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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 29.11.2022 605 2022 144

29 novembre 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,731 mots·~19 min·4

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 144 605 2022 145 Urteil vom 29. November 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sandra Birrer Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Beschwerde vom 12. September 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2022 (605 2022 144) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2022 145) vom 12. September 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1973, wohnt in B.________. Er war am 27. Februar 2020 zu einer ersten Beratung beim Sozialdienst Sense-Unterland erschienen. Die Mitarbeiterin erklärte dem Beschwerdeführer damals, dass die Sozialhilfe erst aufgegleist werden könne, wenn sein Vermögen auf etwas mehr als CHF 4'000.- geschrumpft sei. Zwei Jahre später, nämlich am 23. März 2022 meldete er sich erneut beim Sozialdienst und fragte für einen Beratungstermin an, woraufhin er am 29. März 2022 für eine persönliche Beratung vorbeigehen konnte. Er gab an, dass er seit über zweieinhalb Jahre arbeitslos sei und deshalb kein Einkommen mehr generieren konnte und nur von seinen Ersparnissen gelebt habe bzw. lebe. Auf Empfehlung der beratenden Mitarbeiterin des Sozialdienstes reichte der Beschwerdeführer folglich am 29. April 2022 einen Unterstützungsantrag auf Sozialhilfe ein. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 (zugestellt am 1. Juli 2022) hat die Sozialkommission Sense- Unterland (Vorinstanz) den Antrag des Beschwerdeführers auf finanzielle Unterstützung abgelehnt. Sie begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer noch über genügend eigenes Vermögen verfüge und noch zehn Monate vom Vermögen und den Arbeitslosentaggeldern leben könne. Ebenfalls legte sie dar, dass die von ihm vorgelegte Auflistung des Vermögensverzehrs nicht anerkennt werden könne. B. Am 14. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen diese Verfügung ein und beantragte die Gutheissung des finanziellen Unterstützungsantrages. Er führte im Wesentlichen aus, dass er, aufgrund mehrerer Rückenoperationen, während zweieinhalb Jahren arbeitslos war und in dieser Zeit von seiner Mutter unterstützt wurde, welche er damals nicht entschädigen konnte. Das habe er nun nachgeholt, indem er ihr gegenwärtig ein Haushaltsgeld in der Höhe von CHF 600.-/ Monat bezahle (d.h. CHF 20.-/Tag). Weiter habe er für diverse Anschaffungen im Rahmen von Unterhaltsarbeiten in seiner Eigentumswohnung aufkommen müssen und sein Invalidenversicherungs-Gesuch sei zur selben Zeit auch abgelehnt worden. Zudem habe er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet und sich einen Laptop und ein Handy gekauft, damit er Bewerbungen schreiben könne. Derzeit erhalte er noch bis Mitte August ein Taggeld von der Arbeitslosenkasse. Er habe zudem ab dem 1. August 2022 eine Stelle als Hauswart mit einem Pensum von drei Stunden pro Woche in Aussicht. Er werde weiter nach einer Stelle suchen, welche ihm eine Tagesstruktur gebe. C. Mit dem Einspracheentscheid vom 17. August 2022 (zugestellt am 26. August 2022) hiess die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gut; so wurden die Auslagen für die getätigten Anschaffungen in der Eigentumswohnung (Reparatur der Storen und Ersatz des Geschirrspülers) sowie für den Laptop und das Handy, das für die Stellensuche des Beschwerdeführers unerlässlich sei, akzeptiert. Hingegen hielt sie fest, dass es nicht notwendig sei, die Schulden an die Mutter sofort zurückzuzahlen. Auf das Gesuch um finanzielle Unterstützung werde somit frühestens im Februar 2023 eingetreten. D. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 12. September 2022 Beschwerde (605 2022 144) an das Kantonsgericht eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides, soweit dieser nicht den Einsprachebegehren vom 14. Juli 2022 entspreche. Er führt insbesondere aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm die Sozialarbeiterin geraten habe, ein Gesuch einzureichen, wenn dieses nun abgelehnt werde. Die Beurteilung sei willkürlich erfolgt und es sei bei der Berechnung über den Anspruch der Sozialhilfe der ganze Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Er

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 gehe somit davon aus, dass er ab November 2022 einen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2022 145). E. Die Vorinstanz beantragt am 6. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um finanzielle Unterstützung abgelehnt, insbesondere mit der Begründung, dass er noch über liquides Vermögen verfüge. Hingegen hat sie mit dem Einspracheentscheid vom 17. August 2022 die verschiedenen vom Beschwerdeführer getätigten Anschaffungen von Geräten für die Berechnung des Vermögensverzehrs berücksichtigt. Dies ist insofern nicht mehr strittig. Jedoch hat die Vorinstanz die Rückzahlung der Schulden in der Höhe von CHF 15'000.- an die Mutter des Beschwerdeführers nicht anerkannt. Es bleibt strittig und ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Einspracheentscheid die Übernahme der Schulden zu Recht verweigert und das Antragsgesuch um finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 3.1. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Im Kanton Freiburg haben Staat und Gemeinden die Massnahmen zur Verhütung von Armut zu ergreifen und eine Sozialhilfe bereitzustellen (Art. 55 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]). Das SHG und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung regeln die Einzelheiten. Insbesondere sieht Art. 3 SHG vor, dass bedürftig im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 3.1.1. Wie sich bereits aus den zitierten Gesetzeswortlauten klar ergibt, knüpfen sowohl die BV als auch das SHG den Anspruch auf finanzielle Unterstützung an eine Notlage. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. auf Nothilfe hat eine Person, die objektiv in der Lage wäre, sich mit der Annahme einer ihr zumutbaren Arbeit (also aus eigener Kraft) oder mit der Geltendmachung eines ihr zustehenden Ersatzeinkommens die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu verschaffen (Subsidiaritätsprinzip). Entsprechend sieht auch Art. 5 SHG vor, dass die Sozialhilfe (nur dann) gewährt wird, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare unterhalten werden kann und auch keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat (vgl. auch Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe [nachfolgend: SKOS-Richtlinien], 2021, Ziff. D.4.3). Dazu gehören unter anderem Sozialversicherungsansprüche wie beispielsweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 170). Sozialhilfe soll demnach erst dann ausgerichtet werden, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (SKOS-Richtlinien, 2021, Ziff. A.3 Abs. 2). Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in Christoph Häfeli und weitere [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73; Sozialhilfehandbuch Kanton Zürich, Ziff. 5.1 Erläuterungen). Insbesondere entlastet das Grundrecht auf Existenzsicherung den Einzelnen nicht davon, selbst in schwierigen Lebenssituationen zunächst seine Eigenkräfte zu mobilisieren (BGE 130 I 71 E. 4.3). 3.1.2. Nach Art. 24 SHG muss, wer materielle Hilfe beantragt, dem Sozialdienst über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen einreichen (Abs. 1). Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Sie kann jedoch einer bedürftigen Person nicht verweigert werden, selbst wenn diese persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist (Abs. 2). Aufgrund dieser Bestimmungen muss zur Gewährung der Sozialhilfe die konkrete Notlage des Betroffenen im Einzelfall abgeklärt werden (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, 2011, S. 141 ff.). Diese Abklärung hat gemäss den SKOS-Richtlinien insbesondere auch gestützt auf zwei Prinzipien der Sozialhilfe, nämlich jenes der Bedarfsdeckung und jenes der Individualisierung, zu erfolgen. Das Prinzip der Bedarfsdeckung legt namentlich fest, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Es soll ein aktueller, d.h. gegenwärtiger Bedarf abgedeckt werden. Das Prinzip der Individualisierung besagt, dass Hilfeleistungen dem konkreten Einzelfall angepasst sein müssen und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen müssen (siehe SKOS-Richtlinien, Ziff. A.3; WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2020, S. 162 ff.). 3.1.3. In Ziffer D.3.1 der SKOS-Richtlinien werden die Grundsätze und Freibeträge des Vermögens geregelt. Demnach gehören zum Vermögen sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.3.1 Abs. 1). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Zur Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist auf das Vermögen abzustellen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird (SKOS-Richtlinien, Ziff. D.3.1 Erläuterungen a). Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird zu Beginn der Unterstützung

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 ein Vermögensfreibetrag zugestanden, welcher für Einzelpersonen bei CHF 4'000.- liegt (SKOS- Richtlinien, Ziff. D.3.1 Abs. 4 lit. a und Erläuterungen b). Mit dem allgemeinen Ziel der Sozialhilfe, die Existenz von Armutsbetroffenen zu sichern, soll mit dem Prinzip der Bedarfsdeckung (welches sich an der Gegenwart orientiert) eine aktuelle Notlage gedeckt werden. Demnach werden Schulden vom Sozialdienst grundsätzlich nicht übernommen und in der Budgetplanung nicht miteinberechnet (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.3 und C.1 Erläuterungen; WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2020, S. 160). In bestimmten Ausnahmefällen kann der Sozialdienst Schulden übernehmen und zwar namentlich dann, wenn ein akuter existenzieller Charakter besteht oder durch die Schuldenübernahme eine existenzielle Notlage verhindert werden kann. So übernimmt der Sozialdienst in der Praxis bei akuter Gefährdung beispielsweise Mietzins- oder Krankenkassenausstände, um die Existenz der Betroffenen zu sichern (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1 Erläuterungen b; Grundlagenpapier Schulden und Sozialhilfe, 2021, https://skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/pdf/grundlagen_und_positionen/grundlage n_und_studien/2021_04_GP_Schulden_und_Sozialhilfe.pdf, letztmals besucht am 29. November 2022, S. 8 ff.; WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2020, S. 204; Urteil VGer ZH VB.2007.00477 vom 19. Dezember 2007 E. 4.2). 3.2. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Unterstützungsgesuches des Beschwerdeführers vom 29. April 2022 insbesondere damit, dass dieser zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst über ein Vermögen von CHF 32'095.60 (Stand per 31. März 2022: Privatkonto CHF 7'659.95 und Sparkonto CHF 24'435.65) verfügt habe. Am Gespräch vom 3. Mai 2022 habe die Mitarbeiterin des Sozialdienstes den Unterstützungsantrag mit ihm besprochen und ihn darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von ihm ausgewiesenen Vermögen um liquides Vermögen handle, welches er vor dem Sozialhilfebezug bis auf den Vermögensfreibetrag in der Höhe von CHF 4'000.- aufzubrauchen habe. Anlässlich seines zweiten Gesprächs vom 19. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer sodann eine Auflistung seines Vermögensverzehrs vorgelegt, in der er insbesondere verschiedene Anschaffungen sowie Schulden gegenüber seiner Mutter in der Höhe von CHF 15'000.- ausgewiesen (Haushaltsgeld über die letzten zweieinhalb Jahre, CHF 20.-/Tag) habe. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermögensverzehr könne er sich noch rund 6.6 Monate selber finanzieren. Die Vorinstanz folgte seiner Berechnung indes nicht; zwar akzeptierte sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Anschaffungen, hingegen lehnte sie die Berücksichtigung der Schuldenrückzahlung in der Höhe von CHF 15'000.- ab. Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführer zehn Monate (und somit bis ca. März 2023) statt wie von ihm behauptet nur 6.6. Monate vom vorhandenen Vermögen leben könne und dass demnach auf ein Gesuch um finanzielle Unterstützung frühestens im Februar 2023 eingetreten werden könne. Dagegen führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass ihn die Sozialarbeiterin anlässlich des Gesprächs vom 29. März 2022 gedrängt habe, bereits jetzt ein Gesuch auf Sozialhilfe einzureichen. Sie habe das Gesuch unterstützt. Er habe sich präventiv vorbereiten wollen für den Fall, dass er wirklich keine Stelle finde und von der Sozialhilfe abhängig werde. Obwohl die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid seine Anschaffungen berücksichtigt habe, könne er nicht akzeptieren, dass er seine Mutter für die zweieinhalb Jahre nicht entschädigen könne. Er sei während dieser Zeit in ein IV-Verfahren verwickelt gewesen, welches schliesslich abgelehnt wurde. Er habe ihr gegenüber eine Schuld in der Höhe von CHF 15'000.-, da sie ihn in dieser Zeit unterstützt habe. Er wolle sie insbesondere für ihre Arbeit während dieser zweieinhalb Jahre entschädigen und ihr auch zukünftig ein Haushaltsgeld bezahlen. Er mache dies derzeit auch mit einem Dauerauftrag, indem er ihr ein Haushaltsgeld überweise. Deshalb sei der gesamte Vermögensverzehr, insbesondere auch die Schuldenrückzahlung an seine Mutter, zu berücksichtigen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3.3. Vorliegend gab der Beschwerdeführer anlässlich seines Erstgespräches vom 29. März 2022 an, dass er in den letzten zweieinhalb Jahren von seinem Erspartem und der Unterstützung seiner Mutter gelebt habe und nurmehr über etwa CHF 6'000.- verfüge. Unter Abzug des Vermögensfreibetrages von CHF 4'000.- blieben ihm demnach noch rund CHF 2'000.- zum Leben, womit ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden konnte. Indes erweisen sich diese ersten Angaben des Beschwerdeführers als offensichtlich falsch. So hat der Beschwerdeführer am 29. April 2022 sein Unterstützungsgesuch mit allen nötigen Unterlagen bei der Vorinstanz eingereicht. Dabei stellte sich heraus, dass er, entgegen seiner Aussagen im ersten Gespräch, über ein liquides Vermögen von CHF 31'095.60 (Stand per 31. März 2022: Privatkonto CHF 7'659.95 und Sparkonto CHF 24'435.65) bzw. von CHF 33'529.95 (Stand per 30. April 2022: Privatkonto CHF 8'384.30 und Sparkonto CHF 25'145.65) verfügte. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieses Vermögens denn auch nicht. Selbst wenn er vorgibt, dass er nicht gewusst habe, dass er über das Vermögen auf dem Sparkonto frei verfügen könne, ändert dies nichts an der Tatsache, dass ihm dieses bei der Anspruchsprüfung anzurechnen ist. So ist gemäss Ziffer D.3.1 Erläuterungen b) der SKOS-Richtlinien für die Beurteilung der Bedürftigkeit jenes Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird. Mit der Einreichung des Antrages durch den Beschwerdeführer per Ende April ist somit von einem verfügbaren Vermögen in der Höhe von CHF 31'095.60 (Stand per 31. März 2022) auszugehen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermögensverzehr geht hervor, dass er sich – bei einem berechneten erweiterten Budget von CHF 2'430.- pro Monat unter Abzug des Vermögensfreibetrags – noch rund zehn Monate selber finanzieren kann, weshalb es an der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit offensichtlich fehlt. 3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass er eine Schuld gegenüber seiner Mutter in der Höhe von CHF 15'000.- zu begleichen habe, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Erläuterungen der SKOS-Richtlinien zu Ziff. A.3 und C.1 Schulden vom Sozialdienst grundsätzlich weder zu übernehmen noch bei der Budgetberechnung zu berücksichtigen sind. Ausnahmsweise kann der Sozialdienst eine Schuld der betroffenen Personen übernehmen, sofern diese einen existenziell bedrohlichen Charakter aufweist (vgl. dazu Urteil BGer 8C_139/2008 vom 22. November 2008 E. 6, wonach hier der Sozialdienst ausnahmsweise die Mietzinsausstände übernommen hat, da eine drohende Notlage vorlag). In casu ist dies jedoch nicht der Fall; so handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden in der Höhe von CHF 15'000.- um rein familiäre Schulden, da die Mutter ihn während der letzten zweieinhalb Jahre, in denen er keiner Arbeit nachgehen konnte, finanziell unterstützt hat. Es handelt sich bei diesen Schulden jedoch nicht um Schulden von einem akut existenziellen Charakter, welche – bei Nichtzahlung – die Existenz des Beschwerdeführers direkt bedrohen würden (so liegt denn auch keine Zahlungsaufforderung seitens der Mutter des Beschwerdeführers vor). Das Bedürfnis des Beschwerdeführers, diese Schulden zurückzubezahlen, ist ein rein persönliches Bedürfnis und es handelt sich, wie erwähnt, nicht um eine existenzbedrohende Situation, welche ihn dazu zwingen würde, diese Schulden nun sofort zu begleichen. Die Vorinstanz hat es somit zu Recht abgelehnt, diese Schulden zu übernehmen oder in die Budgetberechnung einzubeziehen. 3.3.2. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, ist es darüber hinaus fraglich, weshalb der Beschwerdeführer gerade jetzt die Schulden zurückzahlen möchte; so hätte er doch bereits in den vergangenen Jahren eine Rückzahlung in die Wege leiten können, anstatt regelmässig Geld auf sein Sparkonto einzubezahlen (gemäss den eingereichten Bankbelegen hat er monatlich CHF 710.- auf sein Sparkonto überwiesen). Der Beschwerdeführer führt zudem selber aus, dass er alle Möglichkeiten ausschöpfen werde, damit er wieder arbeiten könne. Er konnte sodann ab August 2022 bereits eine

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 erste Nebentätigkeit als Hauswart (ca. 3h in der Woche) übernehmen. Es ist ihm zuzumuten, weiter nach einer Stelle zu suchen, um ein ausreichendes und regelmässiges Einkommen zu generieren. Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass ihm von der IV eine Umschulung zum Fachmann Betriebsunterhalt finanziert wurde, da er seinen gelernten Beruf als Bodenleger nicht mehr ausüben kann. Weiter wurde er während rund drei Monaten durch ein persönliches Jobcoaching des RAV begleitet und danach für den Integrationspool+ (IP+) angemeldet, um ihm seine berufliche Wiedereingliederung zu erleichtern. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er mit der Rückzahlung der Schulden an seine Mutter nicht zuwarten kann, bis er eine sichere Arbeitsstelle gefunden und sich seine finanzielle Situation etwas stabilisiert hat. 4. 4.1. Weiter ist der Entscheid der Vorinstanz auch unter dem Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. E. 3.1.1) gerechtfertigt. Demnach sind vor der Erbringung der staatlichen Hilfe alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen; konkret müssen die eigenen Mittel, unter Einhaltung des Vermögensfreibetrags, innert einer angemessenen Frist verwertet und für den eigenen Lebensunterhalt verwendet werden (HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 141 f.; Urteil KG FR 605 2012 396 vom 6. Juni 2013 E. 3d). Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, seine ausgewiesenen vorhandenen Mittel (vgl. E. 3.3) bis auf den Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.- für die Finanzierung seines eigenen Lebensunterhalts zu verwenden. Ein Anspruch auf Sozialhilfe vor Erschöpfung der eigenen Mittel ist ausgeschlossen. Überdies sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen der Sozialbehörden liegt, vor der Gewährung von Sozialhilfe im Sinne der Subsidiarität auch eine allfällige Unterstützungspflicht durch Verwandte (in auf- und absteigender Linie, primär Eltern und Kinder) zu prüfen (vgl. auch Art. 5 SHG sowie SKOS-Richtlinien, Ziff. D.4.3). Insbesondere kann unter bestimmten Umständen – und sofern die von der Sozialhilfe zu unterstützende Person mit engen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt wohnt – auch eine Unterstützung der Angehörigen durch unentgeltliche Haushaltsführung erwartet werden (vgl. Urteil VGer ZH VB.2003.00362 vom 15. Dezember 2003 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Inwieweit eine solche Verwandtenunterstützungspflicht vorliegend in Frage käme, und insbesondere die genaue Abklärung der günstigen Verhältnisse, ist hier indes nicht weiter zu prüfen. 4.2. Die Vorinstanz hat zudem darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer – sollte er wider Erwarten innert angemessener Frist keine geeignete Arbeitsstelle finden und seine Ersparnisse aufbrauchen – zu einem späteren Zeitpunkt durchaus Anspruch auf Sozialhilfe haben könnte. Ab wann dies genau der Fall sein könnte, kann und muss indes durch das Gericht in casu nicht bestimmt werden; vielmehr liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, bei veränderter Situation einen neuen Antrag zu stellen und den Anspruch erneut prüfen zu lassen (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3 Erläuterungen). 5. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass ihn die Mitarbeiterin des Sozialdienstes, mit der er am 29. März 2022 sein Beratungsgespräch hatte, gedrängt habe, einen Unterstützungsantrag einzureichen und es unverständlich sei, dass dieser nun abgelehnt worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer damit sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 5.1. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 624 ff.; BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz kommt nur in Frage, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat und sie für die konkrete Handlung zuständig war oder die rechtsuchende Person diese aus zureichenden Gründen für zuständig betrachten durfte. Weiter konnte die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen und sie hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Letztlich darf die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). 5.2. Vorliegend sind diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, da es bereits an einer Vertrauensgrundlage fehlt. So hat die Mitarbeiterin des Sozialdienstes durch ihren Rat an den Beschwerdeführer, bereits ein Sozialhilfegesuch zu stellen, lediglich über das weitere mögliche Vorgehen orientiert. Sie hat dabei nicht den Eindruck erweckt, dass sie alleine für die Gutheissung des Gesuches zuständig sei. Die Auskunft, dass er "vermutlich Anspruch auf Sozialhilfe habe" (vgl. Protokoll vom 29. März 2022, Aktenstück Nr. 1), hat dem Beschwerdeführer zwar möglicherweise die Hoffnung geben können, dass seinem Gesuch stattgegeben werde. Indes musste ihm bewusst sein, dass er gegenüber der Mitarbeiterin des Sozialdienstes selber eine falsche Auskunft über sein aktuelles Vermögen gegeben hat und sie auf dieser Basis dachte, dass der Beschwerdeführer einen Unterstützungsanspruch haben könnte. Erst bei der Prüfung der von ihm vervollständigten Unterlagen stellte sich dann heraus, dass er über weit mehr Vermögen verfügt, als er angegeben hatte (vgl. dazu auch BGE 103 Ia 107 E. 3c; mit Hinweis auf 98 Ia 460 E. 2). 6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz mithin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verfügt, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe hat, da es an der Bedürftigkeit fehlt. Die Beschwerde (605 2022 144) ist damit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für den unterliegenden Beschwerdeführer wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2022 145) ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2022 144) wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2022 145) wird als gegenstandlos abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 29. November 2022/dgr/sbi Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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