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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 18.11.2022 605 2022 53

18 novembre 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,014 mots·~15 min·3

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 53 Urteil vom 18. November 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Hilfslosenentschädigung Beschwerde vom 22. März 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1962, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 26. Juli 1983 als Hilfsarbeiter bei der inzwischen im Handelsregister gelöschten C.________, mit Sitz in D.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 26. Juli 1983 sowie am 14. April 1985 stürzte er jeweils mit dem Motorrad, wobei er sich beim zweiten Ereignis ein schwerstes Polytrauma zuzog. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Für die verbleibenden Folgen des Unfalls von 1985 (Armverlust rechts, leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung sowie mässige Gonarthrose rechts) sprach ihm die Suva, nachdem ihm bereits ab dem 1. Mai 1987 eine Rente von 75% und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 65% zugesprochen worden war, mit Verfügung vom 19. November 1999 eine volle Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 100% zu. Demgegenüber wurde der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint. B. Im Rahmen eines anerkannten Rückfalls (zunehmende linksbetonte Gangstörung) stellte er am 30. Juli 2019 erneut einen Antrag auf Hilflosentschädigung. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022, wies die Suva den Antrag wiederum ab. Er sei lediglich beim Zerkleinern von Speisen auf die Hilfe Dritter angewiesen. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 22. März 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 sei aufzuheben und ihm sei eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung bringt er vor, entgegen der Ansicht der Suva sei er in fast allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 5. Mai 2022 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 22. März 2022 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 21. Februar 2022 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2. 2.1. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3. Art. 26 UVG sieht vor, dass der Versicherte bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Gemäss Art. 37 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt. Die Höhe der Hilflosenentschädigung wird durch Art. 38 UVV festgesetzt. Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Abs. 1). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln, a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 3). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln, a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Abs. 4).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 121 V 88 E. 3a) sind für die Hilflosigkeit die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser) Haus, Kontaktaufnahme. Die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Invalidenversicherung, weshalb auch die in diesen Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (Urteil BGer 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 2 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich beim Essen, wenn der Versicherte zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn er die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann; bei der Körperpflege, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; bei Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn der Versicherte im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn er bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 88 E. 3c mit Hinweisen). Ist die Erledigung der Lebensvorrichtung nur erschwert oder verlangsamt, gilt sie grundsätzlich nicht als erheblich und begründet keine Hilflosigkeit (Urteil BGer 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4). Aus ärztlich bescheinigten körperlichen oder psychischen Leiden können in der Regel keine unmittelbaren Schlüsse hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung gezogen werden. Dieser richtet sich nicht direkt nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern misst sich an deren konkreten Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Um Letztere festzustellen ist praxisgemäss eine Abklärung an Ort und Stelle die geeignete Vorkehr. Sofern die Sachverhaltserhebung mit hinreichender Zuverlässigkeit erfolgt ist, wird dem Abklärungsbericht denn auch volle Beweiskraft zuerkannt und das Gericht greift in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Person nur ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen oder Anhaltspunkte für fehlerhafte oder gar unrichtige Abklärungsresultate bestehen (Urteil EVG U 442/04 vom 25. April 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit ist auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Per-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 son, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 131 V 61 E. 6.2). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe beim Abklärungsgespräch vom 22. September 2021 seine Situation dargestellt. Während der 20–25-minütigen Befragung habe er die Suva darüber informiert, dass er in fast allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei. Seine Schilderungen seien jedoch kaum zur Kenntnis genommen und in den meisten Lebensverrichtungen sei nur eine bedingte Unterstützung festgehalten worden. Es stelle sich die Frage, ob innert 25 Minuten überhaupt eine angemessene Beurteilung der Hilflosigkeit möglich sei. So werde im Erhebungsblatt seine Hilflosigkeit nur in Stichworten festgehalten ohne detaillierte Begründung oder Herleitung. Die Angaben würden weder mit seinen Schilderungen noch in den Angaben in dem von ihm selber ausgefüllten Erhebungsblatt übereinstimmen. Auch seien seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht berücksichtigt worden. Neben der einseitigen Armamputation (rechts) leide er zusätzlich an einem schweren Polytrauma und durch die Lähmung der linken Seite sei seine Beweglichkeit sowie Kraft sehr eingeschränkt. Schliesslich habe die Abklärung in der Agentur der Suva in Bern stattgefunden. Er sei der Ansicht, eine solche hätte bei ihm zu Hause stattfinden müssen, um eine umfassende und angemessene Beurteilung seiner Hilflosigkeit zu ermöglichen. 3.2. In medizinischer Hinsicht ergibt sich gemäss dem Bericht der E.________ vom 7. Mai 2021 (Suva-Akten Nr. 242), aktuell bestehe eine Progredienz der Beinparese links mit konsekutiver Gangstörung seit 2014/2015. Der Beschwerdeführer zeige ein leicht hinkendes, aber ansonsten flüssiges, rasches Gangbild mit überstrecktem linken Knie, Oberkörperneigung nach rechts. Therapeutisch trage er bereits orthopädische Spezialschuhe, unter denen sich das Gangbild stabilisiert habe. Unter dem Punkt "Durch die Spastik beeinträchtigte Lebensbereiche" wurde notiert, seit 2020 sei es zu drei Stürzen gekommen. Störend sei die Fussheberparese links. Er gehe insgesamt sehr viel (mind. 10'00 Schritte/Tag). Vermehrte Gangunsicherheit bei Ermüdung/nachlassender Konzentration sowie Bergabgehen. Er lebe alleine und sei selbständig im Alltag. In seiner neurologischen Beurteilung vom 14. Juni 2021 (Suva-Akten Nr. 245) bestätigte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie der Suva, eine Verschlechterung bei zentralbedingter Parese links mit distaler Betonung einer Fussheberparese. Zur Hilfslosigkeit äusserte er sich nicht, da zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf eine solche noch nicht gestellt worden war. Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, hielt am 3. Januar 2022 (Suva-Akten Nr. 285) fest, der Beschwerdeführer sei sehr aktiv (> 10'000 Schritte/Tag), vollständig autonom und lebe alleine.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Am 30. Juli 2021 (Suva-Akten Nr. 251) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Hilflosenentschädigung und machte geltend, er sei in den folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen gesundheitlich beeinträchtigt und auf Hilfe angewiesen: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, Lebenspraktische Begleitung, Verschiedenes. Im Dossier findet sich zudem eine Zusammenstellung des Beschwerdeführers, was aus seiner Sicht nicht mehr möglich ist (Suva-Akten Nr. 254). Beispielsweise sei die Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden mit einem grossen Aufwand verbunden und müsse z. T. auf unübliche Art (Hilfe mit dem Mund) erledigt werden. Auch bei der Körperpflege bestehe ein grosser Zeitaufwand und müsse z. T. auf unübliche Art erledigt werden. So könne er sich den Rücken, die rechte Körperseite, die Füsse sowie die Haare auf der rechten Seite nicht richtig waschen, Finger- und Zehennägel könne er nicht selber schneiden. Gemäss dem Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung, ausgefüllt am 22. September 2021 (Suva-Akten Nr. 255), besteht nur bei der Lebensverrichtung "Essen" für das Zerkleinern der Speisen eine Hilflosigkeit. Verneint wurde die Hilflosigkeit im Bereich "Fortbewegung". Demgegenüber wurde in den übrigen Lebensverrichtungen zumindest für Teilbereiche die Hilflosigkeit zwar nicht bejaht, jedoch eine bedingte Hilflosigkeit vermerkt. So wurde für "An- und Ausziehen" notiert, er könne sich mehr oder weniger selbständig an- und ausziehen, wobei dies mit sehr viel Aufwand verbunden sei. Hinsichtlich des Bereichs "Körperpflege" wurde angeben, ein "richtiges waschen" sei aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen nicht möglich, die linke Hand/Arm sei betreffend Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Ferner sei das Rasieren mit der linken Hand auf der unteren rechten Halsseite nicht möglich. Richtig duschen oder den Rücken waschen sei ebenfalls nicht möglich. Was das "Verrichten der Notdurft" betrifft, wurde vermerkt, er habe sich eine Wasserdusche angeschafft für die Körperreinigung. Jedoch sei bei der Verrichtung der Notdurft im Stehen das Wiederanziehen problematisch, weshalb eine bedingte Hilflosigkeit bestehe. In der Verfügung vom 26. Oktober 2021 (Suva-Akten Nr. 265) gab die Suva an, anhand der bestehenden Diagnosen lasse sich die geltend gemachte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und die persönliche Überwachung nicht nachvollziehen bzw. begründen. Ein erhöhter Zeitaufwand verursache nicht die Bejahung der Notwendigkeit von Hilfe Dritter, sondern sei zumutbar. Mit den abgegebenen Stabilisierungsschuhen für den Lähmungsfuss habe eine Verbesserung des Gangbildes erzielt werden können. Er sei der Unfallfolgen wegen nicht bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig, dauernd und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedürfe auch keiner dauernden persönlichen Überwachung. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfülle eine vollständige Lähmung eines Armes oder eine einseitige Armamputation, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht, wobei jedoch keine Urteilsreferenz angegeben wurde. In seiner Einsprache vom 23. November 2021 (Suva-Akten Nr. 270) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass nicht nur sein rechter Arm auf Schulterhöhe amputiert wurde, sondern zudem sein linker Arm durch Lähmung in der Beweglichkeit und Kraft eingeschränkt sei. Deshalb sei auch der Hilfsmittelkatalog wenig hilfreich, da fast alle Hilfsmittel für zweiarmige Personen ausgelegt seien. Beigelegt war eine detaillierte Begründung zum Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung (Suva-Akten Nr. 271), auf welchem der Beschwerdeführer im Detail angab, inwiefern er Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen hat.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Im hier streitigen Einspracheentscheid erklärte die Suva, es bestehe kein Anlass vom Erhebungsblatt vom 22. September 2021 abzuweichen. Auch wenn ein erhöhter Zeitaufwand bei den alltäglichen Lebensverrichtungen aufgrund der Unfallfolgen nachvollziehbar sei, genüge dies nicht für die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades. Ferner könne vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht verlangt werden, geeignete Hilfsmittel zu gebrauchen, um seine Selbständigkeit zu erhalten. Im Übrigen könne dem Bericht von Dr. med. G.________ entnommen werden, dass der Beschwerdeführer allein lebe, sehr aktiv (>10'000 Schritte pro Tag) und vollständig autonom sei. Vor diesem Hintergrund sei er weder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, noch bedürfe er einer dauernden persönlichen Überwachung, weshalb keine Hilflosigkeit leichten Grades i. S. v. Art. 38 Abs. 4 UVV vorliege. 3.3. Der Sichtweise der Suva kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Zunächst fällt auf, dass das Erhebungsblatt Hilflosenentschädigung auf der Agentur der Suva durch den zuständigen Case Manager ausgefüllt wurde, der sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte. Jedoch nahm die Suva keine Abklärung vor Ort vor, wie es eigentlich üblich ist. Es ist daran zu erinnern, dass gemäss der Rechtsprechung von einem beweiskräftigen Abklärungsbericht auszugehen ist, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Davon ist hier nicht auszugehen. Es stellt sich bereits die Frage, ob ein Case Manager als eine qualifizierte Person für die Abklärung der Hilflosigkeit angesehen werden kann. Zudem hatte dieser keine Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Es fehlt ferner an medizinischen Aussagen betreffend die Hilflosigkeit. So kann allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sehr aktiv ist und über 10'000 Schritte pro Tag macht nicht automatisch geschlossen werden, es liege keine Hilflosigkeit vor. Konkret zur Frage der Hilflosigkeit hat sich kein Mediziner geäussert. Weiter wurden im Erhebungsblatt vom September 2021 die divergierende Meinung des Beschwerdeführers, welche sich schon aus der Suva-Akte Nr. 254 ergibt, nicht festgehalten. Auch ist der Bericht eher knapp begründet und geht z. B. beim Punkt An- und Ausziehen nicht auf Details ein. Von Relevanz ist überdies, dass im Erhebungsblatt zwar nur für das Verkleinern der Speisen eine Hilflosigkeit angenommen wurde, jedoch bei diversen anderen Bereichen eine bedingte Hilflosigkeit vermerkt wurde. Bereits deshalb, wäre es an der Suva gewesen, die Problematik vertiefter zu prüfen. Schliesslich erhält der Beschwerdeführer offenbar regelmässig Hilfe von seiner Schwester, wie es der Beilage zur Einsprache zu entnehmen ist, weshalb auch diese bei der Abklärung der Hilflosigkeit hätte anwesend sein müssen. Die vorhandenen Unterlagen genügen somit nicht, um über die Frage der Hilflosigkeit zu entscheiden, weshalb die Angelegenheit für weitere Abklärungen, namentlich eine Abklärung vor Ort, an die Suva zurückzuweisen ist. 4.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Zusammenfassend ist die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Suva zurückzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 wird aufgehoben und die Beschwerde gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG weiter zur Anwendung kommt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. November 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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