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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.08.2019 605 2019 107

31 août 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,920 mots·~15 min·5

Résumé

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 107 605 2019 108 Urteil vom 31. August 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Marianne Jungo Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Emilie Dafflon Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SOZIALKOMMISSION SOZIALE DIENSTE SEE, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer Gegenstand Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011) Wohnkosten Beschwerde vom 17. April 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2019 (605 2019 107) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2019 108)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1977, ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt seit 10 Jahren mit B.________, welche im Vollzeitpensum als Filialleiterin der C.________ SA arbeitet, in einem stabilen Konkubinat. Das Paar bewohnte seit dem 1. Juni 2017 eine 5,5-Zimmerwohnung an der D.________ in E.________. Der monatliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) betrug CHF 2'700.-. Nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle per 31. August 2016 gekündigt und in der Folge bis zum 28. April 2018 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte, beantragte er am 17. Mai 2018 bei den Sozialen Diensten See materielle Unterstützung. Mit Schreiben vom 6. und 19. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach internen Richtlinien für einen 2-Personen-Haushalt ein Mietzins von maximal CHF 1'150.- (resp. für eine Person in einem 2-Personen-Haushalt maximal CHF 575.-) ausgerichtet werde. Er wurde aufgefordert, nach einer neuen Wohnung zu suchen, deren Mietzins diesen Richtlinien entspreche. Der aktuelle, überhöhte Mietzins werde zwar noch bis längstens 30. September 2018 übernommen, ab dem 1. Oktober 2018 werde aber nur noch der richtlinienkonforme Betrag von CHF 575.- entrichtet. B. Am 4. Juli 2018 beschloss die Sozialkommission der Sozialen Dienste See (nachfolgend: Sozialkommission), dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 die Deckung seines Unterstützungsbudgets im Umfang von CHF 428.90 zu gewähren, berechnet nach den Sozialhilferichtsätzen, unter Berücksichtigung eines Konkubinatsbeitrages. Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin am 16. Juli 2018 Einsprache, worauf die Sozialkommission mit Einspracheentscheid vom 20. August 2018 das Sozialhilfebudget des Gesuchstellers aktualisierte. Am 14. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht. Dieses urteilte am 10. Januar 2019 (KG FR 605 2018 214-216) über den sozialhilferechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers für den Monat Juni. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildeten damals die Höhe der Übernahme der Wohnkosten durch den sozialen Dienst; dennoch äusserte sich das Kantonsgericht hierzu in einem obiter dictum (E. 7 des erwähnten Urteils). C. Am 31. Januar 2019 erliess die Sozialkommission eine neue Verfügung, worin der Anspruch auf Sozialhilfegelder ab 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 gesprochen und ab dem 1. Oktober 2018 abgelehnt wurde. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 Einsprache ein. Er beantragte, dass die Wohnkosten weiterhin vollständig bis zum 28. Februar 2019 von der Sozialhilfe übernommen werden, da sie eine neue Wohnung in F.________ gefunden haben, diese aber erst auf Anfang März beziehen würden, weil sie nicht früher einen Nachmieter gefunden hätten. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2019 wies die Sozialkommission die Einsprache ab. Sie begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass es durchaus zumutbar gewesen wäre, bereits früher eine neue Wohnung zu finden und die alte zu kündigen resp. einen Nachmieter für die alte Wohnung zu finden. D. Am 17. April 2019 erhebt der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht (605 2019 107). Er beantragt, die Mietkosten seien bis zu

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 seinem Wegzug per Ende Februar vollständig zu berücksichtigen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (605 2019 108); es sei aufgrund der Mittellosigkeit auf die Erhebung von Gerichtskosten sowie auf Parteientschädigung (sic!) zu verzichten. In der Sache bringt er insbesondere vor, dass bereits Ende September der neue Mietvertrag unterzeichnet worden sei. Damit sei er der Auflage nachgekommen, bis Ende September eine neue Wohnung zu suchen; die Auflage umfasse nicht auch die Kündigung der alten Wohnung auf diesen Termin, resp. die Suche eines Nachmieters, sondern lediglich, dass Bestrebungen getätigt werden müssen, eine neue Wohnung zu finden. Er und seine Partnerin hätten alles unternommen, einen Nachmieter zu finden, und es könne ihnen nicht entgegengehalten werden, dass erst so spät tatsächlich ein Nachmieter gefunden wurde. E. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 18. Juli 2019 lässt sich der Beschwerdeführer nochmals unaufgefordert vernehmen. G. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind – in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Art. 36 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV FR; SGF 10.1) sieht ebenfalls vor, dass, wer in Not ist, Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 3.2. Das SHG regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind (Art. 1 Abs. 1 SHG). Es bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern (Art. 2 SHG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 3 SHG). Gemäss Art. 4 SHG umfasst die Sozialhilfe die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die materielle Hilfe und die Massnahmen zur sozialen Eingliederung (Eingliederungsmassnahmen) (Abs. 1). Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden (Abs. 2). Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung (Abs. 3). Die materielle Hilfe besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt innerhalb eines Vertrages zur sozialen Eingliederung (Abs. 4). 3.3. Laut Art. 5 SHG wird die Sozialhilfe gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) oder des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (PartG; SR 211.231) unterhalten werden kann und keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Diese Gesetzesbestimmung bestätigt das Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe. Sozialhilfeleistungen werden folglich nur ausgerichtet, wenn und soweit die bedürftige Person nicht selber für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann (Möglichkeiten der Selbsthilfe) und die Hilfe von dritter Seite (Versicherungsleistungen, Darlehen, Subventionen, freiwillige Leistungen Dritter etc.) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dieses Prinzip unterstreicht den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe; es verlangt, dass sämtliche anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, bevor staatliche Hilfeleistungen zugesprochen werden. Insbesondere wird dadurch die Wahl zwischen den primären Hilfequellen und der staatlichen Sozialhilfe ausgeschlossen (WOLFERS, Fondements du droit de l'aide sociale, 1995, S. 77; siehe auch Urteil BGer 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 5.1). 3.4. Art. 22a Abs. 1 SHG überträgt dem Staatsrat die Kompetenz, Richtsätze für die Berechnung der materiellen Hilfe – unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe und mittels vorgängiger Anhörung der Sozialkommissionen und der betroffenen Kreise – zu erlassen. In Anwendung dieser Delegationsnorm hat der Staatsrat die kantonale Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (nachfolgend Sozialhilfe-Bemessungsverordnung; SGF 831.0.12) verabschiedet. Art. 17 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung sieht vor, dass für alle Bereiche, die in dieser Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe gelten, unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung. Art. 18 der genannten Verordnung hält weiter fest, dass die Direktion Weisungen für die Anwendung dieser Verordnung sowie über die SKOS-Richtlinien erlässt. Gemäss Art. 11 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung umfasst die Deckung des Grundbedarfs ausser der monatlichen Unterhaltspauschale die Wohnungskosten (einschliesslich laufende Kosten) und die Kosten der medizinischen Grundversorgung (einschliesslich Kosten konservierender Zahnbehandlungen) (Abs. 1). Bei der Festsetzung der Höchstbeträge für den Mietzins berücksichtigt das Kantonale Sozialamt die Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt (Abs. 2).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 3.5. Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Die SKOS-Richtlinien empfehlen deshalb, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Dabei ist auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet wird. Bis zur definierten Obergrenze sind die Kosten zu übernehmen. Werden innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, werden in der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die Personen aufgeteilt (zum Ganzen: Kapitel B.3 SKOS-Richtlinien). Nach internen Richtlinien der Sozialkommission wird im Kanton Freiburg für die Region E.________ für einen 2-Personen-Haushalt ein Mietzins von maximal CHF 1‘150.- (resp. für eine Person in einem 2-Personen-Haushalt maximal CHF 575.-) ausgerichtet. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Führt die Leistungsreduktion zum Verlust der Wohnung, unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (SKOS-Richtlinien Ziffer B.3-3 in fine). Auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind überhöhte Wohnungskosten nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Wenn sich die unterstützen Personen weigern, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (siehe Urteile BGer 2P.207/2004 vom 7. September 2004 E. 3.2; 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1; 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.4). Den unterstützten Personen steht es lediglich bei geringfügig überhöhten Wohnkosten offen, in ihrer Wohnung zu bleiben und den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf oder leistungsbezogenen Zulagen zu bezahlen (WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 309, mit Hinweisen). 4. Es ist nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob die Sozialkommission mit ihrem Einspracheentscheid vom 21. März 2019 zu Recht verfügte, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2018 bis zum 28. Februar 2019 lediglich noch der konforme Mietzins in der Höhe von CHF 575.ausbezahlt wird, da er die Auflage der Vorinstanz vom 6. Juni 2018, wonach er sich bis Ende September 2018 eine günstigere Wohnung suchen solle, die die Mietzinslimite der Sozialhilfe respektiere, nicht eingehalten hatte. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer lebte zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin seit dem 1. Juni 2017 bis zum 28. Februar 2019 in einer 5,5-Zimmerwohnung in E.________. Der monatliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) dafür betrug CHF 2'700.-. Da dieser Mietzins weit über der von der Sozialkommission definierten Obergrenze von CHF 1'150.- liegt, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Sozialdienstes vom 6. Juni 2018 aufgefordert, nach einer neuen Wohnung zu

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 suchen, deren Mietzins den internen Richtlinien entspreche. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aktuelle, überhöhte Miete bis längstens 30. September 2018 übernommen, ab dem 1. Oktober 2018 aber nur noch eine Miete in der Höhe von CHF 575.- entrichtet werde (Vorakten Reg. 1). Am 19. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer gemahnt, der ausgesprochenen Auflage bis spätestens 30. September 2018 nachzukommen. Er wurde erneut darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung der Auflage ab dem 1. Oktober 2018 nur noch der richtlinienkonforme Teil des Mietzinses von CHF 575.- entrichtet werde (Vorakten Reg. 1). Dieser Hinweis wurde auch in der Verfügung der Sozialkommission vom 4. Juli 2018 sowie im Sozialhilfebudget des Monats Juni 2018 wiederholt (Vorakten Reg. 1). 5.2. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2018 wusste, dass er seine Mietkosten bis spätestens 1. Oktober 2018 reduzieren muss. Das Paar hatte somit knapp vier Monate Zeit, sich eine neue, günstigere Wohnung sowie einen Nachmieter für ihre bisherige Wohnung zu suchen. Gemäss SKOS- Richtlinien werden die üblichen Kündigungsfristen bei der Suche einer neuen Wohnung berücksichtigt (siehe SKOS-Richtlinien Ziffer B.3-3). Der Beschwerdeführer kann folglich daraus, dass er einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag ohne vorgängige Möglichkeit einer Kündigung unterschrieben hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wäre schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfebezügern nicht gerechtfertigt, diese lange Befristung des Mietvertrages zu beachten. Er muss sich vielmehr gestützt auf die üblichen Kündigungsfristen auf die Suche nach einem Nachmieter machen. Eine Übergangsfrist von knapp vier Monaten ist dafür durchaus angemessen und nicht zu beanstanden, wie überdies bereits im Urteil des Kantonsgerichts KG FR 605 2018 214 vom 10. Januar 2019 E. 7.3 festgehalten wurde. 5.3. Was die Wohnungssuche anbelangt, so lässt sich den vom Beschwerdeführer belegten Wohnungssuchbemühungen entnehmen, dass das Paar bereits ab Juni 2018 nach einer neuen Wohnung gesucht hat. Allerdings fielen die Bemühungen sehr bescheiden aus. In den Monaten Juni bis August 2018 sind gerade einmal sieben Suchbemühungen dokumentiert, wovon nur deren zwei den internen Richtlinien der Sozialkommission entsprechen. Die übrigen fünf Suchbemühungen betreffen Wohnungen, deren Mietzins zwischen CHF 1'600.- und CHF 1'950.- liegt und damit die von der Sozialkommission festgelegte Obergrenze für die Wohnkosten noch immer bei weitem übersteigt (vgl. hierzu Urteil KG FR 605 2018 214 vom 10. Januar 2019 E. 7.3 und die Beilagen zur Eingabe vom 27. Dezember 2018). Dies gilt auch für das Mietobjekt, für welches das Paar am 20. September 2018 einen Mietvertrag per 1. März 2019 abgeschlossen hat. Dabei handelt es sich um ein zweistöckiges Einfamilienhaus inkl. Gartenanlage, mit Gartenhaus und Swimmingpool zu einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) von monatlich CHF 2'050.-. Es ist offensichtlich, dass dieses Mietobjekt nicht unter den Begriff "günstiger Wohnraum" fällt (vgl. bereits Urteil KG FR 605 2018 214 vom 10. Januar 2019 E. 7.3). Die Übernahme für die Mietkosten des neuen Objektes sind jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die örtliche Zuständigkeit der Sozialen Dienste See am 28. Februar 2019 endet, da sich das neue Mietobjekt in F.________ im Kanton Bern befindet. 5.4. Die Suche nach einem Nachmieter hat der Beschwerdeführer erst angefangen, nachdem er den neuen Mietvertrag unterzeichnet hatte und damit, als die ihm gesetzte Frist quasi verstrichen war.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Ihm musste bewusst gewesen sein, dass die Auflage, sich eine neue, günstigere Wohnung zu suchen selbstredend einhergeht mit der Auflage, die alte Wohnung zu kündigen bzw. einen Nachmieter zu finden, zumal er sich in seinen Eingaben gut ausdrückt und er mit Schreiben vom 6. und 19. Juni 2018 gleich mehrfach und unmissverständlich dazu aufgefordert worden war, die überhöhten Mietkosten bis spätestens 1. Oktober 2018 zu reduzieren, da ab diesem Datum nur noch der richtlinienkonforme Mietzins von CHF 575.- entrichtet werde (vgl. Urteil KG FR 605 2018 214 E.7.3). Aus seinem Argument, dass die Auflage, sich eine neue, günstigere Wohnung zu suchen nicht einhergehe mit der Auflage, die alte Wohnung zu kündigen resp. einen Nachmieter zu finden, kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indes ist es offensichtlich, dass er mit der Suche nach einem Nachmieter nicht zuwarten durfte, bis er einen neuen Mietvertrag unterschrieben hat, sondern dass er mit dieser Suche parallel zur Suche nach einer neuen Wohnung beginnen musste, mithin ab Juni 2018; die Argumente des Beschwerdeführers in seinen Eingaben sind in keiner Weise geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren. Weiter ist festzuhalten, dass die neue Wohnung (die den Richtlinien auch nicht entspricht) bereits früher bezugsbereit gewesen wäre, was aus dem Mietvertrag (Vorakten Reg. 1) ersichtlich ist (vgl. auch Urteil KG 605 2018 214-216 E. 7.4). 5.5. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Auflage vom 6. Juni 2018 nicht annähernd nachgekommen ist. Wenn die Sozialkommission somit ab 1. Oktober 2018 nur noch Wohnkosten in der Höhe von CHF 575.- (die Hälfte von CHF 1‘150.-) berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. bereits Urteil KG 605 2018 214-216 E. 7.3). 6. Im Ergebnis ist damit die Beschwerde (601 2019 107) als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen. 7. 7.1. Obwohl man sich fragen kann, ob die Beschwerdeführung nicht mutwillig erfolgte, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für den unterliegenden Beschwerdeführer ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (605 2019 108) ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. 7.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. FZR 1992 S. 188 E. 5; S. 206 E. 5; Urteil KG FR 605 2012 113 vom 8. Juli 2013 E. 14 mit Verweis auf weitere Urteile). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2019 107) wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (605 2019 108) wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in 3 Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 31. August 2019/dgr/sco Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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