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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 03.08.2021 605 2020 230

3 août 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·5,200 mots·~26 min·7

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 230 Urteil vom 3. August 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rente Beschwerde vom 6. November 2020 gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________, geboren 1960, verheiratet, Vater eines erwachsenen Kindes, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Januar 1982 als Monteur bei der C.________ AG mit Sitz in D.________. Am 23. Mai 1998 zog er sich bei einem Unfall einen Kreuzbandriss am rechten Knie zu, der operativ behandelt wurde. Am 2. Januar 2015 verletzte er sich erneut am rechten Knie und musste sich am 28. Januar 2018 einer Kniearthroskopie rechts unterziehen. Seit dem 14. September 2017 (Rückfall zum Unfall von 1998) bestand eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Am 21. September 2017 erhielt er rechts eine Kniegelenksprothese. Per 30. September 2018 wurde ihm die Stelle gekündigt. Bereits am 23. Januar 2018 hatte er sich aufgrund von "Operation Tumor linke Niere, lange Rekonvaleszenz. Knieproteseneinsatz rechts. Genesung nicht abgeschlossen. Eingeschränkte Beweglichkeit, Schmerzen/Arthrose Rücken-/Lendenwirbeln. Nierensteine in der operierten Niere" für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet. Mit Verfügungen vom 9. August und 22. November 2018 sowie 7. Februar 2019 sprach die IV-Stelle ihm für die Zeit vom 20. August 2018 bis 17. März 2019 ein Aufbautraining (Arbeitspensum 50%) beim Verein E.________, mit Sitz in F.________, zu. Daneben fand eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) bei der G.________ AG in H.________ statt. Aus dem dazugehörigen Bericht vom 14. Dezember 2018 ergab sich, dass der bisherige Beruf nicht mehr zumutbar sei und in einer angepassten Tätigkeit, nach der Durchführung eines muskulären Aufbautrainings ab dem 1. Juli 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 75% bestehe. Am 29. November 2019 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung bei der I.________ GmbH durch Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Deutschland), sowie Dr. med. K.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an. Aus dem Gutachten vom 3. April 2020 ergab sich seit Juli 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 verneinte die IV-Stelle, gestützt auf das Gutachten und einem Invaliditätsgrad von 36% (1. September 2018 bis 30. Juni 2019) bzw. von 31% (ab dem 1. Juli 2019) den Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Am 6. November 2020 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 8. Oktober 2020 sei aufzuheben und ihm ab dem 1. September 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, dem Gutachten könne nicht gefolgt werden und es sei eine Neubegutachtung notwendig. Am 27. November 2020 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 800.-. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Bemerkungen vom 4. Januar 2021 ihre Ausführungen in der Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 wird der L.________, als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Am 15. Juli 2021 reicht der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein, welcher am 19. Juli 2021 der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 6. November 2020 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Oktober 2020 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). 2.3. Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). Dies gilt auch für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil BGer 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die IV-Stelle stützte sich für ihren Entscheid auf das Gutachten der I.________ vom 3. April 2020 (IV-Akten, S. 810 ff.). Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Knietotalprothese-Implantation bei Pangonarthrose rechts am 21. September 2017 bei posttraumatischer Gonarthrose, bei Status nach Kniearthroskopie, arthroskopischen Débridement, Meniskustoilette medial rechts am 28. Januar 2015, bei Meniskusriss sowie Status nach arthrosko-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 pisch assistierter vorderer Kreuzbandrekonstruktion am 1. Juli 1998, bei vorderer Kreuzbandruptur rechts am 23. Mai 1998 mit verbliebener leichter Funktionseinschränkung sowie muskulär voll kompensierbarer Instabilität und leichte Muskelminderung des rechten Beines, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zustand nach Diskushernien-Operation am 11. Februar 1992 bei relativ deutlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS sowie eine beginnende Coxarthrose mit Funktionseinschränkung vor allem in der Innenrotation in beiden Hüftgelenken. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie ein leichtes Schulter-Arm-Syndrom mit Betonung rechts mit relativ guter Funktion, eine deutliche Fehlhaltung der Wirbelsäule bei erheblichem Rundrücken bei altem Morbus Scheuermann mit deutlicher muskulärer Dysbalance, einen Knick-Spreizfuss, eine Vertigo, eine Adipositas, einen Status nach Nierentumorentfernung links Juni 2017 ohne nachgewiesene Metastasierung sowie nach rezidivierender Nephrolithiasis, ein ohne Folgen verheilter Leistenbruch beiderseits, ein Karpaltunnelsyndrom mit Dominanz rechts sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73; körperliche und psychische Belastungen, Einschränkung der Aktivitäten durch Behinderung). Auffällig sei die weitgehende erhebliche Blockadehaltung im Bereich der LWS mit weitgehend aufgehobener Funktion, die eine Beurteilung erheblich erschwere. In entspannter Lage und bei der manuellen Untersuchung zeige sich ein besseres Gelenkspiel, objektiv könne somit ein besseres Funktionsmass erreicht werden als subjektiv gezeigt. Aufgrund der Zunahme des Muskelumfanges im rechten Bein könne die leichte Instabilität im rechten Knie muskulär voll kompensiert werden. Der Beschwerdeführer zeige ein relativ gutes Gangbild, das Knie werde nicht durch eine Bandage stabilisiert. Insgesamt könnten die beklagten Beschwerden anhand der orthopädischen Untersuchung nicht belegt werden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, der bisherige Beruf belaste die Wirbelsäule und Kniegelenke schwer und werde zum grossen Teil in einer Fehlhaltung ausgeführt und sei spätestens seit der Knieoperation vom September 2017 nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste Arbeit erkannten sie folgendes Profil: Bei reduzierter Knie-, Hüft- und Rückenbelastbarkeit seien leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis max. 15 kg in rückenschulgerechter Haltung, in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich. Vermieden werden sollten mittelschwere und schwere Arbeiten mit einer Belastung von mehr als 15 kg, ausserhalb des Körperlotes, mit Vibrationen, Erschütterungen, ruckartigen Bewegungen, Zwangshaltungen, vermehrtem Kniebeugen und nach vorne geneigte Haltung und Rotation, ständigem Heben speziell des rechten Armes über Schulterhöhe, sowie Kälte- und Nässeexposition. Pausen zur Erholung und Lockerung der Muskulatur sowie ein ergonomisch angepasster Arbeitsplatz wären sinnvoll. Eine Verweistätigkeit für leichte teilweise mittelschwere Arbeiten könne spätestens ca. sechs Monate nach der Knieoperation im September 2017 zugemutet werden. Spätestens ab 1. Juli 2019 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen. Retrospektiv sei für die Zeit davor teilweise von Inkonsistenzen auszugehen und die subjektiven Angaben zur Arbeitsfähigkeit (auch im Aufbautraining) seien zu relativieren. Bereits aus dem Bericht des G.________ vom 4. Dezember 2018 zeige sich eine Verbesserung, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50% angenommen werden müsse. Es sei zu erwarten, dass durch eine gute technische Versorgung und einem kräftigen Aufbau der Wirbelsäulen- sowie Beinmuskulatur eine weitere Steigerung der Belastbarkeit erreicht werden könne. 4. Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten der I.________. Die gestellten Diagnosen seien ungenau. Dr. med. M.________, Facharzt für Neurochirurgie, habe die MRT-Bilder von 2017 und 2019 verglichen und dabei u. a. den Verdacht auf eine Streckhaltung der Wirbelsäule erhoben, was zu einer sagittalen Dysbalance passen könnte, was mittels einer Wirbelsäulen-Gesamtaufnahme

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 geklärt werden müsste. Zusätzlich stelle er die Diagnose einer neuroforaminalen Stenose, welche im Gutachten nicht genannt werde. Weiter sei gemäss dem Gutachten die Schulterproblematik ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dies widerspreche den Feststellungen des G.________. Dieses habe die Diagnose einer Periathropathia humeroscapularis beidseits mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine verminderte Beweglichkeit der rechten Schulter genannt. Zudem habe es die IV-Stelle unterlassen, den Bericht des Neurochirurgen den Gutachtern zur Stellungnahme vorzulegen. Weiter werde ihm ein aggravatorisches Verhalten vorgeworfen, was gemäss den Gutachtern die Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben, sich zu keiner Arbeitsfähigkeit mehr in der Lage zu sehen, und der gutachterlichen Beurteilung erkläre, und bereits in früheren Untersuchungen sei beschrieben worden, wegen der Selbstlimitierung und des Vermeidungsverhaltens sei eine objektive Untersuchung nicht möglich gewesen. Ferner werde ihm vorgeworfen, durch ungenügend kooperatives Verhalten die Wiedereingliederung verunmöglicht zu haben und er nehme die Medikamente nicht richtig ein. Diese Vorwürfe würden durch die Berichte von Dr. med. M.________, von Dr. med. N.________, Fachärztin für Anästhesiologie, des G.________, sowie dem Abschlussbericht der E.________ widerlegt. Überdies sei zu Unrecht eine Arbeitsfähigkeit von 80% festgehalten worden. Vielmehr bestehe gemäss Dr. med. M.________ Anspruch auf eine Rente. Schon kleinste Fehlbelastungen, sei es Rotations-, Flexionsbewegungen, monotones Arbeitsverhalten, Kälte, etc. könnten zu einer erneuten Exazerbation führen und es sei nicht davon auszugehen, dass eine Wiederaufnahme bzw. Fortführung einer intensiven physiotherapeutischen Therapie zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führe. Den Gutachtern fehle es somit an der notwendigen Unvoreingenommenheit und geforderten Objektivität, um ein unabhängiges Gutachten zu erstellen. Deshalb müsse eine Neubegutachtung vorgenommen werden. Dabei sei auch die Rheumatologie zu berücksichtigen, wie von Dr. med. M.________ festgehalten, und die von ihm empfohlene Wirbelsäulen-Gesamtaufnahme sei vorzunehmen 4.1. Hinsichtlich der Diagnosestellung ist darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Neurochirurg nicht neues bildgebendes Material in Auftrag gab, sondern in seinem Bericht zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3. August 2020 (IV-Akten, S. 937 f.) einzig eine eigene Interpretation der MRI-Bilder vom 15. Dezember 2017 (vgl. die diesbezüglichen Angaben des G.________, IV-Akten, S. 627) und jenen vom 22. März 2019 (IV-Akten, S. 833) vornahm. Dabei nannte er zwar bei der Beschreibung der Bilder (Frage 1) neuroforaminale Stenosen, bei den von ihm gestellten Diagnosen (Frage 4) hat er dies aber nicht übernommen, weshalb die Diagnose "neuroforaminale Stenose" eben gerade nicht gestellt wurde. Der von ihm geäusserte Verdacht auf eine Streckhaltung der Wirbelsäule bzw. sagittale Dysbalance kann nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei nur um einen Verdacht handelt und dies von keinem der übrigen Fachärzte festgehalten wurde. Zudem hielt er zu Beginn seines Berichtes explizit fest, die beiden Bildgebungen würden gleichwertige Veränderungen aufweisen. Die Situation war somit vergleichbar mit derjenigen anlässlich der Untersuchung durch das G.________. Im Bericht zur FOMA wurde ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechtsbetont mit/bei einer leichten Fehlform der Wirbelsäule, einem muskulären Stabilisationsdefizit der LWS und gestützt auf das MRI vom Dezember 2017 breitbasigen Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 mit ausgeprägten Spondylarthrosen, jedoch ohne Nervenwurzelkompression und mit normal weitem Spinalkanal genannt, nicht jedoch die im MRI ebenso erwähnten foraminalen Stenosen. Die Ärzte der I.________ hielten ebenfalls relativ deutliche degenerative Veränderungen der LWS fest, ohne diese jedoch im Detail zu nennen. Auch wenn

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 es durchaus wünschenswert gewesen wäre, wenn die IV-Stelle den Gutachtern den Bericht vom 3. August 2020 zur Stellungnahme zugestellt hätte, besteht eine diesbezügliche Pflicht nicht, zumal sich Dr. med. O.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/ Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2020 (eingereicht zusammen mit den Bemerkungen) eingehend mit diesem Bericht auseinandergesetzt hat, worauf verwiesen werden kann. Betreffend die Schulter nannten die Gutachter die im Bericht zur FOMA gestellte Diagnose einer Periathropathia humeroscapularis beidseits nicht, erwähnten aber ein leichtes Schulter-Arm- Syndrom mit Betonung rechts ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und trugen der Schulterproblematik in dem Sinne Rechnung, als bei den funktionellen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit angegeben wurde, zu vermeiden sei ständiges Heben speziell des rechten Armes über die Schulterhöhe. Es kann deshalb nicht gehört werden, die Schulterproblematik sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Zudem ist es offenbar zu einer Verbesserung gekommen. Gemäss dem Bericht zur FOMA wurden die Schultern zum Problem, nicht nur beim Bewegen und Hantieren von Lasten, sondern auch beim Liegen mit z. T. Einschlafen der Arme rechts mehr als links. Bei der Schulterbeweglichkeit zeige sich in Abduktion rechtsbetont eine Einschränkung, weniger deutlich bei der Elevation, ebenfalls rechtsbetont bei allerdings negativem Jobetest und Impingementmanöver beidseits. Die Schultern seien wohl beidseits degenerativ in der Rotatorenmanschette verändert, weshalb das Hantieren über Kopf reduziert sei (manchmal möglich). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer gegenüber dem orthopädischen Gutachter an, die Schulterbeschwerden würden gegenüber den Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden in den Hintergrund treten. Zudem zeigte sich in der klinischen Untersuchung passiv eine relativ gute Funktion und aktiv v. a. rechts eine endgradige Einschränkung. Die festgestellten Einschränkungen waren nicht schwerwiegend, im Vergleich zu den Normalwerten. So ergab sich beispielsweise bei der Prüfung der Extension/Flexion Werte von 40° bzw. 160° gegenüber den Normalwerten von 45° bzw. 170° (vgl. IV-Akten, S. 874). 4.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist unbestritten, dass der bisherige Beruf nicht mehr zumutbar und nur noch eine angepasste Tätigkeit möglich ist. In einer solchen gingen die Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 80% aus, dies spätestens ab dem 1. Juli 2019. Damit sind sie nicht in relevanter Weise von der Einschätzung im Bericht zur FOMA abgewichen, wonach nach einem Muskelaufbautraining von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 75% bestehe. Im Vergleich zur Situation beim G.________ ergeben sich Hinweise auf eine gewisse Verbesserung der Beschwerden. So bezüglich der dargestellten Schulterproblematik sowie betreffend das rechte Knie. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Gutachtern eine verbesserte Stabilität des rechten Knies an, auch wenn er sich subjektiv weiterhin unsicher fühlte. Die Gutachter stellten nur eine minimale Lockerung des Kreuzbandes fest, die muskulär voll kompensiert bzw. mit einer Bandage aufgehoben werden könne. Ferner ist der Beschwerdeführer heute in der Lage mit dem Hund Spaziergänge von zwei bis drei Stunden zu machen und es ist gemäss Dr. med. N.________ generell zu einer wesentlichen Verbesserung der zuvor unerträglichen Schmerzsituation gekommen (vgl. Bericht vom 13. Juni 2019; IV-Akten, S. 738 ff.). Weiter stimmen die Gutachter darin mit den Feststellungen in der FOMA überein, als sie ebenso festhielten, seit dem Bericht des G.________ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen. Demgegenüber kann nicht der Sichtweise des behandelnden Neurochirurgen gefolgt werden, wonach bereits kleinste Fehlbelastungen zu einer erneuten Exazerbation der Schmerzen führen könnte, weshalb von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zum einen handelt es sich dabei nur um eine Annahme. Zum anderen wäre der Beschwerdeführer beim Befolgen dieser Meinung auch in seinem Alltag, in welchem es regelmässig zu Rotations- und Flexionsbewegungen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 kommt, sehr eingeschränkt. Jedoch ist es ihm z. B. ohne Probleme möglich, tägliche lange Spaziergänge mit dem Hund zu unternehmen. Der neue Hausarzt, Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, geht am 22. Januar 2020 (IV-Akten, S. 787 ff.) ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer könne maximal zwei Minuten sitzen und fünf Minuten stehen, was im Widerspruch zu den vorhandenen Akten steht. Aus neurologischer Sicht bestehe Anspruch auf eine Rente, womit er die nicht überzeugende Ansicht des behandelnden Neurochirurgen zu übernehmen scheint, welcher eben gerade nicht gefolgt werden kann. Gegen eine komplette Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spricht ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der E.________ in der Lage war, nach Anpassung der Tagesstruktur (Spazieren gehen mit dem Hund am Morgen, Arbeit am Nachmittag) ein Pensum von 50% auszuüben, wenn auch nicht mit der erwarteten Leistung. Hierfür sind verschiedene Ursachen zu erkennen. Erstens befolgte der Beschwerdeführer nicht immer die ihm gegebenen Anweisungen. So verkannte er zu Beginn die Notwendigkeit, wechselnde Arbeitspositionen einzunehmen. Zudem war er es sich aus seinem bisherigen Berufsleben gewohnt, die gleich schweren Arbeiten wie die anderen Mitarbeiter zu erledigen, weshalb er sich nicht immer auf leichte Arbeiten beschränkte. Durch diese nicht optimale Umsetzung der Vorgaben kam es zu einer Erhöhung der Schmerzen (vgl. Schlussbericht vom 1. März 2019; IV-Akten, S. 668 ff.). Zweitens erfolgte die Behandlung durch Dr. med. N.________, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Schmerzen führte, erst nach diesem Aufbautraining. Abgesehen von dessen letzten Phase, als die Schmerzen dominierten, zeigte sich der Beschwerdeführer motiviert, da er die damit verbundene Tagesstruktur sowie die sozialen Kontakte schätzte. Zu keiner anderen Einschätzung führt der am 15. Juli 2021 nachgereichte Bericht der P.________ vom 25. Juni 2021, wonach beim Beschwerdeführer eine schwere Mitralklappeninsuffizienz vorliegt und weswegen am 20. August 2021 eine Operation vorgesehen ist. Dabei handelt es sich um eine neue, vorher nicht bekannte, gesundheitliche Problematik, welche die Zeitspanne nach dem Erlass der Verfügung vom 8. Oktober 2020 betrifft und damit grundsätzlich nicht in Betracht gezogen werden muss (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Sollte sich aus dieser Problematik ebenfalls eine langfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben, steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch bzw. eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle zu machen. 4.3. Demgegenüber kann den Gutachtern nicht ohne Weiteres gefolgt werden, was das von ihnen erwähnte aggravatorische Verhalten betrifft. Zwar ist es zutreffend, dass der behandelnde Neurochirurg am 18. Dezember 2017 (IV-Akten, S. 281 ff.) festhielt, die LWS-Funktionsprüfung sei bei Verhinderung der Bewegungen durch den Beschwerdeführer kaum möglich. Dies ist jedoch, soweit ersichtlich, die einzige Aktenstelle, wo dies vermerkt wurde. Weiter ergeben sich gemäss dem psychiatrischen Gutachter Zweifel an der Medikamenten-Compliance (vgl. IV-Akten, S. 845 sowie Laborbericht; IV-Akten, S. 851), wobei jedoch für einzelne Arzneistoffe gar kein Referenzwert angegeben wurde. Dr. med. N.________ stellte am 18. Juni 2020 (IV-Akten, S. 939 f.) zwar eine schlechte Einnahme der Medikamente in Abrede und wies namentlich darauf hin, aus der Laboruntersuchung sei nicht ersichtlich, von welchen Tagesdosen und welchem Plasmaverteilungsvolumen das Labor ausgegangen sei. Die RAD-Ärztin bestätigte im vorerwähnten Bericht vom 3. Dezember 2020 grundsätzlich die Sichtweise im Gutachten, wies aber auch darauf hin, der Beschwerdeführer passe wohl die Medikamente selber seinem individuellen Schmerzempfinden an.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Klar nicht gehört werden kann der Vorwurf, die Wiedereingliederung sei nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer sich nicht immer kooperativ verhalten habe. So wurde in der FOMA des G.________, die Leistungsbereitschaft als zuverlässig und die Konsistenz bei den Tests als gut angesehen. Weiter ist dem Schlussbericht der E.________ zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Massnahme trotz starken Rückenschmerzen regelmässig und pünktlich zur Arbeit erschienen. Im weiteren Verlauf habe er trotz starken Schmerzen eine stabile, pünktliche und regelmässige Mitarbeit gezeigt. Erst gegen Ende der Massnahme nahm die Motivation wegen der Schmerzzunahme ab. Ferner empfahl das G.________ die Aufnahme eines regelmässigen körperlichen Aufbautrainings in einem Fitnessstudio mit Anleitung durch einen Physiotherapeuten/Physiotherapeutin mit den Zielen einer Verbesserung der Beinkraft rechts, der muskulären Stabilisierung des rechten Knies und im Bereich der LWS sowie zum Erhalt der aktuellen Beweglichkeit und Ausdauer. Jedoch teilte Dr. med. M.________ diese Ansicht nicht. Er erklärte am 6. Dezember 2018 (IV-Akten, S. 645) gegenüber der IV-Stelle, er habe die Gesamtsituation nochmals mit dem Beschwerdeführer diskutiert, der zunehmend an seine Leistungsgrenze stosse, trotz individuell gestaltbarer Arbeitszeit und -belastung von 50%. Aus neurochirurgischer Sicht sei aktuell keine aufbauende Therapie empfehlenswert, da der Beschwerdeführer unter schweren Degenerationen leide und diese sehr schlecht auf ein Aufbautraining bzw. medizinisches Training ansprechen würden. Vielmehr erscheine eine Reduktion der körperlichen Tätigkeiten, eine Anpassung des Verhaltensmusters (Ergonomie und korrektes Bewegen des Rückens) sinnvoll. Aus seiner Sicht bestehe weiterhin die berechtigte Forderung nach einer Rente. Es erstaunt deshalb nicht, dass der Berufsberater der IV-Stelle am 4. März 2019 (IV-Akten, S. 683 f.) angab, es seien zwei Aufbautrainings und dazwischen eine FOMA durch das G.________ gemäss dem Prinzip einer EFL erfolgt. Die Ergebnisse seien jedoch vom behandelnden Arzt abgelehnt worden, weshalb die Eingliederung bereits in dieser ersten Etappe abgebrochen werden musste. In der Praxis habe sich zudem ein viel schlechteres Bild und sehr starke Schmerzen gezeigt. Der Abbruch der Eingliederungsmassnahme kann unter diesen Umständen nicht dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden. Es kann deshalb auch nicht gehört werden, es seien wohl überwiegend IV-fremde Faktoren gewesen, die eine erfolgreiche Eingliederung verhinderten, wie es die Meinung der RAD-Ärztin war (vgl. Bericht vom 20. Mai 2019; IV-Akten, S. 717 ff.). 4.4. Wie zuvor schon das G.________, nannten die Gutachter Therapieempfehlungen. So die Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer intensiven physiotherapeutischen Therapie unter Anleitung und in Eigenregie mit Kräftigung der Rücken- und Beinmuskulatur. Eine osteopathische Behandlung zur Lockerung der erheblichen muskulären Verspannung sowie eine manuelle Therapie zur Besserung des Joint-Play im Bereich der LWS könne hinzugefügt werden. Der Beschwerdeführer solle eine weiche Fussbettung zur Entlastung der Wirbelsäule sowie der Kniegelenke erhalten. Belastungsabhängig könne durch eine Kniegelenksbandage das Gelenk weiter stabilisiert werden, ebenfalls könne die LWS durch eine Kreuzbandage abhängig von der Belastung entlastet werden. Sinnvoll wäre eine zusätzliche Wasser- und Schmerztherapie, auf die er bisher gut angesprochen habe, die fortgesetzt werden solle. Auch eine Fortsetzung der Gewichtsabnahme sei sinnvoll. Die Ärzte des G.________ gingen für die Umsetzung ihrer Therapieempfehlungen von einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten aus. Wie gesehen, kam es aufgrund des diesbezüglichen Widerstandes des behandelnden Neurochirurgen nicht dazu. Das Aufbautraining bei der E.________ hat jedoch gezeigt, dass die Umsetzung des sowohl vom Rheumatologen des G.________ als auch vom orthopädischen Gutachter geforderten Krafttrainings notwendig ist, um

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 eine Arbeitsfähigkeit von 75%–80% zu erreichen. Es kann deshalb aktuell einzig von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen werden. Die vorgenannten Massnahmen müssen i. S. der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht als zumutbar angesehen werden. Ferner hielt auch Dr. med. Q.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem spontan der IV-Stelle zugestellten Bericht vom 15. Dezember 2020 (eingereicht zusammen mit den Bemerkungen), fest, der Beschwerdeführer solle seine Muskulatur der Wirbelsäule verstärken, um den Rücken und die Hüften zu stabilisieren. Es rechtfertigt sich deshalb, die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, verbunden mit dem Auftrag, den Beschwerdeführer anzuhalten, die Therapieempfehlungen des G.________ bzw. der I.________ umzusetzen und nach einem Jahr den Rentenanspruch erneut zu prüfen, beispielsweise mit der erneuten Einholung einer FOMA beim G.________ oder einer orthopädischen Neubegutachtung. Bei diesem Ausgang erübrigen sich weitere Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt. 5. In einem weiteren Punkt kritisiert der Beschwerdeführer, dass kein Leidensabzug vom Invalideneinkommen vorgenommen wurde. Er habe keine berufliche Ausbildung abgeschlossen und sei seit seinem 26. Altersjahr beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen. Er befinde sich am Ende seiner beruflichen Tätigkeit, kurz vor der Pensionierung. Als ungelernte Hilfskraft müsse er in der leichten industriellen Produktion mit einem tieferen Lohn rechnen, als ein durchschnittlicher Arbeitnehmer. Mit der gewährten medizinisch bedingten Leistungseinschränkung von 25% bzw. 20% sei einem Leidensabzug nicht bereits Rechnung getragen worden. Gemäss den Angaben des behandelnden Neurochirurgen könne es schon bei kleinsten Fehlbelastungen zu einer erneuten Verschlimmerung der Beschwerden kommen, weshalb er mehr Pausen einlegen müsse. Sämtliche von der Rechtsprechung definierten Kriterien seien somit erfüllt, um einen Leidensabzug vorzunehmen. Dieser sei auf 25% festzulegen. Sind lediglich noch, wie hier, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, rechtfertigt dies für sich allein noch keinen Leidensabzug, zumal der Tabellenlohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil BGer 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht. Zudem wirkt sich das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus. Hinsichtlich des Dienstalters ist zwar einerseits plausibel, dass der Verlust einer Arbeitsstelle nach einer lang dauernden Anstellung auch den Verlust des (allenfalls) lohnrelevanten Vorteils der bisherigen Dienstjahre nach sich zieht. Andererseits ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aber grundsätzlich positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Auch wenn dies im vorliegenden Fall nicht gesichert ist, so handelt es sich dabei ebenfalls um einen invaliditätsfremden Faktor (vgl. Urteil BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.4. mit Hinweisen). Schliesslich ist davon auszugehen, dass bei einem 50%-Pensum und bei optimaler Umsetzung der Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit nicht von einer Leistungseinbusse auszugehen ist. Aus den vorstehenden Gründen kann kein leidensbedingter Abzug gewährt werden.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 6. Aufgrund der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit muss eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen werden. Abgesehen vom soeben behandelten leidensbedingten Abzug hat der Beschwerdeführer keine Kritik an der von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen. Das Valideneinkommen beträgt unbestritten CHF 78'000.- (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende; IV- Akten, S. 306 f.). Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die IV-Stelle zu Recht gestützt auf die "Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016" Tabelle TA1 Tirage Skill Level (nachfolgend: LSE) von einem monatlichen Basislohn von CHF 5'340.- aus. Umgerechnet auf einen Jahreslohn und eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, anstatt der 40 Stunden gemäss der LSE, ergibt sich ein Betrag von CHF 66'803.40 (5'340 / 40 x 41.7 x 12). Indexiert mit den Nominallohnindex von 0.4% (2017) und 0.5% (2018) gemäss der Tabelle T1.1.15 ergibt sich ein Jahreslohn für 2018 von CHF 67'405.95 (66'803.40 x 1.004 x 1.005), gerundet CHF 67'406.- bzw. von CHF 33'703.- bei Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50%. Somit beläuft sich die Erwerbseinbusse auf CHF 44'297.-, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 56.79%, gerundet 57%, womit der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2018 eine halbe Rente zu gewähren ist. Die Angelegenheit ist jedoch im Übrigen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer dazu anhält, die Therapieempfehlungen des G.________ und der I.________ umzusetzen. Der Rentenanspruch ist danach nach einem Jahr erneut zu prüfen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- zu Lasten der IV-Stelle festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt, hat er Anspruch auf die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung (vgl. Urteile BGer 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4 und 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.3.1). Am 11. Januar 2021 hat sein Rechtsvertreter seine Kostenliste eingereicht, worin er einen Aufwand von 15 Stunden 55 Minuten sowie Auslagen von CHF 26.30 geltend macht. Er ist daran zu erinnern, dass einzig der Aufwand seit dem Erlass der hier streitigen Verfügung vom 8. Oktober 2020 entschädigt werden kann, was einen Aufwand von 12 Stunden 25 Minuten ergibt. Damit und unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) ist die Parteientschädigung auf CHF 3'104.25 festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 26.30 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 241.05 (7.7% von CHF 3'130.55) hinzu, was einen Totalbetrag von CHF 3'371.60 ergibt, der zu Lasten der IV-Stelle ist.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 8. Oktober 2020 wird aufgehoben. A.________ hat ab dem 1. September 2018 Anspruch auf eine halbe Rente. Im Übrigen wird die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg werden auf CHF 800.- festgesetzt. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 3'130.55, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 241.05 und damit insgesamt CHF 3'371.60 gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. August 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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