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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.01.2015 608 2014 106

12 janvier 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,665 mots·~18 min·4

Résumé

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 106 608 2014 107 Urteil vom 12. Januar 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Akontobeiträge: Anpassung, Herabsetzung, Verzugszinsen; Rentenbefreiung) Beschwerde vom 16. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ und B.________, verheiratet, wohnhaft in C.________, gehören als Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) an. Am 7. Februar 2012 erliess die Ausgleichskasse separate Beitragsverfügungen betreffend die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beitragspflichtigen und legte die für das Jahr 2012 zu entrichtenden Akontobeiträge auf je 499 Franken fest. Am 5. Februar 2013 erliess die Ausgleichskasse separate Beitragsverfügungen betreffend das Jahr 2013 und legte die von den Beitragspflichtigen zu entrichtenden Akontobeiträge für das Jahr 2013 auf je 504 Franken fest. Schliesslich erliess die Ausgleichskasse am 3. Februar 2014 separate Beitragsverfügungen betreffend das Jahr 2014 und legte die von den Beitragspflichtigen zu entrichtenden Akontobeiträge für das Jahr 2014 auf je 504 Franken fest. Gestützt auf die Mitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) betreffend das Steuerjahr 2012 rechnete die Ausgleichskasse das Beitragsjahr 2012 definitiv ab und legte die von den Beitragspflichtigen zu entrichtenden Beiträge für das Jahr 2012 mit Nachtragsverfügung vom 13. Februar 2014 auf je total 1‘189.40 Franken fest. Um jedes Jahr hohe Nachtragszahlungen zu vermeiden, wurden gleichentags auch die Akontobeiträge für die Beitragsjahre 2013 und 2014 auf je 1‘189.40 Franken erhöht. Nachdem die Beitragspflichtigen am 19. Februar 2014 eine entsprechende Rechnung betreffend die Beitragsjahre 2012 und 2013 erhalten hatten, teilten sie der Ausgleichkasse mit Schreiben vom 26. Februar 2014 mit, dass ihnen die Nachtragsverfügungen noch nicht zugestellt worden seien. Am 4. März 2014 liess die Ausgleichskasse den Beitragspflichtigen die Nachtragsverfügungen der Beitragsjahre 2012 (Ausgleich) sowie 2013 und 2014 (Akonto) in Kopie nochmals zukommen. Die Nachtragsverfügungen wurden den Beitragspflichtigen am 5. März 2014 zugestellt. B. Am 9. März 2014 erhoben die Beitragspflichtigen gegen die Nachtragsverfügungen Einsprache. Am 25. März 2014 liessen sie der Ausgleichskasse in der gleichen Angelegenheit eine weitere Eingabe zukommen. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache vollumfänglich ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beitragspflichtigen am 16. Juni 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragen im Wesentlichen die Zustellung der Nachtragsverfügungen der Beitragsjahre 2012 bis 2014 im Original mit neuen Rechtsmittelfristen sowie der angeblich gemachten Selbstangaben, den Verzicht auf die Erhöhung der Akontobeiträge für die Beitragsjahre 2013 und 2014, eine Rentenvorausberechnung für A.________, den Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen sowie eine Beitragsbefreiung für A.________. Weiter stellen die Beschwerdeführer den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In ihren Bemerkungen vom 25. Juli 2014 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. November 2014 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie die Mindestanzahlung für das Beitragsjahr 2014 bereits bezahlt hätten. Nichts desto trotz stelle die Ausgleichskasse weitere Forderungen, obschon die Steuerveranlagung des Jahres 2014 noch nicht vorliege.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. a) Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Beschwerde vom 16. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen formrichtig durch die Beschwerdeführer erhoben worden. b) Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis werden somit grundsätzlich ein „Berührtsein“ und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt, wobei die Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind. Indessen fällt eine Unterscheidung der beiden Kriterien schwer; es stellt nämlich das „Berührtsein“ eine Präzisierung des Kriteriums des schutzwürdigen Interesses dar. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis dann zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann. Dies wird dahingehend verstanden, dass die Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet. Dabei muss ein unmittelbares und konkretes Interesse gegeben sein (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 59 N. 4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Ein solches unmittelbares und konkretes Interesse ist vorliegend nicht für alle Rechtsbegehren gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was für ein praktischer oder rechtlicher Nachteil den Beschwerdeführern daraus entstanden sein könnte, dass ihnen die Nachtragsverfügungen bloss in Kopie vorliegen und nicht im Original. Dies umso mehr, als eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt wird (BGE 105 V 248, E. 3 und 4; UELI KIESER, a.a.O., Art. 49 N. 32) und auch die vorliegend umstrittenen Nachtragsverfügungen nicht unterzeichnet sind. Kommt hinzu, dass sich den Akten entnehmen lässt, dass die Nachtragsverfügungen spätestens am 5. März 2014 den Beschwerdeführern zugestellt werden konnten. Die 30-tägige Einsprachefrist begann damit spätestens am 6. März 2014 zu laufen, weshalb die Einsprache vom 9. März 2014 rechtzeitig erfolgte, was von der Ausgleichskasse auch nie in Frage gestellt wurde. Vielmehr trat die Ausgleichskasse ohne weiteres auf die Einsprache ein und fällte einen materiellen Einspracheentscheid. Auf das Begehren der Beschwerdeführer, die Nachtragsverfügungen der Beitragsjahre 2012 bis 2014 seien ihnen im Original mit neuen Rechtsmittelfristen zuzustellen, ist deshalb mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Was das Begehren der Beschwerdeführer anbelangt, die Ausgleichskasse habe die angeblich gemachten Selbstangaben schriftlich zu belegen, so bezieht sich dieses Begehren auf die Begründung (Beitragsbemessungsgrundlage) der bestrittenen Nachtragsverfügungen und nicht auf das Dispositiv (zu entrichtende Beiträge). Es wäre darzulegen gewesen, welche Selbstangaben aus welchen Gründen unrichtig gewesen sind. Das Vorliegen eines unmittelbaren

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Beschwerdeinteresses ist damit auch für dieses Begehren zu verneinen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 N. 7), weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer beantragen des Weiteren eine Rentenvorausberechnung für A.________. Diese Frage liegt offensichtlich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb auch auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. Es kann dazu aber dennoch Folgendes festgehalten werden: Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen (Art. 58 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Vorausberechnungen sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 58 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV). Die Beschwerdeführer wurden von der Ausgleichskasse darauf hingewiesen, dass für die Rentenvorausberechnung die Abteilung Renten zuständig sei. Auf der Homepage sei ein entsprechendes Formular für eine Rentenvorausberechnung aufgeschaltet. Ob die Beschwerdeführer bereits einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Es kann somit auch nicht geprüft werden, ob allenfalls eine Rechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweigerung vorliegt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeschrift in gewissen Teilen unsachlich und unverständlich ist. Darauf ist nicht weiter einzugehen. c) Mit diesen Einschränkungen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die Akontobeiträge der Beitragsjahre 2013 und 2014 zu Recht erhöht hat. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten bislang immer nur Akontobeiträge in der Höhe des Mindestbeitrages bezahlen müssen; sie berufen sich auf das Gewohnheitsrecht. Sie argumentieren weiter, Ausgleichszahlungen seien erst gestützt auf die Mitteilung der Steuerverwaltung geschuldet. a) Als Vorbemerkung gilt es festzuhalten, dass die AHV zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen unterscheidet. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich auch die Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten (Merkblatt 2.03: Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2014, Ziffer 2). Da die Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, gelten sie als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 10 AHVG. Gestützt auf die Verweisnorm von Art. 29 Abs. 7 AHVV finden für nichterwerbstätige Versicherte grundsätzlich die Art. 22 bis 27 AHVV, welche die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge bei selbständiger Erwerbstätigkeit regeln, sinngemäss Anwendung. b) Gemäss Art. 24 AHVV haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5). Akontobeiträge sind von der Ausgleichskasse provisorisch festgesetzte Beiträge. Nichterwerbstätige haben die Beiträge in der Regel vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV), bei kleineren Beiträgen bis 3‘000 Franken sind auch einmalige Zahlungen pro Jahr denkbar (Art. 34 Abs. 2 AHVV). Auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2014 (nachfolgend: WSN), sieht vor, dass die Ausgleichskassen die Akontobeiträge der Nichterwerbstätigen anpassen, wenn sich während oder nach dem Beitragsjahr zeigt, dass das voraussichtlich massgebende Vermögen inklusive kapitalisiertem Renteneinkommen wesentlich vom tatsächlichen abweicht. Als wesentlich gilt eine Abweichung von mindestens 25 Prozent. Die Ausgleichskassen haben die Akontobeiträge unverzüglich anzupassen, wenn aus der letzten Steuerveranlagung hervorgeht, dass das massgebende Vermögen inklusive kapitalisiertem Renteneinkommen im Verhältnis zum ursprünglich angenommenen wesentlich zu- oder abgenommen hat und mithin die derzeit bezahlten Akontobeiträge zu hoch oder zu tief sind. Wird im Verlauf des Beitragsjahres eine erhebliche Einkommensänderung festgestellt, werden die Akontobeiträge für künftige Zahlungsperioden neu festgesetzt. Sind für vergangene Zahlungsperioden zu wenig Beiträge entrichtet worden, so kann die Ausgleichskasse entweder diese separat in Rechnung stellen oder die Akontobeiträge für die künftigen Zahlungsperioden entsprechend erhöhen. Stellt sich nach Ablauf des Beitragsjahres heraus, dass zu wenig Beiträge entrichtet worden sind, werden die Akontobeiträge nicht rückwirkend angepasst. Die Differenz wird jedoch so bald als möglich eingefordert, auch wenn noch keine Steuermeldung für das betreffende Beitragsjahr vorliegt. Wurden zu viele Beiträge entrichtet, wird die Differenz zurückerstattet (WSN, Rz. 2133 ff. und Rz. 1153 ff). c) Vorliegend hat die Ausgleichskasse gestützt auf die Mitteilung der Steuerverwaltung betreffend das Steuerjahr 2012 das Beitragsjahr 2012 definitiv abgerechnet und mit Nachtragsverfügungen vom 13. Februar 2014 die zu entrichtenden Beiträge für das Jahr 2012 auf je insgesamt 1‘189.40 Franken festgesetzt, wovon 499 Franken akonto bezahlt worden seien; die noch zu bezahlende Differenz liege damit bei 690.40 Franken. Dieser Ausgleich wird von den Beschwerdeführern inhaltlich nicht beanstandet. Gestützt auf die selbe Mitteilung der Steuerverwaltung betreffend das Steuerjahr 2012 hat die Ausgleichskasse auch die Akontobeiträge der Beitragsjahre 2013 und 2014 neu auf je 1‘189.40 Franken festgesetzt; dies deshalb, um jedes Jahr hohe Nachtragszahlungen zu vermeiden. Ein definitiver Ausgleich der Beitragsjahre 2013 und 2014 wurde noch nicht vorgenommen. Dafür bleiben – wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen – die Steuermitteilungen der betreffenden Jahre abzuwarten. Dass die Ausgleichskasse die Akontobeiträge auch für die Beitragsjahre 2013 und 2014 erhöht hat, ist nicht zu beanstanden. Ganz im Gegenteil: Die Ausgleichskasse war gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen sogar verpflichtet, die Akontobeiträge an das voraussichtlich massgebende Vermögen inklusive kapitalisiertem Renteneinkommen anzupassen, ansonsten sie für allfällige Schäden gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung haftbar wäre (Art. 70 AHVG). Wie aus den obigen Ausführungen folgt, haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Akontobeiträge auf dem gesetzlichen Mindestbeitrag festgesetzt werden. Ebenso wenig können sie aus der Tatsache, dass die Akontobeiträge in der Vergangenheit immer auf dem gesetzlichen Mindestbeitrag festgesetzt wurden, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Aus den Steuermitteilungen geht nämlich hervor, dass das kapitalisierte Renteneinkommen der Beschwerdeführer im Jahr 2010 je 397‘760 Franken betrug (20 x 19‘888

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Franken), im Jahr 2012 aber 633‘000 Franken (20 x 31‘650 Franken). Bei einem um knapp 60 Prozent höheren Renteneinkommen sind auch höhere Akontozahlungen zu leisten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Weiter stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die von der Ausgleichskasse erhobenen Verzugszinsen von 5 Prozent seien nicht rechtmässig. Wenn schon habe die Ausgleichskasse den Beschwerdeführern für die Akontozahlungen einen Vergütungszins von 5 Prozent zu bezahlen. a) Grundlage für die Erhebung von Verzugs- und Vergütungszinsen bildet die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungen grundsätzlich Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Die vom Bundesrat in Art. 41bis ff. AHVV erlassenen Verzugszinsregelungen im AHV-Beitragsrecht stützen sich hierauf ab. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 AHVV haben Verzugszinsen zu entrichten: - Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode (lit. a); - Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (lit. e); - Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (lit. f). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Zinsen im Bereich der Beiträge sind Ausgleichszinsen. Sie haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner bei verspäteter Zahlung einen Vorteil geniessen kann, während die Gläubigerin oder der Gläubiger einen Nachteil erleidet. Zinsen sind auch dann einzufordern, wenn weder die Ausgleichskasse noch die beitragspflichtige Person ein Verschulden an der Verzögerung trifft (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2015, Rz. 4001 [nachfolgend: WBB]; BGE 134 V 202, E. 3.3.1 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 221/90 vom 24. Januar 1992, E. 4b, publiziert in: ZAK 1992, S. 167 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 12/04 vom 17. Februar 2005, E. 5 mit Hinweisen). Verzugszinsen sind zu erheben, sobald die im gesetzeskonformen Art. 41bis Abs. 1 AHVV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mahnung des Beitragspflichtigen ist kein solches Erfordernis, ebenso wenig das Verschulden (WBB, Rz. 4004 mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Der Zweck von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV besteht darin, möglichen Missbräuchen vorzubeugen und zu verhindern, dass manche Versicherte absichtlich ihr Einkommen zu tief angeben oder die Kasse über beachtliche Veränderungen des Einkommens mit dem Ziel nicht informieren, die zu erbringenden Akontozahlungen zu reduzieren und auf diese Weise beträchtliche Beträge bis zum

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Zeitpunkt zurückzubehalten, in welchem die Ausgleichskassen endlich in der Lage sind, aufgrund der steuerlichen Mitteilungen die definitiven Beiträge festzusetzen und danach die Bezahlung der Differenz zu verlangen. Dieser Zeitintervall kann, je nach Situation im Übrigen auch einige Jahre betragen. Dies ist der Grund, weshalb der Bundesrat, obwohl im Allgemeinen keine Verzugszinsen auf die Differenz zwischen den Akontozahlungen und den effektiven Beiträgen erhoben werden, die Schwelle von 25 Prozent eingeführt hat, um die Ausgleichsfunktion der Verzugszinsen dort zu gewährleisten, wo der Saldounterschied zu gross ist. Wird diese Schwelle überschritten, ist die Verwaltung verpflichtet, die Verzugszinsen gemäss Art. 41bis Abs. 1 AHVV einzufordern und dagegen dessen lit. e nicht anzuwenden, welche zwar namentlich auch vom Nichterwerbstätigen die Bezahlung von Zinsen auf den auszugleichenden Beiträgen verlangt, jedoch nur, wenn dieser die Ausstände nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Rechnungsstellung bezahlt, und jedenfalls nur von der Rechnungsstellung an (BGE 134 V 405 = Pra 2009 Nr. 92 S. 620 ff., E. 5.3.1 mit Hinweisen.). Gemäss Art. 42 AHVV gelten die Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Abs. 1). Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Abs. 2). Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Abs. 3). b) Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer für die in Rechnung gestellten Akontobeiträge der Beitragsjahre 2013 und 2014 (Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV) verzugszinspflichtig sind. Da die Beschwerdeführer die in Rechnung gestellten Ausgleichsbeiträge des Jahres 2012 bereits vollständig bezahlt haben, sind angesichts des akzessorischen Charakters der Verzugszinsforderung hierfür keine Zinsen mehr zu erheben. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, es sei ihnen nicht möglich, im jetzigen Zeitpunkt weitere hohe Sozialabgaben zu leisten. Sie bitten darum, damit zuzuwarten, bis die entsprechenden Steuerveranlagungen vorliegen. a) Rückständige persönliche Beiträge können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter den gesetzlichen Mindestbeitrag herabgesetzt werden, wenn deren Bezahlung für die Versicherten unzumutbar ist (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Vor einer allfälligen Herabsetzung ist allerdings zunächst ein Zahlungsplan ins Auge zu fassen (WSN, Rz. 3002). Die Herabsetzung der Beiträge ist nur auf Gesuch hin möglich (WSN, Rz. 3013). Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen (z.B. Steuererklärung, Geschäftsabschlüsse) sind diesem beizulegen oder darin zu bezeichnen (WSN, Rz. 3015). Die Versicherten haben das Gesuch zu begründen und nachzuweisen, dass sie sich in einer Notlage befinden und dass ihnen die Bezahlung der vollen Beiträge nicht zugemutet werden kann (WSN, Rz. 3016). Die Herabsetzung der Beiträge ist eine ausserordentliche Massnahme, die eine aussergewöhnliche finanzielle Bedrängnis, eine wirkliche Notlage der Versicherten voraussetzt. Eine solche kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Versicherten schwere Schicksalsschläge erlitten haben oder wirtschaftlich ruiniert sind (WSN, Rz. 3021). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn durch die Bezahlung des vollen Beitrages der Notbedarf der Versicherten und ihrer Familie nicht befriedigt werden könnte, das heisst der notwendige Lebensunterhalt (Existenzminimum) durch die verfügbaren Mittel nicht gedeckt wäre (WSN, Rz. 3022). Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (WSN, Rz. 3024). Der angewandte Begriff der Unzumutbarkeit schliesst bewusst die Berücksichtigung von anderen Elementen aus, welche

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 eine Beitragszahlung als hart erscheinen lassen. Aus Gründen rechtsgleicher Behandlung bedarf es einer objektiven Notlage (WSN, Rz. 3027). Keine Unzumutbarkeit liegt demnach vor, wenn sich die Versicherten angesichts ihres gewohnten gehobenen Lebensstandards subjektiv in einer bedrängten Lage wähnen, die Zahlung des vollen Beitrages sie jedoch tatsächlich nicht in eine Notlage versetzen würde (WSN, Rz. 3028). Die persönlichen Beiträge von Versicherten, welche Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertschriften usw.) besitzen, können mangels Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt werden, auch wenn sie über diese nicht verfügen können. Bei Grundstückeigentum kann eine Herabsetzung in Betracht gezogen werden, wenn eine höhere hypothekarische Belastung nicht möglich ist (WSN, Rz. 3030). Gegebenenfalls darf sogar die Aufnahme eines Darlehens zur Bezahlung der geschuldeten Beiträge erwartet werden (WSN, Rz. 3031). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch Akontobeiträge herabgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts H 61/06 vom 29. Mai 2007, E. 3 mit weiterem Hinweis). Falls aber die herabgesetzten Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, haben die Versicherten ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres auf den auszugleichenden Beiträgen einen Verzugszins von 5 Prozent zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). b) Vorliegend haben die Beschwerdeführer aktenkundig noch kein Herabsetzungsgesuch gestellt, sondern sich mit ihrer Einsprache und Beschwerde gegen die Anpassung der Akontobeiträge gewehrt. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, bei der Ausgleichskasse ein solches Gesuch zu stellen. Gesuche um Herabsetzung sind auf besonderem Formular einzureichen, welches bei der Ausgleichskasse bezogen werden kann. 5. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer eine Rentenbefreiung für A.________; dies mit der Begründung, B.________ bezahle bereits den doppelten Mindestbeitrag. Art. 3 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (lit. a) und Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (lit. b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Da beide Beschwerdeführer ohne Erwerb sind, sind auch beide Beschwerdeführer als nichterwerbstätige Personen beitragspflichtig. Eine Beitragsbefreiung für A.________ ist unter diesen Umständen nicht möglich. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Einwände der Beschwerdeführer allesamt als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann damit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. 7. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 33). Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als gegenstandslos. Es kann vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. V. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. Januar 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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