Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2018 124 Urteil vom 4. Februar 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Daniela Kiener, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Kausalität; Vorübergehende Verschlechterung Beschwerde vom 29. Januar 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1952, verheiratet, wohnhaft in B.________, sprang am 11. September 2015 von der Brücke eines Traktors, wobei es ihm bei der Landung auf dem unebenen Waldboden einen Zwick in den rechten Fuss gab. Seit dem 22. September 2015 arbeitete er bei der C.________ AG in der Spedition. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva, Luzern, gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 2. Oktober 2015 sprang er beim Beladen eines Lieferwagens von der Beladungsbrücke und verknackste sich den Fuss. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Am 1. Dezember 2015 wurde er wegen einer Partialruptur der Achillessehne rechts operiert. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017, stellte die Suva ihre Leistungen per 31. Juli 2016 ein mit der Begründung, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 2. Oktober 2015. Vielmehr seien die Beschwerden auf das nicht versicherte Ereignis vom 11. September 2015 zurückzuführen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 29. Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und stellt implizit den Antrag, die Leistungspflicht der Suva sei über den 31. Juli 2016 hinaus zu bejahen. Zur Begründung bringt er vor, der Einspracheentscheid entspreche zu 98% nicht der Wahrheit, und bat zwecks Richtigstellung und Beweisnachweis um einen mündlichen Termin. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 1. März 2018 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenentscheid vom 25. April 2018 erachtet sich das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als örtlich unzuständig, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Freiburg hatte, und überweist die Angelegenheit an das Kantonsgericht Freiburg. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 werden die Parteien darüber informiert, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2018 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 11. Dezember 2017 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht worden, welches diese an die örtlich zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva auch über den 31. Juli 2016 hinaus leistungspflichtig ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 6 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.2. Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Dabei kommt die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 2.3. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, die Beweislast liegt hierfür beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil BGer 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen). Medizinische Erfahrungssätze können, zumindest soweit sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_346/2008 vom 11. November 2008 E. 3.2.1). 2.4. Weiter muss zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.5. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Weiter zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (Urteil BGer 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 121 V 45). Ferner besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 2.6. Das erstinstanzliche Sozialversicherungsgericht hat grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt wird. Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung i. S. v. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) muss klar und unmissverständlich gestellt werden. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=BGE+129+V+177&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-456%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page462
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, welcher das kantonale Gericht noch nicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verpflichtet (Urteil BGer 8C_907/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E. 3a). 3. Es ist streitig, ob die Suva über den 31. Juli 2016 hinaus leistungspflichtig ist. 3.1. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass es sich beim vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf einen mündlichen Termin zwecks Richtigstellung und Beweisnachweis nicht um einen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, sondern vielmehr um einen Beweisantrag. Allerdings sind von einer mündlichen Anhörung keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen – wie nachfolgend ausgeführt wird – das Gericht zur Überzeugung, dass der etablierte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. ebenso BGE 134 I 140 E. 5.3). Ferner hat der Beschwerdeführer diesen Antrag nicht weiter begründet. Auf eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers wird deshalb verzichtet. 3.2. Gemäss der Unfallmeldung vom 5. November 2015 (Suva-Akten Nr. 1) ist der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 beim Beladen eines Lieferwagens von der Beladungsbrücke gesprungen und hat sich den Fuss verknackst. Als Schädigung wurde eine Verrenkung des rechten Fussgelenkes angegeben. Die Erstbehandlung fand am 5. Oktober 2015 statt. Der Hausarzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 21. Juni 2016 (Suva-Akten Nr. 58) fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei vor ca. fünf Wochen bei der Arbeit im Wald von seinem Traktor gesprungen. Bei der Landung habe er einen heftigen Zwick im Achillessehnenbereich rechts verspürt. Seither habe er dort Schmerzen; diese seien insbesondere beim Hochlaufen so stark, dass er hinke. Die Einnahme von Algifor wirke lindernd. Der Hausarzt erklärte, es bestehe ein klinischer Verdacht auf eine Achillessehnenteilruptur rechts und überwies den Beschwerdeführer an Dr. med. E.________, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Diese hatte am 28. Oktober 2015 (Suva-Akten Nr. 11) den Verdacht auf eine Achillessehnenteilruptur rechts. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er Anfang September von einem Traktor gesprungen. Dabei habe er einen Zwick in der rechten Achillessehne verspürt. Seither bestehe eine Schwellung der Achillessehne. In ihrem Folgebericht vom 5. November 2015 (Suva- Akten Nr. 9) diagnostizierte die Fachärztin eine ausgedehnte hochgradige, aber noch inkomplette Partialruptur der Achillessehne rechts. Hierfür stützte sie sich auf ein MRI vom 29. Oktober 2015. Dem dazugehörigen Bericht vom 3. Dezember 2015 (Suva-Akten Nr. 18) ist bei den klinischen Angaben zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe vor zwei Monaten beim Sprung vom Traktor ein plötzlich einschiessendes Schmerzgefühl in der rechten Achillessehne mit "Zwick" gehabt. Am 1. Dezember 2015 wurde beim Beschwerdeführer durch Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine offene Revision, Längstenotomie der Achillessehne vorgenommen (vgl. Bericht vom 2. Dezember 2015; Suva-Akten Nr. 20). Am 12. Januar 2016 (Suva-Akten Nr. 23) berichtete der Operateur von einem unkomplizierten Verlauf und ging von einer guten Prognose aus. Am 18. Februar 2016 (Suvahttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_907%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-V-47%3Ade&number_of_ranks=0#page47
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Akten Nr. 43) erwähnte derselbe, es beständen im Bereich der Achillessehne keine Schmerzen mehr. Am 24. Mai 2016 (Suva-Akten Nr. 54) erfolgte eine Aussendienstabklärung der Suva beim Beschwerdeführer. Dabei gab er wieder an, er habe am 11. September 2015 in Deutschland bei den Vorbereitungen zu einem Erntedankfest geholfen. Dabei sei er von der Brücke eines Traktors gesprungen. Er sei auf dem unebenen Waldboden gelandet, wobei es ihm einen Zwick in den rechten Fuss gegeben habe. Die Schmerzen seien sofort erträglich gewesen. Jedoch habe er leicht gehinkt und der Fuss sei geschwollen gewesen. Die Arbeit beim Arbeitgeber habe er am 22. September 2015 praktisch uneingeschränkt aufgenommen. Am 29. September 2015 habe er, weil der Fuss immer noch schmerzte, einen Termin beim Hausarzt vereinbart. Am 2. Oktober 2015 sei er von der Brücke eines Lieferwagens aus ca. 1.10 Meter Höhe mit dem rechten Fuss voraus gesprungen. Bei der Landung auf dem Betonboden habe er erneut einen Zwick im rechten Fuss verspürt und er habe höllische Schmerzen gehabt. An eine Weiterarbeit sei nicht zu denken gewesen. Gemäss der Fachärztin war die Situation am 24. Mai 2016 (Suva-Akten Nr. 49) noch nicht optimal und sie attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 6. Juli 2016 (Suva-Akten Nr. 67) berichtete dieselbe, die Situation habe sich nach einer Physiotherapiepause wiederum verschlechtert und die Arbeitsunfähigkeit wurde um weitere acht Wochen verlängert. Am 5. Oktober 2016 (Suva-Akten Nr. 90) berichtete die Fachärztin, von Seiten der Achillessehne sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei und sie verlängerte die Arbeitsunfähigkeit ein letztes Mal bis zum 30. Oktober 2016. Nachdem die Suva mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (Suva-Akten Nr. 100) ihre Leistungspflicht zunächst komplett verneint und die erbrachten Leistungen zurückgefordert hatte, erklärte die Fachärztin am 3. November 2016 (Suva-Akten Beilage 12 zu Nr. 108), der Beschwerdeführer berichte ihr heute darüber, dass er am 11. September 2015 von einem Traktor abgesprungen sei und einen Misstritt gemacht habe. Hierbei habe es sich um eine Bagatelle gehandelt. Er sei sofort wieder schmerzfrei gewesen und habe keinen Arzt aufgesucht. Eine Einschränkung habe nicht bestanden. Am 2. Oktober 2015 sei er von einem Lieferwagen aus ca. 2 Meter Höhe gesprungen und habe bei der Landung einen akuten Schmerz im Bereich der rechten Achillessehne verspürt. Diese Korrektur der Unfallereignisse und ihrer Folgen erkläre der Beschwerdeführer heute erstmalig. Es sei sicher, dass der Beschwerdeführer seit dem Trauma vom 2. Oktober 2015 seiner Arbeit nicht habe nachgehen können. Dieses Trauma sei ein adäquates Trauma bezüglich der Verletzung und deren Folgen. 3.3. Gestützt auf die dargestellten Unterlagen war Dr. med. G.________, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der Suva, in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 11. August 2016 (Suva-Akten Nr. 80) der Ansicht, die Partialruptur der Achillessehne sei unzweideutig auf das Ereignis vom September 2015 zurückzuführen, da in den Akten auch nur jenes Ereignis erwähnt werde. Am 16. Februar 2017 (Suva-Akten Nr. 131) ergänzte sie, aufgrund des Ereignisses vom 2. Oktober 2015 sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung während zwei bis vier Wochen auszugehen. Da der Beschwerdeführer nicht sofort einen Arzt aufgesucht habe, sei der Vorfall wohl nicht sehr schlimm gewesen. An dieser Sichtweise gibt es nichts auszusetzen. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 4. November 2016 (Suva-Akten Nr. 103) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der nicht versicherte Unfall vom 11. September 2015 nur eine Bagatelle im Vergleich zum Unfall vom 2. Oktober 2015 gewesen ist. Wäre dies der Fall gewesen, so wäre davon auszu-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 gehen, dass er gegenüber seinen Ärzten einzig das zweite Ereignis erwähnt hätte. Aus den Akten ergibt sich aber das Gegenteil. So erwähnte der Beschwerdeführer sowohl gegenüber seinem Hausarzt als auch gegenüber der Fachärztin einzig den Sprung vom Traktor im September 2015. Das Ereignis vom 2. Oktober 2015 hingegen erwähnte er gegenüber der Fachärztin zum ersten Mal am 3. November 2016 und damit erst nach der ersten leistungsablehnenden Verfügung der Suva vom 25. Oktober 2016. Weiter kann dem Beschwerdeführer auch darin nicht gefolgt werden, dass er beim ersten Ereignis vom September 2015 sofort schmerzfrei gewesen sei und er keinen Arzt aufgesucht habe. So ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer erst nach dem zweiten Ereignis zum Arzt ging. Wie seinen Angaben gegenüber der Suva vom 24. Mai 2016 zu entnehmen ist, vereinbarte er den Arzttermin vom 5. Oktober 2015 aber bereits am 29. September 2015 und damit vor dem zweiten Ereignis vom 2. Oktober 2015, da die Schmerzen im rechten Fuss nach dem Sprung vom Traktor nicht nachgelassen hatten. Diese dem Protokoll zur Aussendienstabklärung vom 24. Mai 2016 zu entnehmende Darstellung hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 mit seiner Unterschrift als richtig anerkannt. Der Arzttermin wurde somit nicht, wie in der Einsprache festgehalten, einzig wegen einer Blutdruckkontrolle vereinbart. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 gegenüber der Suva angegeben hatte, er sei aus einer Höhe von 1.10 Meter vom Lieferwagen gesprungen, wohingegen er gegenüber der Fachärztin eine Höhe von 2 Metern angab. Der Beschwerdeführer hat damit seine Angaben geändert. Gemäss der vorne dargestellten Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" sind die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Deshalb kommt vorliegend den Aussagen des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 2. Oktober 2015 grösseres Gewicht zu als jenen, die er nach der ersten Leistungsablehnung vom 25. Oktober 2016 gemacht hat. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der richtungsweisende Unfall derjenige vom 11. September 2015 war und die Achillessehnenverletzung auf dieses Ereignis zurückzuführen ist. Damit will nicht in Abrede gestellt werden, dass sich der Unfall vom 2. Oktober 2015 ereignet hat. Dieser hatte aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig eine vorübergehende Verschlimmerung zur Folge. Aufgrund von Erfahrungswerten ging die Suva-Ärztin diesbezüglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung während maximal vier Wochen aus. Dennoch hat die Suva zu Gunsten des Beschwerdeführers die Leistungen bis zum 31. Juli 2016 übernommen. Zu keiner anderen Sichtweise führt die Bestätigung des Arbeitgebers vom 16. Juni 2017 (Suva- Akten Nr. 161), wonach es im September 2015 nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer irgendwo ein gesundheitliches Problem gehabt habe und dass er nach dem Unfall vom 2. Oktober 2015 kreidebleich ins Büro gekommen sei und sich seine Frau, die seit Jahren beim Arbeitgeber in der Administration tätig sei, um ihn gekümmert habe. 4. Zusammenfassend gibt es an der Leistungseinstellung per 31. Juli 2016 nichts auszusetzen. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2017 ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Februar 2019/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: