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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 07.01.2021 605 2020 112

7 janvier 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,678 mots·~8 min·7

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 112 Urteil vom 7. Januar 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Nichteintretensentscheid Beschwerde vom 15. Juni 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren 1949, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 8. Juli 2017 als Serviceangestellte bei der C.________ AG (heute: C.________ AG in Liquidation), mit Sitz in D.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 26. Oktober 2017 geriet sie auf der Arbeit in einer hektischen Situation in eine andere Person und musste samt Teller in der Hand auf die Seite ausweichen, rutschte dabei in ein Loch bei der Fussbodenplatte und zog sich eine Prellung der LWS zu. In der Folge wurde zudem eine Kniedistorsion rechts sowie eine aktivierte Spinalkanalstenose diganostiziert. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 7. August 2019 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 31. August 2019 ein. Ab diesem Tag sei der Status quo sine vel ante erreicht. Dagegen erhob A.________ am 19. September 2019 Einsprache und beantragte implizit, die Leistungspflicht der Suva bestehe über den 31. August 2019 hinaus. Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein. Diese sei verspätet eingereicht worden. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 15. Juni, verbessert am 3. Juli 2020, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt implizit den Antrag, die Suva sei zu Unrecht nicht auf ihre Einsprache eingetreten. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 9. September 2020 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 15. Juni 2020 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 13. Mai 2020 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva zu Recht auf die Einsprache vom 19. September 2019 nicht eingetreten ist. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 verfahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Ferner stellt eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles bei der Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheide keine sachbezogene Begründung und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar (BGE 123 V 335). 1.2. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch den Antrag stellt, die Suva sei weiterhin leistungspflichtig, kann darauf nicht eingetreten werden. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälligen materiellen Leistungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich auf die Frage, ob die Suva auf die Einsprache vom 19. September 2019 hätte eintreten müssen oder nicht. Auf die Beschwerde ist mit dieser Einschränkung einzutreten. 2. 2.1. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt). Dabei handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann. Eine nach Tagen berechnete Frist, welche der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt gemäss Art. 38 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Abs. 4 Bst. b). Nach Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Falls die Frist unbenützt abläuft, wächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (BGE 124 V 400 Erw. 1a). 2.2. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Daher ist der Versand der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids mit der Versandart "A-Post Plus" nicht zu beanstanden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (Urteil BGer 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Das Bundesgericht hat eine Wiederherstellung der Frist etwa zugelassen bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war, oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten. Eine Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit, bei Arbeitsüberlastung oder bei einem Computerproblem (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 13 f. zu Art. 41 mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Suva zu Recht auf die Einsprache vom 19. September 2019 nicht eingetreten ist. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung der Suva vom 7. August 2019 sei ihr am Samstag 10. August 2019 via Postfach zugestellt worden. Sie habe das Postfach noch am 8. August 2019 geleert. In der Nacht vom 8. auf den 9. August 2019 sei sie in die Ferien an der Côte d'Azur gefahren. Die Rückreise sei in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2019 erfolgt. Am 26. August 2019 habe sie das Postfach geleert und dabei die Verfügung der Suva vorgefunden. Der 30. Tag nach Erhalt des Briefes sei somit der 24. September 2019, weshalb ihre Einsprache vom 19. September 2019 rechtzeitig erfolgt sei. 3.2. Dieser Sichtweise kann gemäss der dargestellten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass die Verfügung der Suva vom 7. August 2019 am 10. August 2019 ins Postfach der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, wie es auch dem der Beschwerde beigelegten Ausdruck aus "Track & Trace" zu entnehmen ist. Damit kam die Verfügung in den Macht- bzw. Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin. Für den Beginn des Fristenlaufs spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin erst später Kenntnis von der Verfügung genommen hat. Aufgrund des Fristenstillstands gemäss Art. 38 ATSG Abs. 4 Bst. b vom 15. Juli bis zum 15. August 2019 begann vorliegend die Frist effektiv am 16. August 2019 zu laufen und lief bis am Samstag den 14. September 2019 und verlängerte sich deshalb bis am Montag, 16. September 2019. Somit erfolgte die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. September 2019 verspätet, wie es die Suva zu Recht festgehalten hat. 3.3. Mit dem Argument, die Zustellung sei während ihren Ferien erfolgt, macht die Beschwerdeführerin implizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 per E-Mail die Suva darüber informiert hatte, dass sie am 26. Juni 2019 noch einen Arzttermin habe. Die Suva antwortete am nächsten Tag, nach Erhalt dieses Berichtes werde das Dossier nochmals dem

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Kreisarzt vorgelegt und sie werde anschliessend schriftlich betreffend die weitere Leistungspflicht informiert. Die Beschwerdeführerin musste somit damit rechnen, dass sie nächstens ein Schreiben der Suva erhalten würde und es wäre an ihr gewesen, die notwendigen Vorkehren vorzunehmen, um auch während ihrer Landesabwesenheit rechtzeitig von der Verfügung der Suva Kenntnis zu nehmen. Zudem zählt eine Landesabwesenheit nicht zu den vom Bundesgericht angenommen Gründen wie schwere Krankheit, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ermöglichen würde. Es erstaunt denn auch, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr aus ihren Ferien erst so spät gehandelt hat, da sie anhand des "Track & Trace" erkennen konnte, dass die Verfügung der Suva bereits am 10. August in ihr Postfacht zugestellt worden war. 4. Zusammenfassend ist die Suva zu Recht auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 7. Januar 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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