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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.09.2019 605 2018 296

24 septembre 2019·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,900 mots·~20 min·6

Résumé

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Texte intégral

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 296 Urteil vom 24. September 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger gegen AXA VERSICHERUNGEN AG, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Kausalität; Ellbogen Beschwerde vom 27. November 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1972, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Januar 2015 als Assistentin Gesundheit & Soziales beim C.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Axa Versicherungen AG (nachfolgend: Axa), Winterthur, gegen Berufsund Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 12. Februar 2016 rutschte sie in der Dusche aus, schlug sich den Kopf an und zog sich dabei eine Hirnerschütterung sowie eine Verletzung am linken Ellbogen zu. Die Axa übernahm die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 1. April 2016 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund weiter bestehender Schmerzen am Ellbogen wurde A.________ am 29. Mai 2017 im D.________ operiert (Neurolyse des Nervus interosseus posterior und Nervus cubitalis links). Mit Verfügung vom 26. April 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018, verneinte die Axa ihre Leistungspflicht ab dem 13. Mai 2016 mangels natürlichen Kausalzusammenhangs. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger am 27. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien über den 13. Mai 2016 hinaus zu erbringen und die Axa zu verpflichten, zu gegebener Zeit den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Axa zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, die Berichte des beratenden Arztes der Axa genügten nicht, um den Wegfall der Kausalität zu belegen. Die Axa bestätigt in ihren Bemerkungen vom 17. Januar 2019 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Bei der am 7. Juli 2016 genannten Diagnose einer Nervenschädigung (Radialis und Ulnaris) handle es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit trage. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 27. November 2018 gegen den Einspracheentscheid der Axa vom 31. Oktober 2018 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Axa zu Recht ihre Leistungspflicht ab dem 13. Mai 2016 verneint.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2. Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Dabei kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 2.3. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, die Beweislast liegt hierfür beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil BGer 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen). Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 der herrschenden Lehrmeinung entsprechen, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1). Die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität gilt jedoch nur für Schädigungen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer. Vielmehr ist es an der versicherten Person nachzuweisen, ob es sich bei einer später festgestellten Verletzung um eine Unfallfolge handelt (Urteil BGer 8C_855/2018 vom 14. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 8C_819/2016 vom 4. August 2016 Erw. 6.2). 2.4. Weiter muss zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.5. Die Versicherungsleistungen werden nach Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil BGer 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 2.6. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Es ist streitig, ob die Axa hinsichtlich der Beschwerden im linken Ellbogen auch über den 12. Mai 2016 hinaus leistungspflichtig ist, wobei sich namentlich die Frage stellt, ob die Nervenschäden, die zur Neurolyse vom Mai 2017 führten, in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bereits direkt nach dem Unfall habe sie Schmerzen im Ellbogen gehabt, weshalb der Kausalzusammenhang zum Unfall gegeben sei. Darauf weise schon die Untersuchung des Ellbogens im E.________ hin. Ferner sei gestützt auf die Berichte des beratenden Arztes der Axa nicht belegt, dass die Kausalität nicht mehr gegeben sei, weshalb diese Berichte als ungenügend anzusehen seien. Vielmehr werde die Unfallkausalität hinsichtlich des Ellbogens auch von zwei behandelnden Neurologen bejaht. Solange die Axa nicht mittels eines (noch zu erstellenden) Gutachtens belege, dass die Kausalität des bereits anerkannten Unfalls nicht mehr gegeben sei, sei die Kausalität zu bejahen und Leistungen zu erbringen. 3.2. Die Axa ihrerseits ist der Ansicht, das Ereignis an sich (Sturz in der Dusche) sowie eine Gehirnerschütterung und ein Anschlagen des Ellbogens mit Schmerzen aber ohne belegte strukturelle Läsion als Folge dieses Unfalls seien anerkannt und unbestritten. Ebenso als unbestritten gelten könne die Tatsache, dass die Gehirnerschütterung abgeheilt sei. Streitig bleibe die Frage, ob die erstmals anlässlich der Elektroneurographie vom 7. Juli 2016 geäusserte und später operierte Diagnose einer Nervenschädigung (Radialis und Ulnaris) im Bereich der Arcade de Frohse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 12. Februar 2016 zurückzuführen sei. Hierbei handle es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit trage. Eine Beweislastumkehr stehe hier ausser Frage, da eine solche nur zum Zug komme, wenn der Unfallversicherer die Kausalität eines konkreten Leidens geprüft und anerkannt habe, was vorliegend nicht der Fall sei.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3.3. Dem definitiven Austrittsbericht des E.________ vom 18. Februar 2016 (Axa-Dossier M1) nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 12. bis 13. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass ein Röntgen des Ellbogens (Axa-Dossier M9) keine frische ossäre Läsion zeigte. Gemäss der Telefongesprächsnotiz vom 8. März 2016 (Axa-Dossier A2) hatte das E.________ den Eindruck, der linke Ellbogen sei gebrochen, weshalb ein MRI im F.________ notwendig sei. Dieses wurde am 4. März 2016 vorgenommen. In der Beurteilung des dazugehörigen Berichts vom gleichen Tag (Axa-Dossier M5) wurde festgehalten, es liege eine Suffusionsblutung über dem Epicondylus ulnaris, direkt am Eingang des Nervs in den Sulkus vor. Demgegenüber bestehe keine sichtbare Pathologie des Nervus ulnaris selbst. Weiterhin lägen Zeichen einer (traumatischen?) Bursitis olecrani vor. Im Übrigen sei das MRI des linken Ellbogens nicht pathologisch. Am 7. Juli 2016 (Axa-Dossier M18) erfolgte eine Untersuchung durch Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie des D.________. Die Neurographie ergab normale Werte des Nervus ulnaris. Beim Nervus radialis bestand eine leicht verlängerte distal-motorische Latenzzeit. Die Myographie war für die Fingerflektoren normal und zeigte für die Fingerstrecker Hinweise auf eine Fibrillation (+). Der Neurologe kam zum Schluss, es liege eine Läsion des Nervus radialis an der Arcade de Frohse vor. Der Nervus ulnaris hingegen sei normal. Dr. med. H.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des D.________, stellte am 29. Juli 2016 (Axa-Dossier M8) die Diagnosen einer Neuropathie des Nervus radialis an der Arcade de Frohse bei Status nach Wunde bei Sturz am 12. Februar 2016 sowie des Verdachts auf eine Neuropathie des Nervus ulnaris. Die Beschwerdeführerin beklage sich über Schmerzen an der Innenseite des Ellbogens mit Reizung der Finger 4 und 5 (en forme d'engourdissement). Da das ENMG für den Nervus ulnaris nicht pathologisch war, wurde wegen des Verdachts auf eine Neuropathie eine Schiene verordnet. Für den Nervus radialis schlug er eine Infiltration vor. Diese erfolgte am 21. Oktober 2016. Im dazugehörigen Bericht vom 24. Oktober 2016 (Axa- Dossier M4) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie der J.________ des D.________ posttraumatische neuropathische Schmerzen des Nervus ulnaris und Nervus radialis links fest. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie seit dem Sturz Schmerzen im Ellbogen, die bis in die Finger ausstrahlen würden. Am 1. März 2017 (Axa-Dossier M6) bestätigte der Orthopäde seine Diagnosen. Da sich die Situation verschlimmert hatte, ersuchte er um die erneute Durchführung eines ENMG. Am 4. April 2017 (Axa-Dossier M16) erfolgt eine weitere Untersuchung durch den Neurologen. Die Resultate der Neurographie waren vergleichbar mit jenen in der Voruntersuchung. Der zusätzlich kontrollierte Nervus Medianus war normal. Bei der Myographie zeigten sich demgegenüber sowohl für die Fingerstrecker als neu auch für die Fingerflektoren eine Fibrillation (0 bis +). Aufgrund dieser Resultate schlug er eine Neurolyse des Nervus radialis sowie des Nervus ulnaris vor. In seinem Verlaufsbericht vom 20. April 2017 (Axa-Dossier M7) bestätigt der Orthopäde seine Diagnosen und erklärte, wegen der Klinik und auch der Resultate des letzten ENMG sei im Mai 2017 ein operativer Eingriff vorgesehen. Im Operationsbericht vom 29. Mai 2017 (Axa-Dossier M14) wurde eine Neuropathie des Nervus interosseus posterior an der Arcade de Frohse bei Status nach Sturz am 12. Februar 2016 mit Wunde am Vorderarm und Neuropathie des Nervus ulnaris festgehalten und eine Neurolyse dieser Nerven vorgenommen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 3.4. Zunächst sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. med. H.________ um einen Orthopäden und bei Dr. med. G.________ um einen Neurologen handelt, womit einer der behandelnden Ärzte ein Neurologe ist. Die Axa vertritt den Standpunkt, sie habe nie generell ihre Leistungspflicht für die Ellbogen-Problematik anerkannt, sondern einzig und allein hinsichtlich der Schmerzen aufgrund des Anschlagens des Ellbogens ohne belegte strukturelle Schäden. Es sei deshalb an der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Nervenschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 12. Februar 2016 zurückzuführen sei. Dieser Beweis gelingt der Beschwerdeführerin nicht. So äussert sich in den dargestellten medizinischen Unterlagen keiner der behandelnden Ärzte zur hier streitigen Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 12. Februar 2016 und der erstmals im Juli 2016 diagnostizierten Nervenschädigung. Es wird einzig regelmässig ein Status nach Sturz festgehalten und im Bericht vom 24. Oktober 2016 werden posttraumatische neuropathische Schmerzen erwähnt, was jedoch für die Bejahung der Kausalität nicht genügt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "posttraumatisch" nicht zwingend auf unfallkausale, sondern ebenso auf erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden hinweisen kann (vgl. Urteil BGer 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis). 3.5. Hinsichtlich ihrer Leistungspflicht hat sich die Axa – soweit ersichtlich – erst mit Schreiben vom 17. November 2017 (Axa-Dossier A15), mithin über 18 Monate nach dem Unfall, zum ersten Mal geäussert, wobei sie einzig festhielt, gemäss dem medizinischen Dienst stünden die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall. Erst in der Verfügung vom 26. April 2018 (Axa-Dossier A25) nahm sie konkret Stellung und erklärte, bei einem Sturz auf den Ellbogen seien Beschwerden des Nervus ulnaris nachvollziehbar, nicht aber wie vorliegend solche des Nervus radialis. Im Vorfeld hatte die aktuelle Arbeitgeberin (K.________) per E-Mail vom 25. April 2017 (Axa- Dossier A4) mitgeteilt, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. April 2016 zu 100%. In der Folge des Unfalls komme es im Mai 2017 zu einer Operation des Ellbogens mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit von sechs bis acht Wochen. Die Axa verlangte in der Folge telefonisch bei der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 (Axa-Dossier A5) nähere Angaben über den Sachverhalt sowie den Behandlungs- und Heilverlauf. Am 9. Mai 2017 (Axa-Dossier A6) informierte die Beschwerdeführerin, seit dem Unfall habe sie immer Schmerzen im linken Ellbogen gehabt und am 29. Mai 2017 sei eine Operation vorgesehen. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 zuhanden der damaligen Rechtsvertretung, erklärte die Axa, die internen Abklärungen würden noch etwas Zeit benötigen, weshalb zur Leistungspflicht noch keine definitive Stellung bezogen werden könne. Die Axa hatte sich somit erst mit der Verfügung vom April 2018 festgelegt, für welche Verletzungen sie ihre Leistungspflicht aussprach. Damit geht es nicht an, dass sie sich auf die oben dargestellte Rechtsprechung abstützt, wonach sie den Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, die im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, nicht trifft und es vielmehr an der Beschwerdeführerin wäre, zu beweisen, dass die Nervenschäden in einem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. 3.6. Dennoch kann vorliegend im Ergebnis der Axa gefolgt werden. Diese stützt sich für ihren Entscheid, wonach die Leistungspflicht nur bis zum 12. Mai 2016 bestehe, auf die Berichte ihres beratenden Arztes Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Am 12. Juli 2017 (Axa-Dossier M13) stufte dieser den Fall als reichlich unklar ein, verlangte die Einsicht in die Originalkurven der ENMG-Ableitung und erklärte, er könne sich nur schlecht vorstellen, dass beim Sturz eine Neuropathie des Nervus radialis im Bereich der Arcade von Frohse aufgetreten sei. Auch die Ulnarispathologie im Bereich vom Sulcus sehe er nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 12. Februar 2016 zurückführbar, zumal keinerlei ossäre Folgen dieses Sturzes im Ellbogenbereich aktenkundig seien. Nach Erhalt der verlangten Unterlagen legte er am 10. November 2017 (Axa-Dossier M17) dar, die nur leichtgradige Commotio cerebri sei etwa drei Monate nach dem Sturz auf einen Status quo sine ausgeheilt, also per 12. Mai 2016. Im MRI des Ellbogens sei eine Blutung über dem Epicondylus ulnaris links zu erkennen, direkt am Eingang des Nervus in den Sulcus. Bei auch später noch zeitweise lanzinierenden Schmerzen in die Finger sei vom Orthopäden eine Neuropathie des Nervus radialis an der Arcade de Frohse diagnostiziert worden. Jedoch finde sich kein elektrophysiologischer Nachweis dieses Verdachts; die Diagnose sei zu wenig gesichert. Bei persistierenden Schmerzen werde von Orthopäden oft eine neurologische Ursache postuliert, wofür sie schlicht nicht kompetent seien. Der beratende Arzt erachtete eine Neuropathie des Nervus radialis Arcade de Frohse nur als möglich, begründete dies aber nicht weiter. Ferner äusserte er sich nicht zur Problematik des Nervus ulnaris. Zudem ging er von der falschen Annahme aus, die Diagnosen der Nervenverletzungen seien von Orthopäden gestellt worden, was, wie dargestellt, nicht der Fall ist. Im Rahmen des Einspracheverfahrens äusserte sich der beratende Arzt am 10. Oktober 2018 (Axa-Dossier M20) erneut zum Fall und war der Ansicht, angesichts des Berichts vom 7. Juli 2016 der neurologischen Untersuchung durch Dr. med. G.________ müsse dessen Diagnose einer Läsion vom Radialis an der Arcade de Frohse als rein hypothetisch betrachtet werden. Ebenso war der beratende Arzt nicht einverstanden mit den Schlussfolgerungen des behandelnden Neurologen anlässlich dessen zweiten Untersuchung. Aufgrund des Operationsberichtes bestätige sich jedoch eine Ulnarisläsion im Sulcus sowie eine wahrscheinliche Arcade de Frohse Stenose des Nervus radialis. Damit hätten zwar beide Nerven einen pathologischen Befund, hingegen lägen keinerlei Hinweise vor, dass diese auf das Ereignis vom 12. Februar 2016 zurückzuführen seien. Bei fehlenden Traumafolgen in den Weichteilen sei die Arcade de Frohse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Auch bezüglich des Nervus ulnaris könne eine objektivierbare Nervenverletzung nicht postuliert werden. So ergäben sich aus den Unterlagen keine Hinweise darauf, dass diese zwei Verletzungen traumatischer Natur seien. So fänden sich im vorerwähnten Bericht zum MRI des Ellbogens vom 4. März 2016 keine Hinweise auf eine strukturelle Läsion der Weichteile des Läsionsortes. 3.7. Auch wenn die ersten beiden Berichte des beratenden Arztes als ungenügend angesehen werden müssen, ist ihm unter der Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen zu folgen. Zwar wurde im vorerwähnten Bericht zum MRI vom 4. März 2016 eine Suffusionsblutung über dem Epicondylus ulnaris direkt am Eingang des Nervs in den Sulkus festgehalten, jedoch bestand explizit keine sichtbare Pathologie des Nervus ulnaris selbst und es wurden einzig noch Zeichen einer bursitis olecrani erwähnt. Ansonsten war das MRI des linken Ellbogens nicht pathologisch. So ergaben sich namentlich, worauf der beratende Arzt zu Recht hinwies, keine Hinweise auf strukturelle Läsionen der Weichteile der Läsionsorte. Im Übrigen wurde die Diagnose einer Läsion des Nervus radialis erst am 7. Juli 2016 gestellt, wobei zu diesem Zeitpunkt der behandelnde Neurologe die Werte des Nervus ulnaris explizit als normal bezeichnete. Erst am 4. April 2017, mithin über ein Jahr nach dem Unfall vom 12. Februar 2016, diagnostizierte derselbe auch eine Läsion des Nervus ulnaris. Falls der Unfall vom 12. Februar 2016 direkt zu einer Nervenläsion geführt hätte, ist anzunehmen, dass sich diese früher bemerkbar gemacht hätten und die entsprechenden

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Diagnosen früher gestellt worden wären. Schliesslich bestand bei der Beschwerdeführerin, abgesehen von einigen Wochen nach der Operation, seit dem 1. April 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit. Es ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Nervenschädigungen auf den Unfall vom 12. Februar 2016 zurückzuführen sind. Im Ergebnis erweist sich damit die Einschätzung der Axa als korrekt. Bei diesem Ausgang erübrigen sich weitere Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt. Diese ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die ENMG- Originalkurven in den Unterlagen befinden (Berichte von Dr. med. G.________ vom 7. Juli 2016 [Axa-Dossier M18] und vom 4. April 2017 [Axa-Dossier M16]), worauf die Axa in ihren Schlussbemerkungen vom 28. März 2019 hinwies. 4. Zusammenfassend gibt es an der Leistungseinstellung der Axa per 12. Mai 2016 nichts auszusetzen. Der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. September 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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