Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 197 Urteil vom 4. September 2023 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen BASLER VERSICHERUNG AG, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer Gegenstand Unfallversicherung – Rente; Bestimmung der Vergleichseinkommen und Berechnung des Invaliditätsgrades Beschwerde vom 18. November 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________, geboren 1968, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 13. Januar 2008 in einem Pensum von 70% als Verkäuferin bei der damaligen C.________ AG, mit Sitz in D.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Basler Versichung AG (nachfolgend: Basler) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 16. März 2011 stürzte sie auf der Arbeit auf den Hinterkopf und zog sich ein Schädelhirntrauma (SHT) zu und musste in der Folge zweimal operiert werden (Kraniotomie am 16. März 2011 und Hemikraniektomie am Folgetag). Die Basler übernahm die gesetzlichen Leistungen. Per April 2012 arbeitete A.________ in einem Pensum von 80% und neu als Filialleiterin in einer neuen Bäckereifiliale mit Tearoom. Am 16. September 2012 verzichtete sie auf die weitere Ausrichtung von Leistungen. Am 14. November 2013 wurde ihr eine Palacos-Plastik implantiert. Sie kündigte ihre Stelle per 31. Mai 2014. B. Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle) sprach ihr mit Verfügung vom 15. September 2017 ab dem 1. Mai 2017 eine halbe Invalidendrente (Invaliditätsgrad 55%) zu. Im Dezember 2017 wiederrief A.________ ihren Verzicht auf Leistungen und die Basler nahm die Erbringung der gesetzlichen Leistungen wieder auf. Ein bei der E.________ eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 5. April 2018 ergab keine Einschränkung psychischer Art und empfahl die Aufnahme einer psychiatrischen Therapie. Da sie sich keiner Therapie unterziehen wollte, erklärte sie erneut einen Leistungsverzicht und die Basler stellte ihre Leistungen per 31. Dezember 2018 ein und sprach ihr eine Integritätsentschädigung von 20% zu. Nachdem die Einsprache des zuständigen Krankenversicherer gutgeheissen wurde, nahm die Basler ihre Leistungspflicht wiederum auf. Mit Vergleichsverfügung vom 6. November 2019 wurde A.________ ab dem 1. Januar 2018 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 11% sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten zugesprochen. Nachdem sie dagegen Einsprache erhoben hatte, hob die Basler mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2020 die Vergleichsverfügung auf und gewährte rückwirkend ab dem 18. Dezember 2017 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und verpflichtete sie zur Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung. C. Am 23. Juni 2021 ordnete die Basler ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie) bei der F.________ GmbH an. Aus dem Gutachten vom 7. Oktober 2021 ergab sich in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Gestützt darauf sprach die Basler A.________ mit Verfügung vom 30. März 2022 ab dem 1. Oktober 2021 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 29% und eine Integritätsentschädigung von 40%, sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten zu. Während dem Einspracheverfahren wurde sie von der Basler darüber informiert, dass mit einer allfälligen reformatio in peius zu rechnen sei. Am 17. Oktober 2022 hielt sie an ihrer Einsprache fest.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 sprach die Basler eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15% zu. D. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, am 18. November 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Basler zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, dem Gutachten der F.________ könne nicht gefolgt werden und die vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads sei nicht korrekt. Die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, bestätigt in ihren Bemerkungen vom 3. März 2023 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Beschwerdeabweisung. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 18. November 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, ihren Rentenanspruch prüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges ist eine Tatfrage und muss daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Urteil BGer 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 2.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; 112 V 160 E. 1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). 3. Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei namentlich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades. Die Basler sprach ihr ab dem 1. Oktober 2021 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15% zu. Die Beschwerdeführerin beantragt eine höhere Rente. 3.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt oder die Ärztin und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2). 3.2. Die Basler stützte sich für ihren Entscheid auf das Gutachten der F.________ vom 7. Oktober 2021 (UV-Akten S. 108 ff.). Nach einem Sturz mit/bei schwerem SHT mit akutem Sub- und Epiduralhämatom temporo-parieto-okzipital links würden folgende Probleme persistierenden: ein organisches Psychosyndrom nach SHT mit erhöhter Ermüdbarkeit, verminderter Belastbarkeit und leichten neuropsychologischen Defiziten, ohne wesentliche Beeinträchtigung von Motorik, Sensorik und Sensibilität auf neurologischem Gebiet (F07.2) sowie eine strukturelle Epilepsie, aktuell seit Jahren unter fortgesetzter antikonvulsiver Medikation anfallsfrei (G40.5). Es liege keine krankheitswertige psychische Störung i. S. einer psychogenen Störung vor. Beim organischen Psychosyndrom nach SHT handle es sich um ein hirnorganisch bedingtes Störungsbild im Zusammenhang mit den erlittenen links-betonten Hirnverletzungen. Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der neuropsychologischen Defizite, der fehlenden Stresstoleranz sowie der eingeschränkten Ein- und Umstellfähigkeit nicht mehr möglich. Für angepasste Tätigkeiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Natur mit einfachen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 bis durchschnittlichen Verantwortungsbereichen ohne Tätigkeiten unter Zeitdruck, an schnell laufenden Maschinen oder anderen Arbeitsplätzen, bei denen die Beschwerdeführerin sich oder andere durch einen epileptischen Anfall gefährden könnte, ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% (Vollpensum mit um 20% reduziertem Rendement). Am 25. Januar 2022 (UV-Akten S. 105 ff.) hielten die Gutachter an ihrer Sichtweise fest und präzisierten lediglich hinsichtlich der von ihnen erwähnten anderen Arbeiten, bei welchen sich die Beschwerdeführerin oder andere durch einen epileptischen Anfall gefährden könnte, dass damit Tätigkeiten auf Treppen, Leitern, Gerüsten, absturzgefährdeten Stellen bzw. am oder im Wasser gemeint seien. 3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf das Gutachten der F.________ könne nicht abgestellt werden. Die Gutachter würden zwar festhalten, sie leide hauptsächlich an neurologischen Beschwerden und sei in der angestammten Tätigkeit als Filialleiterin eines Tearooms nicht mehr arbeitsfähig. Jedoch würden sie die Frage der Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig und schlüssig beantworten. Bei der Anamnese werde zwar ein chronisches Fatigue-Syndrom erwähnt, doch würden sich die Gutachter damit nicht auseinandersetzen und es fehle bei den Diagnosen. Weiter habe sie sich bei der G.________ begutachten lassen. Die Klinik habe umfangreiche neurologische und neuropsychologische Abklärungen vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt nur schwer vorstellbar, womit feststehe, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. 3.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin setzten sich die Gutachter sehr wohl mit der Fatigue-Problematik auseinander. So fiel die Beschwerdeführerin bei jedem Gutachter gegen Ende der Untersuchung mit Ermüdung, Konzentrationsminderung und einzelnen Wortfindungsstörungen auf und der neuropsychologische Gutachter notierte, die im Untersuchungsverlauf (2h) zunehmende Ermüdung und Ermattung, mit zunehmender psychomotorischer Verlangsamung, entspreche einer klinisch manifesten Fatigue-Symptomatik. Diese genügte jedoch den Fachärzten offenbar nicht, um ein eigentliches Fatigue-Syndrom zu diagnostizieren. Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, trotz möglichen leichten Verdeutlichungstendenzen liege ein plausibles neuropsychologisches Leistungsprofil vor mit hirnorganisch begründbaren leichten neuropsychologischen Defiziten (leichte psychomotorische Verlangsamung, leicht verminderte kognitive Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit mit leichter Fatigue-Symptomatik, residuellen Wortfindungsstörungen). Vielmehr wurde diese Problematik im Rahmen des organischen Psychosyndroms explizit berücksichtigt. Dies deckt sich insofern mit den Akten, als keiner der übrigen involvierten Ärzte, auch nicht die behandelnden, je die Diagnose eines Fatigue-Syndroms (G93.3) gestellt haben, obwohl sich die Beschwerdeführerin seit Jahren regelmässig über Ermüdbarkeit beklagte. Ferner hielt der neuropsychologische Gutachter fest, die ab ca. 2014 geltend gemachte subjektive Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit könne aus neuropsychologischer Sicht weder mit den initial beim Unfall erlittenen Hirnverletzungen, noch mit der Implantation einer Palacos-Plastik, dem epileptischen Anfallsgeschehen oder antikonvulsiven Medikation erklärt werden. Höhergradige neuropsychologische Defizite liessen sich auf der Grundlage objektiver Befunde nicht begründen. Gleicher Meinung war bereits der E.________- Gutachter (vgl. Gutachten vom 5. April 2018; UV-Akten S. 154 ff.; S. 178). Zudem lasse die im Alltag recht aktive Versicherte, die regelmässig ihre Enkel betreue, Auto fahre und den Haushalt selbstständig bewältige, in den Aktivitäten des täglichen Lebens ein recht hohes Funktionsniveau erkennen, das mit höhergradigen neuropsychologischen Defizite nicht vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, sie stehe um 07.30 Uhr auf, dusche, frühstücke und gehe dann lange mit dem Hund nach draussen. Am Vormittag besorge sie den
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Haushalt, müsse aber immer Pausen einlegen können. Am Mittag esse sie was Kleines und lege sich hin. Am Nachmittag mache sie Einkäufe, Rechnungen oder Bürosachen für den Ehemann, auch kämen Grosskinder oder Freunde vorbei. Sie mache ab und zu Gartenarbeit, gehe schwimmen oder betreibe mit dem Ehemann Karate. Am Abend schaue sie fern, lese, stricke oder spiele Gesellschaftsspiele. Gegen 23.00–23.30 Uhr gehe sie schlafen, der Schlaf sei gut. Gegenüber dem Neuropsychologen gab sie ferner an, sie hüte die Enkelkinder drei bis vier Tage die Woche, je nach Bedarf nur zwei Stunden oder auch länger. Schon anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch die E.________ berichtete die Beschwerdeführerin über zahlreiche private Freizeitaktivitäten, namentlich eine intensive Sportbetätigung (Yoga, Karate). Es kann deshalb nicht gehört werden, die Gutachter der F.________ hätten bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Fatigue-Symptomatik ausgeblendet. Diese fällt jedoch aus objektiver Sicht geringer aus als von der Beschwerdeführerin subjektiv empfunden und objektiv betrachtet liegt eben gerade nicht eine schwere Fatigue-Symptomatik vor. Die Gutachter gingen in einer angepassten Tätigkeit im Vollpensum von einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit aus. Dabei haben sie auch die strukturelle Epilepsie berücksichtigt, welche seit Jahren zu keinem Anfall geführt hat, wie es den Berichten des G.________ zu der jährlich stattfindenden epileptologischen Sprechstunde entnommen werden kann. Die letzten Episoden mit Auren ereigneten sich im Mai 2016 und im aktuellen Bericht vom 13. Juni 2022 (UV-Akten S. 472 ff.) wurde, wie jeweils zuvor, zum durchgeführten EEG notiert, es lägen keine epilepsietypischen Signale vor. Die nächste Kontrolle wurde in zwei Jahren vorgesehen. In diesem Bericht wurde zudem, entgegen der Angabe in der Beschwerde, die Arbeitsfähigkeit aus epileptologischer Sicht, wie in den Vorberichten, explizit bestätigt. In neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und es wurde auf einen Bericht der Neuropsychologie vom Juli 2021 verwiesen. Ferner ist es von Interesse, dass im Bericht vom 6. April 2016 zur epileptologischen Sprechstunde vom 24. März 2016 (UV-Akten S. 669 ff.) notiert wurde, bezüglich der Epilepsie-Problematik gehe es im Alltag gut und die Beschwerdeführerin fühle sich durch die Episoden im Alltagsleben kaum beeinträchtigt. Weiter kann nicht gehört werden, die Gutachter würden die Frage der Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig und schlüssig beantworten. Gemäss den Gutachtern ist der bisherige Beruf nicht mehr möglich. Hingegen gingen sie in einer angepassten Arbeit insgesamt von einer Einschränkung von 20% aus und wiesen im Detail darauf hin, welchen Anforderungen eine solche Arbeitsstelle zu genügen hat. So muss es sich um eine Tätigkeit einfacher bis durchschnittlicher geistiger Natur handeln mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsbereichen ohne Tätigkeiten unter Zeitdruck, an schnell laufenden Maschinen oder anderen Arbeitsplätzen, bei denen die Beschwerdeführerin sich oder andere durch einen epileptischen Anfall gefährden könnte. Die funktionellen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit wurden damit klar spezifiziert. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe der Gutachter, eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung vorzunehmen oder ein genaues Stellenprofil zu beschreiben. Die Basler stellte somit zu Recht auf das überzeugende Gutachten der F.________ ab. Dieses erfüllt ferner die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und die Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Diesbezüglich ist es von Interesse, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in einer E-Mail an die Basler vom 27. Oktober 2021 (UV-Akten S. 212) selber angab, das Gutachten sei korrekt und einzig mit der seiner Meinung nach nur vage beschriebenen angepassten Tätigkeit nicht einverstanden war, was jedoch, wie gesehen, nicht gehört werden kann. Es ist damit mit der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Basler in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% auszugehen. 3.5. Zu keiner Änderung führen die aktuellen neuropsychologischen Berichte des G.________. Im Bericht vom 14. Juli 2021 (UV-Akten S. 475 ff.) zur neuropsychologischen Untersuchung vom 7. Juli 2021 stellten die Ärzte vereinzelt leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen (visuelles Lernen, Visuo-Konstruktion, verbale und figurale Ideenproduktion, Verarbeitungsgeschwindigkeit) fest. Klinisch liessen sich zudem diskrete Sprachauffälligkeiten (Wortfindungsstörungen, stockende Sprache) beobachten. Die kognitive Belastbarkeit sei deutlich reduziert und zeichne sich durch Aufmerksamkeitsschwankungen und eine Verlangsamung sowie psychische Anspannung im Verlauf der Untersuchung aus. Die objektiven Minderleistungen dürften durch die Ermüdbarkeit zumindest mitbedingt sein. Es sei von einer deutlich reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der neuropsychologische Gutachter hielt zu diesem Bericht fest, die darin festgestellten leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störungen würden sich weder bei der aktuellen Untersuchung noch in den von ihm zitierten Voruntersuchungen abbilden. Die im Bericht vom Juli 2021 notierten Störungen seien deshalb nicht nachvollziehbar. Auch hätten die Ärzte des G.________ weder eine Beschwerdevalidierung vorgenommen noch würden sie sich kritisch mit den vorher unauffälligen neuropsychologischen Vorbefunden auseinandersetzen und es fehle an einer Diskussion der möglichen Gründe für die festgestellte Verschlechterung. Diese Ausführungen überzeugen. Zudem sind die Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Bericht vom Juli 2021 in dem Sinne nicht klar, als nicht feststeht, ob sich die Ärzte zur bisherigen Tätigkeit, die auch gemäss den Gutachtern der F.________ nicht mehr möglich ist, oder zu einer dem Leiden angepassten Arbeit äusserten und die Einschränkung wurde nicht quantifiziert. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen, wie es beim Gutachten der F.________ der Fall war, weshalb der Bericht vom Juli 2021 allein das Gutachten der F.________ nicht in Frage zu stellen vermag (in diesem Sinne Urteil BGer 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2 mit Hinweisen). Bei Das Vorgesagte gilt ebenso für die beiden nachgereichten Berichte des G.________. Am 30. August 2022 (Beschwerdebeilage Nr. 5) bestätigte die Fachpsychologin Dr. phil H.________ die Resultate der Voruntersuchung vom Juli 2021 und ging in einer anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit mit Führungsfunktion von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% aus. Sie steht damit nicht im Widerspruch zum Gutachten der F.________, gemäss welchem die bisherige Arbeit nicht mehr zumutbar ist und in einer Tätigkeit einfacher bis durchschnittlicher geistiger Natur mit einfachen bis durchschnittlichen Verantwortungsbereichen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% besteht. Zudem wird in diesem Bericht eine Angst vor zukünftigen epileptischen Anfällen genannt, was gegenüber den Gutachtern explizit verneint worden war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird in diesem Bericht weiter nicht ein letzter Anfall im Juni 2022 bestätigt, sondern einzig auf den letzten Verlaufsbericht der Epileptologen vom Juni 2022 verwiesen. Im Bericht vom 14. November 2022 (Beschwerdebeilage Nr. 6) beantwortet die Fachpsychologin nicht bekannte Fragen des Rechtsvertreters und ist der Ansicht, es sei nicht vorstellbar, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt eine geeignete Stelle existiere. Dieser Bericht kann zusätzlich zu den oben genannten Punkten auch deshalb nicht berücksichtigt werden, da der hier relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil BGer 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin trotz den vorgenannten funktionellen Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfstätigkeiten offenstehen, namentlich, weil sich aus rein körperlicher Sicht keine Einschränkungen ergeben, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen und unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird (vgl. Urteil BGer 8C_232/2008 vom 26. August 2008). 4. Bezüglich der Berechnung des Invaliditätsgrads kritisiert die Beschwerdeführerin, die Basler gehe zu ihren Ungunsten von einem sehr tiefen Valideneinkommen aus, welche sich auf nicht überprüfbare Daten stütze. Demgegenüber würden zu ihren Gunsten beim Invalideneinkommen die Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturergebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik angewendet. Dieses Vorgehen sei nicht zulässig. Der bisherige Arbeitsplatz bestehe nicht mehr und sie habe seit über 10 Jahren nicht mehr gearbeitet. Dies stelle eine Verletzung des Gebots auf Parallelisierung des Einkommens dar. Wenn schon hätte auch das Valideneinkommen anhand der LSE-Tabellen ermittelt werden müssen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Es ist unbestritten, dass die Rentenberechnung für das Jahr 2021 erfolgen muss. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Erhält der zuständige Unfallversicherer infolge einer Einsprache die Gelegenheit, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen, ist er grundsätzlich verpflichtet, die verfügbare, neuste LSE-Tabelle anzuwenden. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der Invaliditätsbemessung zu prüfen und gegebenenfalls einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen. Das Gericht hat im Beschwerdeentscheid grundsätzlich ebenfalls von den Verhältnissen auszugehen, die sich bis zum Einspracheentscheid verwirklicht haben (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 f. mit Hinweisen). Die Basler hat sich für das Invalideneinkommen auf die LSE 2018 abgestützt. Jedoch wurde die LSE 2020 am 23. August 2022 (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.22988243.html, besucht am 1. September 2023), und damit einige Monate vor dem Erlass des hier streitigen Einspracheentscheides, publiziert, weshalb die Basler auf die Zahlen der LSE 2020 hätte abstellen müssen. 4.1. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil BGer 9C_225/20919 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Versicherte seine
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Arbeitsstelle infolge konkursbedingter Betriebsschliessung verliert (Urteil BGer 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2), weshalb die Basler zu Recht nicht vom Einkommen bei der ehemaligen Arbeitgeberin ausging, da diese heute nicht mehr existiert und 2019 in eine Immobilienfirma (I.________ AG) umgewandelt worden war (vgl. SHAB Publikation Nr. jjj vom 27. Dezember 2019). Ferner missversteht die Beschwerdeführerin offenbar den Grundsatz der Parallelisierung der Einkommen. So bedeutet dieser Grundsatz nicht, dass beide Einkommen auf der gleichen Grundlage berechnet werden müssen. Vielmehr ist gemäss diesem Grundsatz zu prüfen, ob eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z. B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, usw.) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezog. Falls dies zu bejahen ist, ist dem bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen). Ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen wird nicht geltend gemacht, weshalb sich weitere Äusserungen zur Parallelisierung erübrigen. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Es besteht auch die Möglichkeit, auf den Gesamtarbeitsvertrag einer Branche (Urteil BGer I 664/06 vom 30. März 2007 E. 4 mit Hinweisen) oder auf die Salärrichtlinie des betreffenden Berufsverbandes (Urteil BGer 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 3.3) abzustellen. Die Basler hielt bezüglich des Valideneinkommens fest, die Beschwerdeführerin mache unter Verweis auf das Portal Lohncheck (www.lohncheck.ch) für eine "Filialleiterin im Detailhandel" ein Jahreslohn zwischen CHF 58'541 und CHF 90'176.- bzw. dessen Mittelwert von CHF 74'358.50 geltend. Gemäss dem Lohnbuch der Schweiz 2022 (Ziff. 47, S. 247–265) umfasse jedoch der Detailhandel ein äusserst breites Spektrum von Branchen. Ferner sei zwischen der Grösse eines Betriebes sowie unabhängig der jeweiligen Funktion auch nach der Ausbildung zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin habe das Gymnasium abgebrochen und keine eigentliche Berufsausbildung absolviert. Gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag betrage gemäss dem Lohnbuch 2022 der Lohn für eine ungelernte Filialleiterin im Detailhandel mit Brot-, Back- und Süsswaren bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden CHF 4'040.- pro Monat (Lohnbuch Ziff. 47, S. 255). Inklusive 13. Monatslohn betrage das Valideneinkommen somit CHF 52'520.-. Es kann offensichtlich nicht gehört werden, die Basler stütze sich für das Valideneinkommen auf nicht nachvollziehbare Daten. Vielmehr kam diese dem Grundsatz, wonach das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln ist, nach. Ihr ist darin zu folgen, dass der Bereich Detailhandelt offensichtlich ein zu breites Spektrum umfasst und deshalb nicht der Lohnberechnung auf Lohncheck gefolgt werden kann. Dennoch überzeugt die Berechnung der Basler nicht. Sie stützte sich auf das Lohnbuch 2022 ab. Demgegenüber sind hier die Vergleichseinkommen für das Jahr 2021 zu berechnen. Weiter sind die Lohnbücher im Gegensatz zur LSE nicht allgemein zugänglich, sondern werden von der Volksdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, herausgegeben und müssten erworben werden. Zudem hat sich, soweit ersichtlich, das Bundesgericht im Bereich der Sozialversicherungen nie auf die Lohnbücher abgestützt. Darüber hinaus ist es zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin keine Lehre gemacht hat. Jedoch ist davon auszugehen, dass
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 sie sich bis 2021 eine grosse Erfahrung angeeignet hätte, welcher den Umstand der fehlenden Lehre zumindest zum Teil kompensiert hätte. Auch wenn die im Dossier vorhandenen Lohnangaben nicht sehr aufschlussreich sind, ergibt sich aus dem persönlichen Lohnkonto für 2012 ein ausbezahlter Jahreslohn inkl. Kinderzulagen von CHF 44'234.10 und für 2013 von CHF 39'068.25 (UV-Akten S. 347 f.), notabene für ein 80% Pensum, was umgerechnet auf ein Vollpensum für 2012 einen Lohn von CHF 55'292.65 und für 2013 von CHF 48'835.25 ergäbe. Überdies entfaltet zwar die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung und der Unfallversicherer hat die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen und kann nicht einfach ohne eigene Prüfung den Invaliditätsgrad der IV-Stelle übernehmen (Urteil BGer 8C_684/2017 vom 4. April 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Dennoch ist es von Interesse, dass die Basler in ihrer Verfügung vom 30. März 2022 (UV-Akten S. 38 ff.) das von der IV-Stelle für das Jahr 2015 festgesetzte Valideneinkommen von CHF 60'568.75 für eine Filialleiterin im Vollpensum dem Nominallohnindex anpasste und für das Jahr 2021 von einem Valideneinkommen von CHF 62'778.65. ausging. Insgesamt erscheint deshalb das von der Basler berechnete Valideneinkommen als zu tief. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen. Üblich ist die Tabelle TA1. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil BGer 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich ausnahmsweise auf die Tabelle T17 der LSE 2020 abzustützen, da damit der Situation der Beschwerdeführerin besser Rechnung getragen werden kann. Bei Verkaufskräften (Position 52) über 50 Jahre ergibt sich ein Basiseinkommen von CHF 4'798.-. Angepasst an die Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und dem Nominallohnindex von 0% für das Jahr 2021 (Tabelle T.1.2.10) ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 60'022.98, gerundet CHF 60'023.-. 4.2. Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin zwar keine konkrete Kritik vor. Dennoch kann der Basler nicht gefolgt werden. Zum einen hat sie die Teuerung offenbar nur bis und mit das Jahr 2020 berücksichtigt. So ging sie unter Verwendung der LSE 2018 Total Frauen (CHF 4'371.-/Monat), einer Wochenarbeitszeit von 41.7h, einer Arbeitsfähigkeit von 80% sowie einem Nominallohnindex von 1.0% (2019) und 0.9% (2020) von einem Invalideneinkommen von CHF 44'580.05 aus. Würde zusätzlich der Nominallohnindex von 0.6% für 2021 (Tabelle T.1.2.10) hinzugerechnet, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von CHF 44'847.50. Ferner hätte sie ohnehin, wie oben (supra E. 4) dargestellt, die LSE 2020 verwenden müssen. Damit ergibt sich ein Basiseinkommen von CHF 4'276.- (Total Frauen). Angepasst an die Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden, einer Arbeitszeit von 80% und einem Nominallohnindex von 0.6% für 2021 (Tabelle 1.2.10) ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 43'050.95. Die Beschwerdeführerin macht keinen konkreten Abzug auf das Invalideneinkommen geltend. Die einzig erwähnte langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt kann dabei nicht berücksichtigt werden, weil diese sich aus objektiver Sicht auf gesundheitlichen Gründen stützt. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche einen Abzug rechtfertigen würden. 4.3. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 60'023.- und dem Invalideneinkommen von CHF 43'050.95 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von CHF 16'972.05 und somit ein Invaliditätsgrad von 28.28%, gerundet 28%.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Vorliegend kommt es aufgrund der Anwendung der LSE 2020 im Vergleich zur LSE 2018 zu einem höheren Invaliditätsgrad. Dies weil beim Invalideneinkommen das Basiseinkommen, auf welches sich die Berechnung stützt, von CHF 4'371.- (LSE 2018 Total Frauen) auf CHF 4'276.- (LSE 2020 Total Frauen) sinkt aufgrund einer Abweichung zwischen der alle zwei Jahre erscheinenden LSE- Lohnstatistik und der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2019 (1.0%) und 2020 (0,9%), was im Rahmen einer erstmaligen Leistungsprüfung bzw. auch bei einem Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung eines Rentenanspruchs als systemimmanent zu akzeptieren (BGE 143 V 295 E. 4.2.2 in fine). 5. 5.1. Zusammenfassend hat sich die Basler zu Recht auf das überzeugende Gutachten der F.________ abgestützt und ist in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% ausgegangen. Demgegenüber kann ihr bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht gefolgt werden. Dieser beträgt nicht 15%, sondern vielmehr 28%. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 ist in diesem Sinne anzupassen und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG weiter zur Anwendung kommt. 5.3. Da die Beschwerdeführerin im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt, hat sie Anspruch auf die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung (vgl. Urteile BGer 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4 und 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.3.1). Die Entschädigung richtet sich nach Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), dem Tarif vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sowie der Komplexität der Angelegenheit und des notwendigen Aufwandes. Der Rechtsvertreter hat am 25. April 2023 eine Kostenliste über einen Betrag von CHF 4'459.40 eingereicht, welche ein Honorar von CHF 4'020.- (13.4 Stunden à CHF 300.-), eine Kleinspesenpauschale (3% des Honorars) von CHF 120.60 sowie CHF 318.80 für die Mehrwertsteuer (7.7%) umfasst. Der fakturierte Stundenaufwand erweist sich nicht als unangemessen. Unter Verwendung des im Kanton Freiburg zu Anwendung kommenden Stundenansatzes von CHF 250.- beträgt das Honorar CHF 3'350.- (13.4 Stunden à CHF 250.-). Ferner sind die geltend gemachten Pauschalspesen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Auslagen sind daher ex aequo et bono auf CHF 60.- festzusetzen. Dies ergibt einen Betrag für Honorar und Auslagen von CHF 3'410.-. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 262.55 (7.7% von CHF 3'410.-) ist die von der Basler zu leistende Parteientschädigung auf CHF 3'672.55 festzusetzen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 wird in dem Sinne angepasst, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 28% hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Basler Versicherung AG für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 3'410.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 262.55 und damit insgesamt CHF 3'672.55 gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. September 2023/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter