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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.05.2022 605 2021 138

24 mai 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,208 mots·~16 min·4

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 138 605 2021 184 Urteil vom 24. Mai 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Europa Hunger gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Höhe Taggeld Beschwerde (605 2021 138) vom 16. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 11. Mai 2021 sowie Beschwerde (605 2021 184) vom 1. September 2021 gegen die Verfügungen vom 28. Juni und 21. Juli 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1976, verheiratet, Vater von zwei (geb. 2013 und 2015) Kindern, wohnhaft in B.________, zuvor in C.________, verfügt über einen Bachelor als Maschinenbauingenieur und einen Master in Systems Engineering und war einzelzeichnungsberechtiger Verwaltungsrat der D.________ SA (heute: D.________ SA en liquidation, nachfolgend: E.________ SA), mit Sitz in F.________, bei welcher er ab dem 1. November 2012 als CEO/Ingenieur tätig war. Am 27. August 2016 wurde er gemäss seinen Angaben von Unbekannten mit einer Waffe bedroht, entführt, verprügelt und mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen und in seinem Auto angezündet. Diesbezüglich läuft eine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg. Seit dem Ereignis vom August 2016 bestand eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Januar 2017 wurde über die E.________ SA der Konkurs eröffnet. Am 10. Oktober 2017 meldete er sich aufgrund den Folgen des Ereignisses vom 27. August 2016 (schwere posttraumatische Belastungsstörung, Schlaflosigkeit) für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an. B. Am 21. April 2021 sprach die IV-Stelle im Rahmen der Integrationsmassnahmen ein Belastbarkeitstraining vom 8. April 2021 bis 30. Juni 2021 zu. Der Taggeldanspruch für die Dauer dieser Massnahme wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2021 festgesetzt. Ausgehend von einem massgebenden Einkommen von CHF 55'881.- (CHF 154.-/Tag) wurde das Taggeld auf brutto CHF 123.20 (80%/CHF 154.-) bzw. netto CHF 115.30 festgesetzt. C. Am 16. Juni 2021 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Europa Hunger Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welche diese zuständigkeitshalber am 17. Juni 2021 an das Kantonsgericht Freiburg weiterleitet, und beantragt, die Verfügung vom 11. Mai 2021 sei aufzuheben, die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Berechnung der IV-Taggelder gestützt auf das Valideneinkommen vorzunehmen. Zur Begründung bringt er vor, es sei von einem Jahreseinkommen von CHF 160'000.- auszugehen (13x CHF 12'307.70). Am 28. Juni 2021 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 400.-. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Bemerkungen vom 1. September 2021, gestützt auf die Stellungnahme der hier zuständigen Ausgleichskasse 110 Fédération patronale vaudoise (nachfolgend: AK), Lausanne, ihre Ausführungen in der Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. D. In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle am 24. Juni 2021 das Belastbarkeitstraining bis zum 30. September 2021 verlängert. Mit Mitteilung vom 19. Juli 2021 wurde dieses per 31. Juli 2021 beendet und dafür ein WISA-Aufbautraining vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2022 zugesprochen. Das für die Dauer dieser Massnahmen zustehende Taggeld wurde mit Verfügungen vom 28. Juni und 21. Juli 2021 erneut auf brutto CHF 123.20 bzw. netto CHF 115.30 festgesetzt. E. Am 1. September 2021 erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Europa Hunger, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügungen vom 28. Juni und 21. Juli 2021 seien aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die Berechnung der IV-Taggelder gestützt auf das Valideneinkommen vorzunehmen. Zur Begründung werden dieselben Argumente wie in der Be-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 schwerde vom 16. Juni 2021 vorgebracht. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die beiden Beschwerdeverfahren (605 2021 138 und 605 2021 184) zu vereinigen. Mit Schreiben vom 17. September 2021 wird diesem Antrag stattgegeben. Die IV-Stelle verzichtet am 23. September 2021 auf die Einreichung von ergänzenden Bemerkungen. In seinen Gegenbemerkungen vom 2. November 2021 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Die IV-Stelle verzichtet am 3. Dezember 2021 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG zur Anwendung kommt, Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in B.________. Jedoch wurden die angefochtenen Verfügungen vom 11. Mai, 28. Juni und 21. Juli 2021 von der IV-Stelle des Kantons Freiburg erlassen. Die Beschwerde vom 16. Juni 2021 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2021 ist formund fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht worden, welches diese an die zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Die Beschwerde vom 1. September 2021 gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 28. Juni und 21. Juli 2021 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 ATSG) fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes korrekt festgesetzt hat. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Bestimmungen der Weiterentwicklung der IV (WEIV), welche am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445). Zudem stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt der Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab und hat später erfolgte Gesetzesänderungen oder Änderungen im Sachverhalt nicht zu berücksichtigen (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+17+Abs.+6+ELV%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-215%3Ade&number_of_ranks=0#page215 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+17+Abs.+6+ELV%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-215%3Ade&number_of_ranks=0#page215

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 3. 3.1. Gemäss Art. 22 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Die Grundentschädigung beträgt entsprechend der Regelung von Art. 23 IVG 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Abs. 1). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Abs. 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Abs. 3). Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf CHF 148'200.- im Jahr und CHF 406.- im Tag (Art. 15 UVG i. V. m. Art. 22 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Für die Bemessung der Taggelder ist grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Rz. 3006 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] in seiner Version gültig ab 1. Januar 2021). Darunter ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde. Bei Unfallinvaliden ist in der Regel von dem vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen (Rz. 3009 KSTI). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Rz. 3044 KSTI). Das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV entspricht – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil EVG I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2 mit Hinweis). 3.2. Die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Hingegen kann sich das Valideneinkommen nicht auf den zuletzt beim früheren Arbeitgeber erzielten Lohn beziehen, falls der Ver-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 sicherte diese Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat und als Gesunder nicht mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden. Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Dabei ist das Valideneinkommen nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil BGer 8C_567_2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 f. mit Hinweisen). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen. Üblich ist die Tabelle TA1. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil BGer 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4. Vorliegend ist die Höhe des Taggeldes während der Dauer der von der IV-Stelle zugesprochenen Integrationsmassnahmen streitig. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, in seiner Funktion als CEO habe er einen monatlichen Lohn von brutto CHF 12'307.70, netto CHF 10'834.15 erzielt. Nachdem das Unternehmen anfangs 2015 in finanzielle Schieflage geraten sei, hätten die Löhne zunächst nicht mehr vollständig und ab August 2015 gar nicht mehr bezahlt werden können. Für 2015 seien lediglich die Löhne Januar, Februar, Juni, Juli und August ausbezahlt worden, wenngleich nicht alle im vollen Umfang. Im Januar 2017 sei der Konkurs über das Unternehmen eröffnet worden. Die ausstehenden Lohnforderungen habe er im Konkursverfahren angemeldet (monatlicher Nettolohn von CHF 10'834.-). Die IV-Stelle habe gestützt auf die Berechnungen der AK ein Taggeld von CHF 115.30 ausbezahlt. Diese sei von einem Jahreseinkommen von CHF 55'881.- ausgegangen. Diesen Betrag habe sie offensichtlich dem Lohnausweis des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 entnommen, wonach er einen Bruttolohn von CHF 54'078.80 erzielt habe. Dieser Betrag entspreche nicht dem tatsächlichen Jahreseinkomme, da er 2015 eben nur fünf nicht vollständige Monatslöhne erhalten habe. Vielmehr sei das für die Bemessung des Taggeldes zugrunde zu legende Erwerbseinkommen das Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG. Damit sei von einem Jahreseinkommen von CHF 160'000.- (13x CHF 12'307.70) auszugehen. Aufgrund des Konkurses der E.________ SA im Januar 2017 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch ohne den Überfall seine Stelle verloren hätte. Unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner bis zum Überfall innegehabte Stellung könne angenommen werden, er wäre weiterhin als Geschäftsführer tätig. In dieser Funktion sei ein Einkommen von CHF 12'300.-/Monat nicht unüblich. Werde von einem Jahreseinkommen von CHF 160'000.- ausgegangen, ergebe sich ein Taggeld von mindestens netto CHF 330.17 statt CHF 115.30, wie von der IV-Stelle festgehalten. 4.2. Die AK ihrerseits ist der Ansicht, Basis für die Berechnung bilde das ihr gegenüber angegebene Einkommen für das Jahr 2015, welches sich auf CHF 54'078.- belaufe. Jedoch komme hier Art. 21 Abs. 3 IVV zur Anwendung, weshalb das vorgenannte Einkommen mittels dem Nominallohn-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 index auf das Jahr 2021 (Jahr der Berechnung des Taggeldes) indexiert werden müsse. Somit ergebe sich ein massgebendes Einkommen von CHF 55'881.-. 4.3. Seit November 2012 bis zum Ereignis vom 27. August 2016 war der Beschwerdeführer bei der E.________ SA tätig. Ab dem letztgenannten Datum lagen gesundheitliche Einschränkungen vor. Wegen des von der IV-Stelle zugesprochenen Belastbarkeitstrainings bestand unbestritten ab dem 8. April 2021 Anspruch auf IV-Taggelder. Er übte damit vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung aus. Daher wurde das Taggeld grundsätzlich zu Recht gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV festgelegt. Die AK hat dabei aber offenbar übersehen, dass gemäss der vorgenannten Bestimmung jenes Einkommen relevant ist, welches der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Eingliederung im Jahr 2021 erzielt hätte. Hier genügt es jedoch nicht, das Einkommen von 2015 auf das Jahr 2021 zu indexieren. So wurde über die E.________ SA am 16. Januar 2017 der Konkurs eröffnet, weshalb der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Einschränkungen im Jahr 2021 aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr bei der E.________ SA tätig gewesen wäre. Es geht deshalb nicht an, das bei der E.________ SA erzielte Einkommen als Grundlage für die Festsetzung der Taggelder zu nehmen. Es ist daran zu erinnern, dass, wie dargestellt, das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV, abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt, dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung entspricht. 4.4. Das massgebende Einkommen für die Berechnung der Taggelder muss daher neu festgesetzt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dabei nicht auf sein Einkommen bei der E.________ SA abgestellt werden. Bei dieser war er einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und konnte somit seinen Lohn selber bestimmen. Vor seiner Tätigkeit bei der E.________ SA war er gemäss dem Auszug aus den individuellen Konto vom 18. April 2018 (IV-Akten, S. 54 f.) bei der G.________ tätig. Bei dieser erzielte er folgende Einkommen: September bis Dezember 2006 CHF 31'200.-, 2007 CHF 98'380.-, 2008 CHF 105'996.- , 2009 CHF 117'048.-, 2010 CHF 126'724.-, 2011 126'570.- und Januar bis August 2012 CHF 89'179.-. Um ein möglichst aussagekräftiges Resultat zu erlangen, rechtfertigt es sich nur die Jahre zu berücksichtigen, in welchen der Beschwerdeführer das ganze Jahr tätig war. Aus dem Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2011 ergibt sich für 2011 ein Jahreseinkommen von CHF 114'943.60, aufgerundet von CHF 114'944.-. Dieses muss der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 angepasst werden, wobei entgegen der Vorgehensweise der AK nach Geschlechtern zu differenzieren ist (Urteil BGer 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 408). Unter Anwendung der Tabelle T39 des BFS ergib sich für 2011 ein Index von 2'171 und für 2020 von 2'298, womit sich für 2020 ein Einkommen von CHF 121'668.- (114'944 * 2'298 / 2'171) ergibt. Angepasst an die Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung des BFS für das erste Quartal 2021 von 0.5% (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehneerwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung/quartalsschaetzung.html, besucht am 19. Mai 2022) beläuft sich das Einkommen für 2021 auf CHF 122'276.35, abgerundet CHF 122'276.-. Wird demgegenüber auf statistische Angaben zurückgegriffen, würde sich bei Anwendung der Tabelle TA1 von 2018 des BFS unter Berücksichtigung seiner Ausbildung (Bachelor als Maschinenbauingenieur und Master in Systems Engineering) die Kategorie 69–75 (Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen) und dem Kompetenzniveau 4 ein Einkommen von CHF 9'425.-im Monat bzw. von CHF 113'100.- im Jahr ergeben. Angepasst an die Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden ergibt sich ein Einkommen von CHF 117'341.25. Angepasst an die Nominalhttps://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung/quartalsschaetzung.html https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung/quartalsschaetzung.html

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 lohnentwicklung gemäss der Tabelle T39 (für 2018: 2'260; für 2020: 2'298) sowie an die Quartalsschätzung für das erste Quartal 2021 von 0.5% beläuft sich das Einkommen auf CHF 119'910.80, aufgerundet CHF 119'911.-. Wie dargestellt, muss hinsichtlich der Statistiken des BFS nicht zwingend auf die Tabelle TA1 abgestützt werden, sondern es kann namentlich die Tabelle TA17 (Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen) verwendet werden. Unter Verweis auf diese Tabelle für 2018 macht der Beschwerdeführer gestützt auf die Berufsgruppe 11 (Geschäftsführer, leitende Funktionen in Verwaltung und gesetzgebenden Körperschaften) in der Alterskategorie von 30–49 Jahren ein Einkommen von CHF 10'078.- (2018) geltend, was einem Jahreseinkommen von CHF 120'936 entsprechen würde. Angesichts seiner letzten Tätigkeit bei der E.________ SA wäre jedoch die Berufsgruppe 13 (Führungskräfte in Produktion und spezialisierten Dienstleistungen) als passender zu betrachten womit sich in der Alterskategorie 30–49 Jahren das Einkommen auf CHF 9'426.- im Monat bzw. CHF 113'112.- im Jahr belaufen würde. Angepasst an die Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden ergibt sich ein Einkommen von CHF 117'353.70. Angepasst an die Nominallohnentwicklung gemäss der Tabelle T39 (für 2018: 2'260; für 2020: 2'298) sowie an die Quartalsschätzung für das erste Quartal 2021 von 0.5% beläuft sich das Einkommen auf CHF 119'923.53, aufgerundet CHF 119'924.-. Damit ergeben sich keine grossen Unterschiede, ob nun auf sein bei der G.________ erzieltem Einkommen oder auf statistische Werte abgestützt wird. Weil das Valideneinkommen so konkret wie möglich festzusetzen ist, rechtfertigt es sich, sein konkretes Einkommen bei der G.________ zu berücksichtigen und somit für das Jahr 2021 von einem Einkommen von CHF 122'276.auszugehen. Das massgebliche Einkommen beläuft sich somit auf CHF 97'820.80 (80% / 122'276.-) und geteilt durch 365 ergibt sich ein Taggeld von CHF 268.-. In Anwendung der BSV-Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder, gültig ab dem 1. Januar 2016, wird das Taggeld auf CHF 268.80 aufgerundet. 5. Zusammenfassend kann aus den dargelegten Gründen der Ansicht der AK nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für 2021 von einem Einkommen von CHF 122'276.- auszugehen, was einem Taggeld von brutto CHF 268.80 entspricht. Die Verfügungen vom 11. Mai, 28. Juni und 21. Juli 2021 sind in diesem Sinne anzupassen und die Beschwerden teilweise gutzuheissen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- zu Lasten der IV-Stelle festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt, hat er Anspruch auf die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung (vgl. Urteile BGer 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4 und 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.3.1). Unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) und der am 2. November 2021 eingereichten Kostenliste seiner Rechtsvertreterin ist diese auf CHF 3'375.- (13.5 Stunden à CHF 250.-) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 101.25 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 267.65 (7.7% von CHF 3'476.25) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 3'743.90 geht zu Lasten der IV-Stelle.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerden von A.________ werden teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen vom 11. Mai, 28. Mai und 21. Juli 2021 sind in dem Sinne anzupassen, als das Taggeld brutto CHF 268.80 beträgt. II. Die Gerichtskosten zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg werden auf CHF 400.- festgesetzt. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin von CHF 3'476.25, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 267.65 und damit insgesamt CHF 3'743.90 gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. Mai 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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