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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 18.01.2021 605 2020 264

18 janvier 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·820 mots·~4 min·5

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 264 Urteil vom 18. Januar 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Larissa Myriel Fricke Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe - Strafanzeige wegen Sozialhilfemissbrauchs Beschwerde vom 22. Dezember 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Sozialkommission Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf (neu: Sozialkommission Sense- Unterland; nachfolgend: Vorinstanz) am 14. Oktober 2020 feststellte, dass A.________ (Beschwerdeführerin) unrechtmässig Sozialhilfe bezogen hat und namentlich verfügte, dass die Sozialhilfe per 31. Juli 2020 eingestellt wird und eine Rückerstattung zu leisten sei. Zudem wurde festgehalten, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige erhoben wird; dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 11. November 2020 Einsprache erhoben hat; dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. November 2020 teilweise guthiess, aber hinsichtlich der Strafanzeige feststellte, dass diese bereits eingereicht worden sei und bestehen bleibe, da die Beschwerdeführerin zu Unrecht Sozialhilfe bezogen habe; dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 22. Dezember 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und sinngemäss beantragte, dass auf die Strafanzeige zu verzichten sei; dass gemäss Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 (SHG; SGF 831.0.1) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) Einspracheentscheide betreffend die Sozialhilfe mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können; dass nach Art. 37a SHG, wer materielle Hilfe zu Unrecht, insbesondere aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben, bezieht oder diese zu nicht dem Gesetz entsprechenden Zwecken einsetzt, mit Busse bestraft werden kann (Abs. 1), und dass für die Anzeige eines Sozialhilfemissbrauchs bei den Strafverfolgungsbehörden die Sozialkommission, der regionale Sozialdienst und das Amt zuständig sind (Abs. 2); dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a; 119 Ib 33 E. 1b; je mit Hinweisen); dass nach Art. 4 Abs. 1 VRG als Verfügungen verbindliche Anordnungen gelten, die im Einzelfall in Anwendung des öffentlichen Rechts getroffen werden und die a) Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben, b) das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen, oder die c) Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abweisen oder auf solche Begehren nicht eintreten; dass, wenn ein Hoheitsakt mehrere unterschiedliche Anordnungen enthält, für jede Einzelanordnung separat zu fragen ist, ob insoweit eine anfechtbare Verfügung vorliegt (Urteil BVGer A- 3864/2014 vom 7. April 2015 E. 1.2.1; BGE 103 Ib 350 E. 2; JAAG, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, 1985, S. 117); dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. November 2020 mehrere Anordnungen enthält (wobei die Einsprache teilweise gutgeheissen wurde); die Be-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 schwerdeführerin richtet sich in ihrer Beschwerde indes einzig gegen die Einreichung einer Strafanzeige, so dass zu fragen ist, ob diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung vorliegt; dass nach der Rechtsprechung und Lehre allein durch eine Strafanzeige die Rechtsstellung des Angezeigten nicht beeinträchtigt wird, selbst wenn sie konkrete Unannehmlichkeiten zur Folge hat. Die entsprechende Information, dass eine Strafanzeige eingereicht wird, begründet weder Pflichten der Beschwerdeführerin noch ändert sie solche ab und sie enthält auch keine Feststellung von solchen Pflichten. Folglich stellt die Information, dass eine Strafanzeige eingereicht wird, keine anfechtbare Verfügung dar (siehe Urteil BGer A 513/76 vom 9. Dezember 1977 E. 1, nicht publiziert in BGE 103 Ib 350; ZULAUF/WYSS/ROTH, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.; ZULAUF, Procédure devant la CFB ["Enforcement"], in Journée 2006 de droit bancaire et financier, 2007, S. 186); dass damit die Information der Vorinstanz vom 18. November 2020, dass die Strafanzeige bestehen bleibe, nicht mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden kann, da diesbezüglich die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; dass damit das Kantonsgericht auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2020 nicht eintreten kann; dass es Sache der Strafbehörden sein wird, zu beurteilen, ob die sozialhilferechtlichen Strafbestimmungen erfüllt sind und es der Beschwerdeführerin offen steht, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel geltend zu machen; dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG); erkennt der Hof: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 18. Januar 2021/dgr Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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