Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.06.2019 605 2019 71

19 juin 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,876 mots·~9 min·6

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 71 Urteil vom 19. Juni 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen ZÜRICH VERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. März 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1966, aus dem Kosovo stammend, verheiratet, Mutter von vier erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete unter anderem bei C.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) im Haushalt und war im Rahmen dieser Teilzeitanstellung bei der Zürich-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 21. November 2007 rutschte sie bei der Arbeitgeberin auf einer Treppe aus, stürzte und schlug dabei mit Nacken, Rücken und rechter Hand auf dem Treppenlift auf. Die Zürich übernahm die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2008, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. August 2009, stellte die Zürich ihre Leistungen per 31. Juli 2008 ein. Die noch geltend gemachten Beschwerden seien nicht mehr in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. November 2007. Eine dagegen am 25. September 2009 am Kantonsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. März 2012 (Dossier 605 2009 336) gutgeheissen und die Angelegenheit für die Vornahme einer interdisziplinären respektive polydisziplinären Abklärung unter Beizug eines auf CRPS Typ I spezialisierten Facharztes, zur Klärung der Frage, ob die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden ab dem 31. Juli 2008 entfällt, an die Zürich zurückgewiesen. B. In der Folge holte die Zürich bei den involvierten Ärzten sowie bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg aktuelle Unterlagen ein und beauftragte am 4. August 2016 die D.________ mit der Begutachtung von A.________. Da der Auftrag erst Mitte 2017 hätte erfüllt werden können und zudem die D.________ sehr hohe Kosten geltend machte, zweifelte der Rechtsvertreter von A.________ an deren Unabhängigkeit. Die Zürich zog den Gutachtensauftrag zurück und beauftragte dafür am 14. Dezember 2016 das E.________ mit der Begutachtung. Das Gutachten vom 26. April 2017 wurde am 1. Mai 2017 dem Rechtsvertreter von A.________ zur Stellungnahme zugestellt. Diese antwortete am 30. November 2017 und reichte einen neuen Arztbericht ein. Dieser wurde von der Zürich am 20. Februar 2018 dem E.________ zur Stellungnahme zugesandt. Am 3. Mai 2018 und erneut am 6. November 2018 beantragte der Rechtsvertreter von A.________ eine neue Begutachtung. Da beide Schreiben ohne Reaktion blieben, setzte der Rechtsvertreter von A.________ der Zürich am 5. Februar 2019 eine zehntägige Frist zur Antwort. Auch dieses Schreiben blieb ohne Antwort. C. Am 19. März 2019 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Gruber Rechtsverzögerungsbeschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege und die Zürich sei anzuhalten, umgehend einen Entscheid über die UV-Ansprüche aus dem Unfall vom 21. November 2007 zu treffen. Weiter beantragt sie eine Entschädigung wegen Rechtsverzögerung von CHF 15'000.-.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Die Zürich beantragt in ihren Bemerkungen vom 25. April 2019, die Beschwerde sei hinsichtlich der Rechtsverzögerung gutzuheissen. Im Übrigen sei sie abzuweisen. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Gutachterstelle für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden mit einer Frist bis zum 13. Mai 2019. Es hänge damit von den Vorbringen der Beschwerdeführerin ab, ob weitere Schritte notwendig seien oder nicht, weshalb nicht umgehend ein Entscheid gefällt werden könne. Weiter sei der Antrag auf eine Entschädigung nicht begründet und gänzlich unsubstanziert. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien betreffend der von der Beschwerdeführerin beantragten Entschädigung an ihrer jeweiligen Sichtweise fest. Am 28. Mai 2019 reicht die Beschwerdeführerin spontan eine weitere Eingabe ein, die der Zürich zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] anwendbar ist. Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt. Beides gilt als Verfügung, wogegen gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG ein Rechtsmittel eingereicht werden kann (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N. 21). Die Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist im Rechtspflegeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG zu beurteilen (BGE 130 V 90 E. 2). 1.2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. März 2019 wurde von der rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführerin formgerecht eingereicht. Diese hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das sachlich und örtlich zuständige Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt, und gegebenenfalls die Zürich anweist, die verlangte Verfügung innert nützlicher Frist zu erlassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2. 2.1. Art. 56 Abs. 2 ATSG legt den Streitgegenstand bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden nicht ausdrücklich fest. Gemäss der Rechtsprechung bilden die materiellen Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden, sondern dieser beschränkt sich auf die Frage der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Denn die in Art. 56 Abs. 2 ATSG eingeräumte Befugnis, welche auf den Erhalt eines Entscheids unter Verkürzung des Verfahrensweges (Ausschaltung des Verfügungs- bzw. Einspracheverfahrens) ausgerichtet ist, kann nicht beinhalten, materielle Fragen zu beurteilen (KIESER, a. a. O., Art. 56 N. 24). Entsprechend ist der Versicherungsträger im Falle der Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde durch die Gerichtsinstanz anzuweisen, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die fragliche Handlung vorzunehmen (KIESER, a. a. O., Art. 56 N. 36). Die Rechtsprechung betrachtet es als grundsätzlich genügende Genugtuung, dass die Gerichtsinstanz eine unzulässige Rechtsverzögerung feststellt (BGE 129 V 411 E. 3.4; bestätigt in BGE 131 II 361 E. 4.6). 2.2. In ihren Bemerkungen vom 25. April 2019 erklärte die Zürich, die Stellungnahme des E.________ vom 29. Mai 2018 sei am Folgetag bei der Zürich eingetroffen. Alsdann seien in erster Linie aufgrund der Umstellung auf das papierlose Arbeiten (Digitalisierung) bedauerlicherweise keine weiteren Schritte vorgenommen worden. Angestanden wäre der zeitnahe Versand dieser Stellungnahme an die Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es sei deshalb von einer Rechtsverzögerung auszugehen. Damit wird das Vorliegen einer Rechtsverzögerung nicht bestritten, die Ausführungen der Zürich sind schlüssig und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Zürich wird angewiesen, ohne Verzug die weiteren Abklärungen des Sachverhaltes vorzunehmen, soweit sich diese als notwendig erweisen (die Beschwerdeführerin hatte in ihren Eingaben vom 3. Mai und 6. November 2018 eine neue Begutachtung verlangt und wurde zudem mit Verfügung vom 11. April 2019 eingeladen, bis zum 13. Mai 2019 zu der Stellungnahme des E.________ vom 29. Mai 2018 Stellung zu nehmen) und anschliessend umgehend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 3. 3.1. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Entschädigung wegen Rechtsverzögerung im Umfang von CHF 15'000.-. In der Beschwerde wird dieses Begehren nicht weiter begründet. In den spontan eingereichten Gegenbemerkungen vom 8. Mai 2019 bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der Untätigkeit der Zürich seien ihr Anwaltskosten entstanden. Die zusätzlich notwendigen Interventionen vor Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde seien als Schaden anzuerkennen und durch die Zürich zu ersetzen. Zusätzlich sei ihr eine Genugtuung zuzusprechen. Eine dermassen starke Rechtsverzögerung stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar. So schütze Art. 28 ZGB generell vor persönlichkeitsverletzenden Beeinträchtigungen durch Dritte, wobei nicht nur die physische, sondern auch die affektive Persönlichkeit geschützt sei. Die lange Verfahrensdauer habe zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sowie zu einer psychischen Dekompensation geführt. 3.2. Die geltend gemachten zusätzlichen Interventionen des Rechtsvertreters sind in dessen Kostenliste vom 28. Mai 2019 enthalten und betragen für die Schreiben vom 3. Mai und 6. November 2018 sowie vom 5. Februar 2019 einen Zeitaufwand 30 Minuten. Somit ist davon auszugehen, dass die geforderte Entschädigung von CHF 15'000 hauptsächlich auf der geltend gemachte Per-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 sönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 28 ZGB beruht. Zum einen ist die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit psychischer Dekompensation sowie der Kausalzusammenhang diesbezüglich mit der Rechtsverzögerung nicht weiter belegt. Zum anderen ist das angerufene Gericht für eine Entschädigung für eine allenfalls vorliegende Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 28 ZGB ohnehin nicht zuständig. Weitere Ausführungen hinsichtlich der Zusprache einer Genugtuung erübrigen sich deshalb. 4. Zusammenfassend liegt eine unzulässige Rechtsverzögerung vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 4.1. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 Bst. a ATSG). Dabei ist nicht nur der Sachverhalt im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung massgebend, sondern es ist das Verhalten der Parteien "während des gesamten Beschwerdeverfahrens“ zu würdigen (KIESER, a. a. O., Art. 61 N. 66). Die Ausnahme von der Kostenlosigkeit trifft nicht nur die Beschwerde führende Partei, sondern beide Parteien. Es kann mithin auch zulasten des Versicherungsträgers eine Kostenauflage erfolgen (KIESER, a. a. O., Art. 61 N. 67). Vorliegend hat die Zürich seit der Rückweisung der Angelegenheit für weitere Abklärungen mit Urteil vom 22. März 2012 bis zum heutigen Zeitpunkt keine formelle Verfügung betreffend die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 21. November 2007 erlassen. Jedoch ist die Sache noch nicht gesichert spruchreif, da die Beschwerdeführerin in ihren letzten Schreiben an die Zürich eine erneute Begutachtung beantragt. Unter den gegebenen Umständen erscheint es gerechtfertigt, der Zürich Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- aufzuerlegen. 4.2. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Hauptpunkt (Feststellung einer Rechtsverzögerung), unterliegt aber bezüglich der übrigen Rechtsbegehren. Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat somit einen partiellen Anspruch auf Parteientschädigung. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) und der am 28. Mai 2019 eingereichten Kostenliste ist diese auf CHF 1'666.65 (6h 40 Min. à CHF 250.-/h) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 57.-, was einen Betrag von CHF 1'723.65.- ergibt. Da die Beschwerdeführerin nicht komplett obsiegt, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um einen Drittel zu kürzen. Zum Restbetrag von CHF 1'149.10 kommt die Mehrwertsteuer von CHF 88.50 (7.7% von CHF 1'149.10) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 1'237.60 geht zu Lasten der Zürich. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ wird in dem Sinne gutgeheissen, dass eine Rechtsverzögerung festgestellt wird. Die Zürich wird angehalten, ohne Verzug die weiteren Abklärungen des Sachverhaltes vorzunehmen, soweit sich diese als notwendig erweisen und anschliessend umgehend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG für das vorliegende Verfahren eine teilweise Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1'149.10, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 88.50 (7.7% von CHF 1'149.10) und damit insgesamt CHF 1'237.60 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 19. Juni 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

605 2019 71 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 19.06.2019 605 2019 71 — Swissrulings