Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 13.03.2019 605 2019 31

13 mars 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,102 mots·~11 min·7

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen URP-Entscheid

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 31 605 2019 32 Urteil vom 13. März 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Müller gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen URP-Entscheid: Ablehnung Kostenübernahme des Einwandverfahrens Beschwerde vom 30. Januar 2019 gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1962, Staatsangehöriger des B.________, verheiratet, wohnhaft in C.________, erlitt am 8. November 1999 bei einem Unfall ein stumpfes Abdominaltrauma sowie eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) ohne Frakturnachweis. Mit Verfügungen vom 28. Februar bzw. 10. April 2008 sprach ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, vom 1. August 2006 bis 31. Mai 2007 sowie ab dem 1. August 2007 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 53%) zu. Diese wurde mit Mitteilung vom 17. Februar 2011 bestätigt. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle eine Wiedererwägung ihrer ursprünglichen Rentenverfügungen vor und hob die Rente mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 2013 auf. B. Am 25. August 2014 stellte er ein neues Leistungsgesuch, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2015 nicht eintrat. Eine dagegen beim Kantonsgericht Freiburg erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 (Dossier 605 2015 37) gutgeheissen und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf das neue Leistungsgesuch eintrete. C. Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut. Dagegen erhob A.________, vertreten durch Rechtskonsulent lic. iur. Orhan Spahiu am 6. Februar 2018, ergänzt am 16. Mai 2018, Einwand und kritisierte, es fehle an einer neurologischen und pneumologischen Abklärung. Zudem stellte er den Antrag, dem Einwandsteller seien seine Aufwendungen zu ersetzen. In der Folge ordnete die IV-Stelle auch eine pneumologische und neurologische Abklärung an. Am 31. Oktober 2018 machte A.________ erneut die Kostenübernahme für das Vorbescheidverfahren durch die IV-Stelle geltend und verlangte am 18. Dezember 2018 diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 erklärte die IV-Stelle, das Gesuch vom 31. Oktober 2018 werde als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP-Gesuch) betrachtet und wies dieses ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung der URP im Verwaltungsverfahren seien nicht erfüllt. D. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Müller am 30. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 19. Dezember 2018 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren in der Höhe von CHF 2'279.15 zu bezahlen. Er reicht zudem ein URP- Gesuch ein. Am 18. Februar 2019 hält die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 30. Januar 2019 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2018 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Vertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht die Übernahme der Kosten des Vorbescheidverfahrens abgelehnt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Abs. 3). In Abweichung von Art. 52 ATSG sind die Verfügungen der kantonalen IV-Stelle direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 Bst. a IVG). Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat aber bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dabei bezieht sich der Grundsatz des Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG auf das Einspracheverfahren (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Vorbescheidverfahren stellt ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, indem die IV-Stelle die Parteien anhören muss, bevor sie eine Verfügung erlässt, gegen die Beschwerde erhoben werden kann. Damit ist dieses nicht mit dem Einspracheverfahren gleichzusetzen, welches im Gegensatz zum Vorbescheidverfahren ein streitiges Verwaltungsverfahren darstellt, in welchem der Einsprecher folglich obsiegen kann. Im nichtstreitigen Vorbescheidverfahren liegt hingegen kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, weshalb sich auch keine analoge Anwendung von Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren rechtfertigt (BGE 140 V 116 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Urteil EVG I 667/01 vom 17. Februar 2003). 2.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegeben sind, hat der Staat ab Einreichung des Gesuchs die Kosten der Verbeiständung zu übernehmen. Mit Bezug auf die Ansprüche vor der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Mandats, darf der Staat den Anspruch des Rechtsbeistandes nicht erst auf den Zeitpunkt der Gesuchsbewilligung beziehen, sondern die unentgeltliche Verbeiständung entfaltet bereits Wirkung auf die anwaltlichen Bemühungen für die gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift (Urteil BGer 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, obwohl im Urteil vom 25. Oktober 2016 klar auf eine neue pneumologische Problematik hingewiesen worden sei, habe die IV-Stelle zunächst einzig ein rheumatologisches sowie ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 11. Januar 2018 abgewiesen. Erst nachdem in den Einwänden vom 16. Mai 2018 erneut auf die Lungenproblematik hingewiesen und zudem kritisiert worden sei, dass keine neurologische Abklärung stattgefunden habe, habe die IV-Stelle am 23. Oktober 2018 auch eine pneumologische und neurologische Abklärung in Auftrag gegeben. Somit sei der Einwand erfolgreich gewesen, weshalb der IV-Stelle eine Kostennote eingereicht worden sei (Kosten für den Einwand). Die IV-Stelle habe die Übernahme dieser Kosten abgelehnt. Dabei handle es sich nicht um Kosten im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtspflege, sondern um die Kosten, die dadurch verursacht worden seien, dass die IV-Stelle erst nach Einwand ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Es könne nicht sein, dass er auf seinen Kosten sitzen bleibe. 3.2. Wie dargestellt, ordnete die IV-Stelle, nachdem sie das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 11. Januar 2018 (IV-Akten, S. 521 f.) gestützt auf ein rheumatologisches (IV-Akten, S. 492 ff.) und psychiatrisches Gutachten (IV-Akten, S. 502 ff.) zunächst erneut abgelehnt hatte, erst nachdem der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 (IV-Akten, S. 531), ergänzt am 16. Mai 2018 (IV- Akten, S. 545 ff.), Einwand erhoben hatte, auch eine neurologische und pneumologische Abklärung an (vgl. Schreiben vom 23. Oktober 2018; IV-Akten, S. 579 ff.). Am 31. Oktober 2018 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber der IV- Stelle, er sehe eine Leistungspflicht der IV-Stelle, da diese "verloren" habe und nun die in den Einwänden verlangten Abklärungen vornehme. Er sehe dies nicht als Gesuch um Zusprache der URP im Verwaltungsverfahren, wissend, dass die Voraussetzungen eng ausgelegt würden (vgl. Telefonnotiz; IV-Akten, S. 585). Vom gleichen Tag (IV-Akten, S. 589 f.) datiert ein Schreiben des Rechtsvertreters an die IV-Stelle, worin dieser festhielt, da gegen den Vorbescheid Einwand erhoben und dieser zudem ausführlich begründet werden musste, seien dem Mandanten Kosten entstanden. Die IV-Stelle habe erst nach Erhalt des begründeten Einwandes ihre Meinung geändert, weshalb die IV-Stelle die Kosten zu übernehmen habe. Am 26. November 2018 (IV-Akten, S. 605) erklärte die IV-Stelle, das Schreiben vom 31. Oktober 2018 werde als URP-Gesuch betrachtet, welches aus zwei Gründen abgelehnt werde. Einerseits sei im Verwaltungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen und im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Kostenübernahme nicht erfüllt. Andererseits könnten im Falle einer Gewährung der URP lediglich Kosten ab Gesuchstellung überprüft und übernommen werden, früher entstandene Kosten würden nicht darunter fallen, weshalb diese nicht übernommen werden könnten. Der Beschwerdeführer könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Am 18. Dezember 2018 (IV-Akten, S. 613) hielt der Rechtsvertreter an seiner Sichtweise fest und wies erneut darauf hin, es handle sich nicht um ein URP-Gesuch, sondern um Kosten, die dadurch verursacht worden seien, dass die IV-Stelle erst nach der Einsprache (recte: dem Einwand) ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer auf den Kosten sitzen bleibe, dies verstosse klar gegen die Grundrechte. Mit der hier streitigen Verfügung vom 19. Dezember 2019 (IV-Akten, S. 610 f.) verfügte die IV- Stelle die Abweisung des URP-Gesuchs. 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt, auch in seiner Beschwerde, explizit festhält, bei der von ihm verlangten Kostenübernahme handle es sich nicht um Kosten im Rahmen der URP, sondern um Kosten, die dadurch verursacht worden seien, dass die IV-Stelle erst nach dem erhobenen Einwand weitere Abklärungen vorgenommen habe. Damit verneint der Beschwerdeführer mit seinem rechtskundigen Vertreter explizit, ein URP-Gesuch für das Verwaltungsverfahren gestellt zu haben. Deshalb erübrigt es sich, nachfolgend auf die diesbezüglichen Ausführungen der IV-Stelle weiter einzugehen, welche denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Selbst wenn von einem URP-Gesuch auszugehen wäre, könnte dieses frühestens für die anwaltlichen Bemühungen für die gleichzeitig mit diesem Gesuch eingereichte Rechtsschrift Wirkung entfalten, nicht aber für vorher stattgefundene Bemühungen, weshalb die durch den Einwand verursachten Kosten, welcher einige Monate früher eingereicht worden war, ohnehin nicht übernommen werden könnten. 3.4. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese Frage ist gemäss der dargestellten Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 116 E. 3.4.1 klar zu verneinen. Beim Vorbescheidverfahren handelt es sich im Gegensatz zum Einspracheverfahren nicht um ein streitiges Verwaltungsverfahren, sondern es dient nur dazu, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu wahren. Deshalb ist mit einem Einwand weder ein Unterliegen noch ein Obsiegen möglich und es besteht kein Raum für eine analoge Anwendung von Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren. So ist denn auch die Erhebung eines Einwandes nicht zwingend (vgl. Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 4. Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit seiner Beschwerde ein URP-Gesuch. 4.1. Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), nach kantonalem Recht, welches gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. Art. 61 Bst. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss und der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1].

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 4.2. Aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente ist das vorliegende Verfahren als aussichtslos anzusehen. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt und das URP-Gesuch ist abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde (605 2019 31) abzuweisen und die Verfügung vom 19. Dezember 2018 zu bestätigen. Das URP-Gesuch (605 2019 32) wird ebenfalls abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2019 31) von A.________ wird abgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2019 32) wird abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 13. März 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

605 2019 31 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 13.03.2019 605 2019 31 — Swissrulings