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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 14.02.2020 605 2019 206

14 février 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,156 mots·~11 min·6

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 206 Urteil vom 14. Februar 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Yann Hofmann, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung; Fernbleiben von einem Beratungsgespräch Beschwerde vom 8. August 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1982, wohnhaft am Tag des Einspracheentscheides in B.________ seit kurzem in C.________, war seit dem 5. Februar 2018 als arbeitslos gemeldet und verfügte über eine erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Der Versicherte blieb dem Beratungsgespräch vom 1. Oktober 2018 um 15.45 Uhr, zu dem ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit Schreiben vom 3. September 2018 eingeladen hatte, fern. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 forderte ihn das RAV auf, innert 10 Tagen schriftlich zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 5. Oktober 2018 verwies A.________ auf sein Schreiben vom 1. Oktober 2018 (gemäss Poststempel), in dem er als Grund für sein Fernbleiben vom Beratungsgespräch sein Misstrauen seinem Personalberater gegenüber nannte. Im gleichen Schreiben verlangte er einen Beraterwechsel. Dieses Gesuch wurde jedoch vom RAV mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 abgelehnt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019, stellte ihn das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA) während 7 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder ein. B. Dagegen erhebt A.________ am 8. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 sei aufzuheben und ihm die nicht ausbezahlten Taggelder nebst einem Entschädigungszins von 5% ab dem 25. Oktober 2018 auszuzahlen. Als Verfahrensantrag verlangt er den Beizug des mit dem vorliegenden Fall zusammenhängenden Dossiers 605 2019 42. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, am 28. September 2018 sei er von seinem Personalberater telefonisch zum Beratungsgespräch von 1. Oktober 2018 vorgeladen worden. Da aber dieses Kontrollgespräch sehr kurzfristig anberaumt worden sei und vor allem wegen des Vertrauensbruch mit seinem Berater sei er nicht in der Lage gewesen, an diesem Gespräch teilzunehmen. Er habe dies seinem Personalberater mit Schreiben vom 29. September 2018 sowie telefonisch am 1. Oktober 2018 mitgeteilt. Sein Personalberater habe aber weiter auf diesem Termin beharrt. Ferner begründete er sein Fernbleiben somit: "Irrtümlich ging ich davon aus, dass unter solchen Umständen (Eindruck, dass mein Berater mich belügt) der Termin (den ich rein mündlich einige Tage vorher per Telefon von meinem Berater erhalten habe und nicht schriftlich vorher) […] vom 1.10.2018 nicht stattfinden würde". Am 12. September 2019 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es macht geltend, dass es keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer die schriftliche Einladung vom 3. September erhalten hat oder nicht, da er auch telefonisch zum Beratungsgespräch vom 1. Oktober 2018 vorgeladen worden sei und er diese Tatsache in seiner Beschwerde ausdrücklich bestätige. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht prüft, ob der Einspracheentscheid des AMA rechtskonform ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für sein Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 1. Oktober 2018 während 7 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt hat. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Abs. 3 Bst. b). Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten liegt vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. Zu betonen bleibt, dass ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteil BGer 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bloss wegen eines aus Unachtsamkeit oder zufolge eines Irrtums versäumten Beratungstermines kann keine früher effektiv schon erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorausgesetzt werden, damit sich das von der Rechtsprechung verlangte pflichtgemässe Verhalten in den einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorangegangenen zwölf Monaten verneinen lässt. Auch wenn es – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gekommen ist, kann ein

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Verhalten, das zu einer solchen Sanktion hätte führen können – also als einstellungswürdig zu betrachten ist – für den Ausschluss einer tadellosen und sorgsamen Wahrnehmung der Obliegenheiten einer arbeitslosen Person genügen. Zu beachten ist allerdings, dass an den Nachweis in der Vergangenheit liegender Geschehnisse, die einer versicherten Person nunmehr zum Vorwurf gereichen sollen, strenge Anforderungen zu stellen sind, hatte sie seinerzeit in aller Regel doch nie Gelegenheit, sich gegen eine entsprechende Kritik zur Wehr zu setzen. Nur wenn solche Vorkommnisse einwandfrei erstellt sind, werden sie bei der Beurteilung des Verhaltens in einer früheren Phase des Beobachtungszeitraumes als Entscheidungsgrundlage beigezogen werden dürfen (vorer-wähntes Urteil 8C_761/2016 E. 3.1) Grund zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann eine unterbliebene Teilnahme an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch von vornherein nur bilden, wenn die versicherte Person dafür keine hinreichende Entschuldigung hat. Nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termines genügt als Anlass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, bildet mithin einen Einstellungstatbestand. Liegt ein nachvollziehbares und verständliches Versehen vor, für welches sich der Versicherte aus eigenem Antrieb auch sofort entschuldigt hat, kann der Einstellungstatbestand nicht als verwirklicht betrachtet werden. In einem solchen Fall erübrigt sich die Wertung des Verhaltens des Versicherten in den zwölf der Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorangegangenen Monaten (vorerwähntes Urteil 8C_761/2016 E. 3.3). 2.1.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung und Lehre muss die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter einen Sachverhalt erst dann als gegeben ansehen, wenn sie von seiner Wirklichkeit überzeugt sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts stützt sich der Richter – mit Ausnahme von anders lautenden Gesetzesbestimmungen – auf diejenigen Tatsachen, die zumindest mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Dass eine Tatsache bloss eine mögliche Hypothese darstellt, genügt dementsprechend nicht. Unter allen möglichen Tatbestandselementen muss der Richter diejenigen berücksichtigen, die ihm als die wahrscheinlichsten scheinen (BGE 126 V 353 E. 5b). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte (RKUV 1999 S. 477 E. 2b mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Beratungsgespräch vom 1. Oktober 2018 sehr kurzfristig anberaumt worden sei, dass es zwischen ihm und seinem Personalberater einen Vertrauensbruch gab und dass er aus diesen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, an diesem Gespräch teilzunehmen. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass unter solchen Umständen das Gespräch nicht stattfinden würde. 2.3. Aus den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Beratungsgespräch vom 1. Oktober 2018 im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Bst. b AVIG nicht teilgenommen hat. Dies wurde nicht bestritten. Betreffend das Argument, wonach das Gespräch kurzfristig anberaumt worden sei, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2018, d. h. ein paar Tage vor dem geplanten Gespräch, telefonisch vorgeladen wurde, was der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde ausdrücklich bestätigte. Diese Tatsache reicht schon, um sein Fernbleiben als einstellungswürdi-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 ges Verhalten zu qualifizieren. Der Gerichtshof erkennt unter diesen Umständen mit der Vorinstanz, dass es keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer die schriftliche Einladung vom 3. September, die sich ebenfalls in den Akten des AMA befindet (AMA-Akten Nr. 13), erhalten hat oder nicht. Ferner ist zu vermerken, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauensbruch zwischen ihm und seinem Personalberater für sein Fernbleiben gar keine hinreichende Entschuldigung sein kann. Zudem anerkannte der Gerichtshof keine Pflichtverletzung seitens des Personalberaters im Gerichtsfall 605 2019 42 (s. das Urteil des Kantonsgericht vom heutigen Tag) und das Gesuch um Beraterwechsel wurde vom RAV mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 abgelehnt. Schliesslich ist mit dem AMA darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Beispiel an den Gruppenleiter des RAV oder an die kantonale Ombudsstelle für die Belange der Arbeitslosenversicherung hätte wenden können. Überdies ist es kaum glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in gutem Glauben irrtümlich davon ausgegangen ist, das Gespräch würde unter solchen Umständen nicht stattfinden. Dies bereits aus dem Grund, da der Personalberater am Telefon, sei dies am 28. September oder am 1. Oktober 2018, explizit auf dem Termin beharrte (s. Beschwerde S. 3 Punkt 4, "Dieser jedoch beharrte weiter auf dem Termin"). Damit ging die Vorinstanz zu Recht von einem einstellungswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers aus. 3. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungsdauer von 7 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 der AVIG-Praxis ALE (nachfolgend: AVIG- Praxis) des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D79 beträgt die Einstelldauer für das Versäumen von Beratungsgesprächen ohne entschuldbaren Grund beim erstmaligen Vorkommen 5–8 Einstelltage. 3.1.2. Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 Erw. 2 mit Hinweisen). 3.2. Im konkreten Fall handelte es sich zwar um die erste Einstellung für das Versäumen von einem Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund, aber um die zweite Einstellung insgesamt. Unter diesen Umständen kann hier nicht von einem Ermessensmissbrauch seitens der Vorinstanz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich übrigens gegen die Dauer der Einstellung nicht direkt gewehrt. Deshalb ist festzuhalten, dass das AMA das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2) hat und die Einstelldauer von 7 Tagen ist zu bestätigen. 4. Damit erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt als unbegründet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG) werden keine Gerichtskosten erhoben. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchdringt, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 14. Februar 2020/yho Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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