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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 21.12.2022 605 2022 211

21 décembre 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,024 mots·~5 min·4

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Revision

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 211 Urteil vom 21. Dezember 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Gesuchsteller gegen I. SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF DES KANTONSGERICHTS, Vorinstanz Gegenstand Revision Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2022 betreffend das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. November 2022 (Dossier 605 2022 51)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass A.________, geboren 1950, verheiratet, wohnhaft in B.________, seit dem 1. Oktober 1986 beim C.________, arbeitete und im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, D.________, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert war; dass er am 26. März 2003 meldete, er sei im Frühling 2002 von einer Zecke gebissen worden und die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008 eine Zeckenbiss-Folgeerkrankung verneinte; dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Dossier 605 2008 348) gutgeheissen und die Angelegenheit für die Vornahme einer interdisziplinären Abklärung an die Suva zurückgewiesen wurde, und diese nach Einholung des Gutachtens mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 ihre Leistungspflicht erneut verneinte; dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 20. Januar 2017 (Dossier 605 2015 69) gutgeheissen und die Leistungspflicht der Suva bejaht wurde, und es im weiteren Verlauf mehrere Verfahren betreffend die konkrete Leistungspflicht der Suva gab; dass die Suva mit Verfügung vom 20. Oktober 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. Februar 2022, der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) eine Rückerstattung für Heilkosten in der Höhe von CHF 19'378.25 gewährte; dass A.________ dagegen am 17. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg erhob; dass die Beschwerde mit Urteil vom 11. November 2022 (Dossier 605 2022 51) abgewiesen wurde und A.________ eine Ordnungsbusse von CHF 300.- auferlegt wurde, da seine Beschwerde diverse den Anstand verletztende Äusserungen enthielt und er darauf verzichtet hatte, die Beschwerde zu verbessern; dass er während der laufenden Beschwerdefrist am 9. Dezember 2022 ein "Wiedererwägungsgesuch betreffend die zu Unrecht verordnete Ordnungsbusse von CHF 300.- wegen angeblich verletzenden Äusserungen" an das Kantonsgericht stellte; erwägend, dass gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zur Anwendung kommt, Verfügungen und Einspracheentscheide in Wiedererwägung gezogen werden können. Demgegenüber können Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 51 zu Art. 53); dass Art. 61 Bst. i ATSG vorsieht, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass die Revision von Entscheiden entsprechend durchzuführen ist, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, wobei Tatsachen als "neu" gelten, die sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil BGer 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.2); dass Art. 61 Bst. i ATSG zwar die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe festlegt, die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen aber dem kantonalen Recht überlässt (KIESER, Rz. 250 zu Art. 61 ATSG); dass Art. 105 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) vorsieht, dass die Verwaltungsjustizbehörde ihren Entscheid auf Gesuch in Revision zieht, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen hat (Bst. b) oder nachweist, dass die Behörde die Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat (Bst. c); dass die in Art. 105 Abs. 1 VRG aufgeführten Gründe keine Revisionsgründe sind, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können (Art. 105 Abs. 3 VRG); dass ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf einen Gerichtsentscheid wie erwähnt nicht möglich ist; dass aber die Eingabe des Gesuchstellers vom 9. Dezember 2022 als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann; dass der Gesuchsteller darin die Meinung vertritt, seine Beschwerde habe keine den Anstand verletzenden Äusserungen enthalten. Sie seien von seinem (nicht namentlich genannten) Rechtsanwalt geprüft worden, als nicht üblich, aber auch nicht als rechtswidrig oder verletzend empfunden worden; dass er weiter seine Sichtweise des langjährigen Verfahrens wiedergibt, wonach sich die Suva den Urteilen des Kantonsgerichts nicht unterworfen habe, dass vorliegend kein Revisionsgrund ausgemacht werden kann, weshalb das Revisionsgesuch offensichtlich abzuweisen ist; dass sich auch aus dem Auszug aus dem "Essay vom 23.10.1992 von Herr Dr. Dr. Erik Timmermanns (…)", den der Gesuchsteller seinem Revisionsgesuch beigelegt hat, keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel ergeben, zumal dieser Essay von 1992 datiert; dass im Übrigen aufgrund der Äusserungen des Gesuchstellers in seinem Gesuch auch darauf verzichtet wird, die Eingabe (im Sinne einer Beschwerde) an das Bundesgericht weiterzuleiten. So führte er doch in seinem Gesuch aus, dass das Bundesgericht auf sein Begehren überhaupt nicht eingetreten sei (vgl. Urteil BGer 8C_437/2020 vom 8. Juli 2020 betreffend Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Mai 2020; Dossier 605 2019 216), und wenn nun das Kantonsgericht empfehle, weitere Schritte bei diesem Bundesgericht zu unternehmen, sei dies, "als ob man das Meer mit einem Liter Trinkwasser verändern könnte"; damit will er offensichtlich auf eine Beschwerde an das Bundesgericht verzichten;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass die Kosten des Revisionsverfahrens auf die gesetzliche Mindestgebühr von CHF 100.- festzulegen und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 134 Abs. 2 i. V. m. Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 Abs. 1 des Tarifs der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 [Tarif VJ; SGF 150.12]); erkennt der Hof: I. Das Revisionsgesuch von A.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 100.- gehen zu Lasten von A.________. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. Dezember 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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