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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.05.2021 605 2020 234

31 mai 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,858 mots·~19 min·5

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 234 Urteil vom 31. Mai 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Marianne Jungo, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Invalidenrente, Berechnung des Invalidenlohnes Beschwerde vom 16. November 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1961, verheiratet, wohnhaft in B.________, war seit dem 1. März 2011 als Labormitarbeiter bei der C.________ SA in D.________ tätg. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17. Juni 2012 zog er sich bei einem Treppensturz eine Radiusfraktur links zu, welche am 19. Juni 2012 osteosynthetisch versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen und schloss den Fall im August 2013 ab. Am 25. August 2016 meldete der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Rückfall. Am 14. März 2017 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Misstritt eine nicht dislozierte Lisfranc-Läsion am rechten Fuss zu. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Februar 2018 sprach die Suva dem Beschwerdeführer für die bleibende Beeinträchtigung am linken Handgelenk eine Integritätsentschädigung von 20% zu. Mit Verfügung vom 28. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020, gewährte die Suva dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2019 eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30%. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ihm seien die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen. Er rügt in materieller Hinsicht insbesondere, dass sich die Suva für die Berechnung des Invalideneinkommens zu Unrecht auf das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes abstütze und seinem veränderten Gesundheitszustand nicht genügend Rechnung getragen habe. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Suva den Entscheid äusserst knapp begründet habe, womit sie sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet habe. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 22. Dezember 2020 die Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 16. November 2020 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 14. Oktober 2020 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva die Höhe der Rente korrekt festgesetzt hat.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Suva ihren Einspracheentscheid äusserst knapp begründet habe und überhaupt nicht auf die Veränderungen seiner gesundheitlichen Beschwerden seit 2017 eingegangen sei. Diese Frage ist zu Beginn zu behandeln, insoweit ihre positive Beantwortung bereits zu einer Erledigung des Streites bzw. zu einer Gutheissung der Beschwerde führen würde. 2.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Kernpunkt der in Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) statuierten Verfahrensgarantien. Auf Gesetzesstufe ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 42 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankert. Rechtsprechung und Lehre haben folgende Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör als minimale Garantien herausgearbeitet: Anspruch auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung, auf Akteneinsicht und Aktenführung, auf Eröffnung und Begründung der Verfügung sowie auf Vertretung und Verbeiständung (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 317). Diese fundamentale Verfahrensgarantie dient somit einerseits der Sachverhaltsermittlung; anderseits stellt sie ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und in dieser Funktion ein zentrales Element eines fairen Verfahrens dar, in welchem die Beteiligten nicht bloss Objekte, sondern Subjekte staatlichen Handelns sind (GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 8 N. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde für das Gerichtsverfahren entwickelt. Er gilt jedoch – zumindest in seinem Kerngehalt – auch in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden (siehe auch Art. 57 ff. VRG). Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dennoch muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1; 114 Ia 233 E. 2d). Solange es möglich ist, die Gründe für die Entscheidung der Behörde zu erkennen, wird das Recht auf eine begründete Entscheidung respektiert, auch dann, wenn die angegebenen Gründe fehlerhaft sind. Ausserdem kann die Begründung implizit sein und sich aus den verschiedenen Erwägungsgründen der Entscheidung ergeben (Urteil BGer 2C_23/2009 vom 25. Mai 2009 E. 3.1). 2.2. Die mit der Beschwerde eingereichten Arzt-Berichte finden im Einspracheentscheid der Suva keine explizite Erwähnung. Diese lagen der Suva im Zeitpunkt des Einspracheentscheides noch gar nicht vor. Es kann vorliegend – wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird – nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Denn die Vorbringen, die der Beschwerdeführer mit diesen Arzt-Berichten untermauert, nämlich, dass sich seine gesundheitlichen Beschwerden seit dem Zeitpunkt des kreisärztlichen Gutachtens (im Oktober 2017) verschlimmert hätten, weshalb dieses bzw. das darin erstellte Zumutbarkeitsprofil nicht mehr

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 aufrechterhalten werden könne, wurden bereits in seiner Einsprache vom 15. Januar 2020 (Suva- Akten I Nr. 154) vorgetragen und im Einspracheentscheid berücksichtigt. Sodann ging auch Dr. med. E.________ im Rahmen der Bestätigung des Zumutbarkeitsprofils vom 3. September 2019 (Suva-Akten I Nr. 126) bereits auf die Erkenntnisse der zwischenzeitlichen Behandlungen ein und folgerte nach Einsicht dieser Befunde, dass das Zumutbarkeitsprofil aufrechterhalten werden könne. Zudem hat der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Verfahren die Möglichkeit sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis auf BGE 126 V 130 E. 2b). Nach dem Ausgeführten ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, als unbegründet abzuweisen. 3. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Festlegung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Invaliditätsgrades einerseits und die Berechnung des Invalideneinkommens andererseits. 3.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. 3.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Entscheidend ist, was der Versicherte trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch zu erwerben fähig ist (BGE 115 V 133; RKUV 1993 S. 100 E. 3b). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –- besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen der Suva) herangezogen werden. Zwar führt die Suva die DAP seit 1. Januar 2019 nicht mehr weiter. Bei der Überprüfung von Rentenentscheiden, die in Anwendung der DAP ergingen, sind die nachfolgend dargelegten Grundsätze jedoch weiterhin zu beachten (Urteil BGer 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Indexierung des Validen- bzw. Invalideneinkommens gemäss dem Nominallohnindex, ist das (seinerseits bereits indexierte) Vorjahreseinkommen für jedes Jahr einzeln zu indexieren (Urteil BGer 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). Weiter ist bei der Anpassung an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren (Urteil BGer 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 408). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen. Einen Abzug auf dem Invalideneinkommen wird insbesondere dann gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (bzw. heute Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Das kantonale Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil BGer 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 4. Vorliegend streitig ist zunächst das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Suva stütze sich für die Frage der Arbeitsfähigkeit ohne weitere Abklärungen auf die Beurteilung ihres Kreisarztes vom 3. Oktober 2017, bestätigt am 12. September 2019, obwohl sich seine Handproblematik seit Juli 2018 wieder verschlimmert habe und er sich deswegen in weitere fachärztliche Behandlung begeben musste und ihm von den Ärzten mündlich eröffnet worden sei, dass er seine linke Hand praktisch nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verwenden könne. Die Einschränkung gehe damit deutlich weiter, als bisher vom Kreisarzt festgehalten. 4.2. Es ist folglich zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von der Vorinstanz korrekt ermittelt wurde. Der Suva-Arzt Dr. med. F.________ stellte im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Oktober 2017 (Suva-Akten I Nr. 39) fest, dass die Belastbarkeit des Fusses gegeben ist, wobei die permanente Fussschwellung jedoch deutlich sei und unter Belastung zunehme. Das Belastungs- und Bewegungsmuster des Fusses sei wenig gestört. Bezogen auf das Handgelenk wurde festgestellt, dass die schwere körperliche Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Es wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt erstellt: "Der Versicherte kann leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem Mix aus Stehen, Sitzen und Gehen durchführen, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ist nicht mehr möglich, Arbeiten in kniender und hockender Position können nicht durchgeführt werden, das Anheben und Tragen von Gegenständen über 15kg kann nicht ausgeführt werden. Repetitive Hebebelastungen mit der linken Hand müssen unterbleiben. Das Arbeiten mit schlagenden und vibrierenden Maschinen in Vorhalte darf nicht durchgeführt werden. Bei der Arbeit muss ihm die Möglichkeit der kurzfristigen Entlastung des Fusses gewährt werden können. Das Tragen von schwerem geschlossenem Schuhwerk ist nicht möglich". Bei Einhaltung dieser Ausschlusskriterien sei eine zeit- und leistungsmässig uneingeschränkte Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers gegeben. Der Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bestätigte mit Bericht vom 3. September 2019 (Suva-Akten I Nr. 126), dass das Zumutbarkeitsprofil vom 3. Oktober 2017 aufrechterhalten werden könne. Er hielt fest, dass im Rahmen der zwischenzeitlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers keine signifikant veränderte Ergebnisse erzielt wurden: Bezüglich der Fuss-Problematik stelle sich die Schwellneigung gemäss Befund vom 2018 im G.________ klinisch unverändert dar. Am

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Handgelenk handle es sich um Belastungsschmerzen mit Aktivierung der bekannten Arthrose im Karpus. Diese Beschwerden hätten jeweils konservativ behandelt werden können; eine angebotene radioscapholunäre Arthrodese habe der Beschwerdeführer bei geringem Leidensdruck abgelehnt. Weder am Handgelenk noch am Fuss konnten radiologisch richtunggebende strukturelle Veränderungen im Sinne einer Zunahme der Arthrosen festgestellt werden. Mit Blick auf die Handproblematik bestätigte der behandelnde Arzt Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 2. November 2020, bezugnehmend auf seinen Sprechstundenbericht vom 23. Januar 2019 (Beilage 3 der Beschwerde), dass dem Beschwerdeführer aus rein handchirurgischer Sicht eine ganztägige Arbeit zumutbar sei, dass jedoch bezüglich des Einsatzes der linken Hand auf eine nicht belastende Tätigkeit ohne repetitiven Handeinsatz und ohne belastende, stossende oder hämmernde Tätigkeiten Rücksicht genommen werden müsse, womit sicherlich eine Leistungsverminderung für manuelle Tätigkeiten vorhanden sei, zumal auch nicht mit einer weiteren spontanen Besserung aufgrund der degenerativen Veränderungen zu rechnen sei. Der behandelnde Arzt betreffend die Fussproblematik, Dr. med. I.________, bestätigte in seinem Bericht vom 21. September 2020 (Beilage 4 der Beschwerde) die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2018 bis zum 4. September 2018 aufgrund der von ihm behandelten Fussproblematik und er verweist für die weitere Einschätzung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers darauf, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2018 in seiner Sprechstunde gewesen sei, und er daher keine Angaben zur aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen könne. 4.3. Die Einschätzungen durch die beiden Kreisärzte der Suva sind ausführlich begründet und die beiden Gutachten umfassend erstellt worden. Bei der Bestätigung des Zumutbarkeitsprofils vom 3. September 2019 wurden auch die zwischenzeitlichen Untersuchungsergebnisse der behandelnden Ärzte betreffend die Fuss- und die Handproblematik berücksichtigt und von Dr. E.________ explizit gewürdigt. Die Berichte sind überzeugend und die Arztberichte der behandelnden Ärzte führen auch zu keiner anderen Einschätzung: In ihren jeweiligen Berichten vom 21. September 2020 bzw. vom 2. November 2020 erklärten beide behandelnden Ärzte vorab, dass der Beschwerdeführer bereits länger nicht mehr in ihrer Sprechstunde war (zuletzt am 4. September 2018 bei Dr. med. I.________ bzw. am 21. Januar 2019 bei Dr. med. H.________). Dr. med H.________ stellte schliesslich fest, dass dem Beschwerdeführer im Bereich einer angepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeit aus rein handchirurgischer Sicht zumutbar sei, wobei darauf geachtet werden müsse, dass es sich um eine nicht belastende Tätigkeit ohne repetitiven Handeinsatz handle, womit eine Leistungsverminderung der manuellen Tätigkeiten vorhanden sei, womit er der Einschätzung des Suva-Arztes im Grundsatz beipflichtet. Diesbezüglich ist an dieser Stelle ausserdem darauf hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenarbeitsplätze, also Stellenund Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (Urteil BGer 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Bezüglich der aktuellen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers macht Dr. med. I.________ keine Angaben. Dessen aktuelle Erwerbsunfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) lässt sich ferner – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht durch die von Dr. med. I.________ für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 4. September 2018 attestierte Arbeitsunfähigkeit ableiten: Denn diese bezieht sich auf die letzte Stelle des Beschwerdeführers

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 als Labormitarbeiter bei der C.________ SA, also auf die Arbeit in seiner angestammten Tätigkeit. Daraus lässt sich keine fortdauernde allgemeine Arbeitsunfähigkeit ableiten, die sich auch auf den angepassten Arbeitsmarkt ausdehnt. Das Gericht stützt sich nach dem Ausgeführten bei der Beurteilung des vorliegenden Falles auf die klaren und ausführlichen Einschätzungen der Suva-Ärzte. 4.4. So ergibt sich aus dem Zumutbarkeitsprofil vom 3. Oktober 2017 (Dr. med. F.________) bzw. dessen Bestätigung vom 3. September 2019 (Dr. med. E.________), dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zeit- und leistungsmässig uneingeschränkt einsetzbar sei. Die Ansicht des Suva-Arztes stimmt diesbezüglich, wie erwähnt, grundsätzlich mit der Ansicht der behandelnden Ärzte überein; die Berichte der behandelnden Ärzte vom 21. September 2020 (Dr. med. I.________) bzw. vom 2. November 2020 (Dr. med. H.________) zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Einschätzung (vgl. E. 4.2. und 4.3. hiervor). Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer in einer dem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit nicht zu 100% arbeiten könnte. Die Suva hat somit zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil des Suva-Arztes abgestellt und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 5. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Berechnung des Invalideneinkommens. 5.1. Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens kritisiert der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 sowie die Höhe des leidensbedingten Abzugs von 10%. Vielmehr sei in Anbetracht der Verletzungen und Einschränkungen sowie seines hohen Alters vom maximalen Leidensabzug von 25% auszugehen. Weder die Arbeit als Labormitarbeiter, wie er sie zuletzt für die C.________ SA ausführte, noch die Arbeit in seinem erlernten Beruf als Maurer seien ihm zumutbar. Ausserhalb dieser Tätigkeiten verfüge er über keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, weshalb die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei das hohe Alter des Beschwerdeführers als zusätzliche Schwierigkeit zu berücksichtigen. 5.2. Das Kompetenzniveau 1 entspricht einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Das Kompetenzniveau 2 wiederum steht für praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheits- und Fahrdienst. Wie es den Akten zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer nach der obligatorischen Schulzeit zunächst eine Ausbildung als Maurer. Anschliessend war er lange Jahre in seinem erlernten Beruf tätig, bevor er seine Tätigkeit als Labormitarbeiter bei der C.________ SA aufnahm. Diese führte er während mehreren Jahren aus. Laut eigenen Angaben beinhaltete diese Stelle zwar vorwiegend, aber nicht nur körperlichen Einsatz, der dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist, sondern auch Arbeiten am Computer, wo Ergebnisse der Messungen von Betonkonsistenz Luftmessungen etc. zusammengetragen wurden. Aufgrund seiner verschiedenen beruflichen Tätigkeiten, er war überdies zwischenzeitlich auch einmal im Sicherheitsdienst tätig, hat er berufliche Kompetenzen erlangt, die ihm nicht nur die Ausübung einfacher Tätigkeiten körperlicher

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 oder handwerklicher Art erlauben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner während seiner ganzen Berufstätigkeit erlangten Kompetenzen Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 2, nämlich praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheits- und Fahrdienst ausüben kann. Die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 ist deshalb nicht zu kritisieren. 5.3. Was den sog. Leidensabzug betrifft, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, aufgrund des Ausmasses seiner körperlichen Einschränkungen bezüglich des linken Handgelenks und des rechten Fusses sowie seines hohen Alters sei ein maximaler Leidensabzug von 25% angebracht. Die Suva gewährte einen Abzug von 10% aufgrund der genannten Einschränkungen. Damit hat sie den Einschränkungen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen. Einen zusätzlichen Abzug für das Alter des Beschwerdeführers (56 bzw. 58 Jahr zum Zeitpunkt der Festlegung bzw. der Bestätigung des Zumutbarkeitsprofils durch den Suva-Arzt) ist ebenso wenig angezeigt, da dem Beschwerdeführer immerhin sieben Jahre auf dem Arbeitsmarkt verblieben und er überdies im Rahmen eines Integrationsprogrammes der IV im April 2019 bereits wieder eine unbefristete Stelle hätte antreten können, die gemäss den Akten aber von Seiten des Beschwerdeführers gekündigt wurde. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht bezüglich des Leidensabzugs festgehalten hat, dass grundsätzlich kein Anspruch auf einen solchen besteht, wenn in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht; bei Männern ist demnach ein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls bei einer gesundheitlich bedingten Teilzeiterwerbstätigkeit, nicht aber bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit gerechtfertigt (s. Urteil BGer 9C_710/2011 vom 20. März 2013 E. 5 mit Hinweis). Somit erweist sich der von der Suva gewährte Leidensabzug in der Höhe von 10% bereits als grosszügig. Hierbei ist daran zu erinnern, dass das kantonale Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, sondern sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Ansonsten wird keine konkrete Kritik an der von der Suva vorgenommenen Berechnung vorgebracht und diese erweist sich nach einer Überprüfung grundsätzlich als korrekt. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf gerundet CHF 64'175.- und die Erwerbseinbusse auf CHF 27'800.- (CHF 91'975.- – CHF 64'175.-), was gerundet einen Invaliditätsgrad von 30% ergibt, womit die von der Suva gewährte Rente von 30% im Ergebnis bestätigt werden kann und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 6. 6.1. Zusammenfassend hat die Suva dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. Mai 2019 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invalidiätsgrades von 30% zugesprochen. Der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 31. Mai 2021/yho/sco Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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