Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 30.03.2023 605 2022 119

30 mars 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,049 mots·~15 min·4

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Familienzulagen

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2022 119 Urteil vom 30. März 2023 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Familienzulagen – Ausbildungszulagen, Praktikum Beschwerde vom 11. Juli 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Dr. med. A.________, wohnhaft in B.________, erhielt für seine beiden Kinder C.________ (geb. im 2004) und D.________ (geb. im 2008) Familienzulagen für Selbstständigerwerbende und für C.________ ebenso eine Ausbildungszulage. Am 2. August 2021 informierte ihn die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: AK), der Anspruch für Familienzulagen für C.________ ende bald und er wurde aufgefordert, für deren Verlängerung eine Ausbildungsbestätigung der Tochter einzureichen. Mit Gesuch vom 25. Oktober 2021, eingetroffen bei der AK am 2. November 2021, beantragte er die Weiterausrichtung der Familienzulagen für seine Tochter und legte einen Praktikumsvertrag des E.________ vom 23. Juni 2021 bei. Nachdem die AK weitere Informationen eingeholte hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 23. November 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022, den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Tochter ab. Das absolvierte Praktikum sei keine Voraussetzung für ihre zukünftige Ausbildung. B. Dagegen erhebt A.________ am 11. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 sei aufzuheben und ihm für seine Tochter die Ausbildungszulagen zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, das einjährige Praktikum habe dazu geführt, dass seine Tochter für eine dreijährige Ausbildung beim E.________ mit Bravour angenommen worden sei. In ihren Bemerkungen vom 30. August 2022 hält die AK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 stellte das Gericht der Leiterin Grundausbildung des E.________ diverse Fragen bezüglich Praktika im Hinblick auf die Ausbildung Fachfrau Gesundheit EFZ. Die am 1. März 2023 erhaltenen Antworten wurden den Parteien für eine allfällige Stellungnahme zugestellt. In ihren Stellungnahmen vom 9. März bzw. 12. März 2023 halten diese an ihrer jeweiligen Sichtweise fest. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 11. Juli 2022 gegen den Einspracheentscheid der AK vom 13. Juni 2022 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage sowie die Ausbildungszulage, welche, im Falle einer Ausbildung, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird, ausgerichtet wird. Entsprechend der Regelung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung i. S. v. Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren. Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Gemäss Rz. 205 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL; Stand 1. Januar 2022) besteht der Anspruch auf Ausbildungszulage, wenn das Kind sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befindet und die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat und mindestens 15 Jahre alt ist. Für die Beurteilung, was als Ausbildung gilt, ist gemäss Rz. 206 FamZWL der Ausbildungsbegriff der AHV massgebend, wobei zudem auf Rz. 3356 ff. der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwiesen wird. Der Begriff der Ausbildung wird in Rz. 3358 ff. RWL geregelt. Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358 RWL). Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 RWL nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3361.1 RWL). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Rz. 3362 RWL; vgl. auch Urteil BGer 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 5.1.2 in fine).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung i. S. v. Art. 49bis Abs. 1 AHVV hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die Ausbildung faktisch notwendig ist. Hingegen soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Die Tatsache, dass ein einjähriges Praktikum eingegangen wird, zeugt bereits durch die Dauer für die Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren (BGE 139 V 209 E. 5.3). 2.2. Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer für seine Tochter Anspruch auf Ausbildungszulagen hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das einjährige Praktikum habe dazu geführt, dass seine Tochter für eine dreijährige Ausbildung mit Diplomabschluss als "assistante en soins et santé communautaire" im E.________ mit Bravour angenommen worden sei. Damit seien weiterhin die höchstgerichtlichen Voraussetzungen, wonach ein Praktikum für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten sei und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehe, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr daure (BGE 140 V 299), erfüllt. Er verstehe nicht, weshalb sich die AK mit enormen Einsatz gegen die ernsthaften Bemühungen einen Top-Ausbildungsplatz mit einem Top-Diplom zu bekommen, derart wehre. Der Vertrag mit dem E.________ werde er nachreichen, was er am 14. Juli 2022 machte. 3.2. Zusammen mit seiner Anmeldung vom 2. November 2021 (AK-Akten Nr. 3) betreffend die Verlängerung des Anspruchs auf Familienzulagen reichte der Beschwerdeführer einen Praktikumsvertrag vom 23. Juni 2021 (AK-Akten Nr. 3a) des E.________ ein, wonach seine Tochter vom 1. September 2021 bis 31. August 2021 ein Praktikum absolviere. Am 9. November 2021 (AK-Akten Nr. 4) fragte die AK nach, zu welchem Zweck das Praktikum gemacht werden. In seiner Antwort vom 22. November 2021 (AK-Akten Nr. 5) teilte der Beschwerdeführer mit, das Praktikum werde anstelle des 10. Schuljahres gemacht und diene zur Evaluation mit anschliessender Ausbildungsstelle/Lehrstelle für Pflegefachfrau im E.________. In ihrer Verfügung vom 23. November 2021 (AK-Akten Nr. 6) hielt die AK fest, das von der Tochter absolvierte Praktikum stelle keine Voraussetzung für ihre zukünftige Ausbildung dar. In seiner Einsprache vom 16. Dezember 2021 (AK-Akten Nr. 7) erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich um ein Praktikum von einem Jahr mit der Absicht, die angestrebte Ausbildung ("assistante en soins et santé communautaire") im E.________ mit Diplom zu absolvieren. Ob die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Tochter zu dieser Ausbildung mit Diplom zugelassen werde, hänge von ihrem Einsatzverhalten während dem Praktikum ab. Gemäss Angaben der OdASanté in Bern (Nationale Dachorganisation der Arbeitsweilt Gesundheit) sei der Abschluss der obligatorischen Schule Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung Fachfrau Gesundheit EFZ. Ein einjähriges Praktikum werde nicht vorausgesetzt und sei auch nicht üblich. Allenfalls werde verlangt, ein paar "Schnuppertage" zu machen. Es sei ebenfalls kein Mindestalter vorgeschrieben (vgl. Telefonnotiz vom 13. Juni 2022; AK-Akten Nr. 10). Mit E-Mail vom 15. August 2022 (AK-Akten Nr. 13) bestätigte OdASanté die mündlich gegebene Auskunft, wonach ein einjähriges Praktikum weder vorausgesetzt noch üblich sei. Bei Bedarf könne sich die AK beim kantonalen Berufsbildungsamt melden, falls ein Betrieb vor dem Lehrverhältnis auf einem Vorpraktikum bestehe. 3.3. 3.3.1.Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 stellte das Gericht der Leiterin Grundausbildung des E.________ diverse Fragen bezüglich der Pratika im Hinblick auf die Ausbildung Fachfrau Gesundheit. Aus den Antworten ergibt sich, dass es beim E.________ drei Arten von Pratika gibt: Erstens ein Schnupperpraktikum von drei Tagen, welche dazu dienen, den Beruf Fachfrau Gesundheit kennenzulernen und die verschiedenen Facetten des Berufes zu entdecken. Zweitens ein langdauerndes Praktikum zwischen einem Monat und einem Jahr, welches vor allem von Schulabgängern absolviert werde, die keine Lehrstelle gefunden hätten, ein Zwischenjahr machen möchten oder sich der Berufswahl nicht sicher seien. Drittens eine Vorlehre von der Dauer eines Schuljahres. Diese sei gedacht für Jugendliche, welche keine Lehrstelle gefunden hätten, sich aber der Berufswahl sicher seien und während der Schulzeit in der Realschule waren. Das E.________ könne jährlich für die fragliche Ausbildung 13–16 Lehrstellen anbieten, für welche es zwischen 100–120 Bewerbungen erhalte. Die Bewerbungsfrist laufe jeweils bis Mitte Oktober. Dossiers, die später eingereicht würden, könnten nicht mehr ins Bewerbungsverfahren integriert werden. Auf die Frage, ob es notwendig sei, im Vorfeld der Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ ein Praktikum zu absolvieren und wenn ja, von welcher Art, antwortete die Leiterin Grundausbildung, es sei zwingend notwendig, ein Praktikum oder mehrere Praktika in diesem Bereich zu absolvieren, um sich der Berufswahl sicher zu sein. So sei es zwingend notwendig, sich mit dem Berufsfeld auseinandergesetzt zu haben, um zu entscheiden, ob dieser Beruf ausgeübt werden wolle. Hierfür würde das E.________ die 3-tägigen Schnupperpraktika anbieten. Es sei nicht möglich auch ohne Praktika eine Lehrstelle zu erhalten. Mindestens ein Praktikum sei Voraussetzung. Dieses müsse aber nicht zwingend beim E.________ erfolgen. Hinsichtlich der Kriterien, um bei mehreren guten Dossiers eine Person auszuwählen, nannte die Leiterin Grundausbildung die nachfolgenden: - Dossier – wie ist das Dossier aufgebaut? Sauber, vollständig? - Motivationsbrief – ist eine Motivation ersichtlich? Aufbau des Briefes? Rechtschreibefehler? - Lebenslauf – was hat der Kandidat/die Kandidatin bereits alles gemacht? Was für Praktika? In welchen Bereichen? Was sind die Sprachkenntnisse?

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 - Wie alt ist der Kandidat/die Kandidatin? Hat er/sie bereits ein Zwischenjahr gemacht nach der obligatorischen Schulzeit? Ein Au-Pair Jahr oder einen Sprachaustausch? Ein längeres Praktikum? Eine Ausbildung Assistentin Gesundheit und Soziales? - Schulnoten – wie waren die Schulnoten? Sekundar- oder Realschüler? Danach würden drei Kandidaten für jede Abteilung ausgewählt und folgendes Procedere angewendet: - Vorstellungsgespräch mit Stationsleitung und einer Person vom E.________ oder mit der Ausbildungsverantwortlichen - Zwei Tage Praktikum mit einer Berufsbildnerin - Lösen von Rechnungsaufgaben und Beantwortung von drei Fragen in Bezug auf das Praktikum 3.3.2.In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2023 verwies die AK auf vorerwähnte Rz. 3361.1 der RWL, wonach ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt werde, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten sei und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehe, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209). Zudem darf das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauern (BGE 140 V 299). Weiter verwies die AK auf die ebenfalls vorerwähnte Rz. 3362 der RWL, wonach keine Ausbildung vorliegt, wenn das Kind eine praktische Tätigkeit ausübt, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen. Betreffend den vorliegenden Fall nehme die AK zur Kenntnis, dass das E.________ drei verschiedene Praktika anbiete und dass zur Ausbildung Fachfrau Gesundheit EFZ am E.________ ein Praktikum notwendig sei. Gemäss der Leiterin Grundausbildung würden hierfür jedoch die 3-tägigen Schnupperpraktika angeboten, welche nicht zwingend im E.________ stattfinden müssten. Die Absolvierung eines einjährigen Praktikums sei demnach faktisch nicht notwendig, um zum Bildungsgang Fachfrau Gesundheit EFZ zugelassen zu werden. 3.3.3.Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme, sie würden im Prinzip alles machen, damit die Tochter eine gute Ausbildung habe. Dazu sei sie zum Praktikum zugelassen worden und habe nun einen Vertrag für eine Lehrstelle erhalten. Anrecht auf Familien- bzw. Kinderzulage bestehe nach seinem (nicht juristischem) Verständnis, wenn das Kind noch in der Ausbildung sei, was doch auch bei einem Praktikum der Fall sei. 3.4. Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 209 und BGE 140 V 299 hin, wonach ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert. Es kann hier davon ausgegangen werden, dass bereits bei Beginn des Praktikums die Absicht bestand, die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit in Angriff zu nehmen und es steht fest, dass das fragliche Praktikum nicht länger als ein Jahr dauerte. Ebenfalls soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers durch die Absolvierung des Praktikums der Zugang zur Lehrstelle beim E.________ erleichtert wurde. Jedoch muss für die sich hier stellende Streitfrage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter hat und damit das Praktikum als Ausbildung anerkannt werden kann, auch die Voraussetzung erfüllt sein, ob für die anvisierte Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 EFZ (= assistante en soins et santé communautaire CFC) ein Praktikum gesetzlich oder reglementarisch vorgesehen ist bzw. ob es zumindest faktisch notwendig war. Dies ist gemäss den Angaben, welche die AK von der OdASanté erhalten hat, nicht der Fall. Dies bestätigt sich auf der Internetseite www.berufsberatung.ch, dem offiziellen schweizerischen Informationsportal der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Als Voraussetzung für den Beruf Fachfrau Gesundheit EFZ (https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?lang=de&idx=30&id=3270, besucht am 24. März 2023) wird dabei unter dem Stichwort Vorbildung einzig abgeschlossene obligatorische Schule angegeben. Auch gemäss den Angaben auf der Internetseite des Staates Freiburg (https://www.fr.ch/de/bildung-und-schulen/berufsbildung/fachfraufachmann-gesundheit-efz, besucht am 24. März 2023) wird kein Praktikum als Voraussetzung erwähnt. Das F.________ bietet ein zwei bis fünftägiges Berufswahlpraktikum Fachfrau Gesundheit EFZ an (https://www.inselgruppe.ch/de/bildung/lehrstellen/fachleute-gesundheit/fachleute-gesundheit-efz, besucht am 24. März 2023). Bei den Voraussetzungen hinsichtlich dem Beginn der Lehre im F.________ wird einzig ein Sekundar- oder guter Realschulabschluss vorausgesetzt, nicht aber ein Praktikum (https://www.inselgruppe.ch/de/bildung/lehrstellen/fachleute-gesundheit, besucht am 24. März 2023). Der Onlinebewerbung sind zwar die Beurteilungen und Bestätigungsschreiben von Berufswahlpraktika beizulegen, jedoch nur soweit vorhanden. Gleich ist die Situation beim Universitätsspital Zürich. Auch hier besteht die Möglichkeit, an Schnuppertagen teilzunehmen, dies ist aber nicht Voraussetzung, um sich für die Lehrstelle zu bewerben. Als Vorbildung wird nur die Sekundarschule mit guten Noten vorausgesetzt (https://www.usz.ch/bildung/lehrstellen/fachfraufachmann-gesundheit-efz/, besucht am 24. März 2023). Ebenso ist die Situation beim Universitätsspital Basel, wo der Abschluss der obligatorischen Schulzeit, Niveau E, vorausgesetzt wird (https://www.unispital-basel.ch/fr/lernen-studieren/berufslehre/berufsbilder/fa-ge-fachfraufachmann-gesundheit; besucht am 24. März 2023) sowie am Universitätsspital Genf (https://www.hug.ch/apprentis, besucht am 24. März 2023). Etwas anders sieht die Situation beim G.________ aus, wo ein Praktikum als empfohlene Voraussetzungen angesehen ist und das Mindestalter für die Ausbildung 18 Jahre beträgt und eine Ausbildung mit Alter 16 nur möglich ist, wenn ein Praktikum absolviert wurde (https://www.chuv.ch/fr/chuv-home/formation/offre-deformation/offre-de-formation-detail/formation/assistant-e-en-soins-et-sante-communautaire-cfc, besucht am 24. März 2023). Somit ist es erstellt, dass grundsätzlich ein Praktikum nicht eine Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ ist. Von den hierzu angesehenen grossen Spitälern der Schweiz, setzt nur das G.________ ein solches voraus. Bei den anderen genügt es, ein Schnupperpraktikum absolviert zu haben, wie es sich auch aus der Auskunft der OdASanté ergibt. Dies ist ebenfalls der Fall beim im vorliegenden konkreten Fall betroffenen E.________. Gemäss den dargestellten Antworten der Leiterin Grundausbildung ist einzig ein Schnupperpraktikum von einigen Tagen vorausgesetzt, nicht aber ein längeres Praktikum. Falls ein solches absolviert wurde, kann dies allenfalls hilfreich sein bei der Bewerbung für die Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ. Jedoch genügt der Umstand, der verbesserten Chancen auf einen Praktikumsplatz gemäss der dargestellten Rechtsprechung nicht, um das Praktikum als Ausbildung anzuerkennen. Beim auch vom Beschwerdeführer zitierten BGE 139 V 209 war die Sachlage eine andere, da in jenem Fall, die ordentliche Lehre als Kleinkindererzieherin betreffend, zwar weder ein gesetzliches noch ein reglementarisches Praktikum vorausgesetzt war, aber praktisch alle Institutionen, welche die Ausbildung anboten, ein Praktikum verlangten und damit ein solches faktisch notwendig war. Dies ist beim E.________, mit der Ausnahme von kurzen Schnupperpraktika, gerade nicht der Fall, womit keine

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 faktische Notwendigkeit bestand, ein längeres Praktikum, wie von der Tochter des Beschwerdeführers absolviert, zu absolvieren. Auch wenn die Sichtweise des Beschwerdeführers durchaus verständlich ist, kann hier das Praktikum aus den vorgenannten Gründen nicht als Ausbildung i. S. v. Art. 49bis AHVV qualifiziert werden, womit kein Anspruch auf Ausbildungszulagen während der Dauer des Praktikums besteht. 4. Zusammenfassend hat die AK zu Recht den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Tochter des Beschwerdeführers während des Praktikums beim E.________ verneint. Der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2022 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtkosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann, sofern ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen sollte, innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Zudem sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. März 2023/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

605 2022 119 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 30.03.2023 605 2022 119 — Swissrulings