Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2015 10 Urteil vom 6. Mai 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Krankenversicherung (Prämienverbilligung) Beschwerde vom 12. Januar 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 7. Februar 2014 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse), dass A.________ im Jahr 2014 Anspruch auf Prämienverbilligung habe; dies mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen unterschreite die Einkommensgrenze. Die Ausgleichskasse stützte sich dabei auf die ordentliche Steuerveranlagung 2012. Nachdem die Ausgleichskasse festgestellt hatte, dass A.________ und B.________ im August 2013 geheiratet haben, hob sie diese Verfügung am 31. Oktober 2014 auf und stellte eine gemeinsame Verfügung für das Ehepaar in Aussicht. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Ehepaares auf Prämienverbilligung für das Jahr 2014 mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen des Ehepaares überschreite die Einkommensgrenze. Dabei stützte sich die Ausgleichskasse auf die erste gemeinsame Steuerveranlagung 2013. Am 6. November 2014 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2014. Sie begründete diese damit, sie sei von der Ausgleichskasse dahingehend informiert worden, dass für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens diejenige Steuerperiode zu berücksichtigen sei, die zwei Jahre vor dem Jahr liege, für das die Anspruchsberechtigung auf eine Prämienverbilligung überprüft werde. Für das Jahr 2014 sei demzufolge die Steuerveranlagung 2012 massgebend; entsprechend könne die im Jahr 2013 erfolgte Heirat frühestens im Jahr 2015 berücksichtigt werden. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab. Sie verwies auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 8. November 2011 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13), wonach Zivilstandsänderungen (Heirat, eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung und Todesfall eines Ehegatten oder Partners), die ab dem 1. Januar des laufenden Jahres eintreten, erst ab dem 1. Tag des folgenden Jahres auf der Grundlage der entsprechenden neuen Steuerveranlagung berücksichtigt werden. Demzufolge sei die im Jahr 2013 erfolgte Heirat ab dem 1. Januar 2014 zu berücksichtigen. Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sei die erste gemeinsame Steuerveranlagung 2013 massgebend. B. Am 12. Januar 2015 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragen sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 12. Dezember 2014 aufzuheben und dem Ehepaar für das Jahr 2014 eine Prämienverbilligung zu gewähren. Zur Begründung führen sie aus, im Jahr 2012 hätten sie beide ein anrechenbares Einkommen gehabt, welches deutlich unter der Einkommensgrenze für alleinstehende Personen von 38‘500 Franken gelegen habe. Dies habe zur Folge, dass beide Ehepartner im Jahr 2014 Anspruch auf Prämienverbilligung haben, werde doch bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens diejenige Steuerperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liege, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft werde (Jahr x – 2 Jahre). Werde ihnen dieser Anspruch nur wegen der Heirat im Jahr 2013 verweigert, wäre dies eine weitere staatliche Diskriminierung verheirateter Paare und ungerecht. In ihren Bemerkungen vom 13. März 2015 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 16. März 2015 legte das Kantonsgericht Deutsch als Verfahrenssprache fest und gab den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Einreichung von Gegenbemerkungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 C. Am 8. April 2015 reichten die Beschwerdeführer ihre Gegenbemerkungen ein. Sie hielten an ihren Standpunkten fest. In der Folge wurde – irrtümlicherweise – ein zweites Beschwerdedossier eröffnet (608 2015 72). Dies deshalb, weil die Beschwerdeführer auf ihren Gegenbemerkungen keine Referenz angaben und in ihrer Eingabe das bereits hängige Beschwerdeverfahren nicht erwähnten; vielmehr waren die Gegenbemerkungen mit der Überschrift „Wiedererwägung der Aberkennung der Krankenkassenprämienverbilligung“ versehen, was vom Kantonsgericht als neue Beschwerde interpretiert wurde. Nachdem der Irrtum entdeckt worden war, wurde das Dossier 608 2015 72 mit Schreiben vom 23. April 2015 vom Geschäftsverzeichnis gestrichen und die in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen ins Dossier 608 2015 10 überführt. Am 21. April 2015 reichte die Ausgleichskasse ein weiteres Schreiben sowie die beiden Dossiers ccc (Ehepaar) und ddd (A.________) zu den Akten. Die Gegenbemerkungen der Beschwerdeführer vom 8. April 2015 sowie die Eingabe der Ausgleichskasse vom 21. April 2015 wurden am 28. April 2015 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Einspracheentscheide der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherung können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVGG; SGF 842.1.1]). Zuständig ist der zweite Sozialversicherungsgerichtshof (Art. 28 lit. d des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Vorinstanz hat am 31. Oktober 2014 zwei Verfügungen erlassen. Die eine Verfügung betrifft A.________, die andere Verfügung betrifft das Ehepaar. Beide Verfügungen haben die Verneinung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung des Jahres 2014 zum Gegenstand. Obschon in der Folge nur A.________ Einsprache erhob, wurde der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 im Dossier des Ehepaares erlassen und B.________ eröffnet. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass mit dem Einspracheentscheid die von A.________ erhobene Einsprache abgewiesen und bestätigt wurde, dass A.________ im Jahr 2014 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung habe. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche von A.________ innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht wurde. Als Verfügungsadressatin und Prämienschuldnerin hat A.________ zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. Inwieweit B.________ im vorliegenden Verfahren zu handeln berechtigt ist, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben. 2. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215, E.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 3.1.1; 131 V 9, E. 1). Somit sind auf den vorliegenden Fall diejenigen Bestimmungen anwendbar, welche im massgebenden Zeitraum von Januar bis Dezember 2014 gültig gewesen sind. 3. a) Gemäss Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Abs. 3). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie autonom festlegen können, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220, E. 4.1; 134 I 313, E. 3 mit weiteren Hinweisen). b) Laut Art. 12 KVGG gelten Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen als anspruchsberechtigte Personen, wenn deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben hingegen gemäss Art. 13 KVGG diejenigen Personen, deren Bruttoeinkommen oder deren Bruttovermögenswerte die vom Staatsrat festgesetzten Beträge übersteigen, sowie Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden. Das anrechenbare Einkommen, das Bruttoeinkommen und die Bruttovermögenswerte werden aufgrund der Kriterien berechnet, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben (Art. 14 Abs. 1 KVGG). Der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 2 KVGG). Er setzt die Kriterien und die Modalitäten für die Anpassung der Prämienverbilligung bei Zivilstandsänderungen fest (Art. 14 Abs. 3 KVGG). In Anwendung des KVGG erlässt der Staatsrat alljährlich eine Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP; SGF 842.1.13). Gemäss der hier zur Anwendung kommenden Verordnung für das Jahr 2014 haben Versicherte und Familien Anspruch auf Prämienverbilligung, deren jährliches anrechenbares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht: 38'500 Franken für alleinstehende Personen, 45'900 Franken für alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern und 55'400 Franken für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften (Art. 3 Abs. 1 VKP). Diese Einkommensgrenzen werden um 11'500 Franken je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht (Art. 3 Abs. 2 VKP). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Versicherte und Familien, deren Bruttoeinkommen 150'000 Franken oder deren Bruttovermögenswerte 1 Million Franken übersteigen (Art. 4 Abs. 1 lit. a VKP). Als anrechenbares Einkommen gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 VKP das Nettojahreseinkommen (Code 4.910) gemäss der letzten Steuerveranlagung vor dem 1. Januar des laufenden Jahres. Für Lohn- und Rentenbezügerinnen und –bezüger wird das Einkommen erhöht um die Versicherungsprämien und –beiträge (Codes 4.110-4.140), die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30‘000 Franken übersteigen (Code 4.210), die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie 15‘000 Franken übersteigen (Code 4.310) und einen Zwanzigstel (fünf Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.910).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Zivilstandsänderungen (Heirat, eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung und Todesfall eines Ehegatten oder Partners), die ab dem 1. Januar des laufenden Jahres eintreten, werden erst ab dem 1. Tag des folgenden Jahres auf der Grundlage der entsprechenden Steuerveranlagung berücksichtigt (Art. 5 Abs. 3 VKP). 4. Vorliegend ist streitig, ob bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Prämienverbilligung des Jahres 2014 auf die Steuerveranlagung 2012 oder 2013 abzustellen ist. a) Es ist unbestritten, dass A.________ und B.________ im August 2013 geheiratet haben. In Anwendung von Art. 5 Abs. 3 VKP ist diese Zivilstandsänderung ab dem 1. Januar 2014 zu berücksichtigen, wobei sich das anrechenbare Einkommen betreffend das Jahr 2014 aufgrund der entsprechenden Steuerveranlagung berechnet (vgl. den französischen Verordnungstext: „… sur la base de l’avis de taxation de la nouvelle période fiscale correspondante“), mithin der ersten gemeinsamen Steuerveranlagung 2013. Die Bestimmung von Art. 5 Abs. 3 VKP ist klar und unmissverständlich und bedarf keiner gerichtlichen Auslegung. b) Es trifft zwar zu, dass bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens grundsätzlich die letzte Steuerveranlagung vor dem 1. Januar des laufenden Jahres massgeblich ist (Art. 5 Abs. 1 VKP). In der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung wurde diese Bestimmung wie folgt präzisiert: „Dabei wird die Steuerperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre).“ Inhaltlich hat sich aber an der genannten Bestimmung nichts geändert. Insofern sind die den Beschwerdeführern von der Ausgleichskasse erteilten Rechtsauskünfte nach wie vor korrekt. Seit dem Jahr 2012 sieht die Verordnung für den Fall einer Zivilstandsänderung aber eine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung vor, indem bei einer Heirat, eingetragenen Partnerschaft, Trennung, Scheidung oder einem Todesfall eines Ehegatten oder Partners diejenige Steuerperiode zu berücksichtigen ist, in welcher die Zivilstandsänderung eingetreten ist (Art. 5 Abs. 3 VKP). Sinn und Zweck dieser Sonderbestimmung liegt darin, dass sich mit einer Zivilstandsänderung nicht nur die Familienverhältnisse, sondern auch die finanziellen Verhältnisse einer versicherten Person ändern. Haben die Partner vor der Heirat noch keine gegenseitigen familienrechtlichen Unterstützungsansprüche, so bilden sie nach der Heirat eine wirtschaftliche Einheit, indem sie gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben (Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Diesen veränderten Umständen gilt es bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen Rechnung zu tragen, indem auf die aktuellste Steuerperiode abgestellt wird, welche bereits auf diesen veränderten Umständen beruht. Art. 5 Abs. 3 VKP entspricht im Übrigen auch Art. 65 Abs. 3 KVG, wonach bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen sind. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des KVG (in: BBl 1999 I 793) hierzu festgehalten, dass die Steuerdaten als Bemessungsgrundlage in vielen Fällen zu wenig aktuell und daher bloss von provisorischem Nutzen seien. Dies treffe insbesondere auf jene Kantone zu, welche noch eine zweijährige Steuerperiode kennen. So könne bei erheblichen Veränderungen der Veranlagung nicht flexibel genug reagiert werden und es könne ganz allgemein eine mangelnde Flexibilität und Aktualität der Bemessungsgrundlagen festgestellt werden. In Einzelfällen (Zivilstandsänderungen, Geburt eines Kindes, Arbeitslosigkeit und so weiter) könne diese mangelnde Flexibilität zu einer nicht unerheblichen Benachteiligung der Betroffenen führen. Die Kantone sollen daher verpflichtet
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 werden, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jeweils grundsätzlich die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen seien. Dabei gehe es nicht um den Verzicht auf die Steuerdaten als grundsätzliche Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr um die Schaffung von Möglichkeiten, die es erlauben, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Änderung der Familienverhältnisse von Versicherten eine allfällige Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellsten Bemessungsgrundlagen erfolge (BBl 1999 I 844 f.). Dieser bundesgesetzlichen Verpflichtung ist der Kanton Freiburg mit Art. 5 Abs. 3 VKP nachgekommen. c) Den Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass die Versicherten in ihrer konkreten Situation durch die geltende Bestimmung benachteiligt werden können. So bleibt im vorliegenden Fall das Jahr 2012 gänzlich unberücksichtigt, weil die Beschwerdeführer im Jahr 2013 geheiratet haben. Gesetzt den Fall, beide Beschwerdeführer hätten – wie sie dies geltend machen – in der Steuerperiode 2012 tatsächlich ein Einkommen erzielt, dass unter dem Grenzwert für alleinstehende Personen liegt, würde ihnen in der Tat im Jahr 2014 alleine wegen der erfolgten Heirat kein Anspruch auf Prämienverbilligung zustehen. Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in welchen versicherte Personen durch die geltende Regelung besser gestellt werden; so etwa, wenn vor der Heirat bloss ein Partner Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat, nach der Heirat aber das Ehepaar die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und Folge dessen beide Ehegatten eine Prämienverbilligung erhalten. Von einer Diskriminierung verheirateter Paare durch das geltende Recht kann aus diesem Grunde keine Rede sein. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass eine generell-abstrakte Regelung notwendigerweise schematisieren muss. Eine solche Schematisierung beziehungsweise Typisierung ist grundsätzlich – namentlich auch im Bereich der kantonalen Prämienverbilligung (BGE 122 I 343, E. 3g/d) – zulässig. Zwar ist damit ein Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden, die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen wäre aber gerade im Bereich einer Massenverwaltung mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden (Urteile des Bundesgerichts 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 6.4 und 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010, E. 4.3.6). Es ist dem Gesetzgeber daher erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen schematisch, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus führt wohl zwischen den Prämienverbilligungsbezügern zu gewissen Ungleichbehandlungen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglich zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum ermöglicht, den Anforderungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu entsprechen, welcher will, dass die Kantone ein Verfahren kennen, welches verhindert, dass die Versicherten die Prämien bevorschussen müssen (Urteil des Bundesgerichts K 18/03 vom 16. Mai 2003, E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der versicherten Personen, wäre doch die Berücksichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch. d) Bei einer Zivilstandsänderung sind also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, die der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres entsprechen, in welcher die Zivilstandsänderung eingetreten ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 VKP). Da die Beschwerdeführer im Jahr 2013 geheiratet haben, hat die Ausgleichskasse für die Prämienverbilligung des Jahres 2014 zu Recht auf die erste gemeinsame Steuerveranlagung 2013 abgestellt. 5. In Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a VKP berechnet sich das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführer wie folgt: Nettojahreseinkommen (Code 4.910) 94‘484 Franken
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Kranken-/Unfallversicherungen (Code 4.110) + 8‘760 Franken Prämienverbilligung (Code 4.115) - 6‘704 Franken Säule 3a: Gebundene Vorsorge (Code 4.130) + 7‘500 Franken Steuerbares Vermögen (Code 7.910) + 12‘021 Franken Anrechenbares Einkommen: 116‘061 Franken Die Beschwerdeführer sind verheiratet und haben keine unterhaltsberechtigten Kinder. Die Einkommensgrenze liegt bei 55‘400 Franken. Damit liegt das anrechenbare Einkommen über der Einkommensgrenze, weshalb für das Jahr 2014 kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 12. Dezember 2014 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid zu bestätigen. 7. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 33). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 6. Mai 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
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