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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 08.02.2016 608 2014 206

8 février 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,551 mots·~8 min·4

Résumé

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 206 Urteil vom 8. Februar 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Höhe der Ergänzungsleistung, Bezugsjahr 2014) Beschwerde vom 14. November 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 In Anbetracht dessen dass sich A.________, geboren im Jahr 1951, geschieden, Vater einer Tochter (Jahrgang 2005), wohnhaft in B.________, am 6. Mai 2014 (Datum des Gesucheingangs) bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldete; dass ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 ab 1. Oktober 2014 Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 1‘510.- zusprach; die Prämienpauschale für die Krankenversicherung in der Höhe von monatlich CHF 360.- (CHF 374.- ab 1. Januar 2015; Verfügung vom 18. Dezember 2014) werde direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt; dass A.________ gegen diese Verfügung am 13. Oktober 2014 Einsprache erhob und geltend machte, die von der Ausgleichskasse vorgenommenen Berechnungen seien zwar korrekt, da aber sein aktueller Mietzins von monatlich CHF 1‘630.- (inkl. Einstellhallenplatz CHF 1‘740.-) über dem anerkannten Höchstbetrag von CHF 13‘200.- liege (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) und Erwerbseinkünfte, abzüglich eines Freibetrages von CHF 1‘000.-, zu zwei Dritteln bei den Einnahmen angerechnet würden (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), werde ihm die Möglichkeit genommen, die Mietzinsdifferenz durch eigene Einkünfte zu schliessen; das Finden einer günstigeren Wohnung, welche auch den Vorgaben der KESB für das Besuchsrecht seiner neunjährigen Tochter entsprechen müsse, gestalte sich äusserst schwierig, weil Betreibungen vorhanden seien; dass die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache am 4. November 2014 mit der Begründung abwies, die Berechnung der Ergänzungsleistung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen; es sei nicht vorgesehen, dass die Mehrkosten der Miete beim Erwerbseinkommen in Abzug gebracht würden; dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 13. November 2014 und der Begründung, die Berechnungsgrundlage habe sich geändert (Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 500.- durch A.________) die Ergänzungsleistungen neu berechnete und ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 einen Betrag von monatlich CHF 1‘010.- sowie eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 360.- zusprach; dass A.________ mit Eingabe vom 14. November 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 4. November 2014 aufzuheben und ihm höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen; dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, die Wohnungssuche nach einem günstigeren Objekt habe sich bisher als schwierig erwiesen; da er nur durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Lage versetzt werde, die Differenz zwischen seinen tatsächlichen und ortsüblichen Mietkosten (CHF 1‘630.- monatlich, ausmachend CHF 19‘560.- pro Jahr) und dem anerkannten Höchstbetrag (CHF 13‘200.- pro Jahr) aus eigener Kraft zu finanzieren, sei der Einkommensfreibetrag von CHF 1‘000.- pro Jahr aufzuheben resp. auf

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 mindestens die Mietzinsdifferenz (konkret auf CHF 6‘360.-) zu erhöhen, die individuelle jährliche Nebenkostenabrechnung von ca. CHF 600.- nicht eingerechnet; nur so sei es ihm möglich, ein anständiges Leben zu führen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; dass die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 23. Januar 2015 darauf hinwies, dass die angefochtene Berechnung kein Erwerbseinkommen aufweise, weshalb die Beschwerde, sollte darauf eingetreten werden, abzuweisen sei; dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten; erwägend dass gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 ELG zur Anwendung kommt, gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; dass der zweite Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts über Streitigkeiten aus dem Bereich der Ergänzungsleistungen entscheidet (Art. 28 lit. g des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht bestimmt, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat (Art. 61 ATSG); dass das kantonale Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Art. 85 vorsieht, dass mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Abs. 1), die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid jedoch ändern oder aufheben kann, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat; den neuen Entscheid eröffnet sie ohne Verzug den Parteien und bringt ihn der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2); die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 Satz 1); dass vorliegend festzustellen ist, dass die Ausgleichskasse die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 zugesprochenen Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 1‘510.- mit Verfügung vom 13. November 2014 auf monatlich CHF 1‘010.- herabsetzte; dies mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge für seine Tochter in der Höhe von monatlich CHF 500.- könnten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Einkommensfreibetrag von CHF 1‘000.- zur Wehr setzt, indem er beantragt, dieser sei im konkreten Fall auf mindestens CHF 6‘360.- zu erhöhen; dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2014 durch die (neue) Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2014 aber nicht gegenstandslos geworden ist, zumal auch die Verfügung vom 13. November 2014 einen Einkommensfreibetrag von CHF 1‘000.- aufführt und damit den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwänden nicht stattgegeben wurde; dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG); dass ein schutzwürdiges Interesse grundsätzlich nur vorliegt, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch ist (Urteil BGer 8C_760/2008 vom 30. April 2009 E. 3.3). dass dem Beschwerdeführer weder in der Verfügung vom 3. Oktober 2014 noch in jener vom 13. November 2014 ein Einkommen angerechnet wurde und er demzufolge – soweit er einen damit zusammenhängenden Freibetrag geltend macht – weder ein praktisches noch ein rechtliches aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheides geltend machen kann; dass damit fraglich ist, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2014 überhaupt beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat; dass überdies festzustellen ist, dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zustehende Ergänzungsleistung korrekt berechnet hat, was der Beschwerdeführer denn auch selbst einräumt; dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass mit einer Beschwerde grundsätzlich nur eine Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 77 VRG); dass im Bereich der Sozialversicherungen eine Beschwerde ausserdem wegen Unangemessenheit geführt werden kann (Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG), was bedeutet, dass die beschwerdeführende Person rügen kann, die von der Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Ermessensspielraums vorgenommene Beurteilung sei nicht richtig, also unangemessen; dass auch das Kantonsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 10 Abs. 1 VRG) und es dabei verpflichtet ist, Bundesgesetze anzuwenden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]); dass aufgrund der vorliegenden Akten weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich ist und der Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht behauptet, die der konkreten Berechnung zugrunde liegenden Beträge würden nicht der tatsächlichen Situation entsprechen;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass der Vorinstanz bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keinerlei Ermessensspielraum zukommt, da sowohl die anerkannten Ausgaben wie auch die anrechenbaren Einnahmen in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt sind und keine Abweichungen zulassen; dass, soweit geltend gemacht wird, es sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zusätzlich ein Freibetrag in der Höhe des durch die anerkannten Ausgaben nicht gedeckten Mietzinses in Abzug zu bringen, diese abschliessende Auflistung der anerkannten Ausgaben umgangen würde, würde doch damit der maximal zulässige Mietzins erhöht; dass, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei der gesetzlich vorgesehene Einkommensfreibetrag in der Höhe von CHF 1‘000.- auf mindestens die Mietzinsdifferenz (konkret auf CHF 6‘360.-) zu erhöhen, seine Beschwerde aus den genannten Gründen offensichtlich unbegründet ist; dass damit zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerde vom 14. November 2014 abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist; dass das kantonale Verfahren grundsätzlich kostenlos ist und nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung Kosten auferlegt werden können (Art. 61 lit. a ATSG); dass es sich vorliegend diesbezüglich um einen Grenzfall handelt und nur aufgrund der EL- Bezugsberechtigung des Beschwerdeführers von der Kostenerhebung abgesehen wird; dass der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Vorinstanz in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 200); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. Februar 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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