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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.11.2014 608 2014 160

26 novembre 2014·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·963 mots·~5 min·4

Résumé

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 160 Verfügung vom 26. November 2014 II. Sozialversicherungsgerichtshof Der Präsident Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Mock Bosshard gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung Beschwerde vom 15. September 2014 gegen die Verfügung vom 6. August 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen dass die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) mit Vorentscheid vom 13. Juni 2014 ein Gesuch von A.________ um Kostengutsprache für einen Handrollstuhl mit elektrischer Schiebehilfe abwies; dass die Versicherte gegen diesen Vorentscheid am 7. Juli 2014 schriftliche Einwände erhob, welche von der IV-Stelle mit Verfügung vom 6. August 2014 abgewiesen wurden; dass die Versicherte gegen die Verfügung am 15. September 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und beantragte, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; dass die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 30. Oktober 2014 Kostengutsprache für die beantragte Schiebe- und Bremshilfe zum Handrollstuhl im Umfang des Kostenvoranschlages (Offerte Nr. 7234) vom 5. Mai 2014 erteilte; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. November 2014 präzisierte, dass auch für den am 5. Mai 2014 offerierten Handrollstuhl „Sopur Easy 300“ (Offerte Nr. 7233) Kostengutsprache erteilt werde; dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht bestimmt, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat; dass gemäss Art. 61 lit. a ATSG das Verfahren einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein muss, einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können; dass gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt; dass gemäss Art. 85 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist; dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG, das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1‘000 Franken festgelegt werden; dass gemäss Art. 129 VRG die Verfahrenskosten von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden können, wenn die Einforderung der Kosten, insbesondere wegen der Bedürftigkeit der Partei, eine übermässige Härte bedeuten würde (lit. a), das Gesuch von einer

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 gemeinnützigen privaten Institution gestellt wurde (lit. b) oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich der Verfolgung eines öffentlichen Interesses diente (lit. c); dass vorliegend festzustellen ist, dass mit den neuen Verfügungen vom 30. Oktober 2014 und 19. November 2014 dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollständig entsprochen wird; dass damit das Verfahren gegenstandslos geworden und die Angelegenheit aus dem Geschäftsverzeichnis zu streichen ist; dass gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b VRG der Präsident einer kollegialen Beschwerdeinstanz zuständig ist, Verfahren als erledigt zu erklären, die infolge Rückzugs oder Einigung unter den Parteien oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind; dass, obwohl das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig wäre, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird und der Beschwerdeführerin damit der geleistete Kostenvorschuss von 400 Franken zurückzuerstatten ist; dass ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl nur dann abgegeben werden kann, falls die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt sind (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand per 1. Januar 2014, Randziffer 2085), was wiederum voraussetzt, dass sich die versicherte Person dank dem elektromotorischen Antrieb selbstständig fortbewegen kann (Ziffer 9.02 des Anhangs zur Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI; SR 831.232.51]); dass die Beschwerdeführerin die bereits im Verwaltungsverfahren eingeforderte und in Aussicht gestellte Bestätigung, wonach sie grundsätzlich in der Lage sei, den Rollstuhl selbstständig zu bedienen, erst im Beschwerdeverfahren ins Recht legte (Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, Bericht vom 12. September 2014); dass die Vorinstanz gestützt auf diese Bestätigung die Kosten für den beantragten Handrollstuhl mit elektrischer Schiebe- und Bremshilfe mit Verfügungen vom 30. Oktober 2014 und 19. November 2014 übernahm; dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess zwar obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, sie habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt wurde; dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen keine Parteientschädigung für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters beanspruchen kann (Urteile 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013, E. 4.2 und 9C_148/2011 vom 29. April 2011 E. 2; SVR 2004 ALV Nr. 8, E. 3 mit weiteren Hinweisen), welche angesichts der streitigen Rechtsfrage ohnehin sehr gering sein müssten;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 verfügt: I. Das Verfahren wird, da gegenstandslos geworden, aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von A.________ geleistete Kostenvorschuss von 400 Franken wird ihr zurückerstattet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. November 2014/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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