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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.12.2015 608 2014 102

15 décembre 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,983 mots·~15 min·6

Résumé

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Erwerbsersatz

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 102 Urteil vom 15. Dezember 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Erwerbsersatz (Höhe der Entschädigung) Beschwerde vom 12. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1993, ledig, wohnhaft in B.________, erhielt im Juli 2013 den gymnasialen Maturitätsausweis. In der Folge leistete er während eines Jahres Zivildienst; zur Vorbereitung seines Sportstudiums absolvierte er diesen Einsatz an der C.________. Vom 1. Juli 2013 bis 5. Juli 2013 und vom 8. Juli 2013 bis 30. November 2013 erhielt er für seinen Einsatz eine Erwerbsausfall-Entschädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) von CHF 62.- pro Tag. Am 17. Dezember 2013 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) das Ergänzungsblatt 3 zur EO-Anmeldung für Personen in Ausbildung, die Anspruch auf Entschädigung für Erwerbstätige erheben, ein. Auf dem eingereichten Formular bescheinigte das kantonale Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), dass A.________ beabsichtigt habe, in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstagen bzw. 160 Arbeitsstunden eine Erwerbstätigkeit auszuüben, er jedoch wegen der Arbeitsmarktlage keine Stelle habe finden können. Der entgangene Monatslohn könne nach den persönlichen und ortsüblichen Verhältnissen auf CHF 4‘351.10 geschätzt werden. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch zum Bezug einer EO-Entschädigung gemäss Ergänzungsblatt 3 ab. Sie erwog, dass A.________ nach Abschluss der gymnasialen Matura noch nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar gewesen sei. Zudem werde er wahrscheinlich ein Studium an einer Hochschule oder an einer Universität aufnehmen. Da er Student sei, habe ihn der Militärdienst nicht daran gehindert, eine Erwerbstätigkeit von mindestens einem Jahr aufzunehmen. Daher könne ihm auch keine EO-Entschädigung unter Berücksichtigung eines geschätzten Lohnes gewährt werden. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. März 2014 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 ablehnte. B. Am 12. Juni 2014 erhob A.________ eine Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 22. November 2013 eine EO-Entschädigung in der Höhe von 80 Prozent des entgangenen Erwerbseinkommens zuzusprechen. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er vor, dass er nach Abschluss der Matura eine Erwerbstätigkeit von mindestens einem Jahr aufgenommen hätte, hätte er in dieser Zeit nicht seinen Zivildienst absolviert. Da sein einjähriger Einsatz an der C.________, welchen er unmittelbar nach Abschluss der Matura geleistet habe, schon früh festgestanden sei, habe er aber keinen Grund gehabt, sich um eine Erwerbstätigkeit für dieses Jahr zu bemühen. Hätte er anstatt des Zivildienstes den Militärdienst absolviert, so hätte er nach der Rekrutenschule eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, um Geld für das anschliessende Studium zu verdienen; diesfalls würde er für den Rest seines Einsatzes zu einem späteren Zeitpunkt einen höheren Erwerbsersatz erhalten. Er dürfe nicht dafür „bestraft“ werden, dass er seinen Dienst anders aufgeteilt habe. Zudem sei er am Informationstag des Zivildienstes ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er als Maturand berechtigt sei, sich vom AMA einen geschätzten Lohn ausrechnen zu lassen, von dem er dann nach Ablauf der Dauer der Rekrutenschule 80 Prozent als Erwerbsersatz erhalten werde. Er sei somit von anderen Voraussetzungen ausgegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 In ihren Bemerkungen vom 16. Juli 2014 hält die Ausgleichskasse am angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. C. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Beurteilung der Beschwerde notwendig, aus den nachstehenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 12. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 ist durch den Beschwerdeführer form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine EO- Entschädigung unter Berücksichtigung des entgangenen Erwerbseinkommens hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der EO-Entschädigung für den ab 22. November 2013 als Durchdiener absolvierten Normaldienst. Der Beschwerdeführer beantragt, die Entschädigung sei nach dem entgangenen Erwerbseinkommen von CHF 4‘351.10 zu bemessen. a) Gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG; SR 824.0) hat, wer Zivildienst leistet, Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1). Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 EOG). Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Art. 16a Abs. 1 EOG beträgt unverändert CHF 245.- im Tag (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 13 vom 21. September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO). Während anderer Dienste, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung in der Regel 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). b) Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet (Art. 20 Satz 1 ZDG). Die zivildienstpflichtige Person, die im Personalinformationssystem der Armee im Zeitpunkt ihrer Zulassung zum Zivildienst als Durchdienerin oder Durchdiener aufgeführt wird, absolviert die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung (Art. 36a der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst [ZDV; SR 824.01]). Der Grundsatz, dass die Dienstpflicht im Durchdiener-Modell ohne Unterbruch zu leisten ist, ändert nichts daran, dass erwerbsersatzrechtlich die Bemessung der Grundentschädigung für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen (nachfolgend: Grundausbildung), einerseits (Art. 9 Abs. 3 EOG) und für die verbleibenden Tage (nachfolgend: Normaldienst) anderseits (Art. 10 EOG) auch für Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), jeweils nach unterschiedlichen Faktoren erfolgt. Die Dienstzeit unterteilt sich zwar auch für den Durchdiener in diese beiden Phasen, hingegen sind beide Phasen ohne zwischenzeitliche Unterbrechung zu leisten. Der als Durchdiener absolvierte Zivildienst beginnt daher bei Eintritt in den Zivildienst; folgerichtig rückt der Durchdiener am Tag des Beginns der Grundausbildung in den Zivildienst ein (vgl. BGE 136 V 231 E. 4.2). c) Während des Normaldienstes beträgt die tägliche Grundentschädigung in der Regel 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Dabei gelten als Erwerbstätige im Sinne von Art. 10 Abs. 1 EOG Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstätigen gleichgestellt (a) Arbeitslose, (b) Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären, sowie (c) Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV). Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EOG (Art. 2 EOV). Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung erwogen, dass die Glaubhaftmachung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, ohne Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen zu haben, auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken sei (BGE 136 V 231 E. 6.3, bestätigt in BGE 137 V 410 E. 2.2 und Urteil BGer 9C_57/2013 vom 12. August 2013 E. 3.3). d) Die Frage, ob eine dienstleistende Person im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV als erwerbstätig gilt, ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich bis zum Einrücken entwickelt haben. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist rechtlich jedoch auch die Glaubhaftmachung bedeutsam, dass zwar nicht im Zeitpunkt des Einrückens, wohl aber während der Dienstzeit eine Erwerbstätigkeit anstelle des Zivildienstes aufgenommen worden wäre. Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV lässt es genügen, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für eine längere Dauer glaubhaft zu machen. Nicht verlangt wird der Nachweis, die Aufnahme einer Tätigkeit bereits ab

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 dem Zeitpunkt des Einrückens geplant zu haben. Zu beachten ist allerdings der Grundsatz, dass sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen und namentlich auch die Höhe der Versicherungsleistungen nach den Verhältnissen bestimmen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles eingetreten sind (BGE 136 V 231 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil BGer B 137/06 vom 14. Dezember 2007 E. 4, Zusammenfassung in: SZS 2008 S. 362). 3. a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor dem Einrücken in den Zivildienst, mithin vor dem Beginn der Grundausbildung, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er ist deshalb als nicht erwerbstätige Person zu betrachten. b) Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer erwerbstätigen Person gleichzustellen ist. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn er glaubhaft machen kann, dass er nach Abschluss der Matura eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV), oder wenn er unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen hat oder diese während des Dienstes beendet hätte (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 den gymnasialen Maturitätsausweis erhielt. Bereits während des Gymnasiums beabsichtigte er, nach Abschluss der Matura ein Sportstudium aufzunehmen. Um sich optimal auf sein Studium vorzubereiten, wählte er für seinen Zivildiensteinsatz die C.________. Da der Beschwerdeführer somit bereits während der Gymnasialzeit konkrete Pläne für die Zeit nach Abschluss der Matura hatte, ist davon auszugehen, dass er, hätte er keinen Militär- bzw. Zivildienst zu leisten gehabt, unmittelbar nach Ende der Gymnasialzeit mit seinem Studium begonnen hätte. Immerhin hat er sich für die Zeit nach dem Gymnasium zwar Gedanken über seine berufliche Ausbildung gemacht, nicht aber über allfällige mögliche Erwerbstätigkeiten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seiner Gymnasialzeit nicht gezwungen war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um sich etwas dazu zu verdienen, spricht dafür, dass er seine Ausbildung ohne Dienstpflicht wohl nicht alleine deshalb unterbrochen hätte, um während eines Jahres einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er, hätte er seine Dienstpflicht nicht im Durchdiener- Modell ohne Unterbruch geleistet, zwischen dem Abschluss der Grundausbildung und dem Studienbeginn einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Dies mag zwar durchaus zutreffen. Dennoch kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies deshalb: Im Jahr 2013 dauerte die Rekrutenschule mindestens 18 Wochen (Militärisches Aufgebotstableau 2013, abrufbar unter http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/militaerdienst/rekrut/rs/dauer.parsys. 86240.DownloadFile.tmp/infomilatd.pdf). Somit wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, zwischen dem Abschluss der Grundausbildung (November 2013) und dem Studienbeginn (September 2014) während maximal 10 Monaten zu arbeiten. Damit der Beschwerdeführer einer erwerbstätigen Person gleichgestellt werden kann, muss er aber glaubhaft machen können, dass er eine mindestens einjährige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Diese Glaubhaftmachung gelingt ihm unter den gegebenen Umständen nicht. Dass der Beschwerdeführer den Beginn seines Studiums ein weiteres Jahr hinausgeschoben hätte, um während mindestens eines Jahres einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Da der Beschwerdeführer bereits während der Gymnasialzeit beabsichtigte, ein Sportstudium aufzunehmen, kann nicht gesagt werden, er habe unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen oder er hätte diese während des Dienstes beendet (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). c) Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich der Fall eines nichterwerbstätigen Maturanden in tatsächlicher Hinsicht wesentlich vom Fall eines erwerbstätigen Lehr- bzw. Studienabgängers unterscheidet. Weil das Gleichheitsprinzip einerseits unterschiedliche Regelungen verbietet, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen, andererseits aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen untersagt, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 495), kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und eine rechtliche Gleichbehandlung mit erwerbstätigen Personen verlangen. Eine solche wäre denn auch sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Erwerbsersatzordnung wurde, wie schon ihr Name sagt, geschaffen, um den Dienstpflichtigen den infolge ihrer Dienstpflicht entfallenden Lohn- oder Verdienstausfall zu entschädigen (vgl. BBl 1951 III 308). Diese Entschädigung bemisst sich nach unterschiedlichen Grundsätzen, je nachdem ob eine Person vor Beginn des Dienstes erwerbstätig war und damit bereits einen Lohn erzielte oder eben gerade nicht. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder als erwerbstätige Person gilt noch einer solchen gleichzustellen ist, entspricht seine tägliche Grundentschädigung – in der vorliegenden Konstellation – auch für die Zeit des Normaldienstes den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Dabei bleibt unerheblich, wie hoch seine EO-Entschädigung ausfallen würde, hätte er seinen Dienst in mehreren Einsätzen geleistet. d) Damit ist festzustellen, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen qualifizierte und die ihm ausgerichtete EO- Entschädigung somit auf der Basis des Minimalansatzes und nicht aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2 EOV) berechnete. 4. Zu prüfen bleibt letztlich, ob sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der anlässlich des Informationstages des Zivildienstes erteilten, gegenteiligen Auskunft auf den Vertrauensschutz berufen kann. Diesbezüglich verweist die Ausgleichskasse darauf, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Rahmen einer Erhebung von EO-Daten bei den Ausgleichskassen festgestellt habe, dass sich die Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Freiburg markant von der Praxis der anderen kantonalen Ausgleichskassen unterschieden habe. Das BSV habe insbesondere festgestellt, dass die Ausgleichskasse die Fälle, in welchen die dienstleistende Person vor dem Einrücken die Matura erlangt habe, zu grosszügig beurteilt habe. Angesichts dessen sei die Ausgleichskasse vom BSV aufgefordert worden, ihre bisherige Praxis zu überprüfen und dem Gesetz und der Rechtsprechung anzupassen. a) Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt ein grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen aber einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht. Die Änderung einer bestehenden Praxis ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Es müssen ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, (2) die Änderung muss

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 grundsätzlich erfolgen, (3) das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen und (4) die Praxisänderung darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 509 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsohne erfüllt. Die Ausgleichskasse wurde von der Aufsichtsbehörde aufgefordert, ihre bisherige Praxis zu überprüfen und dem Gesetz und der Rechtsprechung anzupassen; dies nachdem festgestellt worden war, dass die Ausgleichkasse die Fälle, in welchen die dienstleistende Person vor dem Einrücken die Matura erlangt habe, im Hinblick auf die Praxis der anderen kantonalen Ausgleichkassen sowie die aktuelle Rechtsprechung zu grosszügig beurteilte. Die Ausgleichskasse war somit berechtigt und auch verpflichtet, ihre bisherige Praxis zu ändern. b) Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Damit sich eine Person aber auf den Vertrauensschutz berufen kann, ist erforderlich, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen hat, die sie nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann. Dabei muss die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein. Die Kausalität fehlt, wenn der Adressat sich auch ohne diese Auskunft für die Massnahme entschieden hätte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 686 f.). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer bereits frühzeitig für einen Zivildiensteinsatz an der C.________ entschieden; dies nicht etwa aus finanziellen Gründen, sondern deshalb, weil sich ihm die Möglichkeit bot, seinen Einsatz ohne Unterbruch (Durchdiener) zu absolvieren und sich dabei optimal auf sein Sportstudium vorzubereiten. Es finden sich in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz auf mehrere Einsätze aufgeteilt hätte, wenn er nicht damit gerechnet hätte, für die Zeit des Normaldienstes eine höhere EO- Entschädigung auf Grund des entgangenen Erwerbseinkommens zu erhalten. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Demzufolge ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Ausgleichskasse den vorliegenden Fall bereits entsprechend ihrer neuen Praxis beurteilt hat. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich sämtliche Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. Die Beschwerde vom 12. Juni 2014 ist aus diesem Grunde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 zu bestätigen. 6. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, Art. 61 N. 33). Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Eine solche wäre, da er sich nicht vertreten liess, auch nicht geschuldet.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Dezember 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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