Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 42 Urteil vom 12. Juli 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen ÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Rückforderung Beschwerde vom 8. März 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen, dass A.________, wohnhaft in B.________, seit dem 17. Januar 2019 Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchte; dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: ÖALK) gestützt auf die Angabe von A.________ im Formular zu den Angaben der versicherten Person für den Monat September 2021, wonach sie im besagten Monat keiner Arbeit nachging, dieser am 23. September 2021 für den Monat September 2021 eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 2'838.25 ausbezahlte; dass sie gemäss der Zwischenverdienstbescheinigung der C.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) im September 2021 einen Lohn von CHF 1'865.15 erzielt hat; dass deshalb die ÖALK mit Verfügung vom 1. Dezember 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022, von ihr den Betrag von CHF 1'587.50 zurückforderte und zudem festhielt, die Einsprache vom 5. Dezember 2021 gelte ebenfalls als Gesuch um Erlass und werde deshalb nach Inkrafttreten der Rückforderung von Amtes wegen an die kantonale Amtsstelle weitergeleitet; dass A.________ dagegen am 8. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht erhob und implizit den Antrag stellte, auf eine Rückforderung sei zu verzichten, und auch Argumente hinsichtlich eines Erlasses der Rückforderung vorbrachte; dass die ÖALK in ihren Bemerkungen vom 26. April 2022 eine Wiedererwägung pendente lite vornahm und den Rückforderungsbetrag unter Verweis auf eine neue Abrechnung für den Monat September 2021 vom 28. März 2022 auf CHF 1'031.10 reduzierte; dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2022 zu dieser Wiedererwägung pendente lite an ihrer Beschwerde festhielt und namentlich kritisierte, sie könne die neue Abrechnung vom 28. März 2022 nicht überprüfen, da sie diese nicht erhalten habe; dass die ÖALK in ihren Schlussbemerkungen vom 13. Juni 2022 vorbrachte, die Beschwerde sei als gegenstandslos anzusehen und der Ansicht war, die Begründung der Beschwerdeführerin sei im Übrigen als ein Gesuch um Erlass anzusehen, welches in die Zuständigkeit des Amtes für den Arbeitsmarkt falle; dass der Beschwerdeführerin die Schlussbemerkungen am 22. Juni 2022 inklusive einem Exemplar der Abrechnung der ÖALK vom 28. März 2022 zur Information zugestellt wurden; erwägend, dass sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zur Anwendung kommt, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht bestimmt, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat; dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG); dass sich nach Art. 95 Abs. 1 AVIG mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG die Rückforderung von Leistungen nach Art. 25 ATSG richtet; dass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt; dass gemäss Art. 3 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen wird (Abs. 1) und der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweist (Abs. 2); dass der Beschwerdeführerin für den Monat September 2021 eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 2'838.25 ausbezahlt worden war, entsprechend 22 Taggelder à CHF 140.- (CHF 3'080.-) minus die Sozialversicherungsbeiträge von CHF 241.75, dies gestützt auf das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat September 2021", in dem die Beschwerdeführerin am 20. September (ALV-Akten S. 56 f.) angegeben hatte, keiner Arbeit nachzugehen; dass sich jedoch aus der Zwischenverdienstbescheinigung der Arbeitgeberin für den Monat September 2021 vom 14. Oktober 2021 (ALV-Akten S. 49 f.) ergibt, dass sie ab dem 21. September 2021 bei der Arbeitgeberin tätig war und bis Ende Monat einen Lohn von CHF 1'865.15 erzielte; dass die ÖALK diesen Verdienst in der neuen Abrechnung für den Monat September 2021 vom 1. Dezember 2021 (ALV-Akten S. 34) als Zwischenverdienst angerechnet hat und noch ein Anspruch auf CHF 1'358.- (9.7 Taggelder à CHF 140.-) minus die Sozialversicherungsbeiträge von CHF 107.25 bestand, was einem Betrag von CHF 1'250.75 entsprach, weshalb die ÖALK den Betrag von CHF 1'587.50 (CHF 2'838.25 – CHF 1'250.75) zurückforderte; dass die ÖALK in ihren Bemerkungen vom 26. April 2022 ausführte, die Beschwerdeführerin weise zu Recht darauf hin, der von ihr erzielte Lohn im September 2021 sei nicht als Zwischenverdienst, sondern als zumutbarer Lohn zu betrachten. Die Arbeit bei der Arbeitgeberin sei auch im Oktober 2021 ausgeübt worden, weshalb die Arbeitslosigkeit ab 20. September 2021 als beendet zu betrachten sei und die geltend gemachte Rückforderung auf CHF 1'032.10 zu reduzieren sei; dass sie gemäss der Abrechnung vom 28. März 2022 (zusammen mit den Bemerkungen eingereicht) einen Anspruch auf CHF 1'960.- (14 Taggelder à CHF 140.-) minus die Sozialversicherungsbeiträge von CHF 153.85 hatte, entsprechend einem Betrag von CHF 1'806.15 unter Berücksichtigung der maximal möglichen Arbeitstage unter der Woche bis und mit 20. September 2021 (vgl. Art. 21 AVIG); dass sich damit die zu Unrecht bezogene Leistung auf CHF 1'032.10 beläuft (CHF 2'838.25 – CHF 1'806.15), wie von der ÖALK festgehalten;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Lohn für den Monat 2021 erst im Oktober 2021 erhielt (vgl. ALV-Akten S. 45), zu keiner anderen Sichtweise führt, da feststeht, dass sie im Monat September 2021 einen Lohn erzielt hat; dass auch nicht gehört werden kann, sie habe das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat September 2021" am 20. September 2021 korrekt ausgefüllt, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gearbeitet habe. So beziehen sich die Fragen im Formular offensichtlich auf den ganzen Monat September; dass zudem der Arbeitsvertrag vom 13. September 2021 (ALV-Akten S. 53 f.) einen Arbeitsbeginn am 21. September 2021 vorsah und der Umstand, dass sie diesen erst am 1. Oktober 2021 unterschrieben hat, daran nichts ändert; dass damit die ÖALK zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin eine Rückforderung über den vorgenannten Betrag von CHF 1'032.10 geltend macht, im Sinne der Wiedererwägung pendente lite; dass die Beschwerde in diesem Sinn teilweise gutzuheissen ist; dass die Angelegenheit, soweit die Beschwerdeführerin auch Argumente hinsichtlich eines Erlasses geltend macht (guter Glaube, finanzielle Härte), im Sinne eines Erlassgesuches an das hierfür zuständige Amt für den Arbeitsmarkt weitergeleitet wird, nachdem das vorliegende Urteil rechtskräftig geworden ist; dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt; (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde von A.________ wird im Sinne der Wiedererwägung pendente lite vom 26. April 2022 teilweise gutgeheissen. Der Betrag der Rückforderung beläuft sich auf CHF 1'032.10. Die Angelegenheit wird im Sinne eines Erlassgesuches an das Amt für den Arbeitsmarkt weitergeleitet, nachdem das vorliegende Urteil rechtskräftig geworden ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. Juli 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: