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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.11.2015 608 2014 51

12 novembre 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,017 mots·~20 min·6

Résumé

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 51 Urteil vom 12. November 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE PANVICA, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Organhaftung) Beschwerde vom 20. März 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Die A.________ mit Sitz in B.________ (nachfolgend: Gesellschaft) wurde am 22. Februar 2001 im Handelsregister eingetragen. Zweck der Unternehmung war der Betrieb und die Führung von Bäckereien-Konditoreien, Detailhandelsgeschäften und Gaststätten, der Kauf und Verkauf von Waren und Gütern aller Art sowie das Erbringen von Dienstleistungen und Vermittlungen aller Art. Als Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift war A.________, geboren im Jahr 1971, wohnhaft in B.________, im Handelsregister eingetragen. Am 9. Januar 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Nachdem der Gerichtspräsident des Sensebezirks das Konkursverfahren mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 als geschlossen erklärt hatte, wurde die Gesellschaft am 7. November 2012 vom Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. B. Die Gesellschaft war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse PANVICA (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Verfügung vom 27. November 2013 forderte die Ausgleichskasse von A.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 17‘787.40 für im Beitragsjahr 2012 entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen); die ungedeckten Beiträge für das Jahr 2011 seien als uneinbringlich abgeschrieben worden. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 9. Dezember 2013 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 abwies. C. Am 20. März 2014 (Datum der Postaufgabe) erhob A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Zur Begründung seiner Beschwerde macht er im Wesentlichen geltend, ihm könne kein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 4. November 2015 reichte der Beschwerdeführer Gegenbemerkungen ein, welche der Ausgleichskasse zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 20. März 2014 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2014 ist durch den Beschwerdeführer fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, die Rechtmässigkeit des gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzanspruchs prüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und Urteil BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt sowohl für Bundesgesetze und kantonale Erlasse als auch für bundesrechtliche Verordnungen (BGE 140 V 41 E. 6.3.1). Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wurden; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft das Jahr 2012, weshalb die Bestimmungen des AHVG in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung anwendbar sind. 3. a) Gemäss Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen (Abs. 1). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. (Abs. 2 Satz 1). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Abs. 4). Für einen der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachten Schaden haftet nach dem Wortlaut von Art. 52 AHVG der Arbeitgeber. Ist der Arbeitgeber selbst nicht mehr in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen, können unter bestimmten Voraussetzungen alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen für den Schaden verantwortlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang wird von der so genannten subsidiären Haftung der Organe gesprochen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich nicht nur auf die formellen Organe einer juristischen Person, sondern auch auf Personen, die im Beitragswesen tatsächlich die Funktionen von Organen erfüllt haben, indem sie den Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen. Die Haftung nach Art. 52 AHVG erstreckt sich somit subsidiär auf alle für eine juristische Person handelnden Organe (BGE 114 V 213 E. 3 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes einer Unternehmung als solches anzulastende Verschulden auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein muss. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Unternehmung zuzurechnen ist (BGE 108 V 199 E. 3a). Die Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 253 E. 3b). Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungswiese der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 126 V 443 E. 3a; 121 V 234 E. 5; 119 V 89 E. 3). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröffentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3). Aufgrund von Art. 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) und Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invalidenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen sinngemäss Anwendung. Sodann verweist Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) generell für den Bereich der Beiträge auf die AHV-Gesetzgebung, womit auch die Haftung nach Art. 52 AHVG mitumfasst ist (BGE 134 I 179 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 113 V 186 E. 4b). b) Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt namentlich voraus, dass den Sozialversicherungen ein Schaden entstanden ist. Ein Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Dies ist nicht schon in jenem Zeitpunkt der Fall, in welchem die Beiträge ordentlicherweise hätten bezahlt werden müssen, sondern erst, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Abgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingenommen werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Im ersten Fall gilt der Schaden in dem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Verwirkung eintritt. Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen). Im Zeitpunkt des Schadenseintritts wandelt sich die Beitragsforderung in eine Schadenersatzforderung (REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 333). Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entspricht jenem Betrag, welcher den Sozialversicherungen aufgrund von AHVG, IVG, EOG und AVIG sowie im Bereich der Familienzulagen geschuldet ist, dessen die Versicherung jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verlustig geht. Dementsprechend ist bei Nichtbezahlung von Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträgen der Schaden dem Betrag gleichzusetzen, den der Arbeitgeber nach Gesetz hätte bezahlen müssen, und zwar samt Verzugszinsen. Hinzu kommen die Verwaltungsund Betreibungskosten sowie Veranlagungs- und Mahngebühren (BGE 121 III 382 E. 3b/bb; SVR 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Damit unterscheidet sich der im Verfahren nach Art. 52 AHVG durchzusetzende Schaden klar von der ursprünglichen Beitragsforderung (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 367).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 c) Der Schaden muss durch eine Missachtung von „Vorschriften“ entstanden sein. Ein widerrechtliches Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn die Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse verletzt werden („Vorschriften im engeren Sinne“). Hier steht Art. 14 Abs. 1 AHVG klar im Vordergrund, welcher durch Art. 34 ff. AHVV konkretisiert wird. Diese Bestimmungen schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Damit die geschuldeten paritätischen Beiträge ermittelt und erforderlichenfalls verfügt werden können, hat der Arbeitgeber der Ausgleichskasse periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 137 V 51 E. 3.2; 132 III 523 E. 4.4; 129 V 11 E. 3.1). Zum widerrechtlichen Verhalten des Arbeitgebers muss eine zusätzliche Pflichtverletzung durch das ins Recht gefasste Organ hinzutreten. Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Handelns eines Organs ist die Verletzung der Pflichten zu prüfen, welche ihm vom Gesetz auferlegt werden. Bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehören zu diesen Pflichten insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend das Schweizerische Obligationenrecht [OR; SR 220]). Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (Art. 812 Abs. 1 OR). d) Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1). Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4, bestätigt in BGE 132 III 523 E. 4.6; 108 V 199 E. 3a). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere, wobei eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes dafür sprechen kann, das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens zu verneinen (gemeint sind wenige Monate, nicht

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Jahre [REICHMUTH, a.a.O., Rz. 675 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung]; bereits ein fünf Monate dauernder Beitragsausstand kann nicht mehr als kurz bezeichnet werden [Urteil EVG H 77/05 vom 12. Dezember 2005 E. 5.3]). Andererseits hat aber auch bei einem geringfügigen Schadensbetrag und einer relativ kurzen Dauer des Beitragsausstandes immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (BGE 121 V 243 E. 4b mit Hinweis; vgl. auch Urteile EVG H 179/01 vom 2. Juli 2003 E. 3.3 und H 404/99 vom 13. Februar 2001 E. 2b). So vermag auch ein kurzer Ausstand nicht zwangsläufig zu einer Entlastung des verantwortlichen Organes zu führen, wenn vorher die Beitragsabrechnung nicht klaglos war (Urteil EVG H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.4). Unter Berücksichtigung all dieser Punkte ist gemäss dem Bundesgericht das Verschulden des Betroffenen im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Dies hat zur Folge, dass die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden dürfen, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV- Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3; 121 V 243 E. 4b und 5; Urteil EVG H 273/03 vom 4. Oktober 2004 E. 3.2.1). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung bzw. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substantiiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). e) Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass zwar ein Arbeitgeber in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b). Somit ist jeweils zu prüfen, ob allenfalls Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorliegen. Die Berufung auf Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe ist allerdings nur in einem engen Rahmen möglich. Eine Rechtfertigung ist insbesondere denkbar, wenn die Arbeitgeberfirma bzw. deren Organe durch die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen können. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 diese Entscheidung trifft, aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte, seine Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können (SVR 2003 AHV Nr. 5 S. 13 E. 5.3.3 sowie ZAK 1988 600 E. 5c). Ein solcher Rechtfertigungsgrund wurde bei einem Unternehmer angenommen, der in einer für die ganze betreffende Branche schwierigen Phase das getan hat, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte: Im Bestreben, sein Unternehmen zu erhalten, hat er zuerst die für dessen Überleben wesentlichen Forderungen der Arbeitnehmer und Lieferanten befriedigt, wobei er aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen, an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierten Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderungen der Sozialversicherung innert nützlicher Frist begleichen zu können (BGE 108 V 183). Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind daher dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände bestehen (Urteil EVG H 405/99 vom 23. August 2000 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Keinen Rechtfertigungsgrund stellen fehlende finanzielle Mittel dar; diesfalls wird davon ausgegangen (und als haftungsbegründendes Verschulden angerechnet), dass der Arbeitgeber den Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung (und der öffentlichen Hand) fortführen wollte (Urteil EVG H 61/01 vom 16. Mai 2002 E. 4; ZAK 1985 621 f. E. 4). Auch ist bei den Rechtfertigungsgründen nicht wesentlich, ob die Liquiditätsprobleme selbstverschuldet sind (Urteil EVG H 34/02 vom 4. März 2004 E. 5.2). f) Eine Haftung im Sinne von Art. 52 AHVG setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 122 V 185 E. 3c). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. 4. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer persönlich für den der Vorinstanz zugefügten Schaden haftet, wobei weder die Höhe der Schadenersatzforderung noch die Rechtzeitigkeit der entsprechenden Verfügung bestritten sind. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass vorliegend auf die Einholung der Steuerunterlagen der letzten Jahre – wie vom Beschwerdeführer beantragt – verzichtet wird, da davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen das Gericht zur Überzeugung, dass der Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212 Rz. 450; vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.3). a) Die formelle Organstellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift der A.________ ist zweifellos gegeben, wurde er doch als solcher gewählt und ins Handelsregister eingetragen. Dieser Eintrag blieb bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bestehen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 b) Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Gesellschaft ab dem Jahr 2011 die Sozialversicherungsbeiträge (AHV-/IV-/EO- und ALV-Beiträge) einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt hat. Der noch ausstehende Forderungsbetrag von CHF 17‘787.40 betreffend das Jahr 2012 ist gestützt auf die bei den Akten liegenden Verlustscheine infolge Konkurs (Beilagen 2a-c) sowie die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Ausführungen der Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 und in den Bemerkungen vom 8. Oktober 2015 nicht zu beanstanden. Aufgrund des über die Gesellschaft eröffneten Konkurses können die noch ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden. Folglich ist von einem Schaden von CHF 17‘787.40 auszugehen. Es kann festgestellt werden, dass vorliegend sowohl die zweijährige relative als auch die fünfjährige absolute Verjährungsfrist eingehalten wurden (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). Der Beschwerdeführer macht denn zu Recht auch keine Verjährung der Schadenersatzforderung geltend. c) Durch die Nichterfüllung der Beitragspflicht ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG sowohl in Bezug auf die Gesellschaft (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) als auch in Bezug auf den Beschwerdeführer, welcher als Geschäftsführer verpflichtet ist, die Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen zu befolgen (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR), ohne Zweifel gegeben. d) Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Zu prüfen ist im Folgenden, ob dem Beschwerdeführer ein Normverstoss von einer gewissen Schwere vorgeworfen werden kann, da nur ein qualifiziertes Verschulden zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG führt. Ein solches wäre namentlich bei einem geringfügigen Schadensbetrag und einer relativ kurzen Dauer des Beitragsausstandes zu verneinen, wobei auch diesfalls immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft bereits seit längerer Zeit ihren Beitragspflichten nicht mehr rechtzeitig und auch nicht mehr vollständig nachgekommen ist. Wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 ausführt, hätten im Jahr 2010 vier und im Jahr 2011 fünf Akontorechnungen in Betreibung gesetzt werden müssen. Nachdem die Gesellschaft bis Ende des Jahres 2010 die Akontozahlungen gemäss Rechnungsbetrag bezahlt habe, habe sie ab Anfang des Jahres 2011 nur noch Teilzahlungen geleistet; die letzte Zahlung sei am 2. Dezember 2011 erfolgt und an die Akontorechnung des Monats Juli 2011 angerechnet worden. Der Beschwerdeführer hat diese Ausführungen nicht bestritten. Damit kann festgestellt werden, dass die Gesellschaft das Beitragswesen bereits seit längerer Zeit nicht einwandfrei und straff gehandhabt hat: Sie ist bereits seit Beginn des Jahres 2011 ihren Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse nicht mehr vollständig nachgekommen, wobei die Beitragsabrechnung bereits seit Beginn des Jahres 2010 nicht mehr klaglos war. Damit kam die Gesellschaft bereits zwei Jahre vor Konkurseröffnung ihren Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse nur noch in ungenügendem Masse nach. Dies ist letztlich entscheidend, sodass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Exkulpationsgrund der kurzen Dauer der Ausstände berufen kann.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Ausgleichskasse ein Schaden von insgesamt CHF 33‘758.65 entstanden ist, wobei die Ausgleichkasse die ungedeckten Beträge für das Jahr 2011 als uneinbringlich abgeschrieben hat und gegenüber dem Beschwerdeführer nunmehr eine Schadenersatzforderung betreffend das Jahr 2012 von CHF 17‘787.40 geltend macht. Von einem geringfügigen Schadensbetrag kann unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden. Damit kann festgestellt werden, dass im konkreten Fall ein Normverstoss von einer gewissen Schwere und damit eine Grobfahrlässigkeit im Sinne eines qualifizierten Verschuldens vorliegt. Die Widerrechtlichkeit ist damit im konkreten Fall zu bejahen. e) Weitere Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe, welche das fehlerhafte Verhalten des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erschienen liessen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden, liegen nicht vor. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht (jedenfalls nicht für sich allein) massgebend, ob die Liquiditätsprobleme selbstverschuldet oder beispielsweise die Folge einer Verschlechterung der Marktbedingungen sind, ob das Organ (subjektiv) „an eine Rettung der Firma“ und an die Bezahlung der Beiträge „geglaubt“ hat, selbst wenn dieser „Glaube“ durch das Einschiessen privater Mittel manifestiert wird, ob zwingend mit dem Untergang des Unternehmens gerechnet werden musste und was zur Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. zur Vermeidung des Konkurses getan wurde (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 677 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Entscheidend ist vorliegend zudem, dass angesichts der langen Dauer der Verletzung der Abrechnungspflicht nicht gesagt werden kann, dass mit der Nichtbezahlung der Beiträge eine nur vorübergehend schwierige finanzielle Lage hätte überbrückt werden sollen und der Beschwerdeführer aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte, seine Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können. Da fehlende finanzielle Mittel keinen Exkulpations- und Rechtfertigungsgrund darstellen, vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente ihn von seiner Haftung gemäss Art. 52 AHVG nicht zu befreien. f) Ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers hätte den Schaden vermindern können. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Missachtung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ist demnach ebenfalls gegeben. 5. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Eine solche wäre, da er sich nicht vertreten liess, auch nicht geschuldet.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Sie müssen die Gründe angeben, weshalb Sie die Änderung dieses Urteils verlangen. Damit das Bundesgericht Ihre Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. November 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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