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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2023 605 2022 87

24 février 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,975 mots·~15 min·2

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 87 Urteil vom 24. Februar 2023 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Kurzarbeitsentschädigung wegen Elementarschadenereignis Beschwerde vom 19. Mai 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 24. November 2021 reichte A.________, Inhaber des nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens Landwirtschaftsbetrieb B.________ beim Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA) eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein und beantragte für den Gesamtbetrieb für die voraussichtliche Dauer vom 6. Dezember 2021 bis 31. März 2022 Kurzarbeit zu 50%. Das Gesuch wurde damit begründet, dass aufgrund des extremen Wetters im Sommer 2021 (Unwetter, Hagel, starker Regen) die Ernte ca. 40% geringer ausgefallen war als in den Vorjahren und deshalb im Winter zu wenig Arbeit in der Weiterverarbeitung des Gemüses vorliege, um das Personal durchgehend zu beschäftigen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 6. April 2022, wies das AMA das Gesuch ab. Die in der Anmeldung vorgebrachten Gründe würden zum normalen Betriebsrisiko gehören. Zudem habe das Unternehmen seine Schadenminderungspflicht verletzt. B. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, am 19. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 6. April 2022 sei aufzuheben und die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu 50% ab dem 6. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, entgegen der Sichtweise des AMA sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Ernte- und dem Arbeitsausfall gegeben und es sei nicht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen. In seinen Bemerkungen vom 24. Juni 2022 verweist das AMA auf seine Ausführungen im Einspracheentscheid sowie auf ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis in einem ähnlich gelagerten Fall und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 19. Mai 2022 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 6. April 2022 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Osterfeiertrage (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf KAE hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2. 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf KAE, wenn: a. sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; b. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32); c. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; d. der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist entsprechend der Regelung von Art. 32 AVIG anrechenbar, wenn er: a. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und b. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Abs. 1). Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen (Abs. 2). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Abs. 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist (Abs. 3). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 51 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) festgehalten, dass Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Abs. 1). Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch Elementarschadenereignisse (Abs. 2 Bst. e). Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar (Abs. 4). Die Härtefallklausel regelt Sachverhalte, die nicht unmittelbar auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit erschweren oder verunmöglichen wie z. B. Elementarschadenereignisse. Zum einen handelt es sich um Tatbestände, die auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, d. h. über das normale Betriebsrisiko hinausgehen. Zum andern erfasst die Härtefallklausel mit den wetterbedingten Kundenausfällen auch einen Sachverhalt, der grundsätzlich betriebs- und branchenüblich ist, jedoch von der KAE übernommen wird, wenn die Ausfälle nach Dauer und Umfang ausserordentlich sind (AVIG-Praxis KAE des Staatssekretariats für Wirtschaft Rz. C8). Die Ausrichtung von KAE für diese Tatbestände ist gemäss AVIG-Praxis KAE Rz. C11 nur möglich, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und insbesondere der Arbeitsausfall nicht zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört (Rz. D2 ff.). Als Elementarschadenereignisse gelten die in der Privatassekuranz versicherbaren Risiken wie Brand, Blitzschlag, Explosion, Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch (AVIG-Praxis KAE Rz. C12). 2.2. Ein Arbeitsausfall ist gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG unter anderem dann nicht anrechenbar, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhalts-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 arbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Bst. a). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe in Berücksichtigung des präventiven Charakters der KAE weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen. Mit dem normalen Betriebsrisiko i. S. v. Art. 33 Abs. 1 Bst. a 2. Satzteil AVIG sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit in aller Regel massgebende Bedeutung zu (Urteil BGer 8C_267/2012 vom 28. September 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf KAE hat. 3.1. Dieser bringt vor, er sei auch hälftiger Inhaber der C.________ GmbH mit Sitz in D.________. Die C.________ GmbH kaufe als Aufbereitungsbetrieb/Vermarkungsbetrieb jährlich bei neun Landwirtschaftsproduzenten Süsskartoffeln sowie Kürbisse ein, welche die Gemüsesorten für die C.________ GmbH anbauen würden. Bei dieser liege die Zuständigkeit für die Lagerung, Aufarbeitung, Reinigung, Etikettierung und Vermarktung der Gemüse. Das Personal des Landwirtschaftsbetriebs B.________ erledige vor diesem Hintergrund die Gemüseaufbereitung für die C.________ GmbH. Die Gemüsesorten Süsskartoffel und Kürbis würden jeweils im Mai angepflanzt und im Oktober geerntet. Durch die starken Unwetter im kühlen Sommer 2021 mit Hagel und aussergewöhnlich starken Regenfällen seien rund 40% der angebauten Ernte zerstört worden. Aufgrund der erheblich geringeren Mengen an geerntetem und folglich gelagertem Gemüse der C.________ GmbH habe sein festangestelltes Personal im Winter 2021 für die Aufbereitung, Reinigung, Etikettierung und Auslieferung der Gemüse nicht durchgehend bzw. nur zu 50% beschäftigt werden können. Das AMA habe den Kausalzusammenhang zwischen dem schlechten Sommerwetter und dem geltend gemachten Arbeitsausfall verneint, weil dazwischen zu viel Zeit verstrichen sei. Entgegen der Ansicht des AMA könne vorliegend Art. 43a Bst. a AVIG nicht zur Anwendung kommen. Die Weiterverarbeitung des Gemüses nach der Ernte stelle Teil der notwendigen Produktionskette und des Dienstleistungsauftrags des Unternehmens B.________ dar und könne nicht als zu wenig kausal eingestuft werden, weil die Ernte und die Weiterverarbeitung notwendigerweise zeitlich auseinanderliegen würden. Der in der Wintersaison 2021/2022 eingetretene Arbeitsausfall sei direkt auf die schlechte Ernte im Sommer 2021 zurückzuführen und ein Kausalzusammenhang zu bejahen. Ebenso könne dem AMA nicht gefolgt werden, dass die in der Einsprache vorgebrachten Gründe zum normalen Betriebsrisiko gehören würden, welches vom Arbeitgeber selbst zu tragen sei und nicht zum Bezug von KAE berechtige. Art. 51 Abs. 2 Bst. e AVIV sehe vor, dass ein durch ein Elementarschadenereignis ausgelöster Arbeitsausfall anrechenbar sei. Zu den dabei zu berücksichtigenden Elementargefahren würden namentlich Hochwasser, Überschwemmung, Sturm und Hagel umfassen. Die durch den Starkregen ausgelösten Überschwemmungen, welche zur Zerstörung eines Grossteils der Ernte geführt habe, würden deshalb nicht unter das normale Betriebsrisiko fallen. Für sein Unternehmen biete eine Hagelversicherung keinen Schutz für den entsprechenden

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Arbeitsausfall, da es sich nicht um einen Produktions-, sondern einen Aufarbeitungs- bzw. Dienstleistungsbetrieb handle. Schliesslich werde ihm eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen. Jedoch handle es sich bei der vom AMA vorgebrachten Massnahme (Anpflanzen von anderem Gemüse) nicht um eine geeignete und zumutbare Massnahme. Einerseits sei sein Betrieb auf bestimmte Gemüsesorten spezialisiert und die Verarbeitungsmaschinen könnten nicht zur Verarbeitung oder Sortierung alternativer Kulturen verwendet werden. Andererseits seien die Anbauflächen der C.________ GmbH bzw. der Produktionsbetriebe durch die starken Unwetter erheblich beeinträchtigt gewesen und hätten deshalb einen Erholungszeitraum benötigt, da sonst dem Boden für eine erfolgreiche Ernte die notwendigen Nährstoffe gefehlt hätten. 3.2. In seiner Voranmeldung für KAE vom 24. November 2022 (ALV-Akten Nr. 6) hielt der Beschwerdeführer fest, wegen des extremen Sommers 2021 mit Unwetter, Hagel, starkem Regen, habe massiv weniger Gemüse geerntet werden können. Die eingelagerten Ernteerträge würden nur etwa 60% im Vergleich zu den Vorjahren betragen. Dadurch werde im Winter zu wenig Arbeit anfallen, um das festangestellte Personal durchgehend zu beschäftigen. Das gelagerte Gemüse werde normalerweise über den ganzen Winter aufbereitet, gewaschen, geliefert usw. Aktuell werde der Restbestand entsprechend bearbeitet. Jedoch sei keine Entspannung in Sicht, bis die Frühlingsarbeit wieder beginne. Dann gebe es automatisch wieder viel mehr Arbeit (z. B. Anpflanzen, Spargelstechen usw.). Im Herbst 2021 habe das Personal teilweise bereits auf anderen landwirtschaftlichen Betrieben ausgeholfen. Aber auch dort werde die Arbeit auf den Winter hin weniger. In seiner Verfügung vom 20. Januar 2022 (ALV-Akten Nr. 5) hielt das AMA fest, es sei viel Zeit zwischen dem schlechten Sommerwetter und dem Arbeitsausfall verstrichen. Der Kausalzusammenhang sei zu schwach. Das Unternehmen hätte Massnahmen ergreifen können, um den Schaden zu verhindern (z. B. anderes Gemüse anpflanzen). Die vom Unternehmen dargelegten Gründe würden gemäss der Rechtsprechung zum normalen Betriebsrisiko gehören, welches vom Arbeitgeber selber zu tragen sei und daher nicht zum Bezug von KAE berechtige. Im hier streitigen Einspracheentscheid hielt das AMA an seiner Sichtweise fest. 3.3. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt berechtigt ist, in dem von ihm beantragten Umfang KAE zu erhalten. Er machte einen voraussichtlichen Arbeitsausfall von 50% für den Gesamtbetrieb (acht Personen) für die Dauer vom 6. Dezember 2021 bis 31. März 2022 geltend. Der Landwirtschaftsbetrieb B.________ produziert Gemüse und verarbeitet dieses im Winter. Dabei verarbeitet er nicht nur eigenes Gemüse, sondern erledigt diese Aufgabe als Dienstleister auch für andere Produzenten sowie im Auftrag für die C.________ GmbH mit Sitz in D.________, bei welcher der Beschwerdeführer hälftiger Inhaber ist. Die C.________ GmbH produziert nicht selber Gemüse, sondern hat neun Produzenten, die für sie Gemüse anbauen. Die Verarbeitung des Gemüses der C.________ GmbH erfolgt in den Hallen des Landwirtschaftsbetriebs B.________. Das Verhältnis zwischen den beiden Unternehmen wird gemäss den Angaben in der Einsprache vom 16. Februar 2022 in einem Werkvertrag (nicht im Dossier) geregelt. Die Verarbeitung des Gemüses erfolgt gemeinsam, die Personalplanung erfolgt durch den Landwirtschaftsbetrieb B.________ und die Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung durch die C.________ GmbH. Die Gemüseverarbeitung gehöre gemäss den Ausführungen in der Beschwerde zum Pflichtenheft der festangestellten Personen des Landwirtschaftsbetrieb B.________.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Damit macht der Beschwerdeführer im Grossteil einen Arbeitsausfall geltend, der eigentlich nicht direkt beim Landwirtschaftsbetrieb B.________, für welchen er einen Antrag auf KAE gestellt hat, sondern bei der C.________ GmbH angefallen ist. Indes scheint die C.________ GmbH nicht über eigenes Personal für die Gemüseverarbeitung zu verfügen, da gemäss den Angaben auf der Internetseite des Unternehmens (E.________, besucht am 20. Februar 2023) alle Personen Kleider des Landwirtschaftsbetriebs B.________ tragen. Da aber der letztgenannte die Verarbeitung der Gemüse als Dienstleister auch für andere Produzenten anbietet und im Auftrag der C.________ Gmbh vornimmt und die Gemüseverarbeitung offenbar zum Pflichtenheft der festangestellten Mitarbeiter des Landwirtschaftsbetriebs B.________ gehört, kann der Antrag auf KAE im gestellten Umfang berücksichtigt werden. Dies war offenbar auch die Ansicht des AMA, welches sich zu dieser Problematik nicht weiter geäussert hat. 3.4. Es stellt sich weiter die Frage, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt. Gemäss der Härtefallklausel von Art. 51 Abs. 2 Bst. e AVIV ist ein Arbeitsausfall insbesondere dann anrechenbar, wenn er durch Elementarschadenereignisse verursacht wird (Abs. 2 Bst. e). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überschwemmungen und Hagelereignisse gehören, wie dargestellt, zweifellos zu Elementarschadenereignissen. Es müssen aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die über das normale Betriebsrisiko hinausgehen. Dies ist vorliegend zu bejahen. So brachte der Sommer 2021 gemäss dem Klimabulletin 2021 des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz (https://www.meteoschweiz.admin.ch/service-und-publikationen/publikationen/berichte-und-bulletins/2022/klimabulletin-jahr-2021.html, letztmals besucht am 20. Februar 2023) auf der Alpennordseite nach einem regenreichen Mai gebietsweise den nassesten Juni und den nassesten Juli seit Messbeginn. Der Juli war zudem an mehreren Messstandorten mit langjährigen Aufzeichnungen der nasseste Monat überhaupt seit Messbeginn. Die anhaltend grossen Regenmengen führten gegen Julimitte nördlich der Alpen an mehreren Flüssen und Seen zu Hochwasser und Überschwemmungen. Weiter zogen nördlich der Alpen insbesondere im Juni mehrere verheerende Hagelunwetter über die Schweiz. Die Korngrössen erreichten gebietsweise 6–7 cm oder mehr, was sehr selten ist. Der Hagel hinterliess zerschlagene Glashäuser, Dachziegel, Ernten und Gärten. Zudem trugen durch Hagel und heruntergeschlagenes Blattwerk verstopfte Abflüsse zu Überschwemmungen bei. Auch wenn bei Landwirtschaftsbetrieben das Wetter grundsätzlich durchaus zum normalen Betriebsrisiko gehört, kann eine aussergewöhnliche Wettersituation, wie sie im Sommer 2021 vorgelegen hat, offensichtlich nicht mehr zum normalen Betriebsrisiko eines Landwirtschaftsbetriebes gezählt werden. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 4 AVIV nicht anrechenbar, wenn er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar bei Schweizer Hagel eine Versicherung abgeschlossen. Diese deckt aber nur den Sachschaden und nicht den daraus resultierenden Arbeitsausfall. Weiter spielt entgegen der Ansicht des AMA der Umstand, dass der Arbeitsausfall nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen war, keine Rolle. Das AMA beruft sich hierfür auf Art. 43a Bst. a AVIG, wonach ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn er nur mittelbar auf das Wetter zurückführen ist. Jedoch handelt es sich dabei um eine Regelung im Rahmen der Schlechtwetterentschädigung gemäss Art. 42 ff. AVIG und nicht um eine solche in Bezug auf die KAE. So wird im Rahmen der Härtefallklausel für Elementarschadenereignisse eben gerade keine Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Schadenverursachung gemacht.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Ebenso geht das AMA fehl mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, indem er es unterlassen habe, zwischen Juli und Dezember 2021 anderes Gemüse anzupflanzen. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass nicht ohne Weiteres anderes Gemüse hätte angepflanzt werden können, da sein Betrieb auf bestimmte Gemüsesorten spezialisiert ist und dem Boden nach den Unwettern eine gewisse Erholungszeit einzuräumen ist. Es erstaunt denn auch, dass das AMA in seinem Einspracheentscheid nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorgebrachte Argumente einging und sich nicht mit diesen auseinandersetzte, sondern einfach seine Sichtweise wiederholte. Schliesslich liegt entgegen der Ansicht des AMA kein mit dem Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 9. Mai 2022 (Dossier S1 22 33) vergleichbarer Fall vor. Darin hatte das genannte Gericht den Fall eines Unternehmens zu beurteilen, welches in der Produktion und Handel von Wein tätig war und einen Härtefall gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. e AVIV geltend machte, da die Traubenernte infolge von Frost sowie Mehltau viel geringer als im Vorjahr ausfiel, wobei es einen Anspruch auf KAE verneinte. Jedoch ist Frost gemäss der vorne dargestellten Regelung nicht als Elementarschadenereignis anzusehen, wie es auch in Bezug auf Schädlinge zu gelten hat. Aus den dargelegten Gründen ist vorliegend ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu bejahen. Die Angelegenheit ist für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen der KAE an das AMA zurückzuweisen. 4. Zusammenfassend hat das AMA zu Unrecht einen anrechenbaren Arbeitsausfall verneint. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 6. April 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die KAE an das AMA zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) und der am 4. Juli 2022 eingereichten Kostenliste seines Rechtsvertreters ist diese auf CHF 2'645.85.- (10 Stunden 35 Minuten à CHF 250.-/Stunde) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 39.40 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 206.75 (7.7% von CHF 2'685.25) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 2'892.- geht zu Lasten des AMA. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 6. April 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung an das Amt für den Arbeitsmarkt zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten des Amtes für den Arbeitsmarkt eine Parteientschädigung von CHF 2'685.25, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 206.75 und damit insgesamt CHF 2'892.- zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. Februar 2023/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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