller am 18. März 2015 Beschwerde erhoben. Da diese den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, wurde ihm einzig und allein in diesem Verfahren am 25. März 2015 eine Frist von 10 Tagen für die Verbesserung seiner Beschwerde gesetzt. Eine 10-tägige Frist ist hierfür üblich. Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung nach mit seiner verbesserten Beschwerdeschrift vom 1. April 2015. Nach Erhalt der Beschwerdeantwort der SUVA vom 4. Mai 2015, wurde diese dem Gesuchsteller am 11. Mai 2015 zugestellt mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 30 Tagen seine Gegenbemerkungen einzureichen. Am 8. Juni 2015 wurde ihm eine Fristerstreckung bis zum 8. August 2015 gewährt. Am 7. August 2015 legte er seine Gegenbemerkungen vor, mit dem darin enthaltenen Ausstandsbegehren. Das Beschwerdeverfahren 605 2015 69 nimmt damit seinen ganz normalen Lauf. d) Weiter ist festzuhalten, dass ein Rechtsverzögerungsverfahren, wie oben dargestellt, nur die Frage zum Inhalt hat, ob der betroffenen Behörde Rechtsverzögerung vorgehalten werden kann, darin aber die materielle Streitfrage, hier, ob die SUVA für die Borreliose-Infektion leistungspflichtig ist, nicht geprüft wird. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids der SUVA vom 23. Februar 2015 wurde das Rechtsverzögerungsverfahren, wie erwähnt, gegenstandslos. Es gibt deshalb nichts daran auszusetzen, dass dieses Verfahren (Dossier 605 2015 26) durch die Präsidentin abgeschrieben wurde. Hierfür waren auch nicht Kenntnisse des eigentlichen Beschwerdeverfahrens notwendig. Der Präsidentin kann ebenfalls nicht vorgeworfen werden, mit dieser Abschreibung untergrabe sie den Willen des Gesuchstellers, seinen Fall endlich abzuschliessen. Wie soeben gesehen und wie bereits in der Abschreibungsverfügung vom 27. März 2015 festgehalten, kann die materielle Frage der Leistungspflicht in einem Rechtsverzögerungsverfahren eben gerade nicht geprüft werden, so sehr dieser Wunsch des Gesuchstellers auch nachvollziehbar ist. Aus den vorstehenden Gründen ist es daher ebenfalls nicht zu kritisieren, dass die Abschreibung des Rechtsverzögerungsverfahrens vorgenommen wurde, bevor der Gesuchsteller seine verbesserte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA einreichte, da es sich dabei um zwei voneinander unabhängige Verfahren handelt. Ferner wurde der Gesuchsteller schon mehrmals darauf hingewiesen, dass die Abschreibung des Rechtsverzögerungsverfahrens keinerlei Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren betreffend den Einspracheentscheid der SUVA hat, in welchem alle vorhandenen Beweismittel vom Gericht zu berücksichtigen sein werden. Zudem kam es gemäss den vorhandenen Unterlagen nie zu einem direkten schriftlichen oder mündlichen Kontakt zwischen der Präsidentin und der Rechtsanwältin der SUVA. Daran ändern auch die in der spontanen Eingabe vom 23. September 2015 vorgebrachten Punkte nichts. So begründet der vom Gesuchsteller behauptete mündliche Austausch zwischen der Präsidentin und der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Rechtsanwältin der SUVA anlässlich einer sozialversicherungsrechtlichen Tagung im Oktober 2013 und damit zu einem Zeitpunkt, als kein Dossier des Gesuchstellers beim Gericht hängig war, noch keinen Ausstandsgrund. Das gleiche gilt in Bezug auf die Tatsache, dass die Stellungnahme der SUVA vom 27. Februar 2015 zur Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Präsidentin und nicht an einen Präsidenten gerichtet war, da es allgemein bekannt ist, dass der I. Sozialversicherungsgerichtshof von der Präsidentin präsidiert wird. 3. Aus den vorstehenden Gründen erweist sich das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers als unbegründet und muss abgewiesen werden. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Das Ausstandsgesuch von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann, sofern ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen sollte, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Zudem sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 5. Oktober 2015/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter