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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 17.08.2015 608 2013 142

17 août 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·6,705 mots·~34 min·2

Résumé

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2013 142 Urteil vom 17. August 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rente) Beschwerde vom 12. September 2013 gegen die Verfügung vom 21. August 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1967, geschieden, wohnhaft in B.________, war bis zum 2. Juli 2001 als Bauisoleur für die Firma C.________ tätig. Seit dem Jahr 2000 litt er unter starken Kopfschmerzen und Migräne mit Phasen der Arbeitsunfähigkeit. Am 16. März 2001 (Datum des Gesucheingangs) meldete er sich bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Im Verlauf des Abklärungsverfahrens wurden medizinische Berichte eingeholt und der Versicherte absolvierte berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung zum medizinischen Masseur vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2004). Nach Abschluss der Ausbildung war er auf Stellensuche und baute sich eine Kundschaft als selbständiger Masseur auf. Gemäss eigenen Angaben arbeitet er heute aus gesundheitlichen Gründen zu 50 Prozent. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2004 (Abschluss der Ausbildung) bis 31. August 2006 eine befristete halbe Invalidenrente zu. Sie erwog, dass dem Versicherten infolge von Tagesschläfrigkeit bis und mit August 2006 eine 100-prozentige Arbeitstätigkeit als Masseur mit einer Leistungsminderung von 30 Prozent zugemutet werden könne. Ab dem 1. September 2006 sei ihm ein volles Arbeitspensum ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zuzumuten. Der Invaliditätsgrad liege in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2006 bei 59 Prozent; danach reduziere sich der Invaliditätsgrad auf rentenausschliessende 37 Prozent. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. Februar 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (605 2009 71). In der Folge holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) eine Stellungnahme ein. Dieser empfahl am 1. September 2011, den Versicherten pluridisziplinär begutachten zu lassen (Schlaflabor, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie). Am 19. Oktober 2011 gab die IV-Stelle bei der ASIM D.________ (nachfolgend: ASIM) eine interdisziplinäre Abklärung in Auftrag und der Versicherte wurde am 6. Februar 2012 internistisch und psychiatrisch und am 20. Februar 2012 neurologisch untersucht; auf die Durchführung eines Schlaflabors wurde verzichtet. Das Gutachten datiert vom 10. April 2012. C. Mit Vorentscheid vom 25. Mai 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2004 (Beendigung der Umschulung mit Anspruch auf IV-Taggelder) bis 30. Juni 2005 eine befristete Viertelsrente zu (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 Prozent). Ab dem 1. Juli 2005 entfalle der Anspruch auf eine Rente, da der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liege. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, die medizinischen Abklärungen der ASIM hätten ergeben, dass aktuell wie auch in der Vergangenheit keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachweisbar seien. Es bestehe eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse in der Tätigkeit als medizinischer Masseur wie auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Sonnenexposition. Aufgrund der Erwerbseinbusse ergebe sich ein Rentenanspruch nur während des ersten Berufsjahres. Ab dem zweiten Berufsjahr hätte der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 Versicherte bereits ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen können. Dies gelte auch für die Folgejahre. Gegen diesen Vorentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, am 25. Juni 2012 schriftliche Einwände. Diese wurden der ASIM zur Stellungnahme unterbreitet, welche sich am 19. Dezember 2012 dazu äusserte. Am 2. Juli 2013 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein. Die IV-Stelle bestätigte ihren Vorentscheid mit Verfügung vom 21. August 2013. D. Mit Eingabe vom 12. September 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, gegen die Verfügung vom 21. August 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, sein Invaliditätsgrad sei auf 74 Prozent, subsidiär auf 56 Prozent festzusetzen; subsubsidiär sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenund Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer argumentiert, das Kantonsgericht habe im Urteil vom 24. Februar 2011 den Auftrag an die IV-Stelle klar umschrieben; sowohl die Vorinstanz als auch das Kantonsgericht seien an dieses Urteil gebunden. Das Kantonsgericht habe zusätzliche Abklärungen durch Spezialärzte und Berufsberater verlangt, um die Auswirkungen der verbindlich festgestellten medizinischen Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit als Masseur festzustellen. Diese Abklärungen seien indessen nie in Auftrag gegeben worden, sondern eine neue Begutachtung zur medizinischen Diagnosestellung respektive zur Überprüfung der bisherigen medizinischen Unterlagen. In ihrem Gutachten vom 10. April 2012 komme die ASIM zu Schlussfolgerungen, die sowohl zu den bestehenden medizinischen Akten als auch zum Urteil des Kantonsgerichts im Widerspruch stehen würden, ohne diese Widersprüche erklären zu können. Da die ASIM die medizinischen Disziplinen Innere Medizin (fallführender Gutachter), Psychiatrie und Neurologie geprüft habe, bei einer Tagesschläfrigkeit indessen die Disziplinen Pneumologie (Schlaflabor) und Neurologie massgebend gewesen wären, und der Beizug von Berufsberatern entgegen dem Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts gar nie in Betracht gezogen worden sei, würden sich die zusätzlichen Abklärungen durch die Vorinstanz als nicht zielführend und völlig ungenügend erweisen. Überdies sei das Gutachten veraltet, weshalb es nicht als Beurteilungsgrundlage für eine rentenausschliessende Verfügung dienen könne. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, wenn schon weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen gewesen seien, dann hätte die Frage eines möglichen Kausalzusammenhangs zwischen der Tagesschläfrigkeit und der Toluolexposition näher geprüft werden müssen; dies umso mehr, als eine neurologische und psychiatrische Ursache ausgeschlossen worden sei. Toluol figuriere auf der vom Bundesrat in Anhang 1 zur Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) erstellten Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen und sei daher als potentiell schädigender Stoff anerkannt. Die Gutachter der ASIM würden diesen Zusammenhang kategorisch ausschliessen mit dem Hinweis, dass die Tagesschläfrigkeit nicht zum Zeitpunkt der Toluolexposition aufgetreten sei; dies aber ohne Angabe von Studien, welche eine verzögerte Auswirkung ausschliessen. Vor diesem Hintergrund fehle bei dieser Beurteilung eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung. Der Beschwerdeführer habe aber einen Anspruch darauf, dass von Spezialärzten dieser mögliche Zusammenhang abschliessend geprüft werde. Erst wenn die Ursache bekannt sei, könne mit einer angepassten Behandlung der objektivierten Störung beigekommen werden. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe im Verlaufe des vor dem Kantonsgericht hängigen ersten Verfahrens beantragt, dem Beschwerdeführer sei auch nach dem

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 1. September 2006 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Dies führe dazu, dass mit dem neuen Entscheid auch über den 1. September 2006 hinaus eine halbe IV-Rente zuzusprechen gewesen wäre, widrigenfalls eine unzulässige reformatio in peius vorliegen würde. Schliesslich wird argumentiert, die IV-Stelle habe den Grundsätzen von Art. 88bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keine Rechnung getragen. Auch habe die IV-Stelle bei der Berechnung der Vergleichseinkommen jeweils nicht auf die gleichen Vergleichsjahre abgestellt. E. In ihren Bemerkungen vom 21. Oktober 2013 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Die BVG-Versicherung, welche die Gelegenheit erhielt, sich zum vorliegenden Verfahren schriftlich zu äussern, reichte keine Stellungnahme ein. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 12. September 2013 gegen die Verfügung vom 21. August 2013 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob ihm die Vorinstanz zu Recht nur eine auf ein Jahr befristete Viertelsrente zugesprochen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Da der Fall des Beschwerdeführers bereits einmal vom Kantonsgericht beurteilt wurde, welches die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, stellt sich vorfrageweise die Frage der Bindungswirkung. a) Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gut und hebt sie den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf, so entscheidet sie selbst in der Sache oder weist diese, nötigenfalls mit verbindlichen Weisungen, an die Vorinstanz zurück (Art. 98 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Dabei hat die Gerichtsinstanz im Rückweisungsentscheid festzulegen, welche weiteren Schritte die Behörde, an welche die Rückweisung erfolgt, zu unternehmen hat. Diese ist an den Entscheid und die darin enthaltene Weisung gebunden; die Bindungswirkung erstreckt sich sodann auf die Erwägungen des Entscheids, sofern dieser darauf Bezug nimmt (vgl. BGE 117 V 237 E. 2a; 120 V 233 E. 1a; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 137/06 vom 7. Februar 2007 E. 2.2). Dies gilt namentlich, wenn eine Verwaltungsbehörde im verwaltungsinternen Verfahren als Entscheidbehörde aufgetreten und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren Partei geworden ist (Urteil BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 8C_3/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.5). Die Verwaltungsbehörde darf die Anweisungen des Gerichts nur unbeachtet lassen, wenn das Ziel der verlangten Instruktion auch auf andere Weise erreicht

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 werden kann (in diesem Sinne Urteil BGer 9C_522/2010 E. 3.3.1). Setzt sich die Rückweisungsinstanz über die verbindlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheides hinweg, liegt Rechtsverweigerung vor, was ohne weiteres zur Aufhebung des zweiten Entscheides führt (Urteil BGer 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 E. 1.2). Gelegentlich fällt die Abgrenzung des Bindungsbereichs schwer; zu beachten ist dabei, dass ein insgesamt angefochtener Entscheid, welcher in der Folge aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, bezüglich derjenigen Teile, auf welche sich die Rückweisung nicht bezieht, nicht als materiell rechtskräftig betrachtet werden darf (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, Art. 61 N. 64). Wird gegen den nach einer Rückweisung ergangenen Entscheid wiederum ein Rechtsmittel ergriffen, ist auch diejenige Behörde, welche die Rückweisung vorgenommen hat, an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, 1991, S. 305 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Dies kann allerdings zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wenn in der Zwischenzeit bezüglich der Frage, welche der Rückweisung zugrunde lag, eine Praxisänderung vorgenommen wurde (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 64). Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides erstreckt sich auf das, was Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und entschieden worden ist. Inwieweit ein (erster) Rückweisungsentscheid die Verwaltungsbehörde und, im Falle einer erneuten Anfechtung, auch die kantonale Rechtsmittelinstanz bindet, ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv (BGE 121 III 474 E. 4a) und den erklärenden Erwägungen. Folglich sind auch die Motive, auf welche sich das Dispositiv seinem rechtlichen Gehalt nach abstützt, für die Behörde, an welche die Sache zurückgeht, verbindlich (Urteil BGer 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.3; Urteil BGer 9C_350/2011 vom 3. Januar 2012 E. 4.1). Solange über den Streitgegenstand als solchen nicht formell rechtskräftig entschieden worden ist, verbietet sich aber grundsätzlich die Annahme, einzelne Elemente der streitigen Sache seien bereits formell und materiell rechtskräftig erledigt (Urteil BGer 9C_1027/2012 vom 30. April 2013 E. 3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Aus dem Gesagten folgt, dass die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2011, da dieses unangefochten geblieben ist, grundsätzlich sowohl für die Vorinstanz wie auch, im Falle der erneuten Beschwerdeführung, für das Kantonsgericht verbindlich sind. Davon zu unterscheiden ist jedoch die materielle Rechtskraft. Deren Annahme verbietet sich, sofern, soweit und solange über das strittige Rechtsverhältnis – den Rentenanspruch des Beschwerdeführers – nicht insgesamt abschliessend entschieden wurde. b) Mit Urteil vom 24. Februar 2011 hat das Kantonsgericht die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist und welche im Rahmen der Beurteilung sowohl für die Vorinstanz wie auch für das Kantonsgericht verbindlich sind, betreffen die – gemäss erwähntem Urteil aufgrund damaliger Aktenlage nicht abschliessend zu beantwortende – Frage, inwiefern sich die tatsächlich auftretenden Schlafstörungen sowie die objektivierte Tagesschläfrigkeit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, wobei die Ursache der Schlafstörungen von untergeordneter Bedeutung sei, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen seitens der Invalidenversicherung nicht zwingend notwendig seien. Das Kantonsgericht erwog, dass zwar die Ursache der Tagesschläfrigkeit nicht geklärt sei, die Beschwerden aber objektiv erklärbar seien. Hierzu verwies es auf den Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Pneumologie FMH, vom 30. Dezember 2003 („La fatigue matinale est

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 significative et la somnolence de journée évidente“; Vorakten S. 149), den Bericht des Kantonsspitals Freiburg vom 1. März 2004 („signifikante Morgenmüdigkeit und schwere Tagesschläfrigkeit“; Vorakten S. 148 f.) sowie den Bericht von Dr. med. E.________ vom 9. Juni 2005 („somnolence de journée extrême“; Vorakten S. 220). Weiter gebe die Untersuchung im Schlaflabor (Vorakten S. 262) eine Erklärung. Der erste RAD-Arzt anerkenne daraufhin die Objektivierung der Beschwerden und schätze die Arbeitsfähigkeit gleich wie der Hausarzt ein (Vorakten S. 265 f.) (Vorakten S. 446 ff.). Damit kann festgestellt werden, dass das Kantonsgericht einzig in Bezug auf die Objektivierbarkeit der Beschwerden verbindliche Aussagen gemacht hat, und dies auch nur insofern, als erwogen wurde, dass tatsächlich auftretende Schlafstörungen und eine objektivierte Tagesschläfrigkeit vorhanden seien, die Ursache der Beschwerden aber noch nicht geklärt sei. Nicht geäussert hat sich das Kantonsgericht zur Frage, ob respektive in welchem Umfang sich die festgestellte objektivierte Tagesschläfrigkeit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (Leistungseinbusse); diese Frage sei von spezialisierten Fachärzten zu beantworten, allenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Spezialisten der beruflichen Eingliederung (Vorakten S. 446). Verbindliche Anordnungen zur Spezialisierung der Fachärzte machte das Kantonsgericht aber nicht. Ebenso wenig wurde eine Begutachtung des Beschwerdeführers zur medizinischen Diagnosestellung ausgeschlossen, vielmehr erachtete das Kantonsgericht eine solche Begutachtung lediglich als nicht zwingend notwendig, wenngleich eine Erkenntnis über die Ursache der Beschwerden einen effizienteren Behandlungsansatz bieten könne (Vorakten S. 445). c) Am 1. September 2011 empfahl der RAD eine pluridisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers (Schlaflabor, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie), worauf die Vorinstanz bei der ASIM ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gab. Am 6. Februar 2012 teilte der Hauptgutachter der Vorinstanz telefonisch mit, dass er ein Schlaflabor als nicht zwingend notwendig erachte; dabei berief er sich auf die beiden bereits durchgeführten Schlaflabore und das Urteil des Kantonsgerichts. Nach Rücksprache mit dem RAD informierte die Vorinstanz den Gutachter dahingehend, dass sie einverstanden sei, dass im Rahmen der Begutachtung kein Schlaflabor zwingend notwendig sei, und bat darum, die Gründe im Gutachten zu nennen (Vorakten S. 479). Nachdem im Gutachten vom 10. April 2012 bloss eine knappe Begründung enthalten war, weshalb entgegen der Empfehlung des RAD kein Schlaflabor durchgeführt worden war (Vorakten S. 513), äusserte sich die ASIM in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2012 eingehender zu dieser Frage. Sie wies darauf hin, dass beim Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2004 (Bericht des Kantonsspitals Freiburg, Pneumologie, vom 1. März 2004; Vorakten S. 148 ff.) und 2006 (Bericht des F.________, Zentrum für Schlafmedizin, vom 29. Juni 2006; Vorakten S. 262 ff.) im Schlaflabor keine diagnostische Klärung der beklagten vermehrten Tagesmüdigkeit gefunden worden sei. Bei seither gleichbleibender Symptomatik sei keine Notwendigkeit gesehen worden, eine erneute Untersuchung im Schlaflabor durchzuführen. Dies sei anlässlich der Exploration mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, der diese Meinung eindeutig geteilt und keine erneute Schlafabklärung gewünscht habe (Vorakten S. 572 f.). Auch wenn die beiden in den Jahren 2004 und 2006 durchgeführten Schlaflabore bereits einige Zeit zurücklagen, erwies sich ein zusätzliches Schlaflabor unter den gegebenen Umständen als nicht zwingend notwendig, weshalb die Vorinstanz ohne weiteres darauf verzichten konnte. Die in der Vergangenheit stattgefundenen pneumologischen Abklärungen haben keinerlei Hinweise auf ein Schlafapnoe-Syndrom ergeben (Dr. med. E.________, Facharzt für Pneumologie FMH,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 Berichte vom 30. Dezember 2003, Vorakten S. 149, vom 1. März 2004, Vorakten S. 147, vom 7. April 2004, Vorakten S. 143 und vom 9. Juni 2005, Vorakten S. 220; F.________, Pneumologische Abteilung, Zentrum für Schlafmedizin, Bericht vom 29. Juni 2006, Vorakten S. 262 ff.). Aufgrund gleichbleibender Beschwerden waren aus einer pneumologischen Begutachtung (inklusive Schlaflabor) keine weiteren Erkenntnisse betreffend die beklagten Beschwerden zu erwarten, was vom Beschwerdeführer bemerkenswerterweise auch gar nicht behauptet wird. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, nach Rücksprache mit dem RAD, im Nachhinein auf die Durchführung eines weiteren Schlaflabors verzichtet hat. Der RAD empfahl, nebst einem Schlaflabor eine psychiatrische und internistische Begutachtung durchzuführen; dies deshalb, da der Verdacht auf ein Chronique Fatigue Syndrom bleibe (Vorakten S. 464). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass, wenn die Vorinstanz eine psychiatrische und internistische Begutachtung veranlasst, um die mögliche Ursache der Beschwerden zu finden und den Verdacht auf ein Chronique Fatigue Syndrom entweder zu bestätigen oder zu beseitigen, dies nicht zu beanstanden ist. Das Kantonsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 festgehalten, eine Erkenntnis über die Ursachen der Beschwerden könne einen effizienteren Behandlungsansatz bieten, was wiederum die Arbeitsfähigkeit erhöhen würde (Vorakten S. 445 f.). Dass eine psychische Begutachtung zur Ergänzung der Akten durch das erwähnte kantonsgerichtliche Urteil ausgeschlossen worden sei, wie der Beschwerdeführer behauptet, trifft auf jeden Fall nicht zu. Das Kantonsgericht hat bloss festgestellt, dass die objektivierte Tagesschläfrigkeit nicht in den Bereich eines aethiologisch unklaren Beschwerdebilds falle und die Überwindungspraxis des Bundesgerichts nicht zur Anwendung gelange. Der beschwerdeführerischen Argumentation kann damit nicht gefolgt werden. d) Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 offen gelassen, wie der Sachverhalt bezüglich der Frage, ob respektive in welchem Umfang sich die festgestellte objektivierte Tagesschläfrigkeit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke, zu ergänzen sei. Es hat der Vorinstanz weder Anweisungen gegeben betreffend Spezialisierung der Fachärzte, noch hat sie eine Zusammenarbeit mit den Spezialisten der beruflichen Eingliederung zwingend vorgeschrieben; auch insofern entbehrt die Argumentation des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage. Die Vorinstanz unterbreitete in der Folge die Angelegenheit dem RAD zur Stellungnahme und gab entsprechend dessen Empfehlung eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag, in deren Rahmen der Beschwerdeführer – nach Rücksprache mit der Vorinstanz, welche ihrerseits Rücksprache mit dem RAD nahm – internistisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht wurde. An diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen, hätte doch anlässlich der fachärztlichen Untersuchungen die mögliche Ursache für die beklagten Beschwerden gefunden werden können, was unabdingbare Voraussetzung für eine angepasste Behandlung der bestehenden Beschwerden ist. Eine Ursache für die beklagten Beschwerden konnte indessen anlässlich der spezialärztlichen Untersuchungen nicht gefunden werden. Vielmehr kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine objektivierbaren Befunde festgestellt worden seien, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könnten: Aus internistischer Sicht könne keine Ursache der vermehrten Müdigkeit eruiert werden. Es bestehe weder eine Anämie, noch eine Schilddrüsenunterfunktion, noch eine andere internistische Erkrankung, welche die vermehrte Müdigkeit des Beschwerdeführers erklären könnte; es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Erleben des Beschwerdeführers und der objektivierten Symptomatik (Vorakten S. 513 f.). Auch aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Diagnose mit

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: anamnestisch hitzeabhängige migräniforme Kopfschmerzen (DD: Spannungskopfschmerzen) seit 1999 (ICD-10: G44) sowie nicht organische Insomnie unklarer Ätiologie seit 2003 (ICD-10: G93), aktuell ohne Hinweis auf das Vorliegen einer Narkolepsie. Die Kopfschmerzen würden derzeit deutlich im Hintergrund der aktuellen Beschwerdesymptomatik stehen. Bei Angabe von Kopfschmerzen lediglich bei Wetterwechseln und Föhnlage sei die Kopfschmerzfrequenz im Vergleich zur Normalbevölkerung nicht erhöht und führe somit zu keiner Einschränkung der beruflichen Tätigkeit. Bei der aktuellen neurologischen Begutachtung hätten sich im neurologischen Untersuchungsstatus keine fokal-neurologischen Ausfälle gezeigt, bezüglich der berichteten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen hätten sich im Rahmen der Anamneseerhebung keinerlei Auffälligkeiten ergeben, was zusammen mit dem unauffälligen MRI des Neurokraniums gegen eine schwerwiegende neuropsychologische Störung, welche Einfluss auf die derzeitige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnte, spreche. Hinweise für eine Narkolepsie hätten sich anamnestisch nicht ergeben. So sei weder von einem imperativen Schlafdrang mit kurzen Schlafphasen berichtet worden, noch von einer Kataplexie, Schlaflähmungen oder hypnagogen Halluzinationen. Diesbezügliche Hinweise hätten sich auch nicht in der durchgeführten polysomnographischen Abklärung ergeben. Derzeit würden sich aus rein neurologischer Sicht keine Gründe ergeben, die die Hypersomnie erklären könnten. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 512, 516 ff.). In der psychiatrischen Untersuchung wiederum hätten sich klinisch keine Hinweise für das Vorliegen einer die Beschwerden psychiatrisch erklärenden Erkrankung etwa im Sinne einer affektiven Störung (depressive Störung, Anpassungsstörung) ergeben. Darüber hinaus würden sich auch klinisch keine Hinweise für das Vorliegen einer demenziellen Entwicklung ergeben. Da eine eindeutige somatische Ursache der Beschwerden nicht nachgewiesen werden könne, werde insgesamt von einer nicht-organischen Hypersomnie (ICD-10: F51.1) ausgegangen, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden; der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für eine, den allfälligen somatischen Limitierungen angepasste, Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig (Vorakten S. 512, 517 f.). In der interdisziplinären Konsensbesprechung kamen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine objektivierbaren Befunde hätten festgestellt werden können, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könnten (Vorakten S. 512). Für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als medizinischer Masseur sowie für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Sonnenexposition bestehe sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aufgrund fehlender objektiver Befunde könne zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Dokumentation könne weder aktuell noch in der Vergangenheit eine invaliditätsbegründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden (Vorakten S. 512 f.). e) Ein Widerspruch zwischen dem Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2011 und dem Gutachten der ASIM vom 10. April 2012 lässt sich – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – nicht erkennen. Die ASIM geht wie das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer übermässigen Schlafneigung tagsüber leidet, die einen subjektiven deutlichen Leidensdruck verursacht und auch zu einer subjektiven Beeinträchtigung der alltäglichen Funktionsfähigkeit führt (Vorakten S. 517); in der medizinischen Beurteilung wird gar von einer objektivierbaren Symptomatik gesprochen (Vorakten S. 512). Allerdings hätten sich anamnestisch und auch in der durchgeführten polysomnographischen Abklärung keine Hinweise

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 für eine Narkolepsie ergeben, da weder von einem imperativen Schlafdrang mit kurzen Schlafphasen, noch von einer Kataplexie, Schlaflähmungen oder hypnagogen Halluzinationen berichtet worden sei, noch klinische Hinweise für ein Schlafapnoe-Syndrom oder Hinweise für andere verursachende organische Faktoren vorliegen würden (Vorakten S. 512, 517). Der Neurologe diagnostizierte eine nicht organische Insomnie unklarer Ätiologie seit 2003 (ICD-10: G93), aktuell ohne Hinweis auf das Vorliegen einer Narkolepsie, der Psychiater eine nicht organische Hypersomnie (ICD-10: F51.1). Diese Diagnosen seien jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten S. 516). Dies wird in der Stellungnahme der ASIM vom 19. Dezember 2012 wie folgt begründet: Erstens habe in den bisherigen Schlafabklärungen keine ICD-10kodierte Diagnose gestellt werden können; zweitens seien die objektivierbaren Befunde der Schlafuntersuchung nicht derart ausgeprägt, dass sie die vom Beschwerdeführer beklagte ausgeprägte Tagesmüdigkeit zu erklären vermögen. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der anamnestischen Angaben müssten aber gewisse Zweifel angebracht werden, da der Beschwerdeführer eine diffuse Symptomatik mit vermehrter Vergesslichkeit, rezidivierend auftretenden Orientierungsschwierigkeiten und Konzentrationsstörungen beklage, welche allesamt anlässlich der Begutachtung nicht objektivierbar gewesen seien (Vorakten S. 571 f.). f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen dem Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2011 und dem Gutachten der ASIM vom 10. April 2012 keine Widersprüche bestehen. Beide gehen von einer objektivierten Tagesschläfrigkeit des Beschwerdeführers aus, deren Ursache nicht geklärt sei. Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederum äussert sich einzig das Gutachten, nicht aber das Kantonsgericht. 3. Vorfrageweise ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen hat, da sie dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. August 2013 (Viertelsrente vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) weniger zugesprochen hat als mit der durch das Kantonsgericht aufgehobenen Verfügung vom 21. Januar 2009 (halbe Rente vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2006). Reformatio in peius im Sinne der Verwaltungsrechtspflege ist die in einem streitigen Verwaltungsverfahren oder in einem Verwaltungsgerichtsverfahren aufgrund einer Neubeurteilung von Amtes wegen erfolgte, die Hauptsache betreffende Änderung eines Verwaltungsaktes oder Urteils zum Nachteil desjenigen, der die Überprüfung veranlasst hat (KEISER, Die reformatio in peius in der Verwaltungsrechtspflege, 1979, S. 28). Jede reformatio in peius bedingt somit zunächst einmal einen materiellen Entscheid in der Sache. Wo im Falle der Rückweisung eine untere Instanz verpflichtet wird, einen neuen materiellen Entscheid zu fällen, kann aus der aufgehobenen Entscheidung schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Verfahren durch die Kassation in die Lage zurückversetzt wird, in der es sich vor der Ausfällung des angefochtenen Entscheides befunden hat. Wäre die Vorinstanz nicht frei, im neuen Verfahren materiell richtig zu entscheiden, hätte die Rückweisung überhaupt keinen Sinn. Dass die Vorinstanz den neuen Entscheid frei von prozessualen Bindungen hinsichtlich der Rechtsverwirklichung fällen können muss, zeigt sich besonders dort mit aller Deutlichkeit, wo die Kassation infolge fehlender oder mangelhafter Entscheidungsgrundlagen erfolgt (KEISER, a.a.O., S. 43). Ein rechtlicher Nachteil ist bei Aufhebung einer Rentenverfügung und Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz auch insofern nicht gegeben, als der Anspruch nicht respektive erst mit Eintritt der Rechtskraft als erworben gelten kann (Urteil BGer 9C_310/2011 vom 18. Juli 2011 E. 2.2.2).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 Vorliegend hat das Kantonsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2011 keinen materiellen Entscheid in der Hauptsache gefällt, sondern die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wie bereits unter Erwägung 2a ausführlich dargelegt wurde, wurde in der vorliegenden Angelegenheit ein materieller Entscheid in der Hauptsache – Rentenanspruch des Beschwerdeführers – noch nicht gefällt. Damit kann auch nicht von einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers respektive einer reformatio in peius gesprochen werden. Die beschwerdeführerische Argumentation läuft daher ins Leere. Reformatio in peius bedeutet stets die Schlechterstellung gegenüber einem Vorentscheid, nie die Schlechterstellung gegenüber einem Parteibegehren (KEISER, a.a.O., S. 22). Der Beschwerdeführer kann damit aus den von der Vorinstanz im ersten kantonsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträgen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. a) Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. c) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). d) Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 die medizinische Situation zusammengefasst (Vorakten S. 448 ff.), worauf verwiesen wird. Das Gutachten der ASIM vom 10. April 2012 stützt sich auf das ihr vollständig zur Verfügung gestellte Dossier mit sämtlichen bisherigen ärztlichen Zeugnissen sowie auf insgesamt drei Explorationen (internistisch, neurologisch und psychiatrisch). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation sowie der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Da es zum Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung vom 21. August 2013 erst knapp eineinhalb Jahre alt war, und der Beschwerdeführer seither auch keine weiteren oder stärkeren Beschwerden beklagt, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. Das Gutachten geht davon aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen und für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als medizinischer Masseur sowie für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Sonnenexposition eine vollzumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe (Vorakten S. 511). Damit widerspricht die ASIM der Einschätzung durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, welcher am 25. November 2004 noch eine volle Arbeitstätigkeit mit einer Leistungsreduktion von 30 Prozent als möglich erachtete (Vorakten S. 165), die Leistungsfähigkeit aber seit 1. Juli 2004 auf 50 Prozent schätzte (Bericht vom 25. Mai 2005, Vorakten S. 204). Das Gutachten diskutiert diesen Widerspruch wie folgt: Dr. med. G.________ begründe die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent mit dem Vorliegen eines Chronic Fatigue Syndroms und einer Hämochromatose. Die Diagnose einer Hämochromatose habe aber zu keinem Zeitpunkt seit 2005 erhärtet werden können, das Chronic Fatigue Syndrom beschränke sich auf die Beschreibung eines Zustandsbildes, welches auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Objektive Befunde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, würden beim Beschwerdeführer aber nicht vorliegen. Es sei deshalb von einer voll zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen; aufgrund fehlender objektivierbarer Befunde könne zum jetzigen

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 Zeitpunkt keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert werden (Vorakten S. 512). Kommt hinzu, dass im konkreten Fall auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt nicht abgestellt werden kann, da es sich um einen Arzt ohne Spezialisierung handelt (vgl. auch das Urteil vom 24. Februar 2011, Vorakten S. 446 ff.). Zudem muss der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Was den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zusammenhang zwischen der Toluolexposition und der beklagten Tagesschläfrigkeit anbelangt, so wurde ein solcher Zusammenhang durch die ASIM verneint. Nach Beendigung der Arbeitstätigkeit habe beim Beschwerdeführer eine Symptomfreiheit von einem Jahr bestanden. Die Vorinstanz beschränkt sich aber nicht darauf, den geltend gemachten Zusammenhang zwischen der Toluolexposition und der beklagten Tagesschläfrigkeit alleine wegen der zeitlichen Latenz zu verneinen, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, sondern argumentiert zusätzlich, dass in der neurologischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine auf Toluol zurückzuführende Neurotoxizität gefunden worden seien. Der neurologische Untersuchungsstatus sei unauffällig gewesen, insbesondere hätten sich klinisch keine Zeichen für eine Neuropathie, eine zerebelläre Störung, einen sensorineuralen Hörverlust, Gleichgewichtsstörungen oder Anhaltspunkte für eine kognitive Dysfunktion gefunden, so dass ein Zusammenhang zwischen einer postulierten jahrelangen Tätigkeit mit dem Bindemittel Toluol und den aktuellen Gesundheitsbeschwerden aus neurologischer Sicht mehr als unwahrscheinlich sei (Stellungnahme der ASIM vom 19. Dezember 2012, Vorakten S. 570 f.). Die ASIM verneint in ihrem Gutachten vom 10. April 2012 das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt: anamnestisch hitzeabhängige migräniforme Kopfschmerzen (DD: Spannungskopfschmerzen) seit 1999 (ICD-10: G44), nicht-organische Hypersomnie (ICD-10: F51.1), postthrombotisches Syndrom Unterschenkel rechts 1996 unter oraler Antikoagulation, leichte Hypokaliämie unklarer Ätiologie, CK-Erhöhung unklarer Ätiologie (DD: am ehesten bei vermehrter muskulärer Aktivität im Rahmen der Massagetätigkeit). Für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als medizinischer Masseur sowie für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Sonnenexposition bestehe sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Dokumentation könne weder aktuell noch in der Vergangenheit eine invaliditätsbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden (Vorakten S. 511). e) Da das Gutachten der ASIM in keiner Hinsicht zu beanstanden ist, hat die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt und ist von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse in der Tätigkeit als medizinischer Masseur wie auch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Sonnenexposition ausgegangen. Angesichts des durch die ASIM beurteilen Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Masseur war der durch das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 21. Februar 2011 eventuell empfohlene Beizug der Spezialisten der Berufsberatung nicht mehr angezeigt. f) Was die Argumentation des Beschwerdeführers anbelangt, es stimme nicht, dass er während seiner Weiterbildung zum Naturheilpraktiker über eine längere Zeitspanne eine Doppelbelastung (Sonderleistungen) ausgehalten habe, da er in den Wochen, da die Weiterbildungskurse jeweils freitags/samstags stattgefunden hätten, unter der Woche Freitage

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 habe beziehen müssen, so ändert diese Argumentation nichts daran, dass ihm zugemutet werden kann, einer 100-prozentigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. 5. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). a) Vor seiner Umschulung zum medizinischen Masseur war der Beschwerdeführer zu 100 Prozent als Bauisoleur für die Firma C.________ tätig. Es ist davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Bauisoleur mit einem Pensum von 100 Prozent tätig wäre. Gemäss der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2005 (Vorakten S. 205) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent ein Einkommen von 71‘045 Franken, im Jahr 2005 ein solches von 72‘085 Franken erzielt (Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Arbeitnehmenden, wenn Anknüpfungspunkt der zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn bildet, dieser auch an die Reallohnentwicklung anzupassen (Urteil BGer 8C_226/2012 vom 24. August 2012 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen). Indexiert mit 0,1 Prozent gemäss Reallohnindex (Veränderung gegenüber dem Vorjahr, Männer, Jahr 2006) liegt das Valideneinkommen des Jahres 2006 bei 72‘157.10 Franken. b) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2). Lediglich wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 Der Beschwerdeführer absolvierte vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2004 eine Umschulung zum medizinischen Masseur; seither arbeitet er als selbständig Erwerbender auf diesem Gebiet. Wie bereits aufgezeigt wurde, war der Beschwerdeführer nach Abschluss der Ausbildung zu 100 Prozent ohne Leistungseinbusse arbeitsfähig. Nach einer 2-jährigen Vollzeitausbildung ist gemäss den Angaben des Schweizerischen Verbandes der Berufs-Masseure vom 10. Dezember 2004 (Vorakten S. 179 f.) im ersten Berufsjahr von einem Monatslohn von 3‘200 Franken, im zweiten und dritten Berufsjahr von einem Monatslohn von 3‘500 Franken auszugehen; bei weiteren Zusatzausbildungen könne mit 200 bis 300 Franken mehr pro Monat gerechnet werden. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 auf 41‘600 Franken (13 x 3‘200 Franken) und vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 auf 45‘500 Franken (13 x 3‘500 Franken). Kriterien, welche einen leidensbedingten Abzug von diesen statistischen Werten rechtfertigen würden, liegen keine vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. c) Mit einer zumutbaren Arbeitstätigkeit von 100 Prozent im Zeitraum vom 1. Juli 2004 (Abschluss der Ausbildung) bis 31. Dezember 2004 kann der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von 41‘600 Franken erzielen. Somit ist dem Valideneinkommen von 71‘045 Franken ein Invalideneinkommen von 41‘600 Franken gegenüber zu stellen. Die Erwerbseinbusse beträgt somit 29‘445 Franken, was zu einem Invaliditätsgrad von 41,4 Prozent führt. Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 ist dem Valideneinkommen von 72‘085 Franken ein Invalideneinkommen von 41‘600 Franken gegenüber zu stellen. Die Erwerbseinbusse beträgt 30‘485 Franken, was einen Invaliditätsgrad von 42,3 Prozent ergibt. Vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 ist dem Valideneinkommen von 72‘085 Franken ein Invalideneinkommen von 45‘500 Franken gegenüber zu stellen. Bei einer Erwerbseinbusse von 26‘585 Franken ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 36,9 Prozent. Im Jahr 2006 beträgt das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Valideneinkommen 72‘157.10 Franken. Als medizinischer Masseur mit einem Pensum von 100 Prozent hätte der Beschwerdeführer in diesem Jahr ein Invalideneinkommen von 45‘500 Franken erzielen können. Die Erwerbseinbusse von 26‘657.10 Franken entspricht einem Invaliditätsgrad von 36,9 Prozent. Da das vom Beschwerdeführer erzielbare Einkommen für seine Tätigkeit als medizinischer Masseur verhältnismässig schneller ansteigt als die Reallohnentwicklung, kann auf weitere Berechnungen ab dem Jahr 2007 verzichtet werden. d) Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich während des ersten Berufsjahres als medizinischer Masseur – mithin vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 – einen Invaliditätsgrad von über 40 Prozent aufweist. In dieser Zeit hat er bei einem Invaliditätsgrad von 41,4 respektive 42,3 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Ab dem 1. Juli 2005 liegt der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr besteht. Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 88bis IVV kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da es sich im konkreten Fall nicht um eine Rentenrevision handelt, sondern um eine erstmalige Prüfung des Rentenanspruchs. 6. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2013 im Ergebnis als richtig. Die Verfügung ist deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 7. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf 800 Franken festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 800 Franken zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 17. August 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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