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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 18.01.2022 605 2021 80

18 janvier 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,344 mots·~12 min·6

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 80 Urteil vom 18. Januar 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Kurzarbeitsentschädigung Covid Beschwerde vom 19. März 2021 gegen den Entscheid vom 22. Februar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 31. Januar 2020 reichte das Einzelunternehmen A.________ beim Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und beantragte für den Gesamtbetrieb ab dem 17. März 2020 bis auf weiteres Kurzarbeit. Mit Verfügung vom 14. April 2020 hiess das AMA das Gesuch teilweise gut. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: ÖALK) für die Zeit vom 25. März bis 24. September 2020 Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ausrichten. B. Am 13. Januar 2021 reichte die A.________ beim AMA erneut eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und beantragte für den Gesamtbetrieb ab dem 14. September 2020 Kurzarbeit. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 hiess das AMA das Gesuch teilweise gut. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die ÖALK für die Zeit vom 23. Januar bis 22. April 2021 KAE ausrichten. Nachdem der Unternehmensinhaber B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 9. Februar 2021 Einsprache erhoben hatte, hiess das AMA diese mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 teilweise gut und bewilligte die KAE für die Periode vom 13. Januar bis 12. April 2021. C. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 19. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 sei aufzuheben und die KAE ab dem 14. September 2020 zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, die E-Mail der ÖALK betreffend die Aufforderung, die Anmeldung vom AMA fristgerecht einzureichen, sei wegen unbekannter Absenderadresse ungelesen in den Papierkorb verschoben worden. In seinen Bemerkungen vom 6. April 2021 beantragt das AMA die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Oktober 2021 habe die ÖALK dem Beschwerdeführer erklärt, dass er eine Voranmeldung ausfüllen müsse. Erst am 13. Januar 2021 sei eine solche jedoch beim AMA eingetroffen. Wenn das Unternehmen seine E-Mail-Adresse angebe, sei es verpflichtet, die E-Mails zu lesen und direkt darauf zu reagieren. In seinen spontan eingereichten Gegenbemerkungen vom 1. Juni 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, C.________ des AMA sei es gewesen, der ihm gesagt habe, eine Voranmeldung sei eventuell noch nachträglich möglich. Das AMA verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 19. Mai 2021 auf ihre bisherigen Ausführungen und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er bereits ab dem 14. September 2020 Anspruch auf KAE hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer KAE geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle grundsätzlich mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Die Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i. V. m. Art. 58 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Es handelt sich bei der Voranmeldefrist um eine Verwirkungsfrist (vgl. BGE 110 V 334 E. 3d). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Verwirkungsfristen können nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Arbeitgeber durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Dies kann unter gewissen Voraussetzungen dann der Fall sein, wenn eine plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Handlungsunfähigkeit der einzigen handlungsbevollmächtigten Person eine rechtzeitige Voranmeldung verunmöglicht hat. Aus der Rechtsunkenntnis kann jedoch niemand Vorteile ableiten. Das Begehren um Wiederherstellung ist binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses mit entsprechender Begründung und Beweismitteln zu stellen und gleichzeitig die Voranmeldung nachzuholen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO AVIG-Praxis KAE Rz. G8 mit Hinweis auf Art. 41 ATSG). 2.2. Gemäss Art. 8b der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033), in der Version vom 26. März 2020, muss der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1–4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Die Verordnung trat rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft (Art. 9). Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurde durch Ziff. I. der Verordnung vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit dem 1. Juni 2020 (AS 2020 1777), wieder aufgehoben. Mit der Weisung 2021/02 "Anpassungen der AVIG-Praxen" fügte das SECO eine neue Rz. G7a in die AVIG-Praxis KAE ein. Dieser lautete: Wenn die Massnahmen kurzfristig verhängt werden, und die Betriebe daher nicht in der Lage sind, die Kurzarbeit 10 Tage im Voraus anzumelden, kann die https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI39=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%22Art.+36+Abs.+1+AVIG%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-V-334%3Ade&number_of_ranks=0#page334

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Voranmeldefrist verkürzt oder ganz darauf verzichtet werden. Es gelten folgende Regelungen (Tage = Kalendertage):  Beschluss von Massnahmen 10 Tage bis 4 Tage vor Inkraft-Treten: Voranmeldefrist grundsätzlich 3 Tage (analog Art. 58 Abs. 1 AVIV), wenn aber die Voranmeldung mehr als 10 Tagen nach Inkraft-Treten eingereicht wird, gilt wieder die ordentliche Voranmeldefrist von 10 Tagen.  Beschluss von Massnahmen weniger als 4 Tage vor Inkraft-Treten, gestaffelte Voranmeldefrist (analog Art. 58 Abs. 3 AVIV): Bei einer Voranmeldung weniger als 4 Tage nach Inkraft-Treten der Massnahmen ist keine Voranmeldefrist einzuhalten, d. h. die Kurzarbeit kann ab dem Eingangsdatum der Voranmeldung abgerechnet werden. Wenn die Voranmeldung zwischen 4 und 10 Tagen nach Inkraft-Treten eingereicht wird, sind 3 Tage Voranmeldefrist einzuhalten, d. h. Kurzarbeit kann ab 3 Tage nach Eingang der Voranmeldung abgerechnet werden. Bei späterer Voranmeldung sind 10 Tage Voranmeldefrist einzuhalten, d. h. Kurzarbeit kann ab 10 Tagen nach Eingang der Voranmeldung abgerechnet werden. Bei elektronischer Voranmeldung gilt das Eingangsdatum, bei physischer Voranmeldung das Datum des Poststempels. Bereits erteilte Bewilligungen werden nur auf Antrag des Betriebs in Wiedererwägung gezogen. 2.3. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt, sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Art. 19a AVIV klären die in Art. 76 Abs. 1 Bst. a–d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3). Die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage genügt nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil BGer 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen). 2.4. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 Hinweisen). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (RKUV 1999 S. 477 E. 2b mit Hinweisen). 2.5. Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer bereits ab dem 14. September 2020 Anspruch auf KAE hat. 3.1. Dieser bringt vor, seit Beginn der Pandemie kommuniziere er mit allen betroffenen Ämter per Briefpost. Das wichtige Schreiben, mit der Aufforderung die Anmeldung vom AMA fristgerecht einzureichen, sei leider per E-Mail verschickt worden. Aufgrund der unbekannten Absenderadresse "CPCh mail central caisse 10" sei dieses von seiner Sekretärin ungelesen in den Papierkorb verschoben worden. Im August 2020 sei sein Unternehmen Opfer eines Hacker-Angriffs gewesen, weshalb seine Mitarbeiter entsprechend vorsichtig mit dem Öffnen von E-Mails mit suspekten Adressen gewesen seien. Er habe auf eine Antwort der ÖALK per Post gewartet. Per Telefon sei ihm bestätigt worden, sobald ein Missverständnis vorliege und dies dem SECO vom AMA so mitgeteilt werde, könnten die Zahlungen auch noch rückwirkend erfolgen. Leider habe er weder den Namen noch die schriftliche Bestätigung der Person des AMA, welche ihm diese Information gegeben habe. Ihm seien die zitierten Gesetzesartikel sehr wohl bewusst. Es bleibe ihm nichts Anderes übrig, in dieser für alle sehr schwierigen Zeit, an den Menschenverstand des Gerichts zu appellieren. 3.2. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit" betreffend September 2020 im Oktober bei der ÖALK eingereicht hatte. Ebenfalls für die folgenden Monate, reichte er die Unterlagen jeweils bei der ÖALK ein. Mit E-Mail vom 19. März 2021 (in den Beschwerdebeilagen) bestätigte die ÖALK dem Beschwerdeführer, die Formulare betreffend September und Oktober 2020 seien rechtzeitig eingereicht worden. Dies bestätigte die ÖALK auch gegenüber dem AMA (AMA-Akten Nr. 1). In einer E-Mail vom 9. Februar 2021 an das AMA erklärte der Beschwerdeführer, am 21. Oktober 2020 habe die ÖALK nach dem Entscheid des AMA verlangt. Leider sei diese E-Mail als unbekannt nicht beachtet worden. Am 6. Januar 2021 habe sich anlässlich eines Gesprächs mit der ÖALK die Problematik der gelöschten E-Mail vom 21. Oktober 2020 ergeben. Da er bereits im März/April 2020 Anspruch auf KAE gehabt habe, habe er nicht beachtet, dass wieder ein neues Gesuch gestellt werden müsse (AMA-Akten Nr. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er sich hätte bewusst sein müssen, dass eine erneute Voranmeldung beim AMA notwendig ist. So wurde in der Verfügung des AMA vom 14. April 2020 (AMA-Akten Nr. 8), mit welcher das Gesuch um KAE für die Periode vom 25. März bis 24. September 2020 teilweise gutgeheissen wurde, explizit folgendes festgehalten: "Sollten Sie die Kurzarbeit nach dem 24.09.2020 weiterführen müssen, ist eine erneute Voranmeldung spätestens 10 Tage vor Ablauf der bewilligten Frist einzureichen". Dies ergibt sich aus Art. 36 Abs. 1 AVIG, gemäss welchem die Voranmeldung zu erneuern ist, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. Ferner erstaunt der Umstand, dass die E-Mail der ÖALK vom Oktober 2020 einfach unbesehen gelöscht wurde. Auch wenn eine gewisse Vorsicht im Umgang mit E-Mail nach einem offenbar einige Monate zuvor stattgefundenen Hackerangriff nachvollziehbar ist, sollte es doch bekannt sein, dass das alleinige Öffnen einer E-Mail ohne das Öffnen eines Anhangs und ohne Klicken auf Bilder oder

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Links in aller Regel nicht gefährlich ist, zumal wenn eine aktuelle Antivirensoftwäre installiert ist. Zudem hatte der Beschwerdeführer sowohl bei der Voranmeldung für KAE sowie auch jeweils beim Formular "Antrag und Abrechnung von KAE" zu Handen der ÖALK jeweils die E-Mail-Adresse des Unternehmens angegeben, weshalb er damit rechnen musste, allenfalls auch per E-Mail von den Behörden kontaktiert zu werden. Ebenso erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer erst im Januar bei 2021 bei der ÖALK nach dem Stand seines Dossiers erkundigt hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem nicht belegten Hinweis, jemand beim AMA habe ihm gesagt, die Auszahlung der KAE könne allenfalls rückwirkend erfolgen. Wie dargestellt, genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen und eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet. Das AMA hat somit zu Recht die KAE nicht bereits ab September 2020 gewährt. In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 9. Februar 2021 (AMA-Akten Nr. 3) berücksichtigte das AMA im Gegensatz zur Verfügung vom 21. Januar 2021 keine Voranmeldefrist und gewährte die KAE ab dem Tag der Einreichung der Voranmeldung vom 13. Januar 2021. Dies zu Recht. Der Bundesrat hatte am 13. Januar 2021 die bis dahin geltenden Massnahmen um fünf Wochen verlängert (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-81967.html, besucht am 29. Dezember 2021). Gestützt auf die vorne dargestellte Regelung von Rz. G7a der AVIG-Praxis KAE musste deshalb, weil die Voranmeldung weniger als vier Tage nach Inkrafttreten der Massnahmen erfolgte, keine Voranmeldefrist eingehalten werden und die Kurzarbeit konnte ab Eingang der Voranmeldung gewährt werden. 4. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht die KAE erst ab dem 13. Januar 2021 bewilligt. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Das AVIG sieht keine Kostenpflicht bei Streitigkeiten über Leistungen vor (vgl. Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021), weshalb vorliegend das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens weiter zur Anwendung kommt und damit keine Gerichtskosten erhoben werden. (Dispositiv auf der nächsten Seite) https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-81967.html

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde der A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. Januar 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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